Bei diesen Fallkonstelationen kann man wiederum 2 Gruppen
von Fällen unterscheiden. Ausschlaggebendes Merkmal ist, ob dem Domaininhaber
ein eigenes Kennzeichenrecht zusteht oder nicht.
Der Grundfall eines Konfliktes zwischen Kennzeichen
und Domain-Namen liegt vor, wenn der Anspruchsteller Inhaber einer Marke
oder einer geschäftlichen Bezeichnung ist, die von einem Konkurrenzunternehmen
als Domain-Name benutzt wird, das sich nicht auf ein eigenes Kennzeichenrecht
berufen kann.
Ein Beispiel für einen solchen Konfliktfall bildet
der beim District Court of California anhängige Rechtsstreit Comp Examiner
Agency Inc ./.Juris Inc. [903]:
Das Unternehmen Comp Examiner Agency Inc., das juristische
Software und andere Dienstleistungen für die rechtsberatenden Berufe
anbietet, hatte sich den Domain-Namen juris.com eintragen lassen. Nachdem
Comp Examiner unter dem Domain-Namen eine Website eingerichtet und damit
begonnen hatte, seine Dienstleistungen auch über das Internet anzubieten,
wurde es von dem Unternehmen Juris Inc., das Inhaber der eingetragenen Marke
"JURIS" ist und der gleichen Branche angehört, auf Unterlassung in
Anspruch genommen.
Das angerufene Gericht erließ eine einstweilige
Verfügung, in der es Comp Examiner Agency untersagte, den Domain-Namen
weiterhin im Internet zu benutzen. Es ließ jedoch zu, daß Comp
Examiner für eine Übergangsphase von 90 Tagen unter der URL http://juris.com
seine neue Internetadresse hinterließ. Für unzulässig erklärt
wurde allerdings - wie das Gericht ausdrücklich feststellte - die Referenzadresse
mit einem Hyperlink zu verknüpfen. [904]
Auch im österreichischen Recht wäre so zu
entscheiden. Der Anspruch begründet sich im Fall der registrierten
Marke auf § 51 Z 1 MaSchG der besagt, daß “ Wer in einer
Weise, die geeignet ist, Verwechslungen im geschäftlichen Verkehr hervorzurufen
eine registrierte Marke zur Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen,
für welche die Marke eingetragen ist unbefugt gebraucht vom Gericht
mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen ist.”
Falls es sich nicht um eine registrierte Marke sondern
um einen Namen, eine Firma oder die besondere Bezeichnung eines Unternehmens
handelt, kommt § 52 Z 1 MaSchG mit der gleichen Strafdrohung zur Anwendung.
Anders stellt sich die Rechtslage dar, wenn sich der
Domaininhaber selbst auf ein eigenes Kennzeichenrecht berufen kann. Zu denken
ist nicht nur an die Fälle der Gleichnamigkeit, sondern an alle Fallkonstellationen,
in denen zwei Unternehmen aufgrund des örtlich begrenzten Schutzbereichs
der Kennzeichenrechte berechtigt sind, gleiche Kennzeichen im Geschäftsverkehr
zu führen.
Man wird wieder auf allgemeine Prinzipien des Namensrechts
zurückgreifen müssen. Als Lösung bietet sich vorderhand das
Prioritätsprinzip an. Die ältere eingetragene Marke genießt
Vorrang vor der jüngeren. Auch eine Qualifizierung nach der Umsatzstärke
wäre theoretisch denkbar, um etwaigen bis jetzt gar nicht genützten
Marken keine Blockierfunktion im freien Wettbewerb zuzusprechen. Die reinen
Umsatzzahlen sagen aber über die Verbreitung und Verkehrsgeltung der
Marke im gesamten Bundesgebiet noch nichts aus. Vielmehr ist eine empirische
Erhebung bezüglich der Zuordnung des Markennamens durchzuführen.
Solch eine Umsatz-Qualifikation ist aber im MaSchG nicht vorgesehen, sodaß
sie eher abzulehnen ist.
Bettinger schlägt in dieser Fallgestaltung für
das deutsche Recht vor, Domain-Namen als Anschrift i.S.d. § 23 Nr.
1 dMarkenG zu qualifizieren, mit der Folge, daß Unterlassungsansprüche
nur dann in Betracht kommen, wenn die Benutzung des Domain-Namens gegen
die guten Sitten verstößt. [905]