Bezüglich der hier vorliegenden Arbeit ist die
vordergründigste Frage, was denn unter dem Begriff des “ Telekommunikationsdienstleisters”
im Sinn des TKG zu verstehen ist. Dieser Begriff ist im TKG nicht ausdrücklich
definiert, wird aber sehr oft verwendet. Soweit ersichtlich, hat sich auch
im österreichischen Schrifttum noch keine Schärfung dieses Begriffes
herauskristallisiert. Ich nehme deshalb an, daß eine natürliche
oder juristische Person, die einen Telekommunikationsdienst erbringt, dem
Begriff des Telekommunikationsdienstleisters unterfällt. § 3 Z
14 des TKG definiert den “Telekommunikationsdienst " als “eine
gewerbliche Dienstleistung, die in der Übertragung und/oder Weiterleitung
von Signalen auf Telekommunikationsnetzen besteht, einschließlich
des Angebotes von Mietleitungen; nicht darunter fällt insbesondere
der bloße Wiederverkauf (Handel mit) von Telekommunikationsdienstleistungen
.”[1084]
Da nicht alle Internetprovider Mietleitungen anbieten
ist als erstes zu fragen, ob das Wort “ einschließlich”
als Zusatzvoraussetzung oder als eigene Tätigkeit zu verstehen ist.
Die Definition der Tätigkeit ist in einem Hauptsatz abschließend
geregelt, das Angebot von Mietleitungen nur in einem Nebensatz erwähnt.
Es scheint darauf zu deuten, daß das Angebot von Mietleitungen alleine
eine dem TKG unterfallende Tätigkeit ist.
Im Übertragen und Weiterleiten von Signalen auf
Telekommunikationsnetzen wird wohl zumindest jeder Internetprovider seine
Leistung erblicken.
Die deutschen Teledienste unterliegen gänzlich
anderen Regelungen [1088]
als deutsche Telekommunikationsunternehmen, deren TKG ähnlich umfassend
ist wie das österreichische Pendant.
Trotzdem werden in Österreich all diese Teledienste
wohl in einer “Übertragung und/oder Weiterleitung von Signalen
auf Telekommunikationsnetzen”, wie es eben das österreichische
TKG bestimmt, einen wichtigen Teil ihrer gewerblichen Dienstleistung erblicken.
Denn ohne Übertragung hätten ihre Kunden keine Möglichkeit,
auf ihr Angebot zuzugreifen. Dies würde eine volle Subsumtion dieser
Dienste unter den Telekommunikationsdienst-Begriff des TKG mit all seinen
noch darzustellenden Pflichten bedeuten.
Eine weitere Einschränkung ist vorzunehmen: Wenn
ein Teledienstunternehmen seinen Server nicht selbst lokal in den Geschäftsräumlichkeiten
untergebracht hat und betreibt, wird es der Definition von Telekommunikationsdienstleistung
nicht unterfallen. Meist werden die Server der Teledienstleister bei Internetprovidern
untergebracht, so daß deren Leitungsinfrastruktur genutzt werden kann.
Es findet dann keine Übertragung und/oder Weiterleitung von Signalen
aus dem Haus des Teledienstleisters statt. Genau diese Tätigkeit
erbringt der Internet-Service-Provider. Der Teledienstleister ist in diesem
Fall nur Content-Provider und benützt selbst
keine Leitungen. Inhaltlich ist er aber nach wie vor nach dem Strafgesetzbuch,
Immaterialgüterrechten und etwaigen Schadenersatzbestimmungen zur Verantwortung
zu ziehen. [1090]
Es ist also zusätzlich auf den physischen Aufenthaltsort des Servers
abzustellen. [1091]
Nicht wesentlich zur Einschränkung des Begriffs
trägt der letzte Halbsatz :” nicht darunter fällt insbesondere
der bloße Wiederverkauf (Handel mit) von Telekommunikationsdienstleistungen”
bei. Hierbei ist zum Beispiel das Anbieten eines Telefonanschlusses
in Hotels gemeint. Der Hotelier kauft Sprechzeit vom Telekomunternehmen
und verkauft sie seinen Gästen weiter. Es muß der technische
Vorgang des Übertragens und/oder Weiterleitens von Signalen vorliegen.
Eine weitere Bedeutung als der Wiederverkauf kann dieser Bestimmung nicht
entnommen werden, da Telekommunikationsdienstleistungen eben in dieser Bestimmung
definiert werden.
Es fällt aber auf, daß die Bestimmung nur
eine beispielhafte (“ insbesondere”) Einschränkung
der Definition enthält. Es wird signalisiert, daß hier einige
Dienstleistungen nicht darunter zu subsumieren sind. Die Tätigkeit
muß wie erwähnt in einer effektiven Übertragung und/oder
Weiterleitung von Signalen bestehen. Gerade darin ist auch die gewerbliche
Tätigkeit zu sehen. Teledienste werden diese Tätigkeit hauptsächlich
erbringen. Ein Hotel aber erbringt ja grundsätzlich eine andere Tätigkeit,
nämlich die Beherbergung von Gästen. Das Vermitteln oder Verkaufen
von Telekommunikationsdienstleistungen ist eben nicht die hauptsächliche
gewerbliche Tätigkeit, die ein Hotel erbringt.
Es sei noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen,
daß unter anderem auch alle Unternehmen in Österreich, die ihre
Waren oder Dienstleistungen in elektronisch abrufbaren Datenbanken mit interaktivem
Zugriff und unmittelbarer Bestellmöglichkeit anbieten, dem TKG unterliegen.