Grundbegriffe des Telekomrechts

Bezüglich der hier vorliegenden Arbeit ist die vordergründigste Frage, was denn unter dem Begriff des “ Telekommunikationsdienstleisters” im Sinn des TKG zu verstehen ist. Dieser Begriff ist im TKG nicht ausdrücklich definiert, wird aber sehr oft verwendet. Soweit ersichtlich, hat sich auch im österreichischen Schrifttum noch keine Schärfung dieses Begriffes herauskristallisiert. Ich nehme deshalb an, daß eine natürliche oder juristische Person, die einen Telekommunikationsdienst erbringt, dem Begriff des Telekommunikationsdienstleisters unterfällt. § 3 Z 14 des TKG definiert den “Telekommunikationsdienst " als “eine gewerbliche Dienstleistung, die in der Übertragung und/oder Weiterleitung von Signalen auf Telekommunikationsnetzen besteht, einschließlich des Angebotes von Mietleitungen; nicht darunter fällt insbesondere der bloße Wiederverkauf (Handel mit) von Telekommunikationsdienstleistungen .”[1084]

Da nicht alle Internetprovider Mietleitungen anbieten ist als erstes zu fragen, ob das Wort “ einschließlich” als Zusatzvoraussetzung oder als eigene Tätigkeit zu verstehen ist. Die Definition der Tätigkeit ist in einem Hauptsatz abschließend geregelt, das Angebot von Mietleitungen nur in einem Nebensatz erwähnt. Es scheint darauf zu deuten, daß das Angebot von Mietleitungen alleine eine dem TKG unterfallende Tätigkeit ist.

Im Übertragen und Weiterleiten von Signalen auf Telekommunikationsnetzen wird wohl zumindest jeder Internetprovider seine Leistung erblicken.

Die deutschen Teledienste unterliegen gänzlich anderen Regelungen [1088] als deutsche Telekommunikationsunternehmen, deren TKG ähnlich umfassend ist wie das österreichische Pendant.

Trotzdem werden in Österreich all diese Teledienste wohl in einer “Übertragung und/oder Weiterleitung von Signalen auf Telekommunikationsnetzen”, wie es eben das österreichische TKG bestimmt, einen wichtigen Teil ihrer gewerblichen Dienstleistung erblicken. Denn ohne Übertragung hätten ihre Kunden keine Möglichkeit, auf ihr Angebot zuzugreifen. Dies würde eine volle Subsumtion dieser Dienste unter den Telekommunikationsdienst-Begriff des TKG mit all seinen noch darzustellenden Pflichten bedeuten.

Eine weitere Einschränkung ist vorzunehmen: Wenn ein Teledienstunternehmen seinen Server nicht selbst lokal in den Geschäftsräumlichkeiten untergebracht hat und betreibt, wird es der Definition von Telekommunikationsdienstleistung nicht unterfallen. Meist werden die Server der Teledienstleister bei Internetprovidern untergebracht, so daß deren Leitungsinfrastruktur genutzt werden kann. Es findet dann keine Übertragung und/oder Weiterleitung von Signalen aus dem Haus des Teledienstleisters statt. Genau diese Tätigkeit erbringt der Internet-Service-Provider. Der Teledienstleister ist in diesem Fall nur Content-Provider und benützt selbst keine Leitungen. Inhaltlich ist er aber nach wie vor nach dem Strafgesetzbuch, Immaterialgüterrechten und etwaigen Schadenersatzbestimmungen zur Verantwortung zu ziehen. [1090] Es ist also zusätzlich auf den physischen Aufenthaltsort des Servers abzustellen. [1091]

Nicht wesentlich zur Einschränkung des Begriffs trägt der letzte Halbsatz :” nicht darunter fällt insbesondere der bloße Wiederverkauf (Handel mit) von Telekommunikationsdienstleistungen” bei. Hierbei ist zum Beispiel das Anbieten eines Telefonanschlusses in Hotels gemeint. Der Hotelier kauft Sprechzeit vom Telekomunternehmen und verkauft sie seinen Gästen weiter. Es muß der technische Vorgang des Übertragens und/oder Weiterleitens von Signalen vorliegen. Eine weitere Bedeutung als der Wiederverkauf kann dieser Bestimmung nicht entnommen werden, da Telekommunikationsdienstleistungen eben in dieser Bestimmung definiert werden.

