Die Eintragung von Gattungsbegriffen und beschreibenden Angaben

Anders als bei den zuvor beschriebenen Fällen, mit denen man meist mit den Instrumentarien des bestehenden Rechts auskommt, stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit der Registrierung von Gattungsbegriffen oder beschreibenden Angaben wie zum Beispiel “rechtsanwalt.at”.

§ 4 Abs 1 Z 3 MaSchG bestimmt, daß Zeichen, die zur Bezeichnung von bestimmten Gattungen von Waren oder Dienstleistungen in Verkehr allgemein gebräuchlich sind von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind. Solch eine Vorgangsweise wird vom § 4 Abs 3 MaSchG sogar unter Strafe gestellt.

Gleiches gilt gemäß § 4 Abs Z 2 MaSchG für Angaben über Ort, Zeit oder Art der Herstellung, über die Beschaffenheit, über die Bestimmung, über Preis-, Mengen- oder Gewichtsverhältnisse der Ware oder über Ort, Zeit oder Art der Erbringung, über die Beschaffenheit, über die Bestimmung, über Preisverhältnisse oder Umfang der Dienstleistung enthalten. Hier kann jedoch die Ausnahmebestimmung des § 4 Abs 2 MaSchG zur Anwendung kommen, die besagt, daß die Registrierung doch zugelassen wird, wenn das Zeichen in den beteiligten Verkehrskreisen als Kennzeichen der Waren oder Dienstleistungen des Unternehmens des Anmelders gilt.

Die zu stellenden Anforderungen sind vom Ausmaß des Freihaltebedürfnisses abhängig. Danach besteht für Wörter der allgemeinen Umgangssprache, aber auch für Ausdrücke einer Fachsprache ein absolutes Freihaltebedürfnis. [997] Sie dürfen dem Gebrauch im Geschäftsverkehr nicht durch Monopolisierung zugunsten einer bestimmten Person entzogen werden.

Da das MaSchG bei der Zuteilung von Domainnamen nicht anzuwenden ist und es auch keine vergleichbare andere Vorschrift gibt, finden diese Grundsätze bei der Domainvergabe keine Anwendung. Dies erklärt sich auch daraus, daß die Registrierung der Domainnamen sehr rasch und effizient und überdies mit möglichst wenig Personal erledigt werden muß.

Im Hinblick auf die Unterscheidungskraft wäre es auch unnötig die gleichen Voraussetzungen für die Zuteilung eines Domainnamens zu fordern wie für eine Marke oder ein anderes Kennzeichen. Die Unterscheidungskraft einer Marke knüpft an das inhaltliche Verständnis der Abnehmer an, eine Marke von anderen Marken trennen zu können. Für die Erfüllung der Unterscheidungsfunktion eines Domainnamens genügt es, daß die Bezeichnung zur eindeutigen Identifizierung eines bestimmten Rechners geeignet ist. Schon die Abweichung um einen Buchstaben genügt zur Erfüllung dieser Aufgabe. Der Aspekt ihrer inhaltlichen Aussage ist dafür ohne Belang.

Bezüglich des Freihaltebedürfnisses von Mitbewerbern kann eine Parallelität zum Marken- und sonstigen Kennzeichenrecht aber nicht geleugnet werden. Ebenso wie die Markeneintragung verschafft die Registrierung der Domain dem Anmelder für einen bestimmten Bereich eine exklusive Position, die für jeden anderen Interessenten gesperrt bleibt. Die Auswirkungen beziehen sich allerdings nicht auf den Schutzbereich des Markenrechts, das heißt es bleibt Mitbewerbern unbenommen, diese Bezeichnung weiterhin in jeder anderen Hinsicht zu verwenden. Die Bedeutung wird aber um so stärker, je mehr die Vertragsanbahnung und Abwicklung über das Internet an Verbreitung gewinnt.

Es gibt in Deutschland bereits einen Gerichtsbeschluß zu dieser Problematik. Das OLG Frankfurt [998] meint, daß allgemeine Begriffe als Domains oder in Domains verwendet werden dürfen und sieht allgemein keine Freihaltebedürftigkeit von allgemeinen Begriffen bei Domains. Die Unterlassung ihrer Verwendung kann weder in analoger Anwendung des (deutschen) Markenrechtes unter dem Gesichtspunkt der Freihaltebedürftigkeit noch nach wettbewerbsrechtlichen Regeln verlangt werden.

Das Gericht sieht die Parallele der Domainnamen und dem Markenrecht, betont aber, daß das markenrechtliche Freihaltebedürfnis die rechtliche Monopolstellung verhindern will, das Domainsystem hingegen nur eine tatsächliche Monopolstellung vermittelt. Dies rechtfertige nicht die analoge Anwendung der Vorschriften des Markenrechts. Auch wird betont, daß bezüglich der Online-Adressierung nur die identische Verwendung durch einen anderen entgegen steht, so daß schon durch geringfügige Abwandlungen oder Zusätze die tatsächliche Sperrwirkung überwunden werden kann. Ganz anders sei dies im Markenrecht, wo ein Unterlassungsanspruch auch gegen bereits verwechslungsfähige Bezeichnungen zu gewähren ist. Vor allem aber setzt die Registrierung eines Internetdomainnamens kein staatliches Prüfungs- und Überwachungsinstrumentarium voraus, weshalb keine markenrechtliche Analogie anzunehmen ist.

