Der Schutz der Marke und der geschäftlichen Bezeichnung gegen die Benutzung als Domain-Name nach MaSchG

Die einzige, bis jetzt bekannt gewordene Entscheidung des OGH [896] zum Thema Internetdomains, weist keinen entscheidungsrelevanten Bezug zum Markenrecht auf. Es wird lediglich festgestellt, daß eine Registrierung eines nur aus beschreibenden Wortteilen zusammengesetzen Begriffes als Marke erst im Fall der Verkehrsgeltung möglich ist. In Deutschland hingegen beschäftigen sich Gerichte seit 1996 mit einschlägigen Problemen, wobei auch Schutzansprüche gegen die ungerechtfertigte Benutzung von Marken als Domainnamen gewährt wurden. Was liegt also näher, deutsche Urteile auf die österreichische Rechtslage umzulegen?

Problematisch erweist sich bereits die unterschiedliche Textierung der einschlägigen Gesetze. Die einschlägige Bestimmung des deutschen Gesetzes zur Reform des Markenrechts vom 25. Oktober 1994 [897] lautet:

§ 14 Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke; Unterlassungsanspruch; Schadensersatzanspruch

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,

2.ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder

3.ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Gnund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,

2.unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,

3.unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,

4.unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,

5.das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,

2.Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder

3.Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen, wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

Zu beachten ist Abs 2 Z 2, die es untersagt im geschäftlichen Verkehr in der gleichen Branche ein ähnliches oder identes Zeichen zu benutzen wenn sich dadurch Verwechslungsgefahr ergibt. Auf welche Weise das Zeichen benutzt wird, läßt das Gesetz offen. Ja es soll sogar die Gefahr hintangehalten werden, daß das Zeichen mit der Marke nur gedanklich in Verbindung gebracht wird.

Das Landgericht Braunschweig stellte in seiner Entscheidung [898] fest, daß es umstritten sei, inwieweit eine markenmäßige Benutzung noch Voraussetzung der Anwendung des § 14 MarkenG ist. Nach Auffassung der Kammer ist es jedenfalls ausreichend, wenn die Verwendung des Zeichens als unternehmenskennzeichnend verstanden werden kann.

Dies ist, so das Gericht weiter, bei Domains der Fall. Dabei darf nicht auf eine rein technische Betrachtung der Domains abgestellt werden, sondern es muß berücksichtigt werden, wie die beteiligten Verkehrskreise sie wahrnehmen. Die eigentlichen physikalischen IP-Adressen bestehen nur aus einer Ziffernfolge. Da der Anwender sich diese nicht merken kann und zudem beim Eintippen sehr leicht Fehler vorkommen können, werden diese Ziffern durch die Domains ersetzt, die aus sich heraus verständlich und einprägsam sind. Für die Domains wird dabei ein Begriff gewählt, der naheliegt und auf den Betreiber hinweist. Eigennamen und Firmenschlagworte sind dafür besonders geeignet (Beispiel: Spiegel.de, Focus.de, Quelle.de, Beck.de usw.; vgl. Zahrnt BB 1997, 1121). Da die Werbe- und Kommunikationsfunktion einer Internetadresse von der Einfachheit und Logik dieser Namensgebung abhängig ist, haben Domains ein starkes "Identifizierungspotential" [899] . Nicht zuletzt lautet ja auch die eigene Internet Domain des Beklagten http://www.....com. Diese typische Bildung der Domains führt dazu, daß diese Kennzeichnungsfunktion haben. Sie sind "Adresse und Kennzeichen zugleich". [900]

Im Gegensatz zum Text des deutschen Markengesetzes legt das österreichische Markenschutzgesetz 1970 [901] fest, daß Markenverletzungen nur vorliegen können, wenn die Marke unbefugt zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen verwendet wird.

§ 12 Niemand darf ohne Zustimmung des Berechtigten von dem Namen, der Firma oder der besonderen Bezeichnung des Unternehmens eines anderen zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen Gebrauch machen.

§ 13. Unter Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung ist nicht nur der Gebrauch des Zeichens an der Ware selbst oder an Gegenständen, an denen die Dienstleistung ausgeführt wurde oder ausgeführt werden soll oder die zur Erbringung von Dienstleistungen benützt werden, zu verstehen, sondern auch der Gebrauch auf Gefäßen oder Umhüllungen sowie in Ankündigungen und Geschäftspapieren.

§ 51. Wer in einer Weise, die geeignet ist, Verwechslungen im geschäftlichen Verkehr hervorzurufen,

1. eine registrierte Marke oder ein einer solchen Marke ähnliches Zeichen (§ 14) zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen, für welche die Marke eingetragen ist, oder gleichartiger Waren oder Dienstleistungen unbefugt gebraucht oder

2. derartig gekennzeichnete Waren feilhält oder in Verkehr bringt,

ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 52. Ebenso wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, Verwechslungen im geschäftlichen Verkehr hervorzurufen,

1. einen Namen, eine Firma oder die besondere Bezeichnung eines Unternehmens oder ein diesen Bezeichnungen ähnliches Zeichen (§ 14) zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen unbefugt gebraucht oder

2. derartig gekennzeichnete Waren feilhält oder in Verkehr bringt.

Fraglich ist, ob durch die Verwendung eines Markennamens als Domainname Waren oder Dienstleistungen gekennzeichnet werden. Wieder ist auf § 13 MaSchG und die vorigen Ausführungen unter Kennzeichenmäßiger Gebrauch hinzuweisen. Da aber das Gesetz auch ausdrücklich von Ankündigungen und Geschäftspapieren spricht, ist es sicherlich möglich, den Kennzeichnungsbegriff eher weit auszulegen - man bedenke das Entstehungsjahr 1969 - und auch ein WWW-Angebot als Ankündigung iSv § 13 MaSchG zu sehen. Auch etliche deutsche Gerichte haben festgestellt, daß die Nutzung einer Internet-Domain-Adresse eine kennzeichenmäßige Verwendung darstellt. [902]

Allerdings erstreckt sich der Schutz des Markenrechts nur auf gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen. Im österreichischen Rechtssystem gibt es aber des weiteren die Vorschrift des § 9 Abs 3 UWG, die keine Voraussetzungen an die Branchengleichheit oder Verwendungsart des Zeichens stellt. Siehe dazu unter Der Schutz von Kennzeichen gegen die Benutzung als Domain-Namen gemäß §§ 9, 2, 14ff UWG


[896] OGH 4 Ob 36/98t
[897] dBGBl. I, S. 3082, 1995 I S. 156 unter Berücksichtigung des Markenrechtsänderungsgesetzes vom 19. Juli 1996; dBGBl. 1996 I, S. 1014.
[898] Landgericht Braunschweig, 9 O 188/97, Urteil vom 5. August 1997, im Internet unter http://www.netlaw.de/urteile/lgbs_2.htm
[899] Kur, CR 1996, S. 325, hier S. 327
[900] Gabel CR 1996, S. 322, hier S. 324; Bücking NJW 1997, S. 1886, hier S. 1887; Nordemann NJW 1997, S. 1891, hier S. 1892
[901] BGBl.Nr. 260/1970 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 350/1977
[902] LG Hamburg, Urteil 315 O 792/97, vom 25.3.1998, im Internet unter http://www.netlaw.de/urteile/lghh_4.htm;
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