Einfluß der EU auf Österreich

Zunächst betrachtete die EU die unterschiedlichen Ausgestaltungen der Immaterialgüterrechte der einzelnen Mitgliedsstaaten bloß als Hindernis [405] für den freien Austausch von Waren und Dienstleistungen in der Gemeinschaft. [406]

Seit Anfang der 90er Jahre hat sich die Informationsgesellschaft und damit die Rechte an Informationen zu einem der wichtigsten Aufgabenbereiche der Europäischen Union entwickelt. [407] Der Aktionsplan der Europäischen Kommission vom Juli 1994 mit dem Titel “Europas Weg in die Informationsgesellschaft” [408] ist die umfassende Strategie der Union für die Informationsgesellschaft. [409]

Grünbuch zum Urheberrecht und den verwandten Schutzrechten in der Informationsgesellschaft von 1995

Die Basis für das Grünbuch [410] bildete der “Bangemann-Bericht” [411] über “Europa und die globale Informationsgesellschaft” für das Gipfeltreffen in Korfu am 24/25 Juni 1994.

Das Grünbuch selbst ist in 2 Kapitel geteilt: Der erste Teil beschäftigt sich mit den Gründen für die Erstellung eines Grünbuchs und gibt einen Überblick über den bestehenden Rechtsrahmen. Der zweite Teil, der sich in wiederum in 3 Teile gliedert, geht detailliert auf urheberrechtliche Probleme ein.

Das Vervielfältigungsrecht wird im Grünbuch als das Kernstück des Urheber- und Leistungsschutzrechts bezeichnet. Es ergibt sich deshalb auch die Frage nach einer einheitlichen Definition des Umfangs des Vervielfältigungsrechtes.

Ein weiterer Schwerpunkt vor allen Dingen hinsichtlich der Entwicklung der Informationsgesellschaft ist die Frage nach der Definition des Begriffs der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit dem Verwertungsrecht öffentliche Wiedergabe. Auch die Frage, ob digitale Werke gleich wie analoge behandelt werden sollen stellt ein Thema des Grünbuches dar. Hinsichtlich digitalisierter Werke kommt dem Urheberpersönlichkeitsrecht erhöhte Bedeutung zu, da diese Werke wesentlich leichter verändert und weiterverbreitet werden können. [412]

Das Diskussionspapier spricht auch Fragen der Rechteverwertung an. Die Urheber von Multimedia-Werken, die bereits bestehende Werke verwenden, müssen von jedem einzelnen Urheber oder Inhaber verwandter Schutzrechte eine Genehmigung für die Benutzung des Werks erhalten. Auch die Idee von sog. “One-Stop-Shopping-Centern” wird formuliert. Es soll sich dabei um von verschiedenen Verwertungsgesellschaften eingerichteten Stellen handeln, bei denen die Rechte zur Nutzung unterschidlicher Werkkategorien erworben werden können. Schließlich werden auch technische Identifizierungs- und Schutzsysteme angesprochen.

Das Grünbuch wird mittlerweile von der weiteren Entwicklung des Sektors ein- und überholt. Die Bedeutung liegt aber vor allem in der Schaffung eines Problembewußtseins und in dem Aufzeigen von Regelungs- und Vereinheitlichungsbedarf auf Ebene der Europäischen Union.

Datenbankrichtlinie 96/9/EG, 11 März, 1996

Die Datenbankrichtlinie [413], die durch die Urheberrechtsgesetznovelle 1997 [414] bereits Eingang in den nationalen Rechtsbestand gefunden hat, ordnet an, daß die Mitgliedsstaaten Datenbanken als urheberrechtliche Werke zu schützen haben, wenn diese aufgrund der Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers darstellen. [415] Dieser Schutz bezieht sich somit nur auf die Struktur und Gestaltung der Datenbank, jene Elemente, in denen der kreative Beitrag wirksam wird, nicht aber auf ihren Inhalt. [416] Die Dauer des urheberrechtlichen Schutzes bestimmt sich nach der Schutzfristenharmonisierungsrichtlinie [417] und endet daher im allgemeinen 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. [418]

Neben dem urheberrechlichen Schutz von Datenbankwerken, führt die Richtlinie ein neues Schutzrecht “sui generis” für Datenbanken als solche ein. Zwar bleiben die Urheberrechte an den Werken, die in eine solch geschützte Datenbank eingegeben werden ebenfalls unberührt [419], hinzu tritt aber das neue Datenbankschutzrecht. Es kann als Leistungsschutzrecht angesehen werden, auch wenn es zum Teil anders ausgestaltet ist als bestehende Rechte dieser Art. [420] Das Ziel dieses Schutzrechtes besteht darin, den Schutz einer Investition, die nicht nur aus finanziellen Mitteln sondern auch aus dem Einsatz von Zeit, Arbeit und Energie bestehen kann, in die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung des Inhalts einer Datenbank für die Dauer des Schutzrechtes sicherzustellen. [421] Hierbei muß es eben nicht zu einer eigene geistige Schöpfung des Datenbankurhebers kommen. Anders als der urheberrechtliche Schutz schützt das Sui-generis-Recht vor “Entnahme”, dh der Übertragung der Gesamtheit oder wesentlicher Teile der Datenbank, und vor “Weiterverwendung”, worunter jede Art der öffentlichen Verfügbarmachung verstanden wird. [422] Das Sui-generis-Recht besteht für einen Zeitraum von 15 Jahren ab der Herstellung oder Veröffentlichung der Datenbank.

Wichtig an der Datenbankrichtlinie ist, daß die Kommission klargestellt hat, daß eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts im Fall von Online-Datenbanken nicht eintritt. [423] Als Begründung wird angeführt, daß die Werkvermittlung aus Online-Datenbanken keine Verbreitung eines Werkes sei - denn nur hier tritt die Erschöpfung ein - sondern vielmehr handle es sich um eine Dienstleistung, die beliebig oft erbracht werden könne. Dies bezieht sich sowohl auf die gesamte Datenbank als auch auf Teile derselben, wenn mit Zustimmung des Rechtsinhabers einzelne physische Vervielfältigungsstücke angefertigt werden. Als Beispiel sei hier die RDB genannt: Bei Abruf eines Aufsatzes aus der RDB, der noch nicht in einer Zeitschrift veröffentlicht wurde [424], erschöpft sich das Verbreitungsrecht auch dann nicht, wenn der Aufsatz ausgedruckt wird.

Weitere Ausführungen zum Schutz der Datenbanken und der Umsetzung in Österreich unter Hyper-Link.

EU-Datenschutzrichtlinie

In der Europäischen Union, in der die freie Beweglichkeit von Gütern, Personen, Dienstleistungen und Kapital garantiert ist, sollen auch die persönlichen Daten von einem Staat in den anderen fließen können. Trotzdem soll der Schutz dieser Daten gewährleistet bleiben. Das Ziel der Richtlinie [425] ist es daher, einen europaweit einheitlichen Standard an universellen Datenschutzrechten zu schaffen.

