Der Schutz des Namens gegen die Benutzung als Domain-Namen gemäß § 43 ABGB.

§ 43 ABGB gewährt ein subjektives Recht, das den Namensträger schützt. [915] Das Recht zur Führung des Namens wird anerkannt und bei Beeinträchtigung dieses Rechtes stehen Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche zu. [916] Der Schutz hängt nicht vom Vorliegen einer Verwechslungsgefahr ab. Es genügt auch die Verletzung rechtlich geschützter Interessen, etwa wenn der Namensträger zu Unrecht mit jemandem anderen in Verbindung gebracht wird oder aber der Anschein ideeller oder wirtschaftlicher Beziehungen erweckt wird. [917]

§ 43 ABGB ist damit eine der stärksten Vorschriften zum Namensschutz, da sie auch Beseitigung (also das Löschen der Domain) und bei Verschulden Schadenersatz, der auch ein ideeller sein kann [918], gewährt. Diese Bestimmung reicht weiter als § 9 UWG, da kein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorausgesetzt wird.

Es wird nicht nur der Familienname geschützt, sondern auch Decknamen, Namen juristischer Personen [919], Handelsnamen (Firma) und Namen politischer Parteien. Geschützt wird auch die ausländische Firma, soweit ihr Verkehrsgeltung zukommt. [920] Der Erwerb der Verkehrsgeltung des Firmennamens ist dann nicht erforderlich, wenn die Firma unterscheidungskräftig ist. [921] Dadurch, daß § 43 ABGB auch den Schutz von juristischen Personen bestimmt, wird hier wohl auch die Lösung von Domainkonflikten bezüglich Städtenamen zu suchen sein. Da § 43 ABGB dem § 12 BGB weitgehend entspricht, [922] kann auf die deutsche Rechtsprechung verwiesen werden, die zu diesem Thema bereits in relativ umfassenden Ausmaß ergangen ist. [923]

Der unbefugte Gebrauch eines fremden Namens liegt vor, wenn der wirkliche Namensträger den Gebrauch nicht gestattet hat [924] und der Gebrauch nicht auf einem eigenen Recht beruht. Dieses Recht ist anzunehmen, wenn der Domaininhaber die gleichen Rechte an der Bezeichnung hat wie ein anderer Träger gleichen Namens. [925]

Die Abwehr ist allerdings nur dann möglich, wenn eine konkrete Beeinträchtigung geschehen ist oder droht. Der Namensträger muß in seinem Interesse auf eigene Individualität gefährdet erscheinen. [926] Dies ist anzunehmen, wenn eine Verwechslung der Identität möglich ist oder wenn eine Verbindung zum Namensträger vorgetäuscht wird. [927]

Einen Ausweg hierzu bietet eine Klarstellung auf der ersten Seite (normalerweise index.html genannt) der jeweiligen Domain. Weist der berechtigte Namens- und Domaininhaber auf seine eigene Identität hin, so wird die Verwechslungsmöglichkeit zumindest minimiert.

Zur oben erwähnten deutschen Rechtsprechung bezüglich des Gebrauchs von Städtenamen als Internet Domains sei beispielsweise das Urteil des LG Braunschweig vom 28.1.1997 [928] zur Internetdomain “braunschweig.de” zitiert.

So sieht das Gericht “den Schutz von öffentlich-rechtlichen Körperschaften gegen unbefugte Verwendung ihres Namens aus § 12 BGB auch im Internet als geltend an. Dieser Schutz umfaßt auch die Fälle, in denen zu Unrecht eine Verbindung zum Namensträger suggeriert wird.”

Auch das LG Lüneburg sieht in seinem Urteil vom 29.1.1997 [929] zur Domain “celle.de” die Namensfunktion der Domain im Sinn des § 12 BGB. Das Gericht spricht einen Unterlassungsanspruch aufgrund von § 12 S. 2 und § 1004 BGB zu, auch wenn der ursprüngliche Domaininhaber die Domain nur registriert aber nicht benützt hat.