Es fällt aber auf, daß die Bestimmung nur eine beispielhafte (“ insbesondere”) Einschränkung der Definition enthält. Es wird signalisiert, daß hier einige Dienstleistungen nicht darunter zu subsumieren sind. Die Tätigkeit muß wie erwähnt in einer effektiven Übertragung und/oder Weiterleitung von Signalen bestehen. Gerade darin ist auch die gewerbliche Tätigkeit zu sehen. Teledienste werden diese Tätigkeit hauptsächlich erbringen. Ein Hotel aber erbringt ja grundsätzlich eine andere Tätigkeit, nämlich die Beherbergung von Gästen. Das Vermitteln oder Verkaufen von Telekommunikationsdienstleistungen ist eben nicht die hauptsächliche gewerbliche Tätigkeit, die ein Hotel erbringt.

Es sei noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, daß unter anderem auch alle Unternehmen in Österreich, die ihre Waren oder Dienstleistungen in elektronisch abrufbaren Datenbanken mit interaktivem Zugriff und unmittelbarer Bestellmöglichkeit anbieten, dem TKG unterliegen.


[1084] Zu beachten ist bereits jetzt die unterschiedliche Definition nach dem deutschen TKG (§3 Z.18). Hier sind “Telekommunikationsdienstleistungen” das gewerbliche Angebot von Telekommunikation einschließlich des Angebots von Übertragungswegen für Dritte.
Vergleiche auch die weitergehende Definition in der ONP-Richtlinie Artikel 2d) "Telekommunikationsdienste" sind Dienste, die ganz oder teilweise aus der Übertragung und Weiterleitung von Signalen auf dem Telekommunikationsnetz bestehen, mit Ausnahme von Rundfunk und Fernsehen;
[1085] § 1 Abs 2 GewO: Eine Tätigkeit wird gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.
[1086] Siehe § 1 Abs1 der vom Zweck des TKGs spricht:
§ 1. (1) Zweck dieses Bundesgesetzes ist es, durch Förderung des Wettbewerbes im Bereich der Telekommunikation die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit zuverlässigen, preiswerten, hochwertigen und innovativen Telekommunikationsdienstleistungen zu gewährleisten.
Oder die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des TKG, Allgemeiner Teil II (Konvergenz im elektronischen Kommunikationssektor)
[1087] Minister Einem skizzierte bei der Eröffnung einer vom Institute for International Research veranstalteten Telekomkonferenz die Vision eines Multi-Media-Gesetzes, das dem internationalen Trend des Zusammenwachsens von Telekommunikations-, Unterhaltungselektronik- und Computertechnologie gerecht wird. Die Presse, 25.9.1997, S 19; Wie diese Ankündigung zu interpretieren ist, bleibt offen. Es dürfte sich eher um Regelungen zur Medienkonvergenz als zu solchen für Teledienste handeln.
[1088] Im 6 Paragraphen umfassenden deutschen Gesetz über die Nutzung von Telediensten (Teledienstegesetz - TDG) wird die Verantwortung für Inhalte geregelt. Das 8 Paragraphen lange deutsche Gesetz über den Datenschutz bei Telediensten (Teledienstedatenschutzgesetz - TDDSG) beschäftigt sich ausschließlich mit Datenschutz.
[1090] Der Provider wird aber durch das TKG genauso zur Verantwortung gezogen. Näheres unter 9.7.1
[1091] Beachte den Unterschied zum dTDG, das nur auf die Übermittlung mittels Telekommunikation abstellt.
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