Sobald die persönlichen Daten die europäische “Datenschutzzone” verlassen sollen, muß das Zielland der Daten einen ebensolchen Datenschutzstandard gewährleisten. Es wird in Zukunft eine Liste geben, die feststellt, welche Staaten dem europäischen Standard entsprechen.

Dem Einzelnen werden bestimmte Rechte bezüglich des Datenschutzes eingeräumt. Die wichtigsten davon sind:


Die Richtlinie ist binnen drei Jahren nach der Annahme umzusetzen (Artikel 32). Im konkreten Fall ist das letzte Datum der 24.10.1998. In welcher Weise der österreichische Gesetzgeber die Richtlinie umsetzt, bleibt abzuwarten. Es existiert bereits ein Entwurf des Bundeskanzleramts für ein Datenschutzgesetz 1998, das den Erfordernissen der Richtlinie entsprechen soll.

ISDN Datenschutz-Richtlinie

Die ISDN Datenschutzrichtlinie [427428], die am 15.12.1997 vom Europäischen Parlament beschlossen wurde , ergänzt die allgemeine Datenschutzrichtlinie in Bezug auf Datenschutz im Telekommunikationssektor, insbesondere in Hinblick auf ISDN und digitale Mobiltelefone.

Die ISDN Datenschutzrichtlinie, die im Unterschied zur allgemeinen Datenschutzrichtlinie auch juristische Personen schützt [429], verpflichtet die Mitgliedsstaaten, genaue Regelungen über die Verwendung bestimmter Datensätze [430] einzuführen und bestimmt den Umgang mit neuen Servicemöglichkeiten wie die Anzeige der verbundenen Rufnummer, automatische Anrufweiterleitung, Teilnehmerverzeichnisse und unerwünschter Anrufe.

Der gemeinsame Standpunkt, an dem bereits seit 1990 gearbeitet wird [431], wurde auch bei Erstellung des österreichischen Telekommunikationsgesetzes [432] berücksichtigt, so daß in Österreich kein Umsetzungsbedarf gegeben ist.

Fernabsatz-Richtlinie

Seit 1992 plante die Europäische Kommission eine Richtlinie über den Verbraucherschutz im Fernabsatz. Nach ersten Entwürfen [433] wurde vom Rat ein Gemeinsamer Standpunkt am 29.Juni 1995 festgelegt. [434] Am 20. 5. 1997 wurde die endgültige Fassung als Richtlinie 97/7/EG beschlossen. [435]
Die Richtlinie regelt den Verbraucherschutz bei Verträgen über Fernabsatz und stellt das wichtigste EG-Dokument zum Verbraucherschutz bei Internet-Geschäften dar. [436] Diese Verträge sind durch die Verwendung einer oder mehrerer Fernkommunikationstechniken [437] gekennzeichnet, [438] sofern dabei aufgrund von Kommunikationsmitteln eine gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien nicht erforderlich ist (Art. 2 Nr. 1 und 4).

Die Richtlinie basiert im wesentlichen auf drei Schutzmechanismen:

Ursprünglich war auch vorgesehen, daß der Lieferer E-Mails - auch zu Werbezwecken - nur mit vorheriger Zustimmung des Verbrauchers verwenden dürfe (Art. 4 des Entwurfes vom November 1993). [443] Diese Regelung ist jedoch umformuliert worden, so daß nun Kommunikationstechniken, die eine individuelle Kommunikation erlauben, nur dann verwendet werden dürfen, wenn der Verbraucher ihre Verwendung nicht offenkundig abgelehnt hat (Art 10 Abs. 2). Lediglich die Nutzung von Telefax und Voice-Mail-Systemen ist noch von einer gesonderten Zustimmung abhängig (Art. 10 Abs. 1).

Entschärft wurde auch die Regelungen zur Nutzung von Kreditkarten. Ursprünglich war vorgesehen, daß der Verbraucher ein Recht zum Einspruch gegen die Gültigkeit eines Zahlungsvorgangs hat, sofern dieser auf der Übermittlung einer nicht elektronisch überprüften Kartennummer beruht (Art. 12). Diese Regelung ist - wohl aus bankpolitischen Gründen - ersatzlos gestrichen worden. [444]

Der Verbraucher kann auf die Rechte, die ihm aufgrund der Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht zustehen, nicht verzichten (Art. 12 Abs. 1). Nach Art. 15 haben die Mitgliedstaaten die Vorschriften bis spätestens 3 Jahre nach Inkrafttreten [445] der Richtlinie umzusetzen.

Die Computerprogramm-Richtlinie

Die Richtlinie [446] stellt klar, daß Computerprogramme literarische Werke im Sinn der Berner Übereinkunft sind (Art 1 Abs 1). [447]

Eine besondere Werkhöhe ist für Computerprogramme nicht gefordert, sie müssen nur Ergebnis einer eigentümlichen geistigen Schöpfung sein (Art 1 Abs 3). Solange der Urheber die Schaffung von Computerprogrammen in einem Angestelltenverhältnis erbringt, kommen dem Arbeitgeber alle wirtschaftlichen Rechte zu, solange keine anderen vertraglichen Vereinbarungen getroffen wurden (Art 2 Abs 3). Eine Kopie des Computerprogramms, die zur bestimmungsgemäßen Benutzung des Programms im Computer notwendig ist, stellt keinen Rechtsverstoß dar (Art 5 Abs 1). Eine ”Sicherungskopie” ist allerdings als eine zustimmungsbedürftige Handlung zu sehen.

Die Mitgliedsländer werden verpflichtet, Maßnahmen gegen illegales Kopieren von Computerprogrammen zu ergreifen. (Art 7)

Diese Richtlinie wurde bereits im Urheberrechtsgesetz umgesetzt (vgl Abschitt VIa § 40a - 40e).

Richtlinie zum Urheberrecht beim grenzüberschreitenden Fernsehen

Am 27.9.1993 beschloß der Rat die “Richtlinie zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung” [448]. Durch diese Richtlinie erhalten die Mitgliedsstaaten das Recht, Sendungen über alle Arten von Satelliten zu erlauben oder zu verbieten.

Wichtig für die vorliegende Arbeit ist die Bestimmung über den Sendeort und damit über das anzuwendende Recht. Ähnlich wie bei der Anwendung des Internets, können Konsumenten im Empfangsbereich eines Satelliten, Programme aus unterschiedlichen Staaten empfangen. Fraglich ist, ob die gesetzlichen Bestimmungen des Sende- oder des Empfangslandes zur Anwendung kommen. Nach dieser Richtlinie gilt als Ort der Sendung jener, “wo die programmtragenden Signale unter der Kontrolle des Sendeunternehmens und auf dessen Verantwortung” zum Satelliten ausgestrahlt werden (Art 1 Abs 2b). Es wird also der Sendelandtheorie im Gegensatz zur Empfangslandtheorie - diese wird nach dem ehemaligen Generaldirektor der WIPO “Bogsch-Theorie” genannt [449] - der Vorzug gegeben. [450] Dies stellt nun auch § 17b Abs 1 2.Satz des UrhG klar. Falls die Sendung aber aus einem Staat erfolgt, der weder dem EWR angehört noch das Schutzniveau eben dieser Richtlinie gewährleistet ist, kommt die Legalfiktion des § 17b Abs 2 zur Anwendung. So wird auf jeden Fall die Verantwortlichkeit eines Sendeunternehmens nach EWR-Recht erreicht.

