Marktbeherrschende Unternehmer

Mit dem Begriff des marktbeherrschenden Unternehmers wird eine weitere “Klasse” von Unternehmen, ähnlich wie die der öffentliche Telekommunikationsdienste, geschaffen. Diese Kategorisierung ist im Gegensatz zum Fernmeldegesetz 1993 völlig neu, da damals noch kein Wettbewerb im Sprachtelefonnetz zulässig war.

§ 33. Abs 1: Ein Unternehmer ist marktbeherrschend im Sinne dieses Gesetzes, wenn er als Anbieter oder Nachfrager von Telekommunikationsdienstleistungen am sachlich und räumlich relevanten Markt

1. keinem oder nur unwesentlichem Wettbewerb ausgesetzt ist oder

2. auf Grund seiner Möglichkeit, Marktbedingungen zu beeinflussen, seines Umsatzes im Verhältnis zur Größe des Marktes, seiner Kontrolle über den Zugang zu Endbenutzern, seines Zuganges zu Finanzmitteln sowie seiner Erfahrung mit der Bereitstellung von Produkten und Diensten auf dem Markt über eine im Verhältnis zu seinen Mitbewerbern überragende Marktstellung verfügt.

Abs. 2: Es wird vermutet, daß ein Unternehmer marktbeherrschend ist, wenn er am sachlich und räumlich relevanten Markt über einen Marktanteil von mehr als 25% verfügt. Die Regulierungsbehörde kann jedoch festlegen, daß ein Unternehmen mit weniger als 25% an dem betreffenden Markt über eine marktbeherrschende Stellung verfügt. Sie kann auch festlegen, daß ein Unternehmen mit einem Anteil von mehr als 25% an dem betreffenden Markt nicht über eine marktbeherrschende Stellung verfügt. In beiden Fällen sind bei der Festlegung die Kriterien gemäß Abs. 1 zu berücksichtigen.

In den Anmerkungen zur Regierungsvorlage wird zu dieser Bestimmung ausgeführt:

“Der Feststellung, wer als marktbeherrschender Unternehmer eingestuft wird, kommt wesentliche Bedeutung zu, weil den Marktbeherrschenden Pflichten treffen, welche für andere nicht gelten. Diese Pflichten ebenso wie die Definition des Begriffes Marktbeherrschung orientieren sich an den einschlägigen EG-Richtlinien.”

Problematisch erweist sich einmal mehr der Begriff der Telekommunikationsdienstleistungen. Dieser Begriff orientiert sich eben nicht an den EG-Richtlinien [1106], womit die eingangs dargelegte weite Definition des Begriffes zum Tragen kommt.

Somit kann auch ein Internetprovider unter diese Bestimmung fallen. Interessant sind in diesem Zusammenhang die Rechtsfolgen die einen Internetprovider oder einen anderen Telekommunikationsdienstleister treffen, sobald es als marktbeherrschendes Unternehmen eingestuft ist.

§ 34 bestimmt als erste Pflicht den offenen Netzzugang:

(1) Ein Anbieter, der auf dem Markt für Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit über eine marktbeherrschende Stellung verfügt, hat Wettbewerbern auf diesem Markt unter Einhaltung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung unter vergleichbaren Umständen zu gleichwertigen Bedingungen in der selben Qualität Leistungen bereitzustellen, die er am Markt anbietet oder die er für seine eigenen Dienste oder für Dienste verbundener Unternehmen bereitstellt.

§ 35 Abs 1 schreibt weiters vor, daß marktbeherrschende Unternehmen und Universaldienstverpflichtete verpflichtet sind , die nach ONP-Grundsätzen harmonisierten Schnittstellen anzubieten.

Der Provider hat also im Fall einer marktbeherrschenden Stellung, seinen Konkurrenten zu gleichwertigen Bedingungen in der selben Qualität Leistungen anzubieten, wie er dies am Markt für den Konkurrenten tut.

Interessant wird diese Bestimmung für den größten Online-Dienst der Welt “America Online”(AOL), der auch Eigentümer des zweitgrößten Online-Dienstes “Compuserve” ist. In Europa, wo Bertelsmann zu 50 % an AOL beteiligt ist [1107] und unter dem Namen AOL Bertelsmann Online auftritt, hat der Online-Dienst inklusive Compuserve bereits 1.6 Millionen Kunden. [1108] Mangels Zahlen zum Österreichischen Online-Dienst Markt kann auf diese Konstellation aber nicht näher eingegangen werden. Hinzuweisen ist aber auch auf den Dienst “A-Online” der PTA, der selbst damit wirbt, größter Online-Dienst in Österreich zu sein. Diese Stellung im österreichischen Providermarkt will die PTA mit Hilfe des Projektes “Highway 194”, einer Kooperation mit dem ORF, noch weiter ausbauen. [1109]

Eine weitere Providerfusion fand bereits zwischen EUnet und Ping statt. [1110]


[1106] Vergleiche die weitergehende Definition in der ONP-Richtlinie Artikel 2d) "Telekommunikationsdienste" sind Dienste, die ganz oder teilweise aus der Übertragung und Weiterleitung von Signalen auf dem Telekommunikationsnetz bestehen, mit Ausnahme von Rundfunk und Fernsehen
[1107] “Eigenständige Marke”, Schulz/Meyer in C´T 11/97, S 20
[1108] Online-Ehe “zeugt” auch Telekom-Riesen, Die Presse, 10.9.1997, S 19
[1109] Der Finanzausschuß des ORF genehmigte eine 49 prozentige Beteiligung an der gemeinsam mit der PTA geplanten “Highway 194 GmbH”. Fraglich bleibt, ob der öffentlich rechtliche Auftrag des ORF auch die Funktion des Internetproviders einschließt. Der BBC wurde eine solche Funktion verboten. Laut Wolfgang Pasewald, dem technischen Direktor des ORF, gebe es Gutachten, die die Gesetzmäßigkeit der Beteiligung bestätigen. Die Presse, 27.9.1997, S 9
[1110] Internet-Fusion jetzt fix, Die Presse, 25. 9.1997, S 19
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