Ebenso das LG Hamburg, das in seinem Beschluß vom 17. September 1996 den Internetdomains Namensfunktion nach § 12 BGB zuspricht: “Die von der Antragstellerin benutzten Internet-Adressen, mir deren Hilfe ihre angebotenen Homepages auf dem World Wide Web überhaupt nur angesteuert werden können, stellen individuelle namenswertige Kennzeichen dar, die dem Schutz des § 12 BGB unterliegen.

Derartige Buchstabenzusammenstellungen sind schutzfähig, wenn sie anerkanntermaßen im Rechtsverkehr Namensfunktion haben und als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen angesehen werden. Das ist bei diesen lnternet-Adressen unzweifelhaft der Fall, da nur und ausschließlich mit diesen elektronischen Adressen überhaupt kommuniziert und die Identität - wenn überhaupt - der Teilnehmer festgestellt werden kann. Sie sind mehr als bloße, nicht schutzfähige Telefonnummern.” [930]

Das Urteil des LG Köln vom 17.12 1996 zu “kerpen.de” [931], eines der ersten im deutschen Sprachraum zum Thema Domainnamen, ist beispielgebend für die Verkennung des Wesens der Domainnamen. Das Gericht ist der Meinung, daß die Bezeichnung “kerpen.de” im Internet keine Namensfunktion im Sinn des §12 BGB erfüllt.

Das Gericht begründet seine Meinung wie folgt: “ An eine derartige Wirkung könnte gedacht werden, wenn der ans Internet angeschlossene Benutzer in der Verwendung der gewählten Buchstabenkombination einen Hinweis auf die Person des Namensträgers, hier: die Stadt Kerpen sehen müßte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Denn die Zahlen- und Buchstabenkombinationen sind frei wählbar. Sie können insbesondere auch ohne erkennbaren Zusammenhang mit dem Namen des Benutzers stehen und sind daher vergleichbar mit einer Telefonnummer, einer Bankleit- oder Postleitzahl.”

Das Gericht erkennt in seiner Entscheidung die Funktion des Domain Namen Systems nicht. Zahlenkombinationen sind zwar im Domain System möglich, werden aus naheliegenden Gründen (eben der leichteren Merkbarkeit wegen) nicht verwendet. Insofern sind die Domainnamen eben nicht mit Telefonnummern, Bankleit- oder Postleitzahlen vergleichbar.

Weiters schreibt das Gericht in seiner Entscheidung: “Die Kammer verkennt bei dieser Wertung nicht den Umstand, daß in der Praxis die frei wählbare Buchstabenkombination durchaus als Kennzeichnungselement verwendet wird und oftmals im Zusammenhang mit Namen und Funktion des Benutzers steht. . In diesem Kontext kann die gewählte Kombination auch eine Orientierungshilfe zur Auffindung des tatsächlichen Benutzers geben. Der gut und treffend gewählte Domain-Name (Beispiel : ,,Stadt Kerpen") mag insoweit auch zweifelsfrei auf den angeschlossenen Benutzer schließen lassen.”

Hier bejaht das Gericht plötzlich die Kennzeichenfunktion und sieht sogar die Nähe des Namensrechts. Inkonsequent schreibt das Gericht dann aber weiter: “ Gleichwohl kommt diese Funktion weder durchgängig zur Anwendung, noch wird sie zwingend durch gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vorgaben gefordert. Wäre beispielsweise vorgegeben, daß den Adressen angeschlossener Städten oder Gemeinden eine bestimmte Kennung voranzugehen hätte, so dürfte jeder im Internet Arbeitende auch erwarten, daß hinter der entsprechenden Adreßkennung auch der bezeichnete städtische Namensträger steht .” Da diese gesetzliche Pflicht eben gerade nicht der Fall ist, muß nach entscheidungsrelevanten anderen ähnlichen Bestimmungen gesucht werden. Warum das Gericht, das ja im Absatz davor gerade die Nähe zum Namensrecht betont hat, diesen Vorschriften dann nicht gefolgt ist, bleibt im Dunklen. Vom Ergebnis her gleichlautend sind die beiden anderen Entscheidungen [932] des LG Köln (“hürth.de” und “pulheim.de”) vom gleichen Tag und der gleichen Gerichtskammer.

