Das im Rahmen der Uruguay-Runde der GATT-Verhandlungen
erzielte Übereinkommen [356]
trat für Österreich am 6.1.1995 in Kraft. [357]
Der Anwendungsbereich von TRIPS (Trade related Aspects of Intellectual Property
Rights Including Trade in Counterfeit Goods) umfaßt das Urheberrecht,
Patente, Marken, integrierte Schaltkreise und benachbarte Gebiete des gewerblichen
Rechtsschutzes. [358]
Zu beachten ist der Unterschied zur RBÜ, deren Regelungsgegenstand
nur das Urheberrecht im engeren Sinn, d.h. die Inhalte des ersten Hauptstücks
des österreichischen Urheberrechtsgesetzes, umfaßt.
Durch das Abkommen sollen Handelsverzerrungen und Handelshemmnisse
beseitigt werden, der effektive und angemessene Schutz des geistigen Eigentums
gefördert werden und sichergestellt werden, daß die Maßnahmen
und Verfahren zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums nicht
selbst zu Schranken für den legitimen Handel werden. [359]
Das Abkommen verpflichtet in seinen urheberrechtlichen Bestimmungen (Art
9 bis 21) die Mitglieder zur Einhaltung der Art 1 bis 21 der RBÜ, die
durch Verweisung zum mittelbaren Inhalt des TRIPS werden. Es finden sich
auch allgemeine Bestimmungen über die Durchsetzbarkeit der Ansprüche.
Durch einen eigenen Abschnitt (Art 41 bis 61) wird
eine Palette von Streitlösungsvorgängen festgelegt. Dies reicht
von Streitschlichtungsversuchen bis zu strafrechtlichen Maßnamen.
“Das Urheberrecht wird international durchsetzbar”. [360]
Anders als in der RBÜ und im WUA gilt das Prinzip
der Meistbegünstigung (Art 4 TRIPS) [361].
Diese Nichtdiskriminierungsklausel des TRIPS ist - im Gegensatz zum Waren-GATT
- subjekt-bezogen formuliert und schützt infolgedessen den Staatsangehörigen
des jeweiligen Mitgliedes und nicht dessen Ware. [362]
Das Besondere am TRIPS ist seine verpflichtende Umsetzung.
In der Uruguay-Runde [363]
der GATT-Verhandlungen wurde das TRIPS-Abkommen in das internationale Handelsabkommen
GATT (General Agreement on Tarifs and Trade) als Anhang 1C aufgenommen.
Gleichzeitig wurde die WTO (World Trade Organisation) gegründet. Die
WTO hat mit Stand von 22. Oktober 1997 132 Staaten als Mitglieder. [364]
Was durch das Übereinkommen nicht erreicht wurde,
ist die generelle Inländerbehandlung. [365]
Artikel 3 bestimmt diese zwar, sie bezieht sich aber nur auf das Urheberrecht
im engeren Sinn. Im Hinblick auf ausübende Künstler, Hersteller
von Tonträgern und Sendeunternehmen gilt diese Verpflichtung nur für
die durch das TRIPS-Abkommen geregelten Verpflichtungen. [366]
Die effektive Bedeutung des TRIPS ist noch nicht abzusehen. [367]
Der Gründung der WTO folgte eine Reihe von Verhandlungen
zum Thema “Basic Telecommunications” [368],
deren Ergebnis am 15.2.1997 präsentiert wurde: 71 Regierungen brachten
55 Vorschläge [369]
zur Erweiterung des 4. Protokolls [370]
des GATT ein. Die industrialisierten Staaten der Welt und über 40 Entwicklungsländer
nahmen an den Verhandlungen teil. Der Marktanteil der Konferenz-Teilnehmer
an der globalen Telekommunikation betrugt 1995 91 Prozent vom gesamten Umsatz
der Branche. [371]
Die mit dem Abkommen eingegangenen Verpflichtungen der Unterzeichnerstaaten
betreffen den Marktzuganges bezüglich der Erbringung und Nutzung aller
Arten von Basis-Telekommunikationsdiensten, so unter anderem den internationalen
und inländischen Ort- und Fernverkehr, Sprachtelefondienst, unternehmensinterne
Netze, Datenübertragung, Telex, Telegraph, Fax, Rufdienste und auch
persönliche Kommunikationssysteme. Dagegen sind Hörfunk- und Fernsehprogramme
nicht Gegenstand des Abkommens. Das neugefaßte Protokoll lag bis zum
30. November 1997 zur Signatur auf, wurde von 72 WTO-Mitgliedsstaaten unterzeichnet
und trat mit 5. Februar 1998 in Kraft. [372]
Anläßlich der Ministerkonferenz der WTO
im Mai 1998 in Genf wurde eine “Declaration on global electronic commerce”
angenommen. [373]
Die Minister erkennen, daß der elektronische Handel wächst und
dem Handel neue Gelegenheiten eröffnet und empfehlen dem Generalsekretariat
die Ausarbeitung eines Arbeitsprogrammes über alle handelsrelevanten
Angelegenheiten des globalen elektronischen Handels. Ein Bericht über
das Arbeitsprogramm soll bei der nächsten Ministerkonferenz vorgelegt
werden. Bis zu diesem Zeitpunkt erklären alle WTO-Mitgliedsstaaten,
daß sie die bisherige Praxis des Nichteinhebens von Zöllen auf
elektronische Übertragungen (transmissions) beibehalten werden.
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