§ 43 ABGB gewährt ein subjektives Recht,
das den Namensträger schützt. [915]
Das Recht zur Führung des Namens wird anerkannt und bei Beeinträchtigung
dieses Rechtes stehen Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche zu.
[916] Der
Schutz hängt nicht vom Vorliegen einer Verwechslungsgefahr ab. Es genügt
auch die Verletzung rechtlich geschützter Interessen, etwa wenn der
Namensträger zu Unrecht mit jemandem anderen in Verbindung gebracht
wird oder aber der Anschein ideeller oder wirtschaftlicher Beziehungen erweckt
wird. [917]
§ 43 ABGB ist damit eine der stärksten Vorschriften
zum Namensschutz, da sie auch Beseitigung (also das Löschen der Domain)
und bei Verschulden Schadenersatz, der auch ein ideeller sein kann [918],
gewährt. Diese Bestimmung reicht weiter als § 9 UWG, da kein Handeln
im geschäftlichen Verkehr vorausgesetzt wird.
Es wird nicht nur der Familienname geschützt,
sondern auch Decknamen, Namen juristischer Personen [919],
Handelsnamen (Firma) und Namen politischer Parteien. Geschützt wird
auch die ausländische Firma, soweit ihr Verkehrsgeltung zukommt. [920]
Der Erwerb der Verkehrsgeltung des Firmennamens ist dann nicht erforderlich,
wenn die Firma unterscheidungskräftig ist. [921]
Dadurch, daß § 43 ABGB auch den Schutz von juristischen Personen
bestimmt, wird hier wohl auch die Lösung von Domainkonflikten bezüglich
Städtenamen zu suchen sein. Da § 43 ABGB dem § 12 BGB weitgehend
entspricht, [922]
kann auf die deutsche Rechtsprechung verwiesen werden, die zu diesem Thema
bereits in relativ umfassenden Ausmaß ergangen ist. [923]
Der unbefugte Gebrauch eines fremden Namens
liegt vor, wenn der wirkliche Namensträger den Gebrauch nicht gestattet
hat [924]
und der Gebrauch nicht auf einem eigenen Recht beruht. Dieses Recht ist
anzunehmen, wenn der Domaininhaber die gleichen Rechte an der Bezeichnung
hat wie ein anderer Träger gleichen Namens. [925]
Die Abwehr ist allerdings nur dann möglich, wenn
eine konkrete Beeinträchtigung geschehen ist oder droht. Der
Namensträger muß in seinem Interesse auf eigene Individualität
gefährdet erscheinen. [926]
Dies ist anzunehmen, wenn eine Verwechslung der Identität möglich
ist oder wenn eine Verbindung zum Namensträger vorgetäuscht wird.
[927]
Einen Ausweg hierzu bietet eine Klarstellung auf der
ersten Seite (normalerweise index.html genannt) der jeweiligen Domain. Weist
der berechtigte Namens- und Domaininhaber auf seine eigene Identität
hin, so wird die Verwechslungsmöglichkeit zumindest minimiert.
Zur oben erwähnten deutschen Rechtsprechung bezüglich
des Gebrauchs von Städtenamen als Internet Domains sei beispielsweise
das Urteil des LG Braunschweig vom 28.1.1997 [928]
zur Internetdomain “braunschweig.de” zitiert.
So sieht das Gericht “den Schutz von öffentlich-rechtlichen
Körperschaften gegen unbefugte Verwendung ihres Namens aus § 12
BGB auch im Internet als geltend an. Dieser Schutz umfaßt auch die
Fälle, in denen zu Unrecht eine Verbindung zum Namensträger suggeriert
wird.”
Auch das LG Lüneburg sieht in seinem Urteil vom
29.1.1997 [929]
zur Domain “celle.de” die Namensfunktion der Domain im Sinn
des § 12 BGB. Das Gericht spricht einen Unterlassungsanspruch aufgrund
von § 12 S. 2 und § 1004 BGB zu, auch wenn der ursprüngliche
Domaininhaber die Domain nur registriert aber nicht benützt hat.
Ebenso das LG Hamburg, das in seinem Beschluß
vom 17. September 1996 den Internetdomains Namensfunktion nach § 12
BGB zuspricht: “Die von der Antragstellerin benutzten Internet-Adressen,
mir deren Hilfe ihre angebotenen Homepages auf dem World Wide Web überhaupt
nur angesteuert werden können, stellen individuelle namenswertige Kennzeichen
dar, die dem Schutz des § 12 BGB unterliegen.