Anders die Entscheidung des LG Lüneburg zu “celle.com” [933].Wegen des Suffixes “com” sei es eher zweifelhaft, daß mit dem Gebrauch der Domain “celle.com” Namensrechte der Kommune verletzt werden. Dies leitet das Gericht aus der Tatsache ab, daß die generische Top Level Domain “com” als Abkürzung für “commercial”, also kommerziell, steht. Da im Vordergrund der Aufgaben einer Stadtgemeinde aber keine kommerziellen Tätigkeiten stehen, wird hier die Verwechslungsgefahr ausgeschlossen.


[915] Koziol - Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts, Band 1, 10. Auflage, Seite 76
[916] ÖBl 1963,32 = SZ 35/110; Adler in Klang/Gschnitzer, Kommentar zum ABGB, 2. Auflage, Wien 1964, § 43 IV, S. 289 der den Unterlassungsanspruch des § 43 ABGB nur gegen den unbefugten Gebrauch des Namens zulassen will. Gegen den unbefugten Gebrauch der Firma sei gemäß § 37 HGB vorzugehen. Auch der zeitliche Vorsprung beim Erwerb einer Marke oder Firma gebe keinen Vorrang vor dem Namen.
[917] Enzinger, Grenzenloses Firmenrecht - Auswirkungen des EU-Beitritts, ÖBl 1994, S. 99
[918] F. Bydlinski in JBl 1965,S. 237, hier S. 247ff
[919] Klang/Gschnitzer, Kommentar zum ABGB, 2. Auflage, Wien 1964, § 43 VIII, S 295
[920] SZ 34/168; ÖBl 176, 79; ÖBl 1986, 73; SZ 57/88
[921] Enzinger, Grenzenloses Firmenrecht-Auswirkungen des EU-Beitritts, in ÖBl, 1994, S. 103 mwN
[922] Mayer-Schönberger/Hauer, Kennzeichenrecht und Internet Domain Namen. § 43 ABGB wurde durch die III. Teilnovelle ins ABGB eingeführt , § 12 BGB diente dabei als Vorlage. Es kann daher nicht nur von einer weitgehenden inhaltlichen Übereinstimmung, sondern auch von einer nahezu unumschränkten Anwendbarkeit der deutschen Judikatur ausgegangen werden.
[923] Das Ergebnis der deutsche Rechtsprechung ist in diesem Punkt zwar noch nicht einheitlich (so wird manchmal die Namenseigenschaft der Domainnamen verkannt), es besteht aber weitgehend Übereinstimmung in der Anwendung des § 12 BGB
[924] OGH in RdW 1992, 371, Klang/Gschnitzer, Kommentar zum ABGB, 2. Auflage, Wien 1964, § 43 V
[925] Mayer-Schönberger/Hauer, Kennzeichenrecht und Internet Domain Namen
[926] Mayer-Schönberger/Haller, Kennzeichenrecht und Internet Domain Namen, Klang/Gschnitzer, Kommentar zum ABGB, 2. Auflage, Wien 1964, $ 43 V
[927] Koziol - Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts, Band 1, 10. Auflage, Seite 77
[928] 9 O 450/96, NJW-CoR 5/97, 304
[929] 3 O 336/96, NJW-CoR 5/97, 305
[930] Beschluß vom 17. September 1996 - 404 0 135/96; rechtskräftig; CR 1996, S. 157 im Internet unter http://www.weinknecht.de/lghh.htm
[931] 3 O 477/96, NJW-CoR 5/1997, 304 oder im Internet http://www.inet.de/denic/kerpen.html
[932] 3 O 336/96, NJW-CoR 5/1997, 305
[933] Es handelt sich um die gleiche Entscheidung wie zu “celle.de”, das beklagte Unternehmen bot aber unter der Domain “celle.com” Serverspeicherplatz und Webseitengestaltung an, zeigte aber kein eigenes inhaltliches Angebot. LG Lüneburg, AZ 3 O 336/97, CR 5/97, S.288
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