Die einzige, bis jetzt bekannt gewordene Entscheidung
des OGH [896]
zum Thema Internetdomains, weist keinen entscheidungsrelevanten Bezug zum
Markenrecht auf. Es wird lediglich festgestellt, daß eine Registrierung
eines nur aus beschreibenden Wortteilen zusammengesetzen Begriffes als Marke
erst im Fall der Verkehrsgeltung möglich ist. In Deutschland hingegen
beschäftigen sich Gerichte seit 1996 mit einschlägigen Problemen,
wobei auch Schutzansprüche gegen die ungerechtfertigte Benutzung von
Marken als Domainnamen gewährt wurden. Was liegt also näher, deutsche
Urteile auf die österreichische Rechtslage umzulegen?
Problematisch erweist sich bereits die unterschiedliche
Textierung der einschlägigen Gesetze. Die einschlägige Bestimmung
des deutschen Gesetzes zur Reform des Markenrechts vom 25. Oktober 1994
[897] lautet:
§ 14 Ausschließliches Recht des Inhabers
einer Marke; Unterlassungsanspruch; Schadensersatzanspruch
(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4
gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des
Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr
1.ein mit der Marke identisches Zeichen für
Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind,
für die sie Schutz genießt,
2.ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität
oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität
oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfaßten
Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen
besteht, einschließlich der Gefahr, daß das Zeichen mit der
Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein
ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen,
die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt,
wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und
die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung
der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Gnund in unlauterer Weise ausnutzt
oder beeinträchtigt.
(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt,
so ist es insbesondere untersagt,
1.das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder
Verpackung anzubringen,
2.unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr
zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten
oder zu erbringen,
4.unter dem Zeichen Waren einzuführen oder
auszuführen,
5.das Zeichen in Geschäftspapieren oder in
der Werbung zu benutzen.
(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung
des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr
1.ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein
ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln
wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel,
die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen
Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den
genannten Zwecken zu besitzen oder
3.Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel,
die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen
Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen, wenn die
Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung
oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren
oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung
des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.
(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2
bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke auf Unterlassung in Anspruch
genommen werden.
(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich
oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch
die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet.
(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen
Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch
und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig
gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs
geltend gemacht werden.
Zu beachten ist Abs 2 Z 2, die es untersagt im geschäftlichen
Verkehr in der gleichen Branche ein ähnliches oder identes Zeichen
zu benutzen wenn sich dadurch Verwechslungsgefahr ergibt. Auf welche Weise
das Zeichen benutzt wird, läßt das Gesetz offen. Ja es soll sogar
die Gefahr hintangehalten werden, daß das Zeichen mit der Marke nur
gedanklich in Verbindung gebracht wird.
Das Landgericht Braunschweig stellte in seiner Entscheidung
[898] fest,
daß es umstritten sei, inwieweit eine markenmäßige Benutzung
noch Voraussetzung der Anwendung des § 14 MarkenG ist. Nach Auffassung
der Kammer ist es jedenfalls ausreichend, wenn die Verwendung des Zeichens
als unternehmenskennzeichnend verstanden werden kann.
Dies ist, so das Gericht weiter, bei Domains der Fall.
Dabei darf nicht auf eine rein technische Betrachtung der Domains abgestellt
werden, sondern es muß berücksichtigt werden, wie die beteiligten
Verkehrskreise sie wahrnehmen. Die eigentlichen physikalischen IP-Adressen
bestehen nur aus einer Ziffernfolge. Da der Anwender sich diese nicht merken
kann und zudem beim Eintippen sehr leicht Fehler vorkommen können,
werden diese Ziffern durch die Domains ersetzt, die aus sich heraus verständlich
und einprägsam sind. Für die Domains wird dabei ein Begriff gewählt,
der naheliegt und auf den Betreiber hinweist. Eigennamen und Firmenschlagworte
sind dafür besonders geeignet (Beispiel: Spiegel.de, Focus.de, Quelle.de,
Beck.de usw.; vgl. Zahrnt BB 1997, 1121). Da die Werbe- und Kommunikationsfunktion
einer Internetadresse von der Einfachheit und Logik dieser Namensgebung
abhängig ist, haben Domains ein starkes "Identifizierungspotential"
[899] . Nicht
zuletzt lautet ja auch die eigene Internet Domain des Beklagten http://www.....com.
Diese typische Bildung der Domains führt dazu, daß diese Kennzeichnungsfunktion
haben. Sie sind "Adresse und Kennzeichen zugleich". [900]
Im Gegensatz zum Text des deutschen Markengesetzes
legt das österreichische Markenschutzgesetz 1970 [901]
fest, daß Markenverletzungen nur vorliegen können, wenn die Marke
unbefugt zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen verwendet wird.
§ 12 Niemand darf ohne Zustimmung des Berechtigten
von dem Namen, der Firma oder der besonderen Bezeichnung des Unternehmens
eines anderen zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen Gebrauch
machen.
§ 13. Unter Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung
ist nicht nur der Gebrauch des Zeichens an der Ware selbst oder an Gegenständen,
an denen die Dienstleistung ausgeführt wurde oder ausgeführt werden
soll oder die zur Erbringung von Dienstleistungen benützt werden, zu
verstehen, sondern auch der Gebrauch auf Gefäßen oder Umhüllungen
sowie in Ankündigungen und Geschäftspapieren.
§ 51. Wer in einer Weise, die geeignet ist,
Verwechslungen im geschäftlichen Verkehr hervorzurufen,
1. eine registrierte Marke oder ein einer solchen
Marke ähnliches Zeichen (§ 14) zur Kennzeichnung von Waren oder
Dienstleistungen, für welche die Marke eingetragen ist, oder gleichartiger
Waren oder Dienstleistungen unbefugt gebraucht oder
2. derartig gekennzeichnete Waren feilhält
oder in Verkehr bringt,
ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen
zu bestrafen.
§ 52. Ebenso wird bestraft, wer in einer Weise,
die geeignet ist, Verwechslungen im geschäftlichen Verkehr hervorzurufen,
1. einen Namen, eine Firma oder die besondere Bezeichnung
eines Unternehmens oder ein diesen Bezeichnungen ähnliches Zeichen
(§ 14) zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen unbefugt gebraucht
oder
2. derartig gekennzeichnete Waren feilhält
oder in Verkehr bringt.
Fraglich ist, ob durch die Verwendung eines Markennamens
als Domainname Waren oder Dienstleistungen gekennzeichnet werden. Wieder
ist auf § 13 MaSchG und die vorigen Ausführungen unter Kennzeichenmäßiger
Gebrauch hinzuweisen. Da aber das Gesetz auch ausdrücklich von
Ankündigungen und Geschäftspapieren spricht, ist es sicherlich
möglich, den Kennzeichnungsbegriff eher weit auszulegen - man bedenke
das Entstehungsjahr 1969 - und auch ein WWW-Angebot als Ankündigung
iSv § 13 MaSchG zu sehen. Auch etliche deutsche Gerichte haben festgestellt,
daß die Nutzung einer Internet-Domain-Adresse eine kennzeichenmäßige
Verwendung darstellt. [902]
Allerdings erstreckt sich der Schutz des Markenrechts
nur auf gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen. Im österreichischen
Rechtssystem gibt es aber des weiteren die Vorschrift des § 9 Abs 3
UWG, die keine Voraussetzungen an die Branchengleichheit oder Verwendungsart
des Zeichens stellt. Siehe dazu unter Der
Schutz von Kennzeichen gegen die Benutzung als Domain-Namen gemäß
§§ 9, 2, 14ff UWG
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