Zunächst betrachtete die EU die unterschiedlichen
Ausgestaltungen der Immaterialgüterrechte der einzelnen Mitgliedsstaaten
bloß als Hindernis [405]
für den freien Austausch von Waren und Dienstleistungen in der Gemeinschaft.
[406]
Seit Anfang der 90er Jahre hat sich die Informationsgesellschaft
und damit die Rechte an Informationen zu einem der wichtigsten Aufgabenbereiche
der Europäischen Union entwickelt. [407]
Der Aktionsplan der Europäischen Kommission vom Juli 1994 mit dem Titel
“Europas Weg in die Informationsgesellschaft” [408]
ist die umfassende Strategie der Union für die Informationsgesellschaft.
[409]
Die Basis für das Grünbuch [410]
bildete der “Bangemann-Bericht” [411]
über “Europa und die globale Informationsgesellschaft”
für das Gipfeltreffen in Korfu am 24/25 Juni 1994.
Das Grünbuch selbst ist in 2 Kapitel geteilt:
Der erste Teil beschäftigt sich mit den Gründen für die Erstellung
eines Grünbuchs und gibt einen Überblick über den bestehenden
Rechtsrahmen. Der zweite Teil, der sich in wiederum in 3 Teile gliedert,
geht detailliert auf urheberrechtliche Probleme ein.
Das Vervielfältigungsrecht wird im Grünbuch
als das Kernstück des Urheber- und Leistungsschutzrechts bezeichnet.
Es ergibt sich deshalb auch die Frage nach einer einheitlichen Definition
des Umfangs des Vervielfältigungsrechtes.
Ein weiterer Schwerpunkt vor allen Dingen hinsichtlich
der Entwicklung der Informationsgesellschaft ist die Frage nach der Definition
des Begriffs der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit dem Verwertungsrecht
öffentliche Wiedergabe. Auch die Frage, ob digitale Werke gleich wie
analoge behandelt werden sollen stellt ein Thema des Grünbuches dar.
Hinsichtlich digitalisierter Werke kommt dem Urheberpersönlichkeitsrecht
erhöhte Bedeutung zu, da diese Werke wesentlich leichter verändert
und weiterverbreitet werden können. [412]
Das Diskussionspapier spricht auch Fragen der Rechteverwertung
an. Die Urheber von Multimedia-Werken, die bereits bestehende Werke verwenden,
müssen von jedem einzelnen Urheber oder Inhaber verwandter Schutzrechte
eine Genehmigung für die Benutzung des Werks erhalten. Auch die Idee
von sog. “One-Stop-Shopping-Centern” wird formuliert. Es soll
sich dabei um von verschiedenen Verwertungsgesellschaften eingerichteten
Stellen handeln, bei denen die Rechte zur Nutzung unterschidlicher Werkkategorien
erworben werden können. Schließlich werden auch technische Identifizierungs-
und Schutzsysteme angesprochen.
Das Grünbuch wird mittlerweile von der weiteren
Entwicklung des Sektors ein- und überholt. Die Bedeutung liegt aber
vor allem in der Schaffung eines Problembewußtseins und in dem Aufzeigen
von Regelungs- und Vereinheitlichungsbedarf auf Ebene der Europäischen
Union.
Die Datenbankrichtlinie [413],
die durch die Urheberrechtsgesetznovelle 1997 [414]
bereits Eingang in den nationalen Rechtsbestand gefunden hat, ordnet an,
daß die Mitgliedsstaaten Datenbanken als urheberrechtliche Werke zu
schützen haben, wenn diese aufgrund der Auswahl oder Anordnung des
Stoffes eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers darstellen. [415]
Dieser Schutz bezieht sich somit nur auf die Struktur und Gestaltung der
Datenbank, jene Elemente, in denen der kreative Beitrag wirksam wird, nicht
aber auf ihren Inhalt. [416]
Die Dauer des urheberrechtlichen Schutzes bestimmt sich nach der Schutzfristenharmonisierungsrichtlinie
[417] und
endet daher im allgemeinen 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. [418]
Neben dem urheberrechlichen Schutz von Datenbankwerken,
führt die Richtlinie ein neues Schutzrecht “sui generis”
für Datenbanken als solche ein. Zwar bleiben die Urheberrechte an den
Werken, die in eine solch geschützte Datenbank eingegeben werden ebenfalls
unberührt [419],
hinzu tritt aber das neue Datenbankschutzrecht. Es kann als Leistungsschutzrecht
angesehen werden, auch wenn es zum Teil anders ausgestaltet ist als bestehende
Rechte dieser Art. [420]
Das Ziel dieses Schutzrechtes besteht darin, den Schutz einer Investition,
die nicht nur aus finanziellen Mitteln sondern auch aus dem Einsatz von
Zeit, Arbeit und Energie bestehen kann, in die Beschaffung, Überprüfung
oder Darstellung des Inhalts einer Datenbank für die Dauer des Schutzrechtes
sicherzustellen. [421]
Hierbei muß es eben nicht zu einer eigene geistige Schöpfung
des Datenbankurhebers kommen. Anders als der urheberrechtliche Schutz schützt
das Sui-generis-Recht vor “Entnahme”, dh der Übertragung
der Gesamtheit oder wesentlicher Teile der Datenbank, und vor “Weiterverwendung”,
worunter jede Art