Durch die Digitalisierung wurde es auch für Laien
möglich, auf einfachste Weise Fotomontagen herzustellen. Sobald ein
Abbild der Wirklichkeit im Computer eingescannt ist, kann damit so gut wie
jede Veränderung gemacht werden. Aber auch perfekt dargestellte “Computerrealität”
kann in eine wirkliche wahrhaftige Realität eingeblendet werden, dann
nochmals abgefilmt werden und in den Medien als echte Wirklichkeit berichtet
werden. Damit einher geht das Interesse an persönlichkeitsrechten,
wie das Recht am eigenen Bild , das im § 78 UrhG festgelegt
ist.
§ 78 Abs 1 UrhG verbietet, Bildnisse von Personen
öffentlich auszustellen oder auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit
zugänglich gemacht werden, zu verbreiten, wenn dadurch berechtigte
Interessen des Abgebildeten, oder, falls er gestorben ist, ohne die Veröffentlichung
gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt
würden. Durch § 78 UrhG soll jedermann gegen einen Mißbrauch
seiner Abbildung in der Öffentlichkeit geschützt werden, namentlich
dagegen, daß er durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt,
daß dadurch sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben
oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Mißdeutungen
Anlaß geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt [781].[782]
Schutzobjekt ist die abgebildete Person. [783]
Der Begriff des Bildnisses ist weit auszulegen. Ob es sich um ein Foto,
ein Gemälde oder eine Karrikatur handelt ist nicht von Bedeutung. [784]
Ein Bildnis liegt dann vor, wenn die Darstellung dazu bestimmt und geeignet
ist, eine Person in ihrer dem Leben nachgebildeten äußeren Erscheinung
dem Beschauer vor Augen zu führen und das Aussehen im Bild wiederzugeben,
wobei es in der Regel die Gesichtszüge sind, die einen Menschen von
seinen Mitmenschen unterscheiden und für den Betrachter erkennbar machen.
[785]
Der Bildnisschutz ist ein Persönlichkeitsrecht
[786] iS des
§ 16 ABGB [787],
§ 78 UrhG gibt einen Unterlassungsanspruch, wenn berechtigte Interessen
des Abgebildeten verletzt werden. Das Gesetz legt den Begriff "berechtigte
Interessen" iS des § 78 UrhG nicht fest, weil es bewußt einen
weiten Spielraum offen lassen wollte, um den Verhältnissen des Einzelfalls
gerecht werden zu können [788].
Die Generalklausel des § 78 UrhG ermöglicht es damit, auch den
heutigen und künftigen Wertungen auf dem Gebiet des Persönlichkeitsschutzes
zum Durchbruch zu verhelfen [789].[790]
Was die Frage des anwendbaren Rechts anlangt, hat der
OGH in seiner Entscheidung vom 10. 11. 1992 - "Macht und Magie" [791]als
Immaterialgüterrechte im Sinn des § 34 IPRG nur die geschützten
subjektiven Rechte an geistigen, künstlerischen oder wirtschaftlichen
Leistungen angesehen, wie das Urheberrecht, verwandte Schutzrechte (Leistungsschutzrechte),
gewerbliche Schutzrechte (Patentrecht, Markenrecht und Musterrecht), nicht
aber den Bildnisschutz und andere Persönlichkeitsrechte. [792]
“Der Schutz des Namens ist nach dem Recht des Staates zu beurteilen,
in dem die Rechtsverletzung erfolgt ist (§ 13 Abs 2 IPRG ). Dies gilt
analog auch für die Verletzung anderer Persönlichkeitsrechte wie
des Bildnisschutzes. [793]
Dies entspricht im wesentlichen auch der Anknüpfung für außervertragliche
Schadenersatzansprüche (§ 48 IPRG).” [794]