Insoweit ist dem Gericht sicherlich zuzustimmen.

In Österreich ist die Registrierung von Domainnamen, die im Markenrecht freihaltebedürftig sind, ebenfalls weit verbreitet [999]. Aber nicht nur innerhalb des “at”-Domainraumes sind österreichische bzw. deutschsprachige Domains heiß begehrt. So bietet ein schweizer Unternehmen namens “Cyberrunner” [1000] hunderte deutschsprachiger Domains unter der TLD “com” an, die teilweise eindeutigen Bezug zu Österreich haben (z.B. www.schönbrunn.com, www.staatsoper.com, www.baden.com, www.weinbau.com, www.kunsthaus.com, www.seefeld.com).

Eine markenrechtliche Lösung zeichnet sich, wie oben erwähnt, nicht ab. Eventuell kommt, neben dem Namensrecht nach § 43 ABGB, ein Anspruch nach § 2 UWG (Irreführung) oder § 1 UWG (Sittenwidrigkeit) in Betracht. Dies wurde im obenstehenden Fall zwar verneint, die Möglichkeit des Anspruchs wurde aber bejaht.

Im gegenständlichen Fall war nämlich unter der Domain “www.wirtschaft-online.de" das Leistungsangebot der Antragsgegnerin thematisch zutreffend beschrieben. “Eine Irreführungsgefahr der von der Antragstellerin behaupteten Art rückt daher nur dann in den Bereich des Möglichen, wenn der Teilnehmer neben der Online-Adresse Zusatzinformationen erhält, die einerseits erkennen lassen, daß es sich um einen Wirtschaftsinformationsdienst handelt, andererseits aber noch nicht offenlegen, daß dieser Dienst (lediglich) von einer bestimmten Verlagsgruppe angeboten wird.”

Weinknecht, der den Beschluß im Internet veröffentlicht [1001] und glossiert [1002] hat, extrahiert aus dem Urteil den Leitsatz: Allgemeine Begriffe dürfen als Domains oder in Domains verwendet werden. Die Unterlassung ihrer Verwendung kann weder in analoger Anwendung des Markenrechts unter dem Gesichtspunkt der Freihaltebedürftigkeit noch nach wettbewerbsrechtlichen Regelungen verlangt werden.

Er selbst meint aber zu dem Urteil, daß unter dem Gesichtspunkt des sog. "Abfangens von Kunden" (§ 1 UWG) durchaus Bedenken gegen alle Domains bestehen, die ausschließlich aus Gattungsbegriffen bestehen und gleichzeitig Assoziationen zu konkreten Waren oder Dienstleistungen wecken wie z. B. "rechtsanwalt.de". Ähnlich könnte man bei obenstehenden Domains argumentieren. Es kommt allerdings auf die spezifische Ausgestaltung des Angebots an.

Eine denkbare Lösung wäre die Pflicht des Inhabers der aus Gattungsbegriffen bestehenden Domain zur Einrichtung von Subdomains gegen Entgelt. Diese Pflicht sollte aber nicht generell bestehen, sondern nur durch ein Gerichtsurteil, nach Feststellung des Bedarfs der Nutzung durch weitere Personen, begründet werden. Dieser Ansatz hat zwei Vorteile:

Der Inhaber der Domain beispielsweise “rechtsanwalt.at” kann diese weiter benutzen. Da er offenbar als erster die Bedeutung der Domainnamen erkannt hat, wird er nicht um den Vorteil dieser Weitsicht und der frühen Registrierung gebracht. Gleichzeitig wäre den Interessen anderer Rechtsanwälte gedient, wenn diese die leicht merkbare Domain “NACHNAME.rechtsanwalt.at” gegen Kostenersatz benützen dürften.


[997] Fitz/Gamerith, Wettbewerbsrecht, Orac Verlag, S. 37
[998] Beschluß vom 13.2.1997, 6 W 5/97 im Internet unter http://www.weinknecht.de/olgffm.htm
[999] Einige zufällig ausgewählte Beispiele: www.rechtsanwalt.at wurde vom Provider net4you registriert, www.recht.at vom Manzverlag, www.steuerberater.at ebenfalls von net4you, www.notar.at vom deutschen Provider www.logpoint.de, www.österreich.at von der Telekom, www.supermarkt.at und "einkauf.at" ist ein Produkt der Firma "Computer Bostelmann" Markus Zoglauer Handelsges.m.b.H.
www.bank.at wurde vom Sparkassen Hauptverband registriert, der aber wahrscheinlich wirklich den meisten Umsatz in der Hand hat.
[1000] Im Internet unter http://www.cyberrunner.com/rentadomain/selladomain-d.html
[1001] http://www.weinknecht.de/olgffm.htm
[1002] http://www.weinknecht.de/olgffm.htm#Anmerkung
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