Entwurf der Richtlinie zum Urheberrecht und verwandten Schutzrechten in der Informationsgesellschaft COM (97)628

EG-Kommissar Mario Monti, der für die Harmonisierung des Binnenmarktes zuständig ist, präsentierte am 10. Dezember 1997 den Entwurf der Harmonisierungsrichtlinie von Urheber- und verwandten Schutzrechten in der Informationsgesellschaft (COM(97)628 final) [451]. Die Richtlinie will das derzeitige Regelwerk im Hinblick auf neue Produkte und Medien angleichen und korrigieren um einen gemeinsamen Markt im urheberrechtlichen Bereich zu schaffen und gleichzeitig Kreativität und Innovation in der EU zu schützen. Da dieser Richtlinienentwurf den vorläufigen Höhepunkt im Bemühen der Europäischen Gemeinschaften, das Recht des geistigen Eigentums einem europaweit einheitlichen Schutzstandard weiter anzunähern darstellt [452], soll sowohl hier als auch im Abschnitt über die Urheberrechte [453] darauf eingegangen werden.

In einem Hintergrundpapier der Kommission [454] wird einerseits auf die vorangegangenen Konsultationen der Jahre 1995/96 und das Grünbuch zum Urheberrecht [455], andererseits auf die WIPO-Verträge von 1996 (WCT und WPPT) [456] verwiesen. [457] Obwohl allgemein anerkannt ist, daß die Grundprinzipien des Urheberrechts auch in der neuen digitalen Umgebung gelten, besteht weitgehende Einigkeit, daß diese Prinzipien der Klarstellung und Anpassung an die neuen Herausforderungen bedürfen. Speziell die europaweite Geltung und Durchsetzung der Rechte der Urheber bedarf noch der Harmonisierung. Besonderen Wert legt der Richtlinien-Entwurf auf die neuen Produkte und Dienste der Informationsgesellschaft sowohl im Online- als auch im Offline-Bereich. Den 13 Artikeln des RL-E, der in 4 Kapitel gegliedert ist, gehen erklärende Erläuterungen (im Folgenden zitiert als Explanatory Memorandum) und 38 Erwägungsgründe voraus.

Kapitel I: Rahmen und Inhalt des Richtlinienentwurfs

Rechtsgrundlage der Richtlinie sollen sowohl die Freiheiten auf Dienstleistung Art 57Abs 2 EG-Vertrag [458] und Niederlassung Art. 66 EG-Vertrag als auch die Schaffung des Binnenmarktes Art 100a EG-Vertrag sein. [459] Art. 1 des Richtlinienentwurfs beschreibt das Ziel und die Anwendbarkeit:

Der Richtlinienentwurf betrifft den Rechtsschutz der Urheber und Inhaber verwandter Schutzrechte im Binnenmarkt der Gemeinschaft im Lichte der Informationsgesellschaft. Die Frage der Haftung bei Verletzungen des Urheber- und Leistungsschutzrechts und das Problem des anwendbaren Rechts werden vom vorliegenden Entwurf selbst nicht behandelt. [460] Die Kommission stellt aber klar, daß der Territorialitätsgrundsatz anzuwenden ist. [461] Der Entwurf wäre unbeschadet bestehender gemeinschaftsrechtlicher Regelungen anzuwenden.

Das Konzept des Richtlinienentwurf besteht im wesentlichen aus der Harmonisierung von vier Teilbereichen des gewerblichen Rechtsschutzes: [462]

  1. Des Vervielfältigungsrechts für Urheber aller Werkarten und für Leistungsschutzberechtigte

  1. Des Rechts der öffentlichen Wiedergabe einschließlich des Rechts des “Zur-Verfügung-Stellens” on-line

  2. Des (pysischen) Verbreitungsrechts für Urheber aller Werkarten einschließlich der gemeinschaftsweiten Erschöpfung

  3. Des Schutzes gegen die Umgehung technischer Schutzvorrichtungen (“anti-copy-devices”)

Kapitel II: Urheber- und Leistungsschutz Rechte und deren Schranken (Art 2-5)

Herausragendes Ziel dieses Richtlinienentwurfs ist, wie schon erwähnt, die europaweite Harmonisierung der wesentlichsten Aspekte des Urheberrechts. Die Kernpunkte des Urheberrechts bilden die Verwertungsrechte. Dieser Richtlinienentwurf will eine europaweit einheitliche Regelung des Rechts der Vervielfältigung, der öffentlichen Wiedergabe und On-Demand Nutzung und des Verbreitungsrechtes erreichen. Gleichzeitig soll sichergestellt werden, daß die nationalstaatliche Subsumtion der Werkvermittlung unter die Verwertungsrechte europaweit einheitlich erfolgt.

Vervielfältigungsrecht

Art. 2 des Richtlinienentwurfs [463] beschreibt ein weitgehendes Vervielfältigungsrecht (direct or indirect, temporary or permanent, by any means and in any form, in whole and in part) und legt die dazu berechtigten Personen fest. Auch Vervielfältigungen in “immaterieller Form” werden von der Richtlinie erfaßt. [464] Durch die weitgefaßte Definition ist die Vereinbarkeit mit Art 9 Abs 2 RBÜ gewährleistet. [465] Es wird nicht zwischen digitaler und analoger oder On- und Off-Line Vervielfältigung unterschieden. Anders als der WPPT [466] soll der Richtlinienentwurf die ausübenden Künstler auch in Bezug auf audio-visuelle Nutzung schützen.

Die Neufassung des Vervielfältigungsrechtes soll sicherstellen, daß sich ausnahmslos alle Urheber und Leistungsschutzberechtigten in der EU auf eine einzige identische Rechtsgrundlage stützen können. [467] Soweit in Art 7 der Vermiet- und Verleih-Richtlinie für die dort angeführten Berechtigten bereits ein Vervielfältigungsrecht vorgesehen ist, wird dieses durch den Art 2 dieses Richtlinienentwurf neugefasst, weshalb Art 7 der erwähnten RL entfallen kann und soll (siehe auch Art 10 Abs 1 lit a Richtlinienentwurf).

