§ 13. (1) Der Diensteanbieter
hat die beabsichtigte Erbringung eines Telekommunikationsdienstes sowie
Änderungen des Betriebes und dessen Einstellung vor Betriebsaufnahme,
Änderung oder Einstellung der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
Die Anzeige hat schriftlich unter Angabe der Art des Dienstes sowie der
technischen und betrieblichen Merkmale zu erfolgen. Öffentliche Dienste
sind als solche zu bezeichnen.
Alle nicht konzessionspflichtigen Dienste sind gem
§ 13 TKG bloß anzeigepflichtig. Darunter fallen ua die Dienste
der Internet-Provider sowie der Fax- und Rückrufdienste. Nicht einmal
anzeigepflichtig ist der bloße Wiederverkauf von Telekom-Dienstleistungen
(wie etwa im Hotel für Gäste, im Spital für Patienten oder
am Flughafen für die dort ansässigen Unternehmen). [1093]
Jede Person, sei es natürlich oder juristisch,
die einen Telekommunikationsdienst anbietet, hat dies also der Regulierungsbehörde
zu melden. Bei Verstoß gegen diese Bestimmung wird durch § 104
Abs 3 Z1 TKG (Verwaltungsstrafbestimmung für Nichtanmeldung) eine Geldstrafe
bis zu 500.000 Schilling vorgeschrieben. § 104 Abs 5 legt des weiteren
fest, daß im Straferkenntnis die Gegenstände, mit denen die
strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen
erklärt werden können.
Falls zum Beispiel Einzelhandelsketten, auf deren Webservern
in der Firmenzentrale Waren mit unmittelbarer Bestellmöglichkeit angeboten
werden, diese Tätigkeit nicht der Regulierungsbehörde gemeldet
haben, könnte ihnen eine Verwaltungsstrafe bis zu 500.000 öS und
der Verfall des Servers drohen.