Der Schutz von Kennzeichen gegen die Benutzung als Domain Namen mit Hilfe von § 1 UWG

Da die Benutzung eines Domain-Namens sowohl im Hinblick auf seine blockierende Wirkung als auch die damit verbundene Kanalisierung von Kundenströmen über den durch die kennzeichenrechtlichen Sondervorschriften geschützten Tatbestand hinausgreift, bleibt schließlich auch Raum für die Anwendung der wettbewerblichen Generalklausel des § 1 UWG.

Um mit Hilfe des § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Anspruch auf Schadenersatz zu erlangen, muß die Kennzeichenverletzung beim

  1. Handeln im geschäftlichen Verkehr

  2. zu Zwecken des Wettbewerbs erfolgen und

  3. gegen die guten Sitten verstoßen.

Ad 1) Benutzung im geschäftlichen Verkehr

Die Inanspruchnahme von Kennzeichenschutz auf der Grundlage des § 1 UWG setzt zunächst voraus, daß eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr und nicht nur im Rahmen der privaten Sphäre erfolgt. Zum geschäftlichen Verkehr gehört jede selbständige, auf Erwerb gerichtete Tätigkeit im weitesten Sinn. Der Begriff entspricht damit etwa dem weitgefaßten Unternehmensbegriff des KSchG. [972]

Für die Anwendung dieser Vorschrift ist daher von vornherein kein Raum, wenn eine Privatperson einen Domain-Namen registriert, um diesen für eine ausschließlich privaten Zwecken dienende Website zu benutzen. [973] Handelt es sich bei dem Domaininhaber um ein Unternehmen, das die Website zum Verkauf oder zur Werbung einsetzt, kann nicht zweifelhaft sein, daß die Benutzung des Domain-Namens in den Bereich des geschäftlichen Verkehrs fällt.

Ad 2) Zu Zwecken des Wettbewerbs

Hier ist nach ganz hA ein Wettbewerbsverhältnis und eine Wettbewerbsabsicht Voraussetzung zur Erfüllung dieses Kriteriums. [974]

Das Wettbewerbsverhältnis liegt in erster Linie zwischen Unternehmern vor, die sich an einen im wesentlichen gleichen Kreis von Abnehmern wenden. [975] Sie müssen einander bezüglich des Absatzes der Produkte behindern können. Es genügt, daß sich die Parteien um denselben Kundenkreis bemühen. [976] Eine konkrete Wettbewerbsbeziehung braucht nicht zu bestehen. Eine mittelbare Beeinträchtigung des Absatzes genügt. [977]

Die Wettbewerbsabsicht wird nach stRsp vermutet, wenn die Handlung der Förderung des eigenen Wettbewerbs dient und objektiv den Charakter einer Wettbewerbshandlung hat. Freilich muß die beanstandete Handlung nicht nur objektiv geeignet sein, den Absatz eines Unternehmens auf Kosten der Mitbewerber zu fördern, sondern darüber hinaus auch subjektiv von der entsprechenden Wettbewerbsabsicht getragen sein. [978] Diese Wettbewerbsabsicht wird von der Rechtssprechung recht bald angenommen. So reicht beispielsweise das Suchen von Vertriebspartnern dafür aus. [979] Ob seitens eines Beklagten die Absicht vorliege, gerade den Kläger Schaden zuzufügen, ist unerheblich.

Zu beachten ist, daß die Rechtsprechung u.a. in der Fallkonstellation der Ausbeutung des Rufs branchenfremder Zeichen ein Wettbewerbsverhältnis auch dann annimmt, wenn die beiden zuvor erwähnten Voraussetzungen bezüglich des Wettbewerbsverhältnisses nicht gegeben sind. “Die Rsp umgeht dieses Problem - dogmatisch verfehlt - indem sie das Wettbewerbsverhältnis nicht voraussetzt, sondern als Folge des Eingriffs “ad hoc” [980] annimmt.” [981] In diesen Fällen wird das Wettbewerbsverhältnis erst durch die Wettbewerbshandlung geschaffen. Das trifft zu, wenn Anbieter verschieder Produkte sich um denselben Kunden bemühen, so zB wenn ein Verkäufer von Schokolade potentielle Nachfrager nach Blumen zu überzeugen versucht, sein Angebot sei als Geschenk besser geeignet. [982] Als weiteres Beispiel führt der OGH einen Autohändler an, der unter dem Aspekt der Behinderung als unmittelbar Verletzter aus § 1 UWG einen Möbelhändler auf Unterlassung und Ersatz klagen, wenn dieser ihm Kunden dadurch abspenstig macht, daß er auf die Solidität seiner Möbel hinweist und die Gefahren des Autofahrens anprangert. [983]

Diese Rechtsprechung [984] führt im Ergebnis zu einer Aufweichung der Voraussetzung des Wettbewerbsverhältnisses. Eventuell ist diese Aufweichung im speziellen Bezug auf Domainnamen aber sogar gerechtfertigt. Denn § 9 UWG fordert kein Wettbewerbsverhältnis sondern nur Handeln im geschäftlichen Verkehr.

