Der Schutz der Marke und der geschäftlichen Bezeichnung gegen die Benutzung als Domain-Name durch ein Konkurrenzunternehmen in der gleichen Branche nach dem MaSchG

Bei diesen Fallkonstelationen kann man wiederum 2 Gruppen von Fällen unterscheiden. Ausschlaggebendes Merkmal ist, ob dem Domaininhaber ein eigenes Kennzeichenrecht zusteht oder nicht.

Der Domaininhaber kann sich nicht auf ein eigenes Kennzeichenrecht berufen

Der Grundfall eines Konfliktes zwischen Kennzeichen und Domain-Namen liegt vor, wenn der Anspruchsteller Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung ist, die von einem Konkurrenzunternehmen als Domain-Name benutzt wird, das sich nicht auf ein eigenes Kennzeichenrecht berufen kann.

Ein Beispiel für einen solchen Konfliktfall bildet der beim District Court of California anhängige Rechtsstreit Comp Examiner Agency Inc ./.Juris Inc. [903]:

Das Unternehmen Comp Examiner Agency Inc., das juristische Software und andere Dienstleistungen für die rechtsberatenden Berufe anbietet, hatte sich den Domain-Namen juris.com eintragen lassen. Nachdem Comp Examiner unter dem Domain-Namen eine Website eingerichtet und damit begonnen hatte, seine Dienstleistungen auch über das Internet anzubieten, wurde es von dem Unternehmen Juris Inc., das Inhaber der eingetragenen Marke "JURIS" ist und der gleichen Branche angehört, auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Das angerufene Gericht erließ eine einstweilige Verfügung, in der es Comp Examiner Agency untersagte, den Domain-Namen weiterhin im Internet zu benutzen. Es ließ jedoch zu, daß Comp Examiner für eine Übergangsphase von 90 Tagen unter der URL http://juris.com seine neue Internetadresse hinterließ. Für unzulässig erklärt wurde allerdings - wie das Gericht ausdrücklich feststellte - die Referenzadresse mit einem Hyperlink zu verknüpfen. [904]

Auch im österreichischen Recht wäre so zu entscheiden. Der Anspruch begründet sich im Fall der registrierten Marke auf § 51 Z 1 MaSchG der besagt, daß “ Wer in einer Weise, die geeignet ist, Verwechslungen im geschäftlichen Verkehr hervorzurufen eine registrierte Marke zur Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke eingetragen ist unbefugt gebraucht vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen ist.”

Falls es sich nicht um eine registrierte Marke sondern um einen Namen, eine Firma oder die besondere Bezeichnung eines Unternehmens handelt, kommt § 52 Z 1 MaSchG mit der gleichen Strafdrohung zur Anwendung.

Der Domaininhaber kann sich auf ein eigenes Kennzeichenrecht berufen

Anders stellt sich die Rechtslage dar, wenn sich der Domaininhaber selbst auf ein eigenes Kennzeichenrecht berufen kann. Zu denken ist nicht nur an die Fälle der Gleichnamigkeit, sondern an alle Fallkonstellationen, in denen zwei Unternehmen aufgrund des örtlich begrenzten Schutzbereichs der Kennzeichenrechte berechtigt sind, gleiche Kennzeichen im Geschäftsverkehr zu führen.

Man wird wieder auf allgemeine Prinzipien des Namensrechts zurückgreifen müssen. Als Lösung bietet sich vorderhand das Prioritätsprinzip an. Die ältere eingetragene Marke genießt Vorrang vor der jüngeren. Auch eine Qualifizierung nach der Umsatzstärke wäre theoretisch denkbar, um etwaigen bis jetzt gar nicht genützten Marken keine Blockierfunktion im freien Wettbewerb zuzusprechen. Die reinen Umsatzzahlen sagen aber über die Verbreitung und Verkehrsgeltung der Marke im gesamten Bundesgebiet noch nichts aus. Vielmehr ist eine empirische Erhebung bezüglich der Zuordnung des Markennamens durchzuführen. Solch eine Umsatz-Qualifikation ist aber im MaSchG nicht vorgesehen, sodaß sie eher abzulehnen ist.

Bettinger schlägt in dieser Fallgestaltung für das deutsche Recht vor, Domain-Namen als Anschrift i.S.d. § 23 Nr. 1 dMarkenG zu qualifizieren, mit der Folge, daß Unterlassungsansprüche nur dann in Betracht kommen, wenn die Benutzung des Domain-Namens gegen die guten Sitten verstößt. [905]


[903] U.S. District Court , C.D. California, 26. April 1996, Comp Examiner Agency ./.Juris, Inc., Civil Docket Nr.96-0213-WMB, 1996 WL 376600; vgl. auch den Hinweis in The Computer Lawyer 1996, Vol.13, Nr.5, S.28.
[904] Bettinger, Kennzeichenrecht im Cyberspace: Der Kampf um die Domain-Namen, GRUR Int 5/1997, S. 402, im Internet unter http://www.nic.de/rechte/bettinger.html
[905] Bettinger, Kennzeichenrecht im Cyberspace, GRUR Int 5/1997, S. 402, im Internet unter http://www.nic.de/rechte/bettinger.html