Der Schutz des Titels gegen die Benutzung als Domain-Namen gemäß § 80 UrhG

§ 80 UrhG: Im geschäftlichen Verkehr darf weder der Titel oder die sonstige Bezeichnung eines Werkes der Literatur oder Kunst noch die äußere Ausstattung von Werkstücken für ein anderes Werk auf eine Weise verwendet werden, die geeignet ist, Verwechslungen hervorzurufen. Dies gilt auch für Werke der Literatur und der Kunst, die den urheberrechtlichen Schutz des UrhG nicht genießen.

Diese eigentlich wettbewerbsrechtliche [990] Bestimmung erfährt im Bezug auf Internetdomainnamen ihre Bedeutung vor allem im Bereich von Zeitungen [991], Zeitschriften [992] und Nachschlagewerken.

Voraussetzung für eine Inanspruchnahme nach § 80 UrhG ist Handeln im geschäftlichen Verkehr und die Eignung, Verwechslungen hervorzurufen. Wird man das Handeln im geschäftlichen Verkehr im Fall des Domain-Grabbing noch bejahen können (s.o.), so wird dies bei der Registrierung eines Zeitschriftentitels von Privaten für privaten Gebrauch nicht mehr der Fall sein. Problematisch an dieser Bestimmung ist, daß das UrhG für den unberechtigten Gebrauch des Werktitels keine Bereicherungsansprüche vorsieht. Kletecka weist aber nach, daß der in seinen Werktitelrechten Verletzte einen Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB und einen Rechnungslegungsanspruch analog § 1039 ABGB hat. [993]

Eine weitere Voraussetzung ist, daß der Inhalt eines Computerspeicherplatzes, dessen Adressierung und Benennung ja der Domainname dient, unter den Werksbegriff des UrhG fällt.

In Deutschland gibt es zu dieser Fallkonstellation bereits Gerichtsentscheidungen:

In einer rechtskräftigen Entscheidung des Landgerichtes Hamburg [994] wird festgestellt, daß der Inhaber einer Zeitschrift nur dann Unterlassung der Verwendung des Zeitschriftentitels in einer Internet-Domain verlangen kann, wenn die Zeitschrift so bekannt ist, daß die angesprochenen Verkehrskreise den markenrechtlich geschützten Bestandteil in der Domain für einen Hinweis auf die Zeitschrift halten. Im gegeständlichen Fall handelt es sich um die Domain “bike.de”. Das Gericht erörtert in seinen Entscheidungsgründen das Freihaltebedürfnis des allgemeinen Begriffs “bike” und fordert eine ausreichende Bekanntheit des Titels als Voraussetzung für die Anspruchsgrundlage. Der Schutz des Titels als solcher für die Zeitschrift selbst wird zwar bestätigt, der Schutzbereich ist aber ohne Verkehrsdurchsetzung minimal und ohne erhöhte Bekanntheit auf Identverletzungen beschränkt, d.h. auf eine Kennzeichnung einer Zeitschrift mit dem Titel “bike”. Das Anbieten von Informationsseiten für Fahrradinteressierte unter der Domain “bike.de” im Internet fällt nicht in diesen Schutzbereich.

Eine andere Kammer des Landgerichtes Hamburg erkannte der Zeitschrift “Eltern” sehr wohl Titelschutz für die vom Zeitschriftentitel abgeleitete Domain “eltern.de” zu. [995] In diesem Fall wies die Zeitschrift sowohl eine Markenregistrierung für die Warenklasse Telekommunikation als auch einen hohen Bekanntheitsgrad [996] nach. Beachtenswert an dieser Entscheidung ist auch die Höhe des Streitwerts: 175.000 DM.

Beide Fälle können aber nicht direkt auf die österreichische Rechtslage angewandt werden. Dem deutschen UrhG ist nämlich ein Titelschutz für Werke fremd, sodaß die beiden vorherigen Entscheidungen aufgrund der Bestimmungen der §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 und § 15 Abs. 2, Abs. 4 des deutschen MarkenG ergangen sind.

Ebenfalls problematisch im Fall des Domain-Grabbings könnte sich das Tatbestandsmerkmal der Verwechslungseignung darstellen, falls der Name nur registriert aber nicht benutzt wird. So kann keine Verwechslung erfolgen. Es wird deshalb auf einen Anspruch nach § 1 oder § 9 UWG zu verweisen sein.


[990] Kletecka, Unberechtigte Verwendung eines Werktitels, ecolex 1991, S. 525
[991] ZB “Die Presse” ist unter der Domain www.diepresse.at, “Der Standard” unter www.derstandard.at abzurufen.
[992] ZB Das Magazin “News” hat die Domain www.news.at
[993] Kletecka, Unberechtigte Verwendung eines Werktitels, ecolex 1991, S. 525
[994] LG Hamburg, Urteil vom 13. August 1997, 315 O 120/97, MMR 1998, 46, im Internet unter http://www.netlaw.de/urteile/lghh_3.htm
[995] LG Hamburg, 315 O 792/97, Verkündet am 25. März 1998, im Internet unter http://www.netlaw.de/urteile/lghh_4.htm
[996] über 500.000 verkaufte Exemplare nach der Media-Analyse 1997, daraus ergebe sich ein Bekanntheitsgrad bei der Gesamtbevölkerung ab 14 Jahren von 53 %
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