Der Schutz von Kennzeichen gegen die Benutzung als Domain-Namen gemäß §§ 9, 2, 14ff UWG

§ 9 Abs 1 UWG pönalisiert den Mißbrauch von Kennzeichen eines Unternehmens im geschäftlichen Verkehr. Ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Beteiligten wird nicht vorausgesetzt [951]. Auch Sittenwidrigkeit des Handelns ist nicht erforderlich. Es genügt, daß der Eingreifer im geschäftlichen Verkehr handelt; der Kläger muß dies nicht.

In systematischer Hinsicht steht bei § 9 UWG der Gesichtspunkt der Ausbeutung, teilweise auch der Behinderung im Vordergrund. [952] Der Schutz greift ein, wenn ein Name, eine Firma oder die besondere Bezeichnung eines Unternehmens oder eines Druckwerkes [953] in einer Weise benützt wird, die geeignet ist Verwechslungen mit eben diesen Bezeichnungen hervorzurufen. Voraussetzung für den Kennzeichenschutz ist die Unterscheidungskraft. [954] Ein Wort ist unterscheidungskräftig, wenn es genug Phantasiecharakter hat, um neben einem Beschaffenheitshinweis als Individualzeichen eines Unternehmens erkannt und im Gedächtnis behalten zu werden. [955] Absolut schutzunfähig sind Zeichen, die zur Bezeichnung bestimmter Waren und Dienstleistungen im Verkehr allgemein gebräuchlich sind. [956] Den Schutz des § 9 Abs 1 genießt - selbst ohne Verkehrsgeltung - auch ein Firmenbestandteil, sofern er - allein oder in Verbindung mit Zusätzen - geeignet ist, auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen. [957] Die objektive [958] Verwechslungsgefahr ist vom Gericht nach Wettbewerbsrecht unabhängig vom Gesichtspunkt der Markenbehörde zu prüfen. [959]

§ 9 Abs 3 dehnt den Schutz auf registrierte Marken, Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Unternehmens von anderen Unternehmen bestimmte Einrichtungen aus, wenn diesen Bezeichnungen Verkehrsgeltung zukommt. [960] Verkehrsgeltung iS des § 9 Abs 3 liegt vor, wenn ein Zeichen in beteiligten Verkehrskreisen als Hinweis auf ein Unternehmen oder dessen Waren oder Dienstleistungen bekannt ist. [961] An des Nachweis der Verkehrsgeltung sind strenge Anforderungen zu stellen. [962] Auf Grund der Registrierung einer Wortmarke ohne Verkehrsgeltung kann nur dann wettbewerbsrechtlicher Schutz nach § 9 Abs 3 UWG in Anspruch genommen werden, wenn es sich um ein frei erfundenes, keiner Sprache angehöriges Phantasiewort oder um ein Wort handelt, das zwar dem allgemeinen Sprachgebrauch angehört, jedoch mit der Ware (Dienstleistung), für die es bestimmt ist, in keinem Zusammenhang steht; entscheident ist dabei, ob das Wort im Verkehr als Phantasiebezeichnung aufgefaßt wird. [963]

Eine denkbare Möglichkeit bei Versagen der Verkehrsgeltung gemäß § 9 Abs 3 UWG gegen den Benützer des Kennzeichens als Domain vorzugehen wäre die Anwendung des § 2 UWG. § 9 Abs 3 UWG wird vom OGH als lex specialis zu § 2 UWG gesehen. [964] Versagt allerdings § 9 Abs 3 UWG die Monopolisierung des Zeichengebrauchs magels der dort geforderten Verkehrsgeltung, kann ein solches Monopolrecht auch nicht auf dem Weg über § 2 UWG (oder die Generalklausel des § 1 UWG) herbeigeführt werden; Der OGH will nämlich den § 2 UWG teleologisch soweit reduzieren, da sonst die Funktion des § 9 Abs 3 UWG nicht realisiert werden könnte. [965]