Das Vervielfältigungsrecht besteht unabhängig davon, ob das Original des Werkes oder der Leistung in Frage stehen. [468]

Recht der öffentlichen Wiedergabe und On-Demand-Nutzung

Art. 3 des Richtlinienentwurfs sieht in Abs. 1 [469] ein allgemeines öffentliches Wiedergaberecht der Urheber vor. Die Mitgliedsstaaten werden verpflichtet, generelle Vorschriften zum Schutz der Urheber gegen “any communication to the public” zu schaffen.

Mit dem Zusatz “including the making available to the public of their works in such a way that members of the public may access them from a place and at a time individually chosen by them” ist klargestellt, daß nach den Vorgaben der WIPO-Verträge das Anbieten beispielsweise auf einem Internetserver als Teil der öffentlichen Wiedergabe verstanden wird. Damit wird deutlich, daß solch eine Nutzung nur mit Zustimmung des Urhebers gestattet ist.

Die Erwägungsgründe und Erläuterungen stellen klar, daß unter dem Begriff “communication to the public” auch Werkvermittlungsweisen verstanden werden sollen, die nicht mehr als traditionelle Verbreitung von Vervielfältigungsstücken angesehen werden.

Auch der Öffentlichkeitsbegriff wird festgelegt: “The “public” consists of individual “members of the public””. [470]

Das Zugangsrecht gilt sowohl für den On-Demand-Abruf von WWW-Servern als auch dann, wenn Werke mittels “Push”-Technologie [471] zum Werknutzer gebracht werden. [472]

Im Gegensatz dazu schützt Abs 2 [473] die ausübenden Künstler , Tonträgerhersteller und Filmproduzenten sowie Rundfunkunternehmen lediglich gegen “the making available to public by access..at a time individually chosen”, also on demand. Flechsig [474] schlägt vor, dieses Recht der Leistungsschutzberechtigten als “Recht zur öffentlichen Vorführung” oder “öffentliches Zugangsrecht” zu bezeichnen.

Ein Rechtsschutz der in Art 2 lit a-d angeführten Leistungsschutzberechtigten gegen “any communication to the public”, der über eine On-demand Nutzung hinausgeht (zB: öffentliche Wiedergabe durch Sendung) ist vom Richtlinienentwurf nicht vorgesehen. Damit ist auch die private Individualkommunikation, die rundfunkmäßige Verbreitung und auch die Near-On-Demand-Nutzung [475] von dem Richtlinienentwurf nicht erfaßt.

Diese Bestimmung verbietet den Einsatz von beispielsweise Industrietonträgern in on-demand-Sendungen von zB Rundfunkanstalten ohne vorherige Zustimmung der Darbietenden und der Industrietonträgerhersteller. Damit wäre beispielsweise das Anbieten von einzelnen Sende-Beiträgen auf der ORF-Homepage ohne Zustimmung etwaiger Leistungsschutzberechtigter richtlinienwidrig. Hingegen wird das gleichzeitige Einspeisen des Ö3 Signals ins Internet richtlinienkonform sein, da sich der User die Beiträge ja eben nicht aussuchen kann.

Die rechtlich relevante Handlung ist nicht erst die Übertragung bzw. der Abruf, sondern schon die vorangehende Handlung der Zugänglichmachung oder des Anbietens von Werken und Leistungen Online in der definierten Weise. [476]

Flechsig kritisiert diese Bestimmung als zu weit gehend: Der Einsatz von Filmwerken, die unter Verwendung von Darbietungsleistungen eingeschlossen industriellen Tonträgern entstanden sind, werde im Weg der On-Demand-Nutzung verunmöglicht, jedenfalls unnötig erschwert. Zwar haben die Leistungsschutzberechtigten kein allgemeines öffentliches Wiedergaberecht inne, trotzdem sollen sie die Formen und Chancen sowie Gelegenheiten der weiteren Produktionsverwertung durch den Produzenten im Rahmen der On-Line Nutzung des Filmwerks hindern können. Der On-Demand Einsatz von Archivproduktionen der Rundfunkanstalten wäre dadurch ebenso verunmöglicht wie der von in der Vergangenheit hergestellten Filmproduktionen ohne vorherige Zustimmung aller mitwirkenden Künstler. Die Zubilligung eines diesbezüglichen Verbietungsrechts beeinträchtigt und erschwert insoweit auch die Urheber bei der von ihnen erlaubten und gewünschten Werkverwertung.

Flechsig schlägt deshalb vor, diese weite Kontrollmöglichkeit zugunsten eines angemessenen Vergütungsrechts für On-Demand Nutzungen zu ersetzen. Diese Idee ist nicht neu: § 76 Abs. 3 UrhG schreibt vor, daß der Benutzer eines zu Handelszwecken hergestellten Schallträgers für eine Rundfunksendung oder öffentliche Wiedergabe dem Hersteller eine angemessene Vergütung zu entrichten hat.

Dies sei auch im Art 15 des WPPT [477] vorgesehen.

Keine Erschöpfung durch öffentliche Wiedergabe

Art 3 Abs 3 des RL-E stellt fest, daß durch die öffentliche Wiedergabe einschließlich eines “making-availabel” nach Maßgabe der Abs 1 und 2 keine Erschöpfung eintritt. Dies ist wurde auch schon in der DatenbankRL festgestellt, wo zwar der erlaubte Erstverkauf einer Datenbank bzw. eines Vervielfältigungsstückes nicht dazu berechtigt, den Weiterverkauf eben dieses Vervielfältigungsstückes zu untersagen. Diese gemeinschaftsrechtliche Erschöpfung des Verbreitungsrechts erstreckt sich aber nach dem ausdrücklichen Willen des RL-Gebers nicht auf die Nutzung von Datenbanken mittels On-Line-Zugangs. “Jede On-Line-Nutzung stellt nämlich eine Handlung dar, die, soferne das Urheberrecht dies vorsieht, genehmigungspflichtig ist.” [478]

Verbreitungsrecht

Art 4 Abs 1 [479] des Richtlinienentwurfs sieht ein ausschließliches Verbreitungsrecht für Urheber vor. Dieses Ausschließlichkeitsrecht wird den Leistungsschutzberechtigten nicht gewährt.

Art 4 Abs 2 [480] bestätigt den schon zuvor erwähnten Erschöpfungsgrundsatz. Zugleich ist den Nationalstaaten der EU damit auch untersagt, eigenständige Erschöpfungsregeln aufzustellen.

Ausnahmen zu den, den Berechtigten nach Art. 2 und 3 vorbehaltenen Rechten

Ausnahmen sind nur zum Vervielfältigungs- und öffentlichen Wiedergaberecht vorgesehen und beziehen sich nicht auf das Verbreitungsrecht. Die Liste der Ausnahmen ist taxativ, das heißt, die Mitgliedsstaaten dürfen außer den in der Liste ausdrücklich ausgeführten Ausnahmen keine weiteren anwenden. [481]

Vorübergehende, zeitlich beschränkte Vervielfältigung (Art 5 Abs 1)

Diese Bestimmung [482] schreibt den Mitgliedsstaaten vor (shall), bloß vorübergehende Vervielfältigungen von Werken und Leistungen, die zum Zweck der erfolgten Rechtseinräumung erforderlich sind und ein integraler Teil eines technischen Prozesses sind, vom Vervielfältigungsrecht auszunehmen, soweit den Vervielfältigungen keine eigene wirtschaftliche Bedeutung zukommt.

