Der Communication Decency Act [398399],
der im US-amerikanischen Telecommunication Act 1996 enthalten ist, stellt
die weltweit erste nationale und detaillierte Regelung [400]
von Inhalten im Internet dar. Zwar handelt es sich beim CDA um eine strafrechtliche
Vorschrift, wegen der genauen Festlegung der Zulässigkeit staatlicher
Inhaltskontrolle soll an dieser Stelle trotzdem kurz darauf eingegangen
werden. Regelungsziel des CDA ist es, Kindern und Jugendlichen den Zugang
zu Pornographie via Internet zu versagen. Deshalb wurden “obszöne
und unanständige” Inhalte im Internet unter Strafe gestellt,
falls diese wissentlich für Personen unter 18 Jahren zugänglich
sind. Sie wurden deshalb unter Strafe gestellt, weil der amerikanische
Supreme Court im Verfahren Reno v. ACLU [401]
einige Bestimmungen des CDA als verfassungswidrig aufgehoben hat. [402]
Die Redefreiheit wird in den USA stets sehr hoch geschätzt
und geschützt. Trotzdem sind Beschränkungen unter gewissen Ausnahmen
möglich. Diese Ausnahmen dürfen aber generell nicht auf den Inhalt
der Meinungsäußerung abstellen, sondern nur auf die Zeit, den
Ort und die Art der Meinungsäußerung.
Beim Verfahren rund um die Verfassungswidrigkeit des
CDA wurde die Kriminalisierung von “unanständigen” Inhalten
bekämpft. Nicht bekämpft wurde das Verbreiten von obszönen
Inhalten wie Pornographie. Mit seiner Entscheidung vom 26.Juni 1997 hob
der Supreme Court die Beschränkung von unanständigen Inhalten
als verfassungswidrig auf. Da der CDA kategorische Verbote ohne jede Einschränkung
und ohne jede Rücksicht auf die Eigenarten des benutzten Mediums enthält,
verstoßen die entsprechenden Passagen des CDA gegen den ersten Verfassungszusatz
(First Amendement), der Redefreiheit garantiert.
Die Verwendung der unbestimmten Begriffe “indecent”
und “parently offensive” schafft Unsicherheit. Dies ist im Effekt
eine schwere Beeinträchtigung der Redefreiheit. Durch diese Unsicherheit
kommt es nach Ansicht des Höchstgerichts zu wesentlichen Beschränkungen
der Redefreiheit auch für Erwachsene. Dies ist aber untragbar, sofern
nicht nachgewiesen wird, daß dies der einzige Weg ist, um das Regelungsziel
umzusetzen. Dem Benutzer wäre es etwa zumutbar, entsprechende Suchsoftware
einzusetzen, die den Abruf von einschlägigen Material verhindert und
die Content-Provider zu verpflichten, solche Inhalte entsprechend für
den Softwareeinsatz zu klassifizieren.
Darüber hinaus hält das Höchstgericht
fest, daß das Internet kein “besonderes Medium” wie Fernsehen
oder Radio sei, bei denen weitergehende inhaltliche Beschränkungen
von Gesetzen verfügt werden können. Bei diesen “besonderen
Medien” kann der Zuhörer, der zufällig einen bestimmten
Sender eingeschaltet hat, vorher nicht wissen, was ihn erwartet. [403]
Im Internet stößt man aber trotz des umfassenden
Angebotes von unsittlichem Material bis zur Hard-Core Pornographie nicht
zufällig auf solche Inhalte, sondern es bedarf eines gezielten Suchvorganges,
in dessen Verlauf man über den Inhalt in der Regel in irgendeiner Weise
informiert wird.
Präsident Clinton hat angekündigt den CDA
entsprechend dem Urteil neu formulieren zu lassen und die Entwicklung von
Screeningsoftware [404]
(z.B.: NetNanny, Cyberpatrol) voranzutreiben.
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