OGH, am 30. Oktober 2003, Geschäftszahl 15Os142/03, Stichworte: Gegendarstellung auf der Homepage, § 11 Abs 1 Z 10 MedienG, Beginn der 2-Monatsfrist nach erstmaliger Veröffentlichung auf der Homepage

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Oktober 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bauer als Schriftführer, in der Medienrechtssache der Antragstellerin Ä***** gegen den Antragsgegner Albert Ab***** wegen §§ 14, 18 MedienG, AZ 095 Hv 20006/01a des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 9. Dezember 2002, AZ 18 Bs 183/02 (ON 13 des Hv-Aktes), nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Raunig sowie des Vertreters der Antragstellerin Dr. Höhne zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 1. Februar 2002, GZ 095 Hv 20006/01a-6, wurden die Anträge der Ä***** für Wien auf Anordnung Veröffentlichung einer Gegendarstellung auf der Homepage unter der Internetadresse http://www.apross.com des Antraggegners Albert Ab***** sowie auf Verhängung einer Geldbuße (§§ 14, 18 MedienG) mit der Begründung abgewiesen, dass der dort am 12. September 2001 abrufbare Bezugsartikel keine Tatsachenmitteilung enthalte und daher einer Gegendarstellung nicht zugänglich sei. Den Einwand des Antragsgegners, dass die Antragsstellerin die für Veröffentlichungsbegehren nach § 11 Abs 1 Z 10 MedienG normierte zweimonatige Frist nicht eingehalten habe, weil der Bezugstext bereits am 27. August 2001 im Internet abrufbar gewesen wäre, jedoch das betreffende Begehren bei ihm erst am 8. November 2001 eingelangt sei (US 11, 14 und 15), verwarf die Einzelrichterin, weil bei einem permanenten Medium wie dem Internet jeder Tag, an dem der jeweilige Inhalt abrufbar gehalten wird, somit auch der 12. September 2001, als neuer Veröffentlichungstag im Sinne der vorangeführten Gesetzesstelle mit der Folge des betreffenden Fristbeginns zu gelten habe.

Der gegen dieses Urteil von der Ä***** (als Antragstellerin) ergriffenen Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld gab das Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 9. Dezember 2002, AZ 18 Bs 183/02 (ON 13 des Hv-Aktes), ohne Erörterung des Berufungsvorbringens schon zufolge angenommener Verwirklichung des Ausschlussgrundes nach § 11 Abs 1 Z 10 MedienG nicht Folge. Das Oberlandesgericht führte dazu aus: "Die vom Erstgericht (wie auch von der Antragstellerin, AS 31) vertretene vorerwähnte Rechtsansicht, dass im Falle von Internet-Publikationen mit jedem Tag der Abrufbarkeit des Inhaltes als neuerlichem Veröffentlichungstag die Frist für das Veröffentlichungsbegehren von Neuem ausgelöst werde, findet im MedienG - das bis dato Sonderregelungen für den Bereich der neuen elektronischen Medien nicht enthält - keine Deckung. Nach § 11 Abs 1 Z 10 erster Satz MedienG beginnt die (zweimonatige) Frist für die Gegendarstellung mit Ablauf des Tages, an dem die Tatsachenmitteilung veröffentlicht worden ist. Lässt schon die Textierung dieser Gesetzesbestimmung keinen Zweifel daran, dass ausschließliches fristauslösendes Ereignis der einmalige Vorgang der (begriffsimmanent) erstmaligen Veröffentlichung ist, so folgt dies auch aus dem gesetzlichen Zweck der - von der subjektiven Kenntnisnahme des Betroffenen unabhängigen (vgl etwa Brandstetter/Schmid MedienG² § 11 Rz 18), somit objektiven - Befristung des Veröffentlichungsanspruches (vgl Weis, Handbuch der Gegendarstellung, 16, 54), nämlich der Wahrung eines publizitätswirksamen zeitnahen Bezuges zur Primärmitteilung durch Sicherung der solcherart gebotenen raschen Geltendmachung des (andernfalls präkludierten) Gegendarstellungsanspruches. Solcherart lässt sich aber der vorerörterte Rechtsstandpunkt eines auf jeden Tag der Abrufbarkeit des Inhaltes der Internet-Publikation seit Erstveröffentlichung bezogenen repetitiven Fristbeginnes aus § 11 Abs 1 Z 10 MedienG keineswegs ableiten. Dies auch deshalb nicht, weil diese Rechtsansicht - abseits gebotener eindeutiger Determinierung eines einmaligen Fristbeginnes - eine Vielzahl möglicher Anknüpfungspunkte für den Fristenbeginn zur Folge hätte und die gesetzliche Befristung des Gegendarstellungsbegehrens dadurch ebenso ad absurdum geführt würde, wie durch die durch Anknüpfung an den jeweils neuerlichen Veröffentlichungstag bewirkte (denkmöglich nahezu) unbegrenzte Möglichkeit der Geltendmachung des Gegendarstellungsanspruches.