Zu denken ist hierbei an Sendekopien für Rundfunkanstalten aber auch an kurzfristige Kopien in Computer-Zwischenspeichern (Cache).

Ausnahmen in bezug auf die dauerhafte Vervielfältigung insbesondere für eigene Zwecke (Art 5 Abs 2)

Die Mitgliedsstaaten können (may) Ausnahmeregelungen [483] hinsichtlich der Vervielfältigungen

a) in Papier- oder ähnlicher Form vorsehen. Erfaßt werden sollen damit alle typischen Reprographie-Techniken. [484]

Diejenigen Staaten, die bereits über ein Vergütungssystem verfügen (wie zB Österreich) steht die Beibehaltung frei. Die übrigen Mitgliedsstaaten werden nicht verpflichtet, ein solches einzuführen.

  1. von Audio-, Video- und audio-visuellen Werken gewähren, soferne diese von einer natürlichen Person für ihren privaten Gebrauch, der keinen kommerziellen Zwecken dient, hergestellt werden. Dieses Recht zur Vervielfältigung gilt nicht nur für analoge Vervielfältigungen. Auch für digitale Vervielfältigungen dürfen die Mitgliedsstaaten Ausnahmen für private Zwecke vorsehen. Dies gilt aber nur insoweit, als nicht andere Vorschriften gegenteiliges vorsehen (Computer- und Datenbank RL).

  1. im öffentlichen Geschäftsbetrieb, soweit die Vervielfältigungen selbst weder unmittelbar noch mittelbar zur Erzielung von wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteilen dient.

Ausnahmen in bezug auf die dauerhafte Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe einschließlich On-Demand Nutzung (Art 5 Abs 3)

Der RL-E zählt taxativ 5 mögliche (may) Ausnahmefälle zu den Ausschließlichkeitsrechten nach Art 2 und 3 des RL-E auf [485]:

  1. Für Lehr- und Unterrichtszwecke, soferne eine Quellenangabe erfolgt und die Grenze des nichtkommerziellen Zwecks nicht überschritten wird. Entspricht im wesentlichen § 42 Abs 3 und § 56c UrhG und Art 10 RBÜ und Art 13 TRIPS.

  2. Zur Erleichterung von Seh- und Hörbehinderten

  3. Für Zwecke der aktuellen Berichterstattung. Entspricht § 42c UrhG

  4. Zitatzwecke. Voraussetzung ist, daß das Werk oder die Leistung bereits veröffentlicht ist, die Quelle angegeben wird, daß die Nutzung einer fairen Übung entspricht und der durch den Zweck gebotenen Umfang nicht überschritten wird.. Entspricht im wesentlichen ebenfalls gültiger österreichischer RL (§ 46 Z1, § 52 UrhG)

  5. Für Zwecke der öffentlichen Sicherheit und Rechtspflege; entspricht § 41 UrhG

Nach Art 5 Abs 4 [486] stehen alle Ausnahmeregelungen unter dem Grundsatzvorbehalt des “3-Step-Tests”, der bereits in Art 9 Abs 2 der RBÜ und in Art 13 WTO/TRIPS-Abkommen und in Art 10 WCT und Art 16 WPPT vorgesehen ist:

  1. Eng begrenzte Fälle

  2. Keine Interpretation gegen die legitimen Interessen der Rechtsinhaber

  3. Kein Konflikt mit normalen Verwertungsbelangen

Durch den 3-Step-Test erscheinen aber die Ausnahmen vom ausschließlichen Vervielfältigungsrecht ohne Vergütungsanspruch in einem sehr zweifelhaften Licht. [487] Denn sobald den Anspruchsberechtigten keine zB Reprographieabgabe zukommt, besteht ein Konflikt mit den Verwertungsbelangen. Es könnte sich deshalb aus Art 5 Abs 4 i.V.m. Art 2 des Richtlinienentwurfs eine Verpflichtung zur europaweiten Einführung eines Anspruchs auf angemessene Vergütung für die private Vervielfältigung ergeben. [488] Bei Annahme des Entwurfs liegt der Ball beim EuGH, da dieser die Interpretation des 3-step-tests durch die Mitgliedsstaaten überprüfen kann. [489]

Kapitel III: Schutz technischer Sicherungsmaßnahmen (Art 6 und 7)

Art 6 [490] des RL-E verlangt von den Mitgliedsstaaten, Rechtsschutz gegen jede Verbreitung von Geräten oder das Anbieten von Leistungen vorzusehen, die darauf gerichtet sind, technologische Maßnahmen zum Schutz von Urheber-, Leistungsschutzrechten oder des sui generis Datenbankrechts zu umgehen.

Verboten ist die Umgehung von den Urhebern ausschließlich vorbehaltenen Rechten. Flechsig ist der Meinung, daß beispielsweise der Verkauf von Kopierschutzdecodern für Videofilme, die ein Überspielen kopiergeschützter Videofilme für private Zwecke ermöglicht, erlaubt sein dürfte. [491] Diese Meinung findet auch Deckung im vorläufigen Wortlaut des RLE. Denn das exklusive Vervielfältigungsrecht darf von den Mitgliedsstaaten hinsichtlich audio-visueller Vervielfältigungen die natürliche Personen zum privaten Gebrauch für nicht kommerzielle Zwecke herstellen (Art. 5 Abs 2 lit. b) von den Mitgliedsstaaten eingeschränkt werden. Allerdings verkennt diese Rechtsmeinung, daß das Vervielfältigungsrecht selbst das exklusive Recht ist und die Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch nur die Ausnahme darstellt. Weiters ist auf den in Art 5 Abs 4 postulierten 3-Step-Test hinzuweisen, an dem jede Anwendung der Ausnahmen der exklusiven Rechte zu messen ist. Da den Mitgliedsstaaten aber freigestellt ist, ob sie eine den Verwertungsberechtigten zukommende allgemeine Abgabe für Trägermaterialien (z.B.: Leerkassettenvergütung, Reprographieabgabe) einführen, wird das Gegenteil einer Harmonisierung erreicht: In Staaten mit Trägermaterialienabgabe wird gemäß des 3-Step-Tests eine Ausnahme des Vervielfältigungsrechts für private Verwendung zulässig sein, währenddessen es in anderen Staaten zu einem Konflikt mit den normalen Verwertungsrechten kommen wird, sodaß dort auch der Verkauf von Kopierschutzdecodern für Videofilme, die ein Überspielen kopiergeschützter Videofilme für private Zwecke ermöglicht, verboten sein müßte.

