Inline Links sind Grafiken, die am Bildschirm als Teil
einer (im Gegensatz zu verschiedenen Fenstern) WWW-Seite sichtbar
sind, die allerdings einen anderen Ursprung haben als die WWW-Seite selbst.
So ist es möglich eine Homepage mit hunderten Bildern zu programmieren,
ohne auf dem eigenen Serverplatz auch nur ein Bild abzulegen. Es werden
einfach die schon am WWW vorhandenen Grafiken (und diese gehen sicherlich
in die Millionen) verwendet. Der Begriff Link ist vielleicht etwas irreführend,
da der Betrachter von der Tatsache, daß sich diese Bilder nicht am
gleichen Server sondern ganz wo anders befinden, nichts mitbekommt. Es muß
dabei kein Link angeklickt werden, sondern der Browser des Betrachters setzt
nach den Anweisungen des HTML-Codes die WWW-Seite zusammen. Hierbei können
auch die Originalbilder in der Größe verändert werden. Daß
die Grafiken nicht mehr im selben Zusammenhang stehen wie vom Urheber geplant,
liegt auf der Hand.
Der bekannteste Fall ist der “Dilbert”-Fall.
[1062] Auf
einer Homepage der Princton University wurden laufend neue Bilder einer
Figur namens “Dilbert” gezeigt. Diese Comicfigur ist für
die United Feature Syndicate, Inc urheberrechtlich geschützt. Der Autor
der beanstandeten Webseite nahm aber keine wie immer geartete Vervielfältigung
des Werks vor. Nur der Sourcecode der HTML-Seite gab als Adresse des Bildes
im Internet die Internetadresse auf dem Webserver der United Feature Syndicate,
Inc an. Somit war grundsätzlich die Seite des Studenten zu sehen, die
Bilder wurden aber direkt vom Firmenserver der United geliefert. Er teilte
dies der United Feature Inc mit, die aber ihrerseits mit Klagsdrohungen
reagierte. Ein Monat später wurde die Seite offline genommen.
Eine Vervielfältigung des Bildes findet so zwar
beim Betrachten der Homepage aber nicht beim Anbieter der Homepage statt.
Diese kommt von einem anderen Server. Deshalb kommt bezüglich der Vervielfältigung
nur ein Eingriff von Seiten des Betrachters der Homepage in Betracht. Diese
Vervielfältigung ist aber gerechtfertigt. [1063]
Als Rechtsverletzung kommt deshalb ein Eingriff in das Verwertungsrecht
der öffentlichen Wiedergabe in Betracht. Durch den vom Autor erstellten
HTML-Code findet die öffentlichen Wiedergabe statt. Da sie im Internet
stattfindet, ist die Wiedergabe auf jeden Fall öffentlich. Näheres
zur öffentlichen Wiedergabe siehe Vortrags-,
Aufführungs- und Vorführrecht (Recht auf öffentliche Wiedergabe)