Steht der erörterten Rechtsansicht im Übrigen für den Bereich der Medieninhaltsdelikte die an den Verbreitungsbeginn anknüpfende Regelung des Beginnes der Frist der Strafbarkeitsverjährung in § 32 MedienG eindeutig entgegen, zumal daraus für Internet-Publikationen der Beginn des Laufes der Verjährungsfrist mit jenem Zeitpunkt, ab dem die Publikation im Internet für das Publikum (erstmals) abrufbar ist, zu folgern ist (vgl Brandstetter/Schmid aaO § 32 Rz 5 mit Judikaturnachweis), so ergibt sich insgesamt, dass auch bei Internet-Publikationen (ebenso wie für diesen Bereich auch der Beginn der Frist zur Antragstellung nach § 8a Abs 2 MedienG an den Beginn der Verbreitung anknüpft; vgl MR 2000, 363) die Aufforderungsfrist nach § 11 Abs 1 Z 10 MedienG mit der erstmaligen Veröffentlichung (Abrufbarkeit) der Tatsachenmitteilung im Internet zu laufen beginnt. Soweit Höhne in Berka/Höhne/Noll/Polley, MedienG § 11 Rz 25f die vorerwähnte Rechtsansicht nicht ohnehin bloß unter dem Gesichtspunkt eines de lege ferenda wünschenswerten gesetzlichen Regelungszieles erörtert, sondern diese Rechtsansicht - unter dem Gesichtspunkt der Relevanz des Zeitpunktes der subjektiven Kenntnisnahme durch den Betroffenen - aus (nicht näher ausgeführten) grundsätzlichen Intentionen des Gesetzgebers zu erschließen sucht, ist eine gesetzliche Analogiebasis, die im übrigen solcherart - wie voraufgezeigt - der der Befristungsregelung zugrunde liegenden gesetzlichen Zielsetzung im Ergebnis diametral zuwiderliefe, nicht zu ersehen. Es sei daher der Vollständigkeit halber festgehalten, das den geäußerten Bedenken dahin, dass es dem Betroffenen kaum möglich sei, den Überblick über Internet-Veröffentlichungen zu bewahren, und auch ungewiss sei, wann das Publikum die - theoretisch jederzeit zugängliche - Veröffentlichung abrufe, nicht gefolgt werden kann. Denn in erstgenannter Hinsicht wird die im Hinblick auf die Vielzahl täglicher Veröffentlichungen in Printmedien und Rundfunk- sowie Fernsehsendungen durchaus auch im Bereich der Offline-Medien bestehende Schwierigkeit deren Überblickbarkeit im Onlinebereich durch die Möglichkeit des Einsatzes von Suchmaschinen gemindert; zum anderen sind hinsichtlich der Zugangsmöglichkeiten des Medienkonsumenten zu Veröffentlichungen in den beiden problematisierten Publikationsbereichen allenfalls quantitative, nicht aber wesentlich qualitative Unterschiede zu ersehen. Liegt dem Ersturteil unmissverständlich die Urteilsannahme zugrunde (US 15), dass die inkriminierten Veröffentlichungen - wie vom Antragsgegner vorgebracht (AS 17f) und im Übrigen von der Antragstellerin nicht bestritten (AS 31) - bereits im August 2001 (nämlich jedenfalls am 27. August 2001) abrufbar gewesen sind, und kommt nach dem Vorgesagten dem Tatumstand späterer Abrufbarkeit am 12. September 2001 rechtliche Relevanz nicht zu, so ist das (erst) am 8. November 2001 beim Antragsgegner eingelangte Gegendarstellungsbegehren nach § 11 Abs 1 Z 10 MedienG - ohne dass es der Prüfung eines allenfalls früheren Erstveröffentlichungszeitpunktes bedürfte - jedenfalls verfristet. Da somit der Ausschlussgrund des § 11 Abs 1 Z 10 MedienG vorgelegen war, wurde der Veröffentlichungsantrag im Ergebnis zu Recht abgewiesen."