Abs 2 des Art 6 beschäftigt sich mit dem Begriff “technical measures” und versteht darunter jedes Gerät, jedes Produkt oder jede in einen Prozeß, Gerät oder Produkt eingebaute Komponente, die Verletzungen der Richtlinienrechte verhindern kann. Als effektiv werden solche Einrichtungen nur dann angesehen, wenn der Zugang zum Werk nur durch Genehmigung des Rechtsinhabers möglich ist.

Art. 7 [492] des RL-E setzt die Art 11,12 WCT und 18,19 WPPT in den europäischen Rechtsbestand um. Die Mitgliedsstaaten werden verpflichtet Rechtsmittel gegen Personen vorzusehen, die wissentlich von geschützte Werken “electronic rights-management information” entfernen oder verändern, oder die geschützte Werke, deren “electronic rights-management information” entfernt oder verändert wurde, verbreiten, für die Verbreitung importieren, senden oder der Öffentlichkeit zugänglich machen.

Elektronische Urheberrechtsverwaltungssysteme sind Informationen, die das Werk, den Urheber des Werks, den Inhaber eines Rechts an diesem Werk oder Leistung identifizieren. Landläufug werden darunter digital signierte Werke verstanden. [493] Darunter fallen auch Informationen über die Bedingungen für die Nutzung des Werks sowie Zahlen oder Codes, die solch eine Information enthalten. Auch das sui generis Datenbankschutzrecht, das von den WIPO Verträgen nicht erfaßt ist, wird von Art 7 RL-E geschützt.

Kapitel IV: Sanktionen und Schadenersatz Art 8

Die Sanktionsbestimmungen [494] des RL-E sind recht unbestimmt und offen. (“shall provide appropriate sanctions....shall be effective, proportionate and dissuasive”). Erwähnenswert ist die Bestimmung des Abs 2, wonach Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche gegen Rechtsverletzungen, die in einem anderen Mitgliedsstaat erfolgen, ebenso wie Beschlagnahmen in jedem Mitgliedsstaat durchgesetzt werden können.

Zeitlicher Anwendungsbereich der RL

Die RL soll mit 30. Juni 2000 innerstaatlich umgesetzt sein. (Art 11 [495]) Sie soll auf alle geschützten Werke und Leistungen Anwendung finden, die am 30. Juni 2000 durch die jeweiligen nationalstaatlichen Vorschriften geschützt sind. (Art 9 Abs 1 [496]) Rückwirkungen sind nicht vorgesehen. (Art 9 Abs 3 [497])

Durch den RL-E nicht harmonisiert werden die genauen Vorschriften zur privaten Vervielfältigung. Dies hat drei Gründe :

Es fehlen auch Vorschriften zur Haftung bei Urheberrechtsverletzungen. Die Kommission führt dafür folgende Gründe an:

Obwohl die Kommission bezüglich der Haftungsvorschriften auf die Nichtregelung in den WIPO-Verträgen hinweist, bestehen im Richtlinienentwurf doch auch weitergehende Vorschriften als in den WIPO-Verträgen:


