§ 80 UrhG: Im geschäftlichen Verkehr darf
weder der Titel oder die sonstige Bezeichnung eines Werkes der Literatur
oder Kunst noch die äußere Ausstattung von Werkstücken für
ein anderes Werk auf eine Weise verwendet werden, die geeignet ist, Verwechslungen
hervorzurufen. Dies gilt auch für Werke der Literatur und der Kunst,
die den urheberrechtlichen Schutz des UrhG nicht genießen.
Diese eigentlich wettbewerbsrechtliche [990]
Bestimmung erfährt im Bezug auf Internetdomainnamen ihre Bedeutung
vor allem im Bereich von Zeitungen [991],
Zeitschriften [992]
und Nachschlagewerken.
Voraussetzung für eine Inanspruchnahme nach §
80 UrhG ist Handeln im geschäftlichen Verkehr und die Eignung, Verwechslungen
hervorzurufen. Wird man das Handeln im geschäftlichen Verkehr im Fall
des Domain-Grabbing noch bejahen können (s.o.), so wird dies bei der
Registrierung eines Zeitschriftentitels von Privaten für privaten Gebrauch
nicht mehr der Fall sein. Problematisch an dieser Bestimmung ist, daß
das UrhG für den unberechtigten Gebrauch des Werktitels keine Bereicherungsansprüche
vorsieht. Kletecka weist aber nach, daß der in seinen Werktitelrechten
Verletzte einen Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB und einen Rechnungslegungsanspruch
analog § 1039 ABGB hat. [993]
Eine weitere Voraussetzung ist, daß der Inhalt
eines Computerspeicherplatzes, dessen Adressierung und Benennung ja der
Domainname dient, unter den Werksbegriff des UrhG fällt.
In Deutschland gibt es zu dieser Fallkonstellation
bereits Gerichtsentscheidungen:
In einer rechtskräftigen Entscheidung des Landgerichtes
Hamburg [994]
wird festgestellt, daß der Inhaber einer Zeitschrift nur dann Unterlassung
der Verwendung des Zeitschriftentitels in einer Internet-Domain verlangen
kann, wenn die Zeitschrift so bekannt ist, daß die angesprochenen
Verkehrskreise den markenrechtlich geschützten Bestandteil in der Domain
für einen Hinweis auf die Zeitschrift halten. Im gegeständlichen
Fall handelt es sich um die Domain “bike.de”. Das Gericht erörtert
in seinen Entscheidungsgründen das Freihaltebedürfnis des allgemeinen
Begriffs “bike” und fordert eine ausreichende Bekanntheit des
Titels als Voraussetzung für die Anspruchsgrundlage. Der Schutz des
Titels als solcher für die Zeitschrift selbst wird zwar bestätigt,
der Schutzbereich ist aber ohne Verkehrsdurchsetzung minimal und ohne erhöhte
Bekanntheit auf Identverletzungen beschränkt, d.h. auf eine Kennzeichnung
einer Zeitschrift mit dem Titel “bike”. Das Anbieten von Informationsseiten
für Fahrradinteressierte unter der Domain “bike.de” im
Internet fällt nicht in diesen Schutzbereich.
Eine andere Kammer des Landgerichtes Hamburg erkannte
der Zeitschrift “Eltern” sehr wohl Titelschutz für die
vom Zeitschriftentitel abgeleitete Domain “eltern.de” zu. [995]
In diesem Fall wies die Zeitschrift sowohl eine Markenregistrierung für
die Warenklasse Telekommunikation als auch einen hohen Bekanntheitsgrad
[996] nach.
Beachtenswert an dieser Entscheidung ist auch die Höhe des Streitwerts:
175.000 DM.
Beide Fälle können aber nicht direkt auf
die österreichische Rechtslage angewandt werden. Dem deutschen UrhG
ist nämlich ein Titelschutz für Werke fremd, sodaß die beiden
vorherigen Entscheidungen aufgrund der Bestimmungen der §§ 14
Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 und § 15 Abs. 2, Abs. 4 des deutschen MarkenG
ergangen sind.
Ebenfalls problematisch im Fall des Domain-Grabbings
könnte sich das Tatbestandsmerkmal der Verwechslungseignung darstellen,
falls der Name nur registriert aber nicht benutzt wird. So kann keine Verwechslung
erfolgen. Es wird deshalb auf einen Anspruch nach § 1 oder § 9
UWG zu verweisen sein.
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