Adressierung und Numerierung

In diesem Abschnitt werden einige neue Begriffe eingeführt. § 52 definiert diese:

§ 52. In diesem Abschnitt bezeichnet der Begriff

1. “Adressierungselemente” Zeichen, Buchstaben, Ziffern und Signale zum gezielten Auswählen von Kommunikationsverbindungen;
2. “Adresse” die Gesamtheit aller Adressierungselemente, die zur Festlegung des Zieles einer Kommunikationsverbindung dienen;
3. “Nummern” Ziffernfolgen, die in Telekommunikationsnetzen Zwecken der Adressierung dienen;
4. “Adressierungsplan” die Gesamtzahl aller möglichen Kombinationen der Adressierungselemente, die zur eindeutigen Identifikation von Personen, Computerprozessen, Maschinen, Geräten oder Telekommunikationseinrichtungen dienen und an einem fernmeldetechnischen Telekommunikationsvorgang beteiligt sind;
5. “Numerierungsplan” die Gesamtheit aller möglichen Kombinationen der Adressierungselemente, die durch Ziffernfolgen eindeutig zur Identifikation von Personen, Computerprozessen, Maschinen, Geräten oder Telekommunikationseinrichtungen dienen und an einem fernmeldetechnischen Telekommunikationsvorgang beteiligt sind;
6. “Bereitsteller” Netzbetreiber oder Diensteanbieter, denen Adressierungselemente zur Nutzung zugeteilt sind;

Die Entscheidung bezüglich des Nummerierungsplanes wurde zugunsten eines offenen Systems gefällt. [1111] Zunächst werden Telefonnumernblöcke, die die PTA nicht benötigt [1112], an neue Netzbetreiber weitergegeben. Ab 1999 werden die derzeit 1000 vierstelligen Ortsvorwahlen auf 26 zweistellige Kennzahlen reduziert. [1113] Für diese neuen Regionalkennzahlen seien die Nummern 020 bis 049 vorgesehen.

Von Bedeutung in dieser Bestimmung ist die Unterscheidung zwischen Adressierung und Nummerierung. Bezüglich des Adressierungsplans ist denkbar [1114], daß dieser auch die Domainnamen betrifft und daß mit dem TKG das Internet-Domain-System in Österreich mitgeregelt wird. Als Adressierungselemente werden Zeichen, Buchstaben, Ziffern und Signale genannt, während Nummern nur Ziffern beinhalten. Beide müssen zum gezielten Auswählen von Kommunikationsverbindungen dienen. Im Bezug auf das Internet dienen Domainnamen genau diesem Zweck: Mit Eingabe des Domainnamens wird man mit dem gewünschten Rechner verbunden.

§ 52 Z 4 iZm Z 1 und Z 2 bestimmen ausdrücklich, daß ein Adressierungsplan auch die Buchstaben enthält, die zur eindeutigen Identifikation von Computerprozessen und Maschinen, die an einem fernmeldetechnischen Telekommunikationsvorgang beteiligt sind, enthalten. Damit sind auch die Internetdomains mitgeregelt.

Für die Zuteilung an die Bereitsteller (§ 52 Z 6, in der Regel Internetprovider) ist die Regulierungsbehörde zuständig. § 60 regelt das Nutzungsentgelt. Abs 1 bestimmt, daß für jede mögliche Adresse – innerhalb der einem Bereitsteller zugewiesenen Adressierungselemente – ein Nutzungsentgelt zu zahlen ist. Diese Bestimmung ist im Bezug auf Internetdomains unmöglich zu vollziehen. Wenn ein Internetprovider eine 2 nd oder 3 rd Level Domain zugewiesen bekommt, kann er so viele darunterliegende 4 th oder 5 th oder wieviele Sub-Level er auch immer will, einrichten. Es ist eine nahezu unendliche Möglichkeit an Adressen gegeben. Gerade auf diese möglichen Adressen, nicht auf die tatsächlichen, stellt diese Bestimmung ab. Der Provider hätte also bei korrekter Vollziehung unendlich viel Geld zu zahlen.

Sehr aktuell wird die Pflicht zur Zahlung des Nutzungsentgelt durch die Vorschrift des Abs 3. Er bestimmt, daß das Nutzungsentgelt auch in jenen Fällen zu zahlen ist, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Numerierungsplanes Adressierungselemente auch ohne Zuweisung benützt oder vorrätig gehalten werden. Der Nummerierungsplan trat, wie dieser selbst in § 18 Inkrafttreten bestimmt, mit 1.Jänner 1998 in Kraft. [1115]

Diese Vorschrift ist von besonderer Pikanterie. Es wird ein Entgelt für Domainnamen festgelegt, das im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Numerierungsplanes fällig wird. Zu beachten ist der Unterschied zwischen Numerierungs- und Adressierungsplan. Obwohl die Adressen im Sinn des TKG noch gar nicht geregelt sind, hat man für die heute bereits bestehenden Adressierungselemente (Domainnamen) zu zahlen!

Diese Konsequenz ist auch nicht durch die Anmerkung in der Regierungsvorlage zu beseitigen. Diese Anmerkung spricht zwar nur von Nummern, warum im Gesetz aber ausdrücklich, die zuvor auch mit Buchstaben definierten Adressen verwendet werden, bleibt schleierhaft.

Die gesamte Regelung der Adressierung ist sehr problematisch. Das Internet-Domain-System wird, wie oben erwähnt, von den verschiedensten Organisationen geprägt. In Österreich ist bisher die Universität Wien zuständig. Sie erhielt die Vergaberechte mittels eines Vertrags mit RIPE, der für Europa zuständigen Vergabestelle. Natürlich besteht weiterhin die Territorialhoheit des Gesetzgebers in Österreich. In diesem Spannungsfeld ist äußerst behutsam zu agieren.

Ein positiver Aspekt im Abschnitt über die Adressierung ist, daß Adressierungspläne im Gegensatz zu den Numerierungsplänen nur fakultativ erstellt werden können. (§ 61 und die Anmerkung in der Regierungsvorlage). Hier ist an den zuständigen Bundesminister zu apellieren, sich diesbezüglich in größter Zurückhaltung zu üben. Würde eine ähnlich unüberlegte Verordnung ergehen, wäre Österreich sehr bald vom internationalen Domain-System und damit vom gesamten Internet abgeschnitten.


[1111] Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Nummerierung (Nummerierungverordnung-NVO) wurde auch im Internet unter http://www.bmv.gv.at/telekom/numm.htm veröffentlicht
[1112] Insgesamt gibt es in Österreich ca. 10 Milliarden mögliche Telefonnummern. Die PTA hat davon 5 Millionen reserviert oder benützt diese.
[1113] Schonfrist für neue Telephonnummern, Die Presse vom 5.12.1997, S 19
[1114] Dr. Mayer-Schönberger, Assistent am Institut für Römisches Recht an der Uni Wien und Autor des Buches Das Recht am Infohighway, äußerte in einem Gespräch mit dem Autor diesen Gedanken.
[1115] Siehe auch im Internet unter http://www.bmv.gv.at/telekom/numm.htm
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