Genau an dieser Funktion knüpft die Kritik von Koppensteiner an, der sich für ein kumulative Anwendung der beiden Bestimmungen ausspricht. [966] Er sieht in § 9 Abs 3 UWG die Ausbeutung und Behinderung von fremden Unternehmen, in § 2 UWG die Irreführung von möglichen Kunden pönalisiert. Es treffe deshalb nicht zu, § 9, insbesondere dessen Abs 3 als lex specialis im Verhältnis zu § 2 zu behandeln. Hinzu kommt, daß § 2, nicht aber § 9 ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs voraussetzt. Beide Bestimmungen sind, Vorliegen ihrer jeweils eigenen Tatbestandsmerkmale selbstverständlich vorausgesetzt, daher kumulativ anwendbar. Koppensteiner spricht sich aber für die teleologische Reduktion von § 2, so wie dies auch der OGH tut, aus. [967]

Das Klagebegehren kann auf Unterlassung [968], Beseitigung (objektive Gefährdung genügt bereits [969]) und bei Verschulden auch auf Schadenersatz lauten. Es kommt dabei nicht darauf an, daß der Verletzer rechtswidrig handelt. Unterlassung und Beseitigung können auch von einem befugten Kennzeichenbenützer verlangt werden, wenn die Βenützung eine Gefahr der Verwechslung mit einem älteren Kennzeichen begründet. Bei Kollision mehrerer Kennzeichenrechte (Namens-, Firmen- und Markenrecht) entscheidet immer die Priorität. [970]

Der Schutz des § 9 UWG gilt nicht nur für den vollen Kennzeichenwortlaut, sondern auch für einen Bestandteil desselben, der für sich allein oder mit Zusätzen geeignet ist, auf ein bestimmtes Kennzeichen hinzuweisen und es von anderen zu unterscheiden, selbst ohne besondere Verkehrsgeltung. [971] Hier ist allerdings wieder auf die Besonderheit des “flachen” Adressraums im Internet hinzuweisen. Eine restriktive Anwendung dieser Namensbestandteilregel erscheint angemessen.

§14 ff bestimmen die näheren Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Unterlassungsanspruches.


[951] Schönherr/Wiltschek, UWG, § 9 Rn 45, 65; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht, § 29 Rn 3; Fitz/Gamerith, Wettbewerbsrecht, S 30
[952] Koppensteiner, Wettbewerbsrecht, § 29 Rn 3
[953] außer in den Fällen, in denen § 80 UrhG zum Tragen kommt
[954] Enzinger, Grenzenloses Firmenrecht - Auswirkungen des EU-Beitritts, ÖBl 1994, S. 99; Schönherr/Wiltschek, UWG, § 9 Rn 150, Eine Anführung unterscheidungskräftiger Kennzeichen bietet Schönherr/Wiltschek, UWG, § 9 ab Rn 167 und ab Rn 439
[955] Schönherr/Wiltschek, UWG, § 9 Rn 317
[956] OGH 4 Ob 161/93, ÖBl 1994, S. 124
[957] Schönherr/Wiltschek, UWG, § 9 Rn 149
[958] Schönherr/Wiltschek, UWG, § 9 Rn 46
[959] Schönherr/Wiltschek, UWG, § 9 Rn 2
[960] Schönherr/Wiltschek, UWG, § 9 Rn 78
[961] Schönherr/Wiltschek, UWG, § 9 Rn 1064
[962] Schönherr/Wiltschek, UWG, § 9 Rn 1089
[963] OGH 4 Ob 36/98t vom 24.2.1998, soll in MR 3/1998 veröffentlicht werden
[964] OGH 4 Ob 161/93, ÖBl 1994, S. 124 mwN; Schönherr/Wiltschek, UWG, § 2 Rn 10
[965] OGH 4 Ob 161/93, ÖBl 1994, S. 124
[966] Koppensteiner, § 29 Rn 3, S. 598
[967] Koppensteiner, § 29 Rn 3, S. 598
[968] Die Unterlassungsklage setzt den Eintritt eines Schadens nicht voraus; Gefährdung genügt. Schönherr/Wiltschek, UWG, § 9 Rn 2694
[969] Schönherr/Wiltschek, UWG, § 9 Rn 62
[970] Schönherr/Wiltschek, UWG, § 9 Rn 55, StRsp
[971] Holzhammer, Allgemeines Handelsrecht und Wertpapierrecht, 5. Auflage, Seite 56
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