Ad 3) Verstoß gegen die guten Sitten

Das Sittenwidrigkeitsurteil iS des UWG orientiert sich an den Funktionsbedingungen des Leistungswettbewerbs, der Unternehmer-, Verbraucher- sowie Allgemeininteressen. [985]

Zur Auslegung des “guten Sitten”-Begriffs entwickelte der OGH in der “Sektspiel-Entscheidung” [986] die induktive Methode, die aus den Sondertatbeständen Wertungsgesichtspunkte für § 1 UWG gewinnt. “Ansatzpunkt hiefür ist die Überlegung, daß eine Handlung, die den Tatbestand einer Sonderregelung nicht zur Gänze erfüllt, deshalb nicht ohne weiteres im Umkehrschluß auch den guten Sitten entspricht. Vielmehr ist nach dem erkennbaren Normzweck zu prüfen, ob damit ein dem ausdrücklich verbotenen Verhalten inhaltlich ähnlicher Effekt erzielt wird.” [987]

Falls also eine Subsumtion unter den § 9 UWG fehlschlägt, ist sehr wohl die Anwendung der Generalklausel des § 1 UWG zu prüfen. Das Erfordernis des Wettbewerbs könnte sich nach der Rsp schon “ad hoc” ergeben.

Die Benutzung eines mit der Marke oder geschäftlichen Bezeichnung eines Konkurrenzunternehmens identischen Domain-Namens mit dem Ziel, hierdurch wettbewerbliche Vorteile auf Kosten des Mitbewerbers zu erlangen, wird ein unlauteres, gegen die guten Sitten verstoßendes Verhalten i.S.d. § 1 UWG darstellen.

In Deutschland ist bereits eine Entscheidung zu diesem Thema, nämlich der Anwendung des § 1 dUWG im Bezug auf Internetdomains ergangen: “Wer eine Domain nur deshalb für sich registrieren läßt, um mit dem Namensinhaber anschließend über eine Zusammenarbeit im Internetbereich zu verhandeln, handelt sittenwidrig und damit wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 dUWG. Ein Unterlassungsanspruch besteht in diesem Fall jedenfalls dann, wenn der Domaininhaber mit dem Angebot des Namensinhabers identische Waren oder Dienstleistungen anbietet.” [988]

Auch der schon oben erwähnte Beschluß des OGH [989] befasst sich mit der Anwendung des § 1 UWG in Bezug auf Domainnamen. Der Schädiger muß allerdings bei Erwerb des Domainnamnes in Behinderungsabsicht gehandelt haben, was im vorliegenden Fall nicht behauptet wurde. Auch war zur Zeit der Registrierung des Domainnamens der registrierte Name nicht Teil der Firma der Klägerin, sodaß es an einem schutzwürdigen Interesse der Klägerin fehlt, die unentgeltliche Übertragung eines von einem Dritten registrierten Doaminnamens auf sie zu begehren.


[972] Fitz/Gamerith, Wettbewerbsrecht, S 14
[973] Im Falle der von vornherein in Erwerbsabsicht vorgenommenen Registrierung einer Vielzahl von Domain-Namen (Domain-Grabbing) ließe sich allerdings erwägen, ob hier der rein private Bereich nicht schon verlassen ist und bereits ein Handeln im geschäftlichen Verkehr angenommen werden kann.
[974] Fitz/Gamerith, Wettbewerbsrecht, S 14
[975] Schönherr/Wiltschek, UEG, § 1 Rn 115
[976] Schönherr/Wiltschek, UEG, § 1 Rn 119; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht, § 23, Rn 11
[977] Fitz/Gamerith, Wettbewerbsrecht, S 15
[978] OGH 19.10.1993, 4 Ob 130/93, ÖBl 1994, S. 22
[979] OGH 19.10.1993, 4 Ob 130/93, ÖBl 1994, S. 22
[980] wenn sich eine Wettbewerbshandlung gegen ein bestimmtes Unternehmen oder eine Branche richtet
[981] Fitz/Gamerith, Wettbewerbsrecht, S 16
[982] Koppensteiner, Wettbewerbsrecht, § 23, Rn 14
[983] OGH 19.10.1993, 4 Ob 130/93, ÖBl 1994, S. 22
[984] OGH ÖBl 1994,S. 22; OGH ÖBl 1992, S. 166; OGH ÖBl 1991,S. 13
[985] Fitz/Gamerith, Wettbewerbsrecht, S 60
[986] ÖBl 1979,66
[987] Fitz/Gamerith, Wettbewerbsrecht, S 61
[988] LG München I , Beschluss vom 9. Jänner 1997 4HK O 14792/96 dsf.de, Leitsatz im Internet unter http://www.inet.de/denic/urteil.html
[989] 4 Ob 36/98t
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