Die Telekom Control GmbH, die unter dem Namen “Telekom-Control
Österreichische Gesellschaft für Telekommunikationsregulierung
mit beschränkter Haftung"(§ 108 Abs 2 TKG) firmiert, ist für
die Wahrung der Regulierungsaufgaben im Bereich der Telekommunikation zuständig
(§ 108 Abs 1 TKG).[1154]
Ihre Anteile sind zu 100 % dem Bund vorbehalten.
Die Telekom-Control GmbH hat sämtliche Aufgaben,
die im Telekommunikationsgesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Verordnungen der Regulierungsbehörde übertragen sind, wahrzunehmen
sofern hiefür nicht die Telekom-Control Kommission zuständig ist
(§ 109 TKG). In den Anmerkungen der Regierungsvorlage zu § 109
wird erwähnt, daß die Regulierungsbehörde für alle
Aufgaben nach diesem Gesetz und den Verordnungen zuständig sein soll,
ausgenommen Entscheidungen über "civil rights". Dafür ist eine
weisungsfreie Kollegialbehörde, die Telekom-Control-Kommission (siehe
unten) zuständig. Mit dieser Organisation soll eine Übereinstimmung
mit der MRK erreicht werden.
Die Tätigkeit der Telekom-Control GmbH unterliegt
der Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr (§
117 Abs 1 TKG). Es besteht ein Weisungsrecht des Bundesministers für
Wissenschaft und Verkehr an die Telekom-Control GmbH und Informationspflichten
der Telekom-Control GmbH gegenüber dem Bundesminister.[1155]
Der Aufsichtsrat der Telekom-Control GmbH wurde bereits eingerichtet.[1156]
Heinrich Otruba wurde zum Geschäftsführer,
umgangssprachlich auch “Regulator” genannt, der Telekom Control
GmbH, bestellt.[1157]
Auch alle anderen wichtigen Positionen wurden bereits besetzt. Die Funktion
als Streitschlichter zwischen Kunden und Betreibern von Telekommunikationsdiensten
läßt eine Ausweitung des Personalstands auf über 50 Personen
erwarten.[1158]
Als unabhängiges “Tribunal” im Sinn
der MRK wird dieTelekom-Control-Kommission[1159]
bei der Telekom-Control-GmbH eingerichtet. Die Weisungsfreiheit legt §
114 TKG ausdrücklich fest. Die Geschäftsführung der Telekom-Control-Kommission
obliegt der Telekom-Control GmbH. Im Rahmen ihrer Tätigkeit für
die Telekom-Control-Kommission ist das Personal der Telekom-Control GmbH
an die Weisungen des Vorsitzenden oder des in der Geschäftsordnung
bezeichneten Mitgliedes gebunden (§ 110 Abs 2).
Die Zusammensetzung der Telekom-Control-Kommission wird
in § 112 bestimmt:
§ 112 Abs 1 TKG: Die Telekom-Control-Kommission
besteht aus drei Mitgliedern, die durch die Bundesregierung ernannt werden.
Ein Mitglied hat dem Richterstand anzugehören. Bei seiner Bestellung
hat die Bundesregierung auf einen Dreiervorschlag des Präsidenten des
Obersten Gerichtshofes Bedacht zu nehmen. Die Bestellung der beiden anderen
Mitglieder erfolgt über Vorschlag des Bundesministers für Wissenschaft
und Verkehr. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß ein Mitglied
über einschlägige technische, das andere Mitglied über juristische
und ökonomische Kenntnisse verfügt. Die Funktionsperiode der Telekom-Control-Kommission
beträgt fünf Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
Des weiteren bestehen Unvereinbarkeitsbestimmungen (§
112 Abs 3), Bestimmungen zum Auslagenersatz (§ 112 Abs 7) und Bestimmungen
zur Vorgangsweise beim Ausscheiden aus der Kommission (§ 112 Abs 4
und Abs 6).
Die Aufgaben der Telekom-Control-Kommission sind in §
111 abschließend angeführt. Er lautet:
§ 111.Der Telekom-Control-Kommission
sind folgende Aufgaben zugewiesen:
Erteilung, Entziehung und Widerruf von Konzessionen
sowie Zustimmung bei Übertragung und Änderungen von Konzessionen
gemäß §§ 15, 16 und 23,
1. Genehmigung von Geschäftsbedingungen und Entgelten
und Ausübung des Widerspruchsrechts gemäß § 18,
2. Ermittlung des aus dem Universaldienstfonds zu
leistenden finanziellen Ausgleichs gemäß § 29,
3. Feststellung des an den Universaldienstfonds zu
leistenden Betrages gemäß § 30,
4. Feststellung, welcher Anbieter gemäß
§ 33 als marktbeherrschend einzustufen ist,
5. Festlegung der Bedingungen für die Zusammenschaltung
im Streitfall gemäß §§ 37 und 38 und
6. Feststellung über die Nichteinhaltung des
Quersubventionsverbotes gemäß § 44.