Derartige Buchstabenzusammenstellungen sind schutzfähig,
wenn sie anerkanntermaßen im Rechtsverkehr Namensfunktion haben und
als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen angesehen werden. Das ist bei
diesen lnternet-Adressen unzweifelhaft der Fall, da nur und ausschließlich
mit diesen elektronischen Adressen überhaupt kommuniziert und die Identität
- wenn überhaupt - der Teilnehmer festgestellt werden kann. Sie sind
mehr als bloße, nicht schutzfähige Telefonnummern.” [930]
Das Urteil des LG Köln vom 17.12 1996 zu “kerpen.de”
[931], eines
der ersten im deutschen Sprachraum zum Thema Domainnamen, ist beispielgebend
für die Verkennung des Wesens der Domainnamen. Das Gericht ist der
Meinung, daß die Bezeichnung “kerpen.de” im Internet keine
Namensfunktion im Sinn des §12 BGB erfüllt.
Das Gericht begründet seine Meinung wie folgt:
“ An eine derartige Wirkung könnte gedacht werden, wenn der
ans Internet angeschlossene Benutzer in der Verwendung der gewählten
Buchstabenkombination einen Hinweis auf die Person des Namensträgers,
hier: die Stadt Kerpen sehen müßte. Dies ist jedoch nicht der
Fall. Denn die Zahlen- und Buchstabenkombinationen sind frei wählbar.
Sie können insbesondere auch ohne erkennbaren Zusammenhang mit dem
Namen des Benutzers stehen und sind daher vergleichbar mit einer Telefonnummer,
einer Bankleit- oder Postleitzahl.”
Das Gericht erkennt in seiner Entscheidung die Funktion
des Domain Namen Systems nicht. Zahlenkombinationen sind zwar im Domain
System möglich, werden aus naheliegenden Gründen (eben der leichteren
Merkbarkeit wegen) nicht verwendet. Insofern sind die Domainnamen eben nicht
mit Telefonnummern, Bankleit- oder Postleitzahlen vergleichbar.
Weiters schreibt das Gericht in seiner Entscheidung:
“Die Kammer verkennt bei dieser Wertung nicht den Umstand, daß
in der Praxis die frei wählbare Buchstabenkombination durchaus als
Kennzeichnungselement verwendet wird und oftmals im Zusammenhang mit Namen
und Funktion des Benutzers steht. . In diesem Kontext kann die gewählte
Kombination auch eine Orientierungshilfe zur Auffindung des tatsächlichen
Benutzers geben. Der gut und treffend gewählte Domain-Name (Beispiel
: ,,Stadt Kerpen") mag insoweit auch zweifelsfrei auf den angeschlossenen
Benutzer schließen lassen.”
Hier bejaht das Gericht plötzlich die Kennzeichenfunktion
und sieht sogar die Nähe des Namensrechts. Inkonsequent schreibt das
Gericht dann aber weiter: “ Gleichwohl kommt diese Funktion weder
durchgängig zur Anwendung, noch wird sie zwingend durch gesetzliche
oder rechtsgeschäftliche Vorgaben gefordert. Wäre beispielsweise
vorgegeben, daß den Adressen angeschlossener Städten oder Gemeinden
eine bestimmte Kennung voranzugehen hätte, so dürfte jeder im
Internet Arbeitende auch erwarten, daß hinter der entsprechenden Adreßkennung
auch der bezeichnete städtische Namensträger steht .”
Da diese gesetzliche Pflicht eben gerade nicht der Fall ist, muß nach
entscheidungsrelevanten anderen ähnlichen Bestimmungen gesucht werden.
Warum das Gericht, das ja im Absatz davor gerade die Nähe zum Namensrecht
betont hat, diesen Vorschriften dann nicht gefolgt ist, bleibt im Dunklen.
Vom Ergebnis her gleichlautend sind die beiden anderen Entscheidungen [932]
des LG Köln (“hürth.de” und “pulheim.de”)
vom gleichen Tag und der gleichen Gerichtskammer.
Anders die Entscheidung des LG Lüneburg zu “celle.com”
[933].Wegen
des Suffixes “com” sei es eher zweifelhaft, daß mit dem
Gebrauch der Domain “celle.com” Namensrechte der Kommune verletzt
werden. Dies leitet das Gericht aus der Tatsache ab, daß die generische
Top Level Domain “com” als Abkürzung für “commercial”,
also kommerziell, steht. Da im Vordergrund der Aufgaben einer Stadtgemeinde
aber keine kommerziellen Tätigkeiten stehen, wird hier die Verwechslungsgefahr
ausgeschlossen.
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