[405] So zum Beispiel der EuGH in seinem Urteil vom 22.6.1976 Terrapin gegen Terranova, Slg S. 1039, CELEX-Dokument-Nr. 675J0119
[406] Dillenz, Internationales Urheberrecht in Zeiten der Europäischen Union, JBL 1995, 351 (356)
[407] Siehe dazu Reinbothe, Jörg, Neue Medien und Urheberrecht, Strategien der Europäischen Union im Europäischen Umfeld, ÖBl 1998, S. 155
[408] KOM (94) 347, im Internet unter http://www.ispo.cec.be/infosoc/backg/action.html
[409] Dieser Aktionsplan wird laufend weiterentwickelt. Die aktuelle Version trägt die Nummer COM(96) 589final und ist im Internet unter http://www.cordis.lu/innovation/src/action.htm abrufbar.
[410] KOM(95) 382, 19. Juli, 1995
[411] im Internet unter http://www2.echo.lu/eudocs/en/bangemann.html
[412] Prettenthaler, Das EU-Grünbuch “Urheberrecht in der Informationsgesellschaft”, MR 6/95, S. 213
[413] Abl Nr. L 77 vom 27.3.1996, S 20, im Internet unter http://www2.echo.lu/legal/en/ipr/database/database.html
[414] Regierungsvorlage, Bundesgesetz, mit dem das Urheberrechtsgesetz geändert wird (Urheberrechtsgesetz-Novelle 1997 - UrhG-Nov 1997), Nr. 883 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP, im Internet unter http://www.parlinkom.gv.at/pd/pm/XX/I/texte/008/I00883_.html
[415] Art. 3 der Datenbankrichtlinie
[416] Schwarz, Ein neues Schutzrecht für Datenbanken, ecolex 1998, S. 42
[417] ABl L v 29.10.1993, Nr 93/98
[418] Schwarz, Ein neues Schutzrecht für Datenbanken, ecolex 1998, S. 43
[419] Erwägungsgrund 27
[420] Schwarz, Ein neues Schutzrecht für Datenbanken, ecolex 1998, S. 43
[421] Erwägungsgrund 40
[422] Schwarz, Ein neues Schutzrecht für Datenbanken, ecolex 1998, S. 43
[423] Erwägungsgrund 33
[424] Was zugegebener Maßen bis jetzt nicht der Fall ist; zur Illustration ist dieses Beispiel aber gut geeignet
[425] Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, Abl Nr. L 281 vom 23/11/95 S. 31, im Internet unter http://www2.echo.lu/legal/de/datenschutz/datensch.html
[426] Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie von Daten über Gesundheit oder Sexualleben.
[427] Siehe dazu ausführlich: Mayer-Schönberger/Laga, The European Union Directive on Data Protection in Telecommunication - and its likely Transatlantic Impact, Loyola Intellectual Property and Information Technology Law Journal 1998 (in Drucklegung)
[428] Richtlinie 97/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation, im Internet unter http://www2.echo.lu/legal/de/datenschutz/protection.html abrufbar.
[429] Erwägungsgrund 15 und Art. 2 Z a
[430] Verbindungs- und Verrechnungsdaten
[431] COM 90/314 final, Brüssel, 13.9.1990
[432] siehe dazu unter, Telekommunikationsgesetz
[433] Abl. EG Nr. C 156 vom 23. Juni 1992, 14; Abl. EG Nr. C 308 vom 15. November 1993, 18.
[434] Abl. EG Nr. C 288 vom 30. Oktober 1995, 1 = EWS 1995, 411.
[435] Abl. EG Nr. L 144 vom 4. Juni 1997, 19
[436] vgl. Jaburek/Wölfl, Cyber-Recht, S 43
[437] Nach Anhang I zählen zu den Kommunikationsmitteln Videotext (Mikrocomputer, Fernsehbildschirm) und elektronische Post.
[438] Erwägungsgrund 9 der RL
[439] bei nicht zur Lieferung an Dritte bestimmten Waren spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung
[440] oder auf einem anderen, für den Verbraucher verfügbaren dauerhaften Datenträger verkörperte
[441] Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn eine Dienstleistung unmittelbar und in einem Mal durch Fernkommunikationstechnik erbracht wird und der Verbraucher zumindest die geographische Anschrift des Lieferers erfährt (Art. 5 Abs. 2).
[442] Es handelt sich hierbei um Verträge, deren Rückabwicklung entweder nicht möglich oder unzumutbar wäre. So auch die Begründung des Rates zum gemeinsamen Standpunkt der Fernabsatz RL vom 30.10.1995, unter III, vii
[443] Dethloff, Marketing im Internet und Internationales Wettbewerbsrecht, NJW 1998, Heft 22, S. 1596, hier S 1598
[444] Hoeren in Skriptum Internet-Recht (Stand: 31.10.1997) unter VI 5c, im Internet unter http://www.uni-muenster.de/Jura/itm/hoeren/daten/matintrecht.html
[445] Artikel 18: Die RL tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (4.6.1997) in Kraft. Umzusetzen ist sie daher bis 4.6.2000.
[446] RL des Rates vom 14.5.1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (91/250/EWG), in ABL Nr L 122 vom 17.5.1991, 42; siehe auch Kucsko, Urheberrecht, S 136ff
[447] Dillenz, Internationales Urheberrecht in Zeiten der Europäischen Union, JBl 1995, 351 (352, 360)
[448] RL 93/83/EWG in Abl Nr L 248 vom 6.10.1993, 15
[449] so Dillenz, Internationales Urheberrecht in Zeiten der Europäischen Union, JBl 1995, 351 (362)
[450] ausführlicher zu den unterschiedlichen Theorien allerdings noch zur alten Rechtslage Walter in seiner Glosse zur E des OLG Wien 30. 11. 1989, 5 R 212/89, in MR 1990, 22
[451] Der englische Text, der für diese Arbeit herangezogen wurde, findet sich im Internet unter http://europa.eu.int/comm/dg15/en/intprop/intprop/com97628.pdf .Auch eine deutsche Fassung, deren Übersetzung allerdings von einigen Seiten kritisiert wurde, ist im Internet abrufbar: http://www.netlaw.at/EU.html
[452] Flechsig, Norbert, EU-Harmonisierung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, ZUM 2/1998, S. 139
[453] Siehe unter Urheberrecht
[454] im Internet unter http://europa.eu.int/comm/dg15/en/intprop/intprop/1100.htm
[455] siehe dazu in der vorliegenden Arbeit unter Grünbuch zum Urheberrecht und den verwandten Schutzrechten in der Informationsgesellschaft von 1995
[456] siehe dazu in der vorliegenden Arbeit unter Die WIPO Abkommen zum Urheberrecht und zu verwandten Schutzrechten vom Dezember 1996 (WCT und WPPT)
[457] Silke von Lewinski, Die Multimedia-Richtlinie, Der EG-Richtlinienvorschlag zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft, MMR 3/1998, S 115
[458] Diese Verweise beziehen sich auf die nicht konsolidierte Fassung des EG-Vertrags.
[459] Das geistige Eigentum und damit die Urheberrechte sind im EGV gar nicht erwähnt. Gesetzgeberische Maßnahmen auf diesem Gebiet auf Gemeinschaftsebene stützen sich deshalb meist auf Art 100A, das Binnenmarktsmandat. Reinbothe, Jörg, Neue Medien und Urheberrecht, Strategien der Europäischen Union im Europäischen Umfeld, ÖBl 1998, S. 155
[460] Silke von Lewinski, Die Multimedia-Richtlinie, Der EG-Richtlinienvorschlag zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft, MMR 3/1998, S 115
[461] Begründung zum Richtlinienvorschlag, Kapitel 2, Rn 8
[462] Reinbothe, Jörg, Neue Medien und Urheberrecht, Strategien der Europäischen Union im Europäischen Umfeld, ÖBl 1998, S. 158
[463] Article 2 Reproduction right
Member States shall provide for the exclusive right to authorise or prohibit direct or indirect, temporary or permanent reproduction by any means and in any form, in whole or in part:
(a) for authors, of the original and copies of their works,
(b) for performers, of fixations of their performances,
(c) for phonogram producers, of their phonograms,
(d) for the producers of the first fixations of films, in respect of the original and copies of
their films, and
(e) for broadcasting organisations, of fixations of their broadcasts, whether these broadcasts are transmitted by wire or over the air, including by cable or satellite.
[464] Explanatory Memorandum, Part Two: Comments on the Articles , Art 2 Rn 2
[465] Silke von Lewinski, Multimedia-Richtlinie, MMR 3/1998, S 116
[466] siehe dazu in der vorliegenden Arbeit unter Die WIPO Abkommen zum Urheberrecht und zu verwandten Schutzrechten vom Dezember 1996 (WCT und WPPT)
[467] Explanatory Memorandum, Part Two: Comments on the Articles , S 29 zu Art 2 Rdnr 1
[468] zb Wiederholungen, Sendekopien,..
[469] Article 3 Right of communication to the public, including the right of making available works or other subject matter
1. Member States shall provide authors with the exclusive right to authorise or prohibit any communication to the public of originals and copies of their works, by wire or wireless means, including the making available to the public of their works in such a way that members of the public may access them from a place and at a time individually chosen by them.
[470] Explanatory Memorandum, Part Two: Comments on the Articles , S 31 zu Art 3 Rdnr 2
[471] Mit Hilfe der “Push”-Technologie kann der Internetbenutzer einen “Channel” zu einem bestimmten Thema abonnieren. Die einzelnen Beiträge werden ihm bei Aufruf des Channels automatisch übermittelt.
[472] Flechsig, Norbert, EU-Harmonisierung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, ZUM 2/1998, S. 139, hier S. 144
[473] 2. Member States shall provide for the exclusive right to authorise or prohibit the making available to the public, by wire or wireless means, in such a way that members of the public may access them from a place and at a time individually chosen by them:
(a) for performers, of fixations of their performances,
(b) for phonogram producers, of their phonograms,
(c) for the producers of the first fixations of films, of the original and copies of their films, and
(d) for broadcasting organisations, of fixations of their broadcasts, whether these broadcasts are transmitted by wire or over the air, including by cable or satellite.