Der Generalprokurator sieht in der Begründung der Entscheidung des Oberlandesgerichts eine Verletzung des § 11 Abs 1 Z 10 MedienG und erhebt dagegen die folgende Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes:

"Die Annahme des Ausschlussgrundes nach § 11 Abs 1 Z 10 MedienG findet im Gesetz nicht Deckung.
Nach dieser Bestimmung besteht die Pflicht zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung (oder einer hier nicht relevanten nachträglichen Mitteilung) dann nicht, wenn die Gegendarstellung nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf des Tages, an dem die Tatsachenmitteilung veröffentlicht wurde, beim Medieninhaber (Verleger) oder in der Redaktion des Medienunternehmens eingelangt ist. Diese Bestimmung gilt (ebenso wie die übrigen Vorschriften des Mediengesetzes) mangels an neue elektronische Medien angepasster Sonderbestimmungen für alle Medienbereiche, somit auch für Veröffentlichungen im Wege des Internets. Da die von einem Internetnutzer (hier: dem Antragsgegner) eingerichtete Homepage ein Medium im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 MedienG darstellt, das vorliegend zufolge einer laufenden redaktionellen Veränderung (s 5 f und 14 des Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) auch als periodisches Medium im Sinne der Z 2 dieser Bestimmung einzustufen ist, unterliegen die in einer solchen Homepage publizierten Tatsachenmitteilungen auch den Vorschriften des Mediengesetzes über die Gegendarstellung, mithin auch jener des vorzitierten § 11 Abs 1 Z 10 MedienG. Eine differenzierende Auslegung dieser Bestimmung je nach Art des betroffenen periodischen Mediums ist jedoch geboten, weil sich auch traditionelle (Offline-)Publikationen und Veröffentlichungen im Internet (Online-Publikationen) wesentlich unterscheiden. Letztgenannte sind häufig auf unbestimmte Zeit, jedenfalls aber so lange sie im Internet belassen werden, anderen Nutzern zugänglich und weisen überdies (mit Ausnahme der Online-Ausgaben von Zeitungen) auch kein den sonstigen periodischen Medien entsprechendes Erscheinungsdatum auf. Anders als im Falle herkömmlicher Medien und der Online-Ausgabe von Zeitungen, die beim Publikum sogleich bei Beginn ihrer Veröffentlichung Aufmerksamkeit erregen und demgemäß auch gleich gelesen werden, vergeht bei Veröffentlichungen im Internet häufig geraume Zeit, bis sie vom Medienpublikum überhaupt wahrgenommen werden, wobei sie jedoch unabhängig davon auf Grund ihres speziellen Charakters als "permanente Medien" während des gesamten Zeitraums ihrer Zugänglichkeit abrufbar sind.

Schon diese Umstände können bei der Lösung der Frage nicht außer Betracht bleiben, welcher Tag als jener der Veröffentlichung einer Tatsachenmitteilung im Internet anzusehen ist, nach dessen Ablauf die - nach objektiven Kriterien bestimmte - Frist des § 11 Abs 1 Z 10 MedienG für das Einlangen einer verlangten Gegendarstellung beim Antragsgegner zu laufen beginnt. Dazu kommt auch noch, dass im Bereiche herkömmlicher Medien den Betroffenen eine Überwachung dieser Medien in Bezug auf sie betreffende Berichte zumutbar ist und solcherart auch für die Öffentlichkeit der zeitliche Zusammenhang zwischen Erstveröffentlichung und Gegendarstellung gewahrt wird, wogegen sich die Lage im Bereich der Internetpublikationen grundlegend hievon unterscheidet. Zum einen vermag ein Betroffener kaum einen vergleichbaren Überblick wie bei herkömmlichen Publikationen zu wahren, zumal der Betreiber der Webseite deren Auffinden (auch durch Suchmaschinen) erheblich zu beeinflussen vermag und es auch ungewiss ist, wann das Publikum die Veröffentlichung überhaupt abruft. Zum anderen ist bei Offline-Medien und bei deren Online-Versionen der Erscheinungstag im Allgemeinen leicht feststellbar, wogegen der Betroffene bei ausschließlich online veröffentlichten Publikationen den Zeitpunkt ihrer erstmaligen Veröffentlichung (= Zugänglichmachung) kaum klären kann.

