OGH, am 13. November 2001, Geschäftszahl 4Ob260/01s, Stichworte: obertauern.at , Wettbewerbshandlung, Irreführung, § 2 UWG

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Gemeinde U*****, vertreten durch den Bürgermeister Dieter K*****, 2. Gemeinde T*****, vertreten durch den Bürgermeister Franz P*****, beide vertreten durch Dr. Peter Zumtobel und andere Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei Hans G*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Rohringer, Rechtsanwalt in Tamsweg, wegen Unterlassung, Beseitigung und Abgabe von Willenserklärungen (Streitwert im Provisorialverfahren 350.000 S), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 20. September 2001, GZ 3 R 167/01a-11, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Parteien wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtssatz

Ein Wettbewerbsverhältnis setzt voraus, dass sich der Verletzer zumindest durch die konkrete Wettbewerbshandlung in irgendeiner Weise zu dem Betroffenen in Wettbewerb stellt, so dass eine gegenseitige Behinderung im Absatz eintritt (ecolex 1997, 680 = ÖBl 1998, 26 - Entec 2005 mwN). Dafür reicht es nicht aus, dass die Parteien unentgeltlich Informationen über denselben Ort oder dieselbe Region anbieten, wenn sie im Übrigen auf völlig verschiedenen Gebieten tätig sind (4 Ob 260/01s - adnet.at). Von dieser Frage hängt die Entscheidung jedoch nicht ab:

Die zur Erfüllung des Tatbestands des Domain Grabbing gem § 1 UWG notwendige Behinderungs- und Schädigungsabsicht im Zeitpunkt der Registrierung des Domain-Namens (EvBl 2001/20 = MR 2000, 322 = ÖBl 2001, 26 - gewinn.at; MR 2001, 245 [Korn] - täglichalles.at) ist nicht bescheinigt; sie ist auch nicht schon allein auf Grund der Funktion des Beklagten als Obmann des Fremdenverkehrsvereins Obertauern zu vermuten, zumal er (nach dem unstrittigen Vorbringen) dem Fremdenverkehrsverein den Erwerb des Domain-Namens zu einem Zeitpunkt empfohlen hat, als er selbst noch nicht darüber verfügte (vgl auch Beil. ./75 und ./76 in ON 5) und als in Obertauern ansässiger Hotelier ein gewichtiges und berechtigtes Eigeninteresse am Erwerb des strittigen Domain-Namens hatte (wodurch sich dieser Sachverhalt auch von dem zu MR 2001, 245 [Korn] - täglichalles.at entschiedenen Fall unterscheidet).

Soweit die klagenden Gemeinden ihren Anspruch auf § 2 UWG stützen, hat das Rekursgericht eine Irreführung durch den auf der Startseite der Homepage des Beklagten ersichtlichen Hinweis ausgeschlossen, dass diese Seite nicht von den Klägerinnen betrieben werde, dies unter gleichzeitiger Nennung der Internet-Adressen der Klägerinnen und des Fremdenverkehrsvereins Obertauern. Diese Beurteilung steht im Einklang mit der Rechtsprechung, wonach aufklärende Hinweise geeignet sind, die Verwechslungsgefahr zu beseitigen (ÖBl 2001, 18 [Augenhofer, ÖBl 2001, 59; Hauer, ÖBl 2001, 60] = RdW 2001/87 - Lego-Klemmbausteine; 4 Ob 106/01a). Ob der aufklärende Hinweis im Einzelfall ausreichend deutlich ist, eine Irreführung zu vermeiden, betrifft keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO.

Das Rekursgericht hat einen Unterlassungsanspruch im Sicherungsverfahren unter dem Aspekt des Eingriffs in fremde Namensrechte (§ 43 ABGB) mangels Bescheinigung eines unwiederbringlichen Schadens verneint. Es hält sich damit im Rahmen der Rechtsprechung zu § 381 Z 2 EO im Zusammenhang mit Domain-Namen (ecolex 2000/98 [Schanda] = EvBl 2000/113 = MR 2000, 8 = ÖBl 2000, 134 [Kurz] = RdW 2000/296 = WBl 2000, 142 - ortig.at; MR 2000, 325 = ÖBl 2001, 35 [Kurz] = wbl 2001, 43 - bundesheer.at). Die Verwendung der E-mail-Adresse "info@obertauern.at" ist im Zusammenhang mit der Gefahr eines - Geldersatz nicht zugänglichen - Schadenseintritts bei den Klägerinnen (ebenso wie in der Frage der Irreführungseignung) ohne Bedeutung, weil der Beklagte diese Adresse schon nach dem Vorbringen der Klägerinnen (und der technischen Vorgabe entsprechend, dass gleichlautende Domain-Namen und E-mail-Adressen immer demselben Berechtigten zustehen) nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit seiner Website benützt und bewirbt (Klage S. 8), weshalb auch sie von der Wirkung des aufklärenden Hinweises mitumfasst ist. Somit hängt die Entscheidung auch nicht von der namensrechtlichen Frage ab, ob "Obertauern" eine geschützte geografische Angabe gem Art 22 TRIPS-Abkommen ist. Ebenso ist unerheblich, ob der angefochtene Beschluss im Widerspruch zu Entscheidungen des OLG Innsbruck steht.

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