In diesem Abschnitt werden einige neue Begriffe eingeführt.
§ 52 definiert diese:
§ 52. In diesem Abschnitt
bezeichnet der Begriff
1. “Adressierungselemente” Zeichen,
Buchstaben, Ziffern und Signale zum gezielten Auswählen von Kommunikationsverbindungen;
2. “Adresse” die Gesamtheit aller Adressierungselemente,
die zur Festlegung des Zieles einer Kommunikationsverbindung dienen;
3. “Nummern” Ziffernfolgen, die in Telekommunikationsnetzen
Zwecken der Adressierung dienen;
4. “Adressierungsplan” die Gesamtzahl
aller möglichen Kombinationen der Adressierungselemente, die zur eindeutigen
Identifikation von Personen, Computerprozessen, Maschinen, Geräten
oder Telekommunikationseinrichtungen dienen und an einem fernmeldetechnischen
Telekommunikationsvorgang beteiligt sind;
5. “Numerierungsplan” die Gesamtheit
aller möglichen Kombinationen der Adressierungselemente, die durch
Ziffernfolgen eindeutig zur Identifikation von Personen, Computerprozessen,
Maschinen, Geräten oder Telekommunikationseinrichtungen dienen und
an einem fernmeldetechnischen Telekommunikationsvorgang beteiligt sind;
6. “Bereitsteller” Netzbetreiber oder
Diensteanbieter, denen Adressierungselemente zur Nutzung zugeteilt sind;
Die Entscheidung bezüglich des Nummerierungsplanes
wurde zugunsten eines offenen Systems gefällt. [1111]
Zunächst werden Telefonnumernblöcke, die die PTA nicht benötigt
[1112],
an neue Netzbetreiber weitergegeben. Ab 1999 werden die derzeit 1000 vierstelligen
Ortsvorwahlen auf 26 zweistellige Kennzahlen reduziert. [1113]
Für diese neuen Regionalkennzahlen seien die Nummern 020 bis 049 vorgesehen.
Von Bedeutung in dieser Bestimmung ist die Unterscheidung
zwischen Adressierung und Nummerierung. Bezüglich des Adressierungsplans
ist denkbar [1114],
daß dieser auch die Domainnamen betrifft und daß mit dem TKG
das Internet-Domain-System in Österreich mitgeregelt wird. Als Adressierungselemente
werden Zeichen, Buchstaben, Ziffern und Signale genannt, während Nummern
nur Ziffern beinhalten. Beide müssen zum gezielten Auswählen von
Kommunikationsverbindungen dienen. Im Bezug auf das Internet dienen Domainnamen
genau diesem Zweck: Mit Eingabe des Domainnamens wird man mit dem gewünschten
Rechner verbunden.
§ 52 Z 4 iZm Z 1 und Z 2 bestimmen ausdrücklich,
daß ein Adressierungsplan auch die Buchstaben enthält, die zur
eindeutigen Identifikation von Computerprozessen und Maschinen, die an einem
fernmeldetechnischen Telekommunikationsvorgang beteiligt sind, enthalten.
Damit sind auch die Internetdomains mitgeregelt.
Für die Zuteilung an die Bereitsteller (§
52 Z 6, in der Regel Internetprovider) ist die Regulierungsbehörde
zuständig. § 60 regelt das Nutzungsentgelt. Abs 1 bestimmt, daß
für jede mögliche Adresse – innerhalb der einem Bereitsteller
zugewiesenen Adressierungselemente – ein Nutzungsentgelt zu
zahlen ist. Diese Bestimmung ist im Bezug auf Internetdomains unmöglich
zu vollziehen. Wenn ein Internetprovider eine 2 nd
oder 3 rd
Level Domain zugewiesen bekommt, kann er so viele darunterliegende 4 th
oder 5 th
oder wieviele Sub-Level er auch immer will, einrichten. Es ist eine nahezu
unendliche Möglichkeit an Adressen gegeben. Gerade auf diese möglichen
Adressen, nicht auf die tatsächlichen, stellt diese Bestimmung ab.
Der Provider hätte also bei korrekter Vollziehung unendlich viel Geld
zu zahlen.
Sehr aktuell wird die Pflicht zur Zahlung des Nutzungsentgelt
durch die Vorschrift des Abs 3. Er bestimmt, daß das Nutzungsentgelt
auch in jenen Fällen zu zahlen ist, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
des Numerierungsplanes Adressierungselemente auch ohne Zuweisung benützt
oder vorrätig gehalten werden. Der Nummerierungsplan trat, wie dieser
selbst in § 18 Inkrafttreten bestimmt, mit 1.Jänner 1998 in Kraft.
[1115]
Diese Vorschrift ist von besonderer Pikanterie. Es
wird ein Entgelt für Domainnamen festgelegt, das im Zeitpunkt des Inkrafttretens
des Numerierungsplanes fällig wird. Zu beachten ist der Unterschied
zwischen Numerierungs- und Adressierungsplan. Obwohl die Adressen im Sinn
des TKG noch gar nicht geregelt sind, hat man für die heute bereits
bestehenden Adressierungselemente (Domainnamen) zu zahlen!
Diese Konsequenz ist auch nicht durch die Anmerkung
in der Regierungsvorlage zu beseitigen. Diese Anmerkung spricht zwar nur
von Nummern, warum im Gesetz aber ausdrücklich, die zuvor auch mit
Buchstaben definierten Adressen verwendet werden, bleibt schleierhaft.
Die gesamte Regelung der Adressierung ist sehr problematisch.
Das Internet-Domain-System wird, wie oben erwähnt, von den verschiedensten
Organisationen geprägt. In Österreich ist bisher die Universität
Wien zuständig. Sie erhielt die Vergaberechte mittels eines Vertrags
mit RIPE, der für Europa zuständigen Vergabestelle. Natürlich
besteht weiterhin die Territorialhoheit des Gesetzgebers in Österreich.
In diesem Spannungsfeld ist äußerst behutsam zu agieren.
Ein positiver Aspekt im Abschnitt über die Adressierung
ist, daß Adressierungspläne im Gegensatz zu den Numerierungsplänen
nur fakultativ erstellt werden können. (§ 61 und die Anmerkung
in der Regierungsvorlage). Hier ist an den zuständigen Bundesminister
zu apellieren, sich diesbezüglich in größter Zurückhaltung
zu üben. Würde eine ähnlich unüberlegte Verordnung ergehen,
wäre Österreich sehr bald vom internationalen Domain-System und
damit vom gesamten Internet abgeschnitten.