Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums inklusive Handel mit gefälschten Gütern (TRIPS, 1995), World Trade Organisation (WTO)

Das im Rahmen der Uruguay-Runde der GATT-Verhandlungen erzielte Übereinkommen [356] trat für Österreich am 6.1.1995 in Kraft. [357] Der Anwendungsbereich von TRIPS (Trade related Aspects of Intellectual Property Rights Including Trade in Counterfeit Goods) umfaßt das Urheberrecht, Patente, Marken, integrierte Schaltkreise und benachbarte Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes. [358] Zu beachten ist der Unterschied zur RBÜ, deren Regelungsgegenstand nur das Urheberrecht im engeren Sinn, d.h. die Inhalte des ersten Hauptstücks des österreichischen Urheberrechtsgesetzes, umfaßt.

Durch das Abkommen sollen Handelsverzerrungen und Handelshemmnisse beseitigt werden, der effektive und angemessene Schutz des geistigen Eigentums gefördert werden und sichergestellt werden, daß die Maßnahmen und Verfahren zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums nicht selbst zu Schranken für den legitimen Handel werden. [359] Das Abkommen verpflichtet in seinen urheberrechtlichen Bestimmungen (Art 9 bis 21) die Mitglieder zur Einhaltung der Art 1 bis 21 der RBÜ, die durch Verweisung zum mittelbaren Inhalt des TRIPS werden. Es finden sich auch allgemeine Bestimmungen über die Durchsetzbarkeit der Ansprüche.

Durch einen eigenen Abschnitt (Art 41 bis 61) wird eine Palette von Streitlösungsvorgängen festgelegt. Dies reicht von Streitschlichtungsversuchen bis zu strafrechtlichen Maßnamen. “Das Urheberrecht wird international durchsetzbar”. [360]

Anders als in der RBÜ und im WUA gilt das Prinzip der Meistbegünstigung (Art 4 TRIPS) [361]. Diese Nichtdiskriminierungsklausel des TRIPS ist - im Gegensatz zum Waren-GATT - subjekt-bezogen formuliert und schützt infolgedessen den Staatsangehörigen des jeweiligen Mitgliedes und nicht dessen Ware. [362]

Das Besondere am TRIPS ist seine verpflichtende Umsetzung. In der Uruguay-Runde [363] der GATT-Verhandlungen wurde das TRIPS-Abkommen in das internationale Handelsabkommen GATT (General Agreement on Tarifs and Trade) als Anhang 1C aufgenommen. Gleichzeitig wurde die WTO (World Trade Organisation) gegründet. Die WTO hat mit Stand von 22. Oktober 1997 132 Staaten als Mitglieder. [364]

Was durch das Übereinkommen nicht erreicht wurde, ist die generelle Inländerbehandlung. [365] Artikel 3 bestimmt diese zwar, sie bezieht sich aber nur auf das Urheberrecht im engeren Sinn. Im Hinblick auf ausübende Künstler, Hersteller von Tonträgern und Sendeunternehmen gilt diese Verpflichtung nur für die durch das TRIPS-Abkommen geregelten Verpflichtungen. [366] Die effektive Bedeutung des TRIPS ist noch nicht abzusehen. [367]

Der Gründung der WTO folgte eine Reihe von Verhandlungen zum Thema “Basic Telecommunications” [368], deren Ergebnis am 15.2.1997 präsentiert wurde: 71 Regierungen brachten 55 Vorschläge [369] zur Erweiterung des 4. Protokolls [370] des GATT ein. Die industrialisierten Staaten der Welt und über 40 Entwicklungsländer nahmen an den Verhandlungen teil. Der Marktanteil der Konferenz-Teilnehmer an der globalen Telekommunikation betrugt 1995 91 Prozent vom gesamten Umsatz der Branche. [371] Die mit dem Abkommen eingegangenen Verpflichtungen der Unterzeichnerstaaten betreffen den Marktzuganges bezüglich der Erbringung und Nutzung aller Arten von Basis-Telekommunikationsdiensten, so unter anderem den internationalen und inländischen Ort- und Fernverkehr, Sprachtelefondienst, unternehmensinterne Netze, Datenübertragung, Telex, Telegraph, Fax, Rufdienste und auch persönliche Kommunikationssysteme. Dagegen sind Hörfunk- und Fernsehprogramme nicht Gegenstand des Abkommens. Das neugefaßte Protokoll lag bis zum 30. November 1997 zur Signatur auf, wurde von 72 WTO-Mitgliedsstaaten unterzeichnet und trat mit 5. Februar 1998 in Kraft. [372]

Anläßlich der Ministerkonferenz der WTO im Mai 1998 in Genf wurde eine “Declaration on global electronic commerce” angenommen. [373] Die Minister erkennen, daß der elektronische Handel wächst und dem Handel neue Gelegenheiten eröffnet und empfehlen dem Generalsekretariat die Ausarbeitung eines Arbeitsprogrammes über alle handelsrelevanten Angelegenheiten des globalen elektronischen Handels. Ein Bericht über das Arbeitsprogramm soll bei der nächsten Ministerkonferenz vorgelegt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt erklären alle WTO-Mitgliedsstaaten, daß sie die bisherige Praxis des Nichteinhebens von Zöllen auf elektronische Übertragungen (transmissions) beibehalten werden.


[356] Renner, Alexander, Rechtsschutz von Computerprogrammen, Vergleich des österreichischen Urheberrechtsgesetzes mit den europäischen und den TRIPS-Mindeststandards, Dissertation, Wien, 1997, S. 82
[357] BGBl 1995/1 Anhang 1 C idF 1995/379
[358] Dillenz, Internationales Urheberrecht in Zeiten der Europäischen Union, JBl 1995, 351 (363)
[359] Dubsky, Phillip Thomas, Das TRIPS Abkommen aus der Sicht des Internationalen Urheberrechts, Dissertation, Wien 1996, S. 78
[360] so Dillenz, Internationales Urheberrecht in Zeiten der Europäischen Union, JBl 1995, 351 (363)
[361] Kucsko, Urheberrecht, S. 68
[362] Dubsky, Phillip Thomas, Das TRIPS Abkommen aus der Sicht des Internetionalen Urheberrechts, Dissertation, Wien 1996, S. 81
[363] Billigung am 15.12.1993 in Genf
[364] Der aktuelle Stand der Mitglieder ist auf der Homepage der WTO abzurufen, unter http://www.wto.org/wto/about/organsn6.htm
[365] Etwas unklar Kucsko, Urheberrecht, 68
[366] Dubsky, Phillip Thomas, Das TRIPS Abkommen aus der Sicht des Internetionalen Urheberrechts, Dissertation, Wien 1996, S. 87
[367] Drexl, Nach GATT und WIPO: Das TRIPS Abkommen und seine Anwendung in der Europäischen Gemeinschaft, GRURInt 1994,777
[368] Im Internet unter http://www.wto.org/wto/services/tel.htm
[369] Im Internet unter http://www.wto.org/wto/new/gbtoff.htm
[370] Im Internet unter http://www.wto.org/wto/archives/4prot-e.htm
[371] So ein inoffizielles WTO Dokument, The WTO Negotiations on Basic Telecommunications im Internet unter http://www.wto.org/press/summary.htm
[372] WTO telecom deal will ring in the changes on 5 february 1998, im Internet unter http://www.wto.org/wto/press/press87.htm
[373] WT/MIN(98)/DEC/2, MINISTERIAL CONFERENCE, Second Session, Geneva, 18 and 20 May 1998, im Internet unter http://www.wto.org/anniv/ecom.htm
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