§ 17 Abs 1 HGB legt fest, daß die Firma
der Name eines Kaufmannes [934]
ist, unter dem dieser im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift
abgibt. Die Legaldefinition des § 17 HGB läßt die rechtliche
Qualifikation der Firma im Verhältnis zum Firmeninhaber offen. Das
Firmenrecht ist nach heutiger Auffassung ein subjektives Ausschließlichkeitsrecht.
[935]
§ 37 HGB gewährt jenem einen Unterlassungsanspruch,
der in seinen Rechten durch unbefugten Gebrauchs einer Firma verletzt wird.
Der Firmenschutz reicht weiter als der Markenschutz, weil die Firma - über
den Bereich der warengleichartigkeit hinaus - “allseitig” geschützt
ist. [936]
Unbefugter Firmengebrauch liegt vor, wenn die Firma unter Außerachtlassung
der firmenrechtlichen Vorschriften gebildet worden ist oder fortgeführt
wird und bei Abweichen der im Firmenbuch eingetragenen Firma. [937]
Eine unzulässige Firma wird nicht durch Eintragung in das Firmenbuch
zulässig: Nur die materielle Rechtslage entscheidet. [938]
Von der unzulässigen Firma muß im Handelsverkehr Gebrauch gemacht
werden. [939]
Die Anmeldung der Firma zur Aufnahme im Telefonbuch reicht dafür aus.
[940] Das
Klagebegehren ist beschränkt auf Unterlassung des Firmengebrauchs.
Der Unterlassungsanspruch umfaßt auch das Recht, die Beseitigung des
dem Gesetz nicht entsprechenden Zustandes vom Verpflichteten zu verlangen.
[941] Da §
15 UWG für verallgemeinerungsfähig gehalten wird, wird die Klage
auf Anmeldung der Löschung der unzulässigen Firma durch den Firmeninhaber
bejaht. [942]
Auf Schadenersatz kann nach § 37 HGB nicht geklagt werden. [943]
In seinen Rechten verletzt und somit zur Klage legitimiert kann nicht nur
der Firmeninhaber sondern auch jeder Dritte sein, der in seinen Rechte durch
den unbefugten Firmengebrauch verletzt ist. [944]
Ein ausschließlich ideeles Interesse an der Einhaltung der Firmenvorschriften
reicht allerdings nicht aus. [945]
Die Rechtsverletzung selbst wird nicht allein nach Firmenrecht beurteilt.
Es kommt auch das bürgerliche Namensrecht (siehe oben), das Markenrecht
oder das Wettbewerbsrecht in Betracht.
Mit der Unterlassung der Verwendung des ungerechtfertigt
verwendeten Firmennamens als Domainname ist bereits die Verwechslungsgefahr,
natürlich nur hinsichtlich der Verwendung als Domainname, beseitigt.
Da die Aufrechterhaltung der Eintragung als Domainname auch kostenpflichtig
ist, wird dies in aller Regel dazu führen, daß der Inhaber, der
ja seine Domain nun nicht mehr verwenden darf, seine Registrierung zurücklegt
und die Domain nun wieder erhältlich ist.
Von Interesse ist auch § 30 Abs 2 HGB, der als
Folgerung des Grundsatzes der Firmenunterscheidbarkeit gilt. [946]
Die Bestimmung ist selbstverständlich nicht direkt auf Domainnamen
anwendbar, sie weist allerdings einen Weg auf, wie bei Namenskonflikten
vorzugehen ist. Das Prioritätsprinzip wird festgelegt. § 30 Abs
2 HGB bestimmt nämlich, daß, wenn ein Kaufmann mit einem bereits
ins Firmenbuch eingetragenen Kaufmann den selben Vor- und Familiennamen
hat und diesen auch als Namen seiner Firma eintragen will, dieser seiner
Firma einen Zusatz beifügen muß. So wird gewährleistet,
daß der zeitlich frühere Eintrag unverändert bleibt. Beurteilungsmaßstab
für die Unterscheidbarkeit ist die Verkehrsauffassung. [947]
Anders als für den Bereich des UWG, wo der Begriff der Verwechselbarkeit
weiter gefaßt ist, kommt es im Firmenrecht nach § 30 HGB nur
darauf an, ob die Bezeichnungenbei gewöhnlicher Aufmerksamkeit verwechselt
werden können. [948]
Will man diesen Grundsatz auch bezüglich Domainnamen anwenden, muß
der die Neueintragung bzw. Änderung begehrende Kläger deshalb
auf die Eintragung unter einer anderen Top Level Domain verwiesen werden,
oder er hat sich für einen anderen second Level Domainnamen zu entscheiden.
Mit dem Schutz des Firmennamens beschäftigt sich
auch § 24 Abs 1 FBG. Die Bestimmung legt fest, daß derjenige,
der eine ihm nicht zustehende Firma gebraucht, vom Gericht durch Zwangsstrafen
bis zu 50.000 Schilling anzuhalten ist, den Gebrauch der Firma zu unterlassen
oder darzutun, daß der Gebrauch der Firma rechtmäßig ist.
Nach § 24 Abs 2 FBG ist die Zwangsstrafe auf bis zu 100.000 Schilling
zu erhöhen, wenn der Betroffene einer gerichtlichen Aufforderung nach
§ 24 Abs 1 nicht nachkommt.
Der Gebrauch einer Firma liegt vor, wenn sie beim Abschluß
von Handelsgeschäften oder sonstwie im geschäftlichen Verkehr
verwendet wird. [949]
Der geschäftliche Verkehr wird bei kommerziellen Internetadressen grundsätzlich
anzunehmen sein. Diese werden ja gerade aus diesem Grund eingerichtet, um
das Unternehmen bekannt zu machen und Geschäftsabschlüsse vorzubereiten.
Auch die firmen ähnliche Verwendung einer Geschäftsbezeichnung
wird erfaßt. Kaufmannseigenschaft ist nicht Voraussetzung der Anwendung
des § 24 FBG. Allein die Verwendung des Domainnamens im geschäftliche
Verkehr (so zum Beispiel in Internet-Suchmaschinen, in Zeitungsanzeigen,
in Preislisten, auf Briefköpfen und Firmenschildern) ist gefordert.
[950]
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