Der Schutz der Firma gegen die Benutzung als Domain-Namen gemäß § 37 HGB

§ 17 Abs 1 HGB legt fest, daß die Firma der Name eines Kaufmannes [934] ist, unter dem dieser im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Die Legaldefinition des § 17 HGB läßt die rechtliche Qualifikation der Firma im Verhältnis zum Firmeninhaber offen. Das Firmenrecht ist nach heutiger Auffassung ein subjektives Ausschließlichkeitsrecht. [935]

§ 37 HGB gewährt jenem einen Unterlassungsanspruch, der in seinen Rechten durch unbefugten Gebrauchs einer Firma verletzt wird. Der Firmenschutz reicht weiter als der Markenschutz, weil die Firma - über den Bereich der warengleichartigkeit hinaus - “allseitig” geschützt ist. [936] Unbefugter Firmengebrauch liegt vor, wenn die Firma unter Außerachtlassung der firmenrechtlichen Vorschriften gebildet worden ist oder fortgeführt wird und bei Abweichen der im Firmenbuch eingetragenen Firma. [937] Eine unzulässige Firma wird nicht durch Eintragung in das Firmenbuch zulässig: Nur die materielle Rechtslage entscheidet. [938] Von der unzulässigen Firma muß im Handelsverkehr Gebrauch gemacht werden. [939] Die Anmeldung der Firma zur Aufnahme im Telefonbuch reicht dafür aus. [940] Das Klagebegehren ist beschränkt auf Unterlassung des Firmengebrauchs. Der Unterlassungsanspruch umfaßt auch das Recht, die Beseitigung des dem Gesetz nicht entsprechenden Zustandes vom Verpflichteten zu verlangen. [941] Da § 15 UWG für verallgemeinerungsfähig gehalten wird, wird die Klage auf Anmeldung der Löschung der unzulässigen Firma durch den Firmeninhaber bejaht. [942] Auf Schadenersatz kann nach § 37 HGB nicht geklagt werden. [943] In seinen Rechten verletzt und somit zur Klage legitimiert kann nicht nur der Firmeninhaber sondern auch jeder Dritte sein, der in seinen Rechte durch den unbefugten Firmengebrauch verletzt ist. [944] Ein ausschließlich ideeles Interesse an der Einhaltung der Firmenvorschriften reicht allerdings nicht aus. [945] Die Rechtsverletzung selbst wird nicht allein nach Firmenrecht beurteilt. Es kommt auch das bürgerliche Namensrecht (siehe oben), das Markenrecht oder das Wettbewerbsrecht in Betracht.

Mit der Unterlassung der Verwendung des ungerechtfertigt verwendeten Firmennamens als Domainname ist bereits die Verwechslungsgefahr, natürlich nur hinsichtlich der Verwendung als Domainname, beseitigt. Da die Aufrechterhaltung der Eintragung als Domainname auch kostenpflichtig ist, wird dies in aller Regel dazu führen, daß der Inhaber, der ja seine Domain nun nicht mehr verwenden darf, seine Registrierung zurücklegt und die Domain nun wieder erhältlich ist.

Von Interesse ist auch § 30 Abs 2 HGB, der als Folgerung des Grundsatzes der Firmenunterscheidbarkeit gilt. [946] Die Bestimmung ist selbstverständlich nicht direkt auf Domainnamen anwendbar, sie weist allerdings einen Weg auf, wie bei Namenskonflikten vorzugehen ist. Das Prioritätsprinzip wird festgelegt. § 30 Abs 2 HGB bestimmt nämlich, daß, wenn ein Kaufmann mit einem bereits ins Firmenbuch eingetragenen Kaufmann den selben Vor- und Familiennamen hat und diesen auch als Namen seiner Firma eintragen will, dieser seiner Firma einen Zusatz beifügen muß. So wird gewährleistet, daß der zeitlich frühere Eintrag unverändert bleibt. Beurteilungsmaßstab für die Unterscheidbarkeit ist die Verkehrsauffassung. [947] Anders als für den Bereich des UWG, wo der Begriff der Verwechselbarkeit weiter gefaßt ist, kommt es im Firmenrecht nach § 30 HGB nur darauf an, ob die Bezeichnungenbei gewöhnlicher Aufmerksamkeit verwechselt werden können. [948] Will man diesen Grundsatz auch bezüglich Domainnamen anwenden, muß der die Neueintragung bzw. Änderung begehrende Kläger deshalb auf die Eintragung unter einer anderen Top Level Domain verwiesen werden, oder er hat sich für einen anderen second Level Domainnamen zu entscheiden.

