Mit dem Begriff des marktbeherrschenden Unternehmers
wird eine weitere “Klasse” von Unternehmen, ähnlich wie
die der öffentliche Telekommunikationsdienste, geschaffen. Diese Kategorisierung
ist im Gegensatz zum Fernmeldegesetz 1993 völlig neu, da damals noch
kein Wettbewerb im Sprachtelefonnetz zulässig war.
§ 33. Abs 1: Ein Unternehmer
ist marktbeherrschend im Sinne dieses Gesetzes, wenn er als Anbieter oder
Nachfrager von Telekommunikationsdienstleistungen am sachlich und räumlich
relevanten Markt
1. keinem oder nur unwesentlichem Wettbewerb ausgesetzt
ist oder
2. auf Grund seiner Möglichkeit, Marktbedingungen
zu beeinflussen, seines Umsatzes im Verhältnis zur Größe
des Marktes, seiner Kontrolle über den Zugang zu Endbenutzern, seines
Zuganges zu Finanzmitteln sowie seiner Erfahrung mit der Bereitstellung
von Produkten und Diensten auf dem Markt über eine im Verhältnis
zu seinen Mitbewerbern überragende Marktstellung verfügt.
Abs. 2: Es wird vermutet, daß ein Unternehmer
marktbeherrschend ist, wenn er am sachlich und räumlich relevanten
Markt über einen Marktanteil von mehr als 25% verfügt. Die Regulierungsbehörde
kann jedoch festlegen, daß ein Unternehmen mit weniger als 25% an
dem betreffenden Markt über eine marktbeherrschende Stellung verfügt.
Sie kann auch festlegen, daß ein Unternehmen mit einem Anteil von
mehr als 25% an dem betreffenden Markt nicht über eine marktbeherrschende
Stellung verfügt. In beiden Fällen sind bei der Festlegung die
Kriterien gemäß Abs. 1 zu berücksichtigen.
In den Anmerkungen zur Regierungsvorlage wird zu dieser
Bestimmung ausgeführt:
“Der Feststellung, wer als marktbeherrschender
Unternehmer eingestuft wird, kommt wesentliche Bedeutung zu, weil den Marktbeherrschenden
Pflichten treffen, welche für andere nicht gelten. Diese Pflichten
ebenso wie die Definition des Begriffes Marktbeherrschung orientieren sich
an den einschlägigen EG-Richtlinien.”
Problematisch erweist sich einmal mehr der Begriff
der Telekommunikationsdienstleistungen. Dieser Begriff orientiert sich eben
nicht an den EG-Richtlinien [1106],
womit die eingangs dargelegte weite Definition des Begriffes zum Tragen
kommt.
Somit kann auch ein Internetprovider unter diese Bestimmung
fallen. Interessant sind in diesem Zusammenhang die Rechtsfolgen die einen
Internetprovider oder einen anderen Telekommunikationsdienstleister treffen,
sobald es als marktbeherrschendes Unternehmen eingestuft ist.
§ 34 bestimmt als erste Pflicht den offenen Netzzugang:
(1) Ein Anbieter, der auf dem Markt für Telekommunikationsdienstleistungen
für die Öffentlichkeit über eine marktbeherrschende Stellung
verfügt, hat Wettbewerbern auf diesem Markt unter Einhaltung des Grundsatzes
der Nichtdiskriminierung unter vergleichbaren Umständen zu gleichwertigen
Bedingungen in der selben Qualität Leistungen bereitzustellen, die
er am Markt anbietet oder die er für seine eigenen Dienste oder für
Dienste verbundener Unternehmen bereitstellt.
§ 35 Abs 1 schreibt weiters vor, daß marktbeherrschende
Unternehmen und Universaldienstverpflichtete verpflichtet sind , die nach
ONP-Grundsätzen harmonisierten Schnittstellen anzubieten.
Der Provider hat also im Fall einer marktbeherrschenden
Stellung, seinen Konkurrenten zu gleichwertigen Bedingungen in der selben
Qualität Leistungen anzubieten, wie er dies am Markt für den Konkurrenten
tut.
Interessant wird diese Bestimmung für den größten
Online-Dienst der Welt “America Online”(AOL), der auch Eigentümer
des zweitgrößten Online-Dienstes “Compuserve” ist.
In Europa, wo Bertelsmann zu 50 % an AOL beteiligt ist [1107]
und unter dem Namen AOL Bertelsmann Online auftritt, hat der Online-Dienst
inklusive Compuserve bereits 1.6 Millionen Kunden. [1108]
Mangels Zahlen zum Österreichischen Online-Dienst Markt kann auf diese
Konstellation aber nicht näher eingegangen werden. Hinzuweisen ist
aber auch auf den Dienst “A-Online” der PTA, der selbst damit
wirbt, größter Online-Dienst in Österreich zu sein. Diese
Stellung im österreichischen Providermarkt will die PTA mit Hilfe des
Projektes “Highway 194”, einer Kooperation mit dem ORF, noch
weiter ausbauen. [1109]
Eine weitere Providerfusion fand bereits zwischen EUnet
und Ping statt. [1110]