§ 9 Abs 1 UWG pönalisiert den Mißbrauch
von Kennzeichen eines Unternehmens im geschäftlichen Verkehr. Ein Wettbewerbsverhältnis
zwischen den Beteiligten wird nicht vorausgesetzt [951].
Auch Sittenwidrigkeit des Handelns ist nicht erforderlich. Es genügt,
daß der Eingreifer im geschäftlichen Verkehr handelt; der Kläger
muß dies nicht.
In systematischer Hinsicht steht bei § 9 UWG der
Gesichtspunkt der Ausbeutung, teilweise auch der Behinderung im Vordergrund.
[952] Der
Schutz greift ein, wenn ein Name, eine Firma oder die besondere Bezeichnung
eines Unternehmens oder eines Druckwerkes [953]
in einer Weise benützt wird, die geeignet ist Verwechslungen
mit eben diesen Bezeichnungen hervorzurufen. Voraussetzung für den
Kennzeichenschutz ist die Unterscheidungskraft. [954]
Ein Wort ist unterscheidungskräftig, wenn es genug Phantasiecharakter
hat, um neben einem Beschaffenheitshinweis als Individualzeichen eines Unternehmens
erkannt und im Gedächtnis behalten zu werden. [955]
Absolut schutzunfähig sind Zeichen, die zur Bezeichnung bestimmter
Waren und Dienstleistungen im Verkehr allgemein gebräuchlich sind.
[956] Den
Schutz des § 9 Abs 1 genießt - selbst ohne Verkehrsgeltung -
auch ein Firmenbestandteil, sofern er - allein oder in Verbindung mit Zusätzen
- geeignet ist, auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen. [957]
Die objektive [958]
Verwechslungsgefahr ist vom Gericht nach Wettbewerbsrecht unabhängig
vom Gesichtspunkt der Markenbehörde zu prüfen. [959]
§ 9 Abs 3 dehnt den Schutz auf registrierte Marken,
Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Unternehmens
von anderen Unternehmen bestimmte Einrichtungen aus, wenn diesen Bezeichnungen
Verkehrsgeltung zukommt. [960]
Verkehrsgeltung iS des § 9 Abs 3 liegt vor, wenn ein Zeichen in beteiligten
Verkehrskreisen als Hinweis auf ein Unternehmen oder dessen Waren oder Dienstleistungen
bekannt ist. [961]
An des Nachweis der Verkehrsgeltung sind strenge Anforderungen zu stellen.
[962] Auf
Grund der Registrierung einer Wortmarke ohne Verkehrsgeltung kann nur dann
wettbewerbsrechtlicher Schutz nach § 9 Abs 3 UWG in Anspruch genommen
werden, wenn es sich um ein frei erfundenes, keiner Sprache angehöriges
Phantasiewort oder um ein Wort handelt, das zwar dem allgemeinen Sprachgebrauch
angehört, jedoch mit der Ware (Dienstleistung), für die es bestimmt
ist, in keinem Zusammenhang steht; entscheident ist dabei, ob das Wort im
Verkehr als Phantasiebezeichnung aufgefaßt wird. [963]
Eine denkbare Möglichkeit bei Versagen der Verkehrsgeltung
gemäß § 9 Abs 3 UWG gegen den Benützer des Kennzeichens
als Domain vorzugehen wäre die Anwendung des § 2 UWG. § 9
Abs 3 UWG wird vom OGH als lex specialis zu § 2 UWG gesehen. [964]
Versagt allerdings § 9 Abs 3 UWG die Monopolisierung des Zeichengebrauchs
magels der dort geforderten Verkehrsgeltung, kann ein solches Monopolrecht
auch nicht auf dem Weg über § 2 UWG (oder die Generalklausel des
§ 1 UWG) herbeigeführt werden; Der OGH will nämlich den §
2 UWG teleologisch soweit reduzieren, da sonst die Funktion des § 9
Abs 3 UWG nicht realisiert werden könnte. [965]
Genau an dieser Funktion knüpft die Kritik von
Koppensteiner an, der sich für ein kumulative Anwendung der beiden
Bestimmungen ausspricht. [966]
Er sieht in § 9 Abs 3 UWG die Ausbeutung und Behinderung von fremden
Unternehmen, in § 2 UWG die Irreführung von möglichen Kunden
pönalisiert. Es treffe deshalb nicht zu, § 9, insbesondere dessen
Abs 3 als lex specialis im Verhältnis zu § 2 zu behandeln. Hinzu
kommt, daß § 2, nicht aber § 9 ein Handeln zu Zwecken des
Wettbewerbs voraussetzt. Beide Bestimmungen sind, Vorliegen ihrer jeweils
eigenen Tatbestandsmerkmale selbstverständlich vorausgesetzt, daher
kumulativ anwendbar. Koppensteiner spricht sich aber für die teleologische
Reduktion von § 2, so wie dies auch der OGH tut, aus. [967]
Das Klagebegehren kann auf Unterlassung [968],
Beseitigung (objektive Gefährdung genügt bereits [969])
und bei Verschulden auch auf Schadenersatz lauten. Es kommt dabei nicht
darauf an, daß der Verletzer rechtswidrig handelt. Unterlassung und
Beseitigung können auch von einem befugten Kennzeichenbenützer
verlangt werden, wenn die Βenützung eine Gefahr der Verwechslung
mit einem älteren Kennzeichen begründet. Bei Kollision mehrerer
Kennzeichenrechte (Namens-, Firmen- und Markenrecht) entscheidet immer die
Priorität. [970]
Der Schutz des § 9 UWG gilt nicht nur für
den vollen Kennzeichenwortlaut, sondern auch für einen Bestandteil
desselben, der für sich allein oder mit Zusätzen geeignet ist,
auf ein bestimmtes Kennzeichen hinzuweisen und es von anderen zu unterscheiden,
selbst ohne besondere Verkehrsgeltung. [971]
Hier ist allerdings wieder auf die Besonderheit des “flachen”
Adressraums im Internet hinzuweisen. Eine restriktive Anwendung dieser Namensbestandteilregel
erscheint angemessen.
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