Mit dem Schutz des Firmennamens beschäftigt sich auch § 24 Abs 1 FBG. Die Bestimmung legt fest, daß derjenige, der eine ihm nicht zustehende Firma gebraucht, vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 50.000 Schilling anzuhalten ist, den Gebrauch der Firma zu unterlassen oder darzutun, daß der Gebrauch der Firma rechtmäßig ist. Nach § 24 Abs 2 FBG ist die Zwangsstrafe auf bis zu 100.000 Schilling zu erhöhen, wenn der Betroffene einer gerichtlichen Aufforderung nach § 24 Abs 1 nicht nachkommt.

Der Gebrauch einer Firma liegt vor, wenn sie beim Abschluß von Handelsgeschäften oder sonstwie im geschäftlichen Verkehr verwendet wird. [949] Der geschäftliche Verkehr wird bei kommerziellen Internetadressen grundsätzlich anzunehmen sein. Diese werden ja gerade aus diesem Grund eingerichtet, um das Unternehmen bekannt zu machen und Geschäftsabschlüsse vorzubereiten. Auch die firmen ähnliche Verwendung einer Geschäftsbezeichnung wird erfaßt. Kaufmannseigenschaft ist nicht Voraussetzung der Anwendung des § 24 FBG. Allein die Verwendung des Domainnamens im geschäftliche Verkehr (so zum Beispiel in Internet-Suchmaschinen, in Zeitungsanzeigen, in Preislisten, auf Briefköpfen und Firmenschildern) ist gefordert. [950]


[934] § 1 Abs1 HGB “Kaufmann im Sinn dieses Gesetzbuches ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.” Die Vorschriften zur näheren Bestimmung was ein Handelsgewerbe ist, finden sich in den § 1 Abs 2 und § 2 HGB. Von Bedeutung ist auch § 4 HGB der bestimmt, daß die Vorschriften über die Firma nicht auf Minderkaufleute anzuwenden sind.
[935] Enzinger, Grenzenloses Firmenrecht - Auswirkungen des EU-Beitritts, ÖBl 1994, S. 99
[936] Schönherr/Wiltschek, UWG, § 9 Rn 58
[937] Schuhmacher in Straube, Kommentar zum Handelsgesetzbuch, 1. Band, 2. Auflage, Wien 1995, § 37, Rn 3
[938] Schuhmacher in Straube, Kommentar zum Handelsgesetzbuch, 1. Band, 2. Auflage, Wien 1995, § 37, Rn 4
[939] Enzinger, Grenzenloses Firmenrecht - Auswirkungen des EU-Beitritts, ÖBl 1994, S. 99
[940] Schuhmacher in Straube, Kommentar zum Handelsgesetzbuch, 1. Band, 2. Auflage, Wien 1995, § 37, Rn 5
[941] Schuhmacher in Straube, Kommentar zum Handelsgesetzbuch, 1. Band, 2. Auflage, Wien 1995, § 37, Rn 7
[942] SZ 7/182 vom 18.10.1925; Demelius in Staub, Kommentar zum allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuch, Ausgabe für Österreich, Art 27, § 21
[943] Holzhammer, Allgemeines Handelsrecht und Wertpapierrecht, 5. Auflage, Seite 55; Schuhmacher in Straube, Kommentar zum Handelsgesetzbuch, 1. Band, 2. Auflage, Wien 1995, § 37, Rn 9
[944] Schuhmacher in Straube, Kommentar zum Handelsgesetzbuch, 1. Band, 2. Auflage, Wien 1995, § 37, Rn 6
[945] Schuhmacher in Straube, Kommentar zum Handelsgesetzbuch, 1. Band, 2. Auflage, Wien 1995, § 37, Rn 7
[946] Schuhmacher in Straube, Kommentar zum Handelsgesetzbuch, 1. Band, 2. Auflage, Wien 1995, § 30, Rn 1
[947] Schuhmacher in Straube, Kommentar zum Handelsgesetzbuch, 1. Band, 2. Auflage, Wien 1995, § 30, Rn 9
[948] OGH EvBl 1963/446
[949] Holzhammer, Allgemeines Handelsrecht und Wertpapierrecht, 5. Auflage, Seite 55
[950] Holzhammer, Allgemeines Handelsrecht und Wertpapierrecht, 5. Auflage, Seite 55
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