Entsprechend diesem Wesen elektronischer Medien (als "permanente Medien") ist daher jeder Tag, an dem der jeweilige Inhalt abrufbar gehalten wird, als neuerlicher Veröffentlichungstag im Sinne des § 11 Abs 1 Z 10 MedienG zu werten (Höhne in Berka/Höhne/Noll/Polley MedienG § 11 Rz 25 f). Dem steht auch nicht der gesetzliche Zweck der auf objektiver Grundlage beruhenden Befristung der Gegendarstellung entgegen, weil die betreffende Internetpublikation mit jedem Tag ihrer weiteren Zugänglichkeit neuerlich abrufbar ist und auf diese Weise auch der Zusammenhang zwischen der damit erfolgten weiteren Publikation und einer dagegen gerichteten Gegendarstellung gewahrt bleibt. Zudem stellt § 11 Abs 1 Z 10 MedienG - anders als § 8a Abs 2 MedienG für das selbständige Entschädigungsverfahren und § 32 MedienG hinsichtlich der Verjährung - nicht auf den Verbreitungsbeginn, sondern auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung schlechthin ab. Vergleichbar der am nächsten Tag wiederholten Veröffentlichung einer identen Mitteilung in einer Offline-Publikation lässt auch die täglich neue Abrufbarkeit des online publizierten Inhalts die erwähnte bloß zweimonatige Frist neu zu laufen beginnen. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichtes war das vorliegende Entgegnungsbegehren daher zum Zeitpunkt seines Einlangens beim Antragsgegner noch nicht verfristet. Da der gegenteilige Standpunkt des Berufungsgerichtes jedoch dem Antragsgegner nicht zum Nachteil gereicht, muss es mit der Feststellung der betreffenden Gesetzesverletzung sein Bewenden haben."

Rechtssatz

Der Oberste Gerichtshof hat dazu erwogen: Gemäß § 11 Abs 1 Z 10 MedienG besteht die Pflicht zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung nicht, wenn diese nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf des Tages, an dem die Tatsachenmitteilung veröffentlicht worden ist, beim Medieninhaber oder in der Redaktion des Medienunternehmens eingelangt ist. Veröffentlicht wird eine Tatsachenmitteilung nach dem klaren Bedeutungsinhalt dieses Begriffs dann, wenn sie öffentlich gemacht, das heißt auch auf elektronische Medien bezogen, einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht wird. Das bloße Fortbestehen des öffentlich Seins einer Tatsachenmitteilung entspricht schon rein begrifflich nicht deren (neuer) Veröffentlichung.

Die von der Wahrungsbeschwerde vorgenommene teleologische Interpretation scheitert daher bereits an der Grenze des möglichen Wortsinns (vgl Markel, WK-StPO § 1 Rz 29; Leukauf/Steininger Komm3 § 1 RN 10).

Abgesehen davon vermag die Beschwerde - die ersichtlich von einem weiteren Wortsinn ausgeht und in dessen Rahmen auf Auslegung (und nicht mangels solcher Möglichkeit auf Lückenschließung) abzielt - auch mit ihrer teleologischen Argumentation nicht zu überzeugen. Mit Behauptungen über unterschiedliches Verhalten der Konsumenten und die für diese gegebenen Chancen der Erkennbarkeit allenfalls zur Gegendarstellung Anlass gebender Tatsachenmitteilungen hinsichtlich herkömmlicher Medien einerseits und Internet-Publikationen andererseits nimmt sie auf Sachverhaltsannahmen Bezug, denen für die daraus nach Ansicht der Generalprokuratur resutierende Forderung nach einer differenzierten Beurteilung nach dem Gesetz keine Bedeutung zukommt, stellt § 11 Abs 1 Z 10 MedienG doch lediglich auf den Zeitpunkt der Publikation, nicht aber auf die Qualität der Überschaubarkeit derselben für den Medienkonsumenten und die Dauer der Zugänglichkeit ab.

Die Wahrungsbeschwerde widerspricht sich zum Teil auch selbst, indem sie zwar (wie auch der von ihr - allerdings nicht in diesem Punkt - zitierte Autor [Höhne in Berka/Höhne/Noll/Polley MedienG § 11 Rz 26]) zugesteht, dass ihre Begründung für einen Teil der Internet-Publikationen, nämlich insbesondere für die Online-Versionen von Tageszeitungen, nicht zutrifft, ungeachtet dessen aber für sämtliche Internetveröffentlichungen jeden Tag, an dem der inkriminierte Inhalt abrufbar gehalten wird, als neuerlichen Veröffentlichungstag iSd § 11 Abs 1 Z 10 MedienG gewertet haben will.

Schließlich führte die Rechtsansicht der Beschwerde, jeder Tag, an dem der inkriminierte Inhalt abrufbar gehalten werde, käme - vergleichbar mit der am nächsten Tag wiederholten Veröffentlichung einer identen Mitteilung in einer Offline-Publikation - einer neuen Veröffentlichung gleich, dazu, dass man dann auch für jeden Tag entsprechend jeweils einer diesem Verständnis entsprechenden neuen Veröffentlichung eine eigene Gegendarstellung zulassen müsste. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

©/rechtsprobleme.at
Zurück zur letzten Seite