[474] Flechsig, Norbert, EU-Harmonisierung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, ZUM 2/1998, S. 139, hier S. 144
[475] Gemeint ist damit eine zeitversetzte Ausstrahlung des gleichen Werks auf unterschiedlichen Kanälen des gleichen Sendeunternehmens.
[476] Silke von Lewinski, Multimedia-Richtlinie, MMR 3/1998, S 116
[477] Article 15
Right to Remuneration for Broadcasting and Communication to the Public
(1) Performers and producers of phonograms shall enjoy the right to a single equitable remuneration for the direct or indirect use of phonograms published for commercial purposes for broadcasting or for any communication to the public.
[478] Erwägungsgrund 33 und 44 der DatenbankRL
[479] Article 4 Distribution right
1. Member States shall provide authors, in respect of the original of their works or of copies thereof, with the exclusive right to any form of distribution to the public by sale or otherwise.
[480] 2. The distribution right shall not be exhausted within the Community in respect of the original of their works or of copies thereof, except where the first sale or other transfer of ownership in the Community of that object is made by the rightholder or with his consent.
[481] Reinbothe, Jörg, Neue Medien und Urheberrecht, Strategien der Europäischen Union im Europäischen Umfeld, ÖBl 1998, S. 158
[482] Article 5 Exceptions to the restricted acts set out in Articles 2 and 3
1. Temporary acts of reproduction referred to in Article 2 which are an integral part of a technological process for the sole purpose of enabling a use to be made of a work or other subject matter, and having no independent economic significance, shall be exempted from the right set out in Article 2.
[483] 2. Member States may provide for limitations to the exclusive right of reproduction provided for in Article 2 in the following cases:
(a) in respect of reproductions on paper or any similar medium, effected by the use of any kind of photographic technique or by some other process having similar effects;
(b) in respect of reproductions on audio, visual or audio-visual recording media made by a natural person for private use and for non-commercial ends;
(c) in respect of specific acts of reproduction made by establishments accessible to the public, which are not for direct or indirect economic or commercial advantage;
[484] Explanatory Memorandum: Part 2 Comments on the Articles, S 36, zu Art 5 Rn 5
[485] 3. Member States may provide for limitations to the rights referred to in Articles 2 and 3 in the following cases:
(a) use for the sole purpose of illustration for teaching or scientific research, as long as the source is indicated and to the extent justified by the non-commercial purpose to be achieved;
(b) for uses for the benefit of visually-impaired or hearing-impaired persons, which are directly related to the disability and of a non-commercial nature and to the extent required by the specific disability;
(c) use of excerpts in connection with the reporting of current events, as long as the source is indicated, and to the extent justified by the informatory purpose;
(d) quotations for purposes such as criticism or review, provided that they relate to a work or other subject matter which has already been lawfully made available to the public, that the source is indicated, and that their use is in accordance with fair practice, and to the extent required by the specific purpose;
(e) use for the purposes of public security or for the purposes of the proper performance of an administrative or judicial procedure.
[486] 4. The exceptions and limitations provided for in paragraphs 1, 2 and 3 shall only be applied to certain specific cases and shall not be interpreted in such a way as to allow their application to be used in a manner which unreasonably prejudices the rightholders’ legitimate interests or conflicts with the normal exploitation of their works or other subject matter.
[487] Silke von Lewinski, Multimedia-Richtlinie, MMR 3/1998, S. 117
[488] Silke von Lewinski, Multimedia-Richtlinie, MMR 3/1998, S. 118
[489] Reinbothe, Jörg, Neue Medien und Urheberrecht, Strategien der Europäischen Union im Europäischen Umfeld, ÖBl 1998, S. 158
[490] Article 6 Obligations concerning technological measures
1. Member States shall provide adequate legal protection against any activities, including the manufacture or distribution of devices or the performance of services, which have only limited commercially significant purpose or use other than circumvention, and which the person concerned carries out in the knowledge, or with reasonable grounds to know, that they will enable or facilitate without authority the circumvention of any effective technological measures designed to protect any copyright or any rights related to copyright as provided by law or the sui generis right provided for in Chapter III of European Parliament and Council Directive 96/9/EC (OJ L 77, 27.3.1996, p.20.) .
2. The expression ”technological measures”, as used in this Article, means any device, product or component incorporated into a process, device or product designed to prevent or inhibit the infringement of any copyright or any rights related to copyright as provided by law or the sui generis right provided for in Chapter III of Directive 96/9/EC. Technological measures shall only be deemed ”effective” where the work or other subject matter is rendered accessible to the user only through application of an access code or process, including by decryption, descrambling or other transformation of the work or other subject matter, with the authority of the rightholders;
[491] Flechsig, Norbert, EU-Harmonisierung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, ZUM 2/1998, S. 139, hier S. 150
[492] Article 7 Obligations concerning rights management information
1. Member States shall provide for adequate legal protection against any person performing without authority any of the following acts:
(a) the removal or alteration of any electronic rights-management information,
(b) the distribution, importation for distribution, broadcasting, communication or
making available to the public of copies of works or other subject matter protected under this Directive or under Chapter III of Directive 96/9/EC from which electronic rights management information has been removed or altered without authority, if such person knows, or has reasonable grounds to know, that by so doing he is inducing, enabling or facilitating an infringement of any copyright or any rights related to copyright as provided by law, or of the sui generis right provided for in Chapter III of Directive 96/9/EC.
2. The expression ”rights management information”, as used in this Article, means any information provided by rightholders which identifies the work or other subject matter referred to in this Directive or covered by the sui generis right provided for in Chapter III of Directive 96/9/EC, the author or any other rightholder, or information about the terms and conditions of use of the work or other subject matter, and any numbers or codes that represent such information. The first subparagraph shall apply when any of these items of information are associated with a copy of, or appear in connection with the communication to the public of, a work or other subject matter referred to in this Directive or covered by the sui generis right provided for in Chapter III of Directive 96/9/EC.
[493] siehe dazu unter Lösung : Digitale Wasserzeichen ?
[494] Article 8 Sanctions and Remedies
1. Member States shall provide appropriate sanctions and remedies in respect of infringements of the rights and obligations set out in this Directive and shall take all the measures necessary to ensure that those sanctions and remedies are applied. The sanctions thus provided for shall be effective, proportionate and dissuasive.
2. Each Member State shall take the measures necessary to ensure that rightholders whose interests are affected by an infringing activity carried out on its territory can bring an action for damages and/or apply for an injunction and, where appropriate, for the seizure of infringing material.
[495] Article 11 Final provisions
1. Member States shall bring into force the laws, regulations and administrative provisions necessary to comply with this Directive by 30 June 2000. They shall immediately inform the Commission thereof and shall also communicate to the Commission the text of the provisions of domestic law which they adopt in the field governed by this Directive.
[496] Article 9 Application over time
1. The provisions of this Directive shall apply in respect of all works and other subject matter referred to in this Directive which are, by the date referred to in Article 11(1), protected by Member States’ legislation in the field of copyright and related rights, or which meet the criteria for protection under the provisions of this Directive or the provisions referred to in Article 1(2).
[497] 3. This Directive shall not affect any contracts concluded or rights acquired before the date of its entry into force.
[498] Hintergrundpapier der GD XV zum Entwurf, im Internet unter http://europa.eu.int/comm/dg15/en/intprop/intprop/1100.htm#faq
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