Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst in der Pariser Fassung von 1971

Die Berner Übereinkunft ist heute noch das maßgebliche internationale Instrument zum Schutz der Urheber.”[335] Österreich ist Mitglied der Revidierten Fassung der Berner Übereinkunft aus 1971[336,337](RBÜ). Die Übereinkunft bezieht sich auf das Urheberrecht im engeren Sinn, d.h. auf die Inhalte des I. Hauptstücks des österreichischen Urheberrechtsgesetz. Die wichtigsten Grundsätze der RBÜ[338] sind

Im Bezug auf die Vermittlung urheberrechtlich geschützter Werke mit Hilfe des Internets sind die Art 9, 11, 11bis und 11ter von Bedeutung. Sie gewähren ein exklusives Recht zur Zustimmung der Verbreitung, Sendung oder Aufführung bei “any means or process”; das bedeutet, daß nicht auf die technische Art der Verbreitung abgestellt wird.[348] Diese Artikel werden auch als “telegraph and wireless communication reproduction rights” bezeichnet.
Allerdings muß in jedem einzelnen Staat Klage erhoben werden. Daß diese Vorgangsweise im Bezug auf das Internet sehr schnell sehr kompliziert werden kann, liegt auf der Hand.
Mit Stichtag 5.5.1998 gehören 130 Staaten der RBÜ an.[349]

[335] so Dillenz, Internationales Urheberrecht in Zeiten der Europäischen Union, JBl 1995, 351 (353)
[336] BGBl 1982/319 idF 1985/133 BGBl 1986/612; der Text findet sich auch am Internet unter:
http://www.law.cornell.edu/treaties/berne/berne.htm
[337] Kucsko, Urheberrecht4, s. 64; Dillenz, Internationales Urheberrecht in Zeiten der Europäischen Union, JBl 1995, 351 (353)
[338] Siehe auch die Homepage der Wipo am Internet: http://www.wipo.org/eng/general/copyrght/bern.htm
[339] Zum Werkbegriff der RBÜ siehe Eckhard Franz, Der Werkbegriff der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst, Nomos, 1993
[340] Kucsko, Urheberrecht4, S. 65; Dillenz, Internationales Urheberrecht in Zeiten der Europäischen Union, JBl 1995, 351 (353); Fromm/Nordemann, Kommentar zum Urheberrechtsgesetz, 7. Auflage, zu § 121 Rn 2
[341] Fromm/Nordemann, Kommentar zum Urheberrechtsgesetz, 7. Auflage, zu § 121 Rn 2
[342] EuGH MR 1993,200 ; GRURInt 1994,53; mit weiteren Nachweisen Dillenz, Internationales Urheberrecht in Zeiten der Europäischen Union, JBl 1995, 351 (358)
[343] RL 93/98/EWG; veröffentlicht in ABL Nr L 290 S.9 vom 24.11.1993
[344] Dillenz, Internationales Urheberrecht in Zeiten der Europäischen Union, JBl 1995, 351 (359)
[345] Dillenz, Internationales Urheberrecht in Zeiten der Europäischen Union, JBl 1995, 351 (354)
[346] Fromm/Nordemann, Kommentar zum Urheberrechtsgesetz, 7. Auflage, zu § 121 Rn 2
[347] Aufzählung nach Kucsko, Urheberrecht,S. 65
[348] ausführlich zum Sendebegriff in der RBÜ: Dittrich, Robert; Kabelfernsehen und internationales Urheberrecht - Zur Vereinbarkeit der österreichischen Regelung mit dem Recht der Berner Konvention, Edition 67 in der Schriftenreihe der UFITA, Hochschulverlag, Freiburg, 1984, herausgegeben von Rehbinder
[349] zum aktuellen Stand der ratifizierenden Staaten siehe http://www.wipo.org/eng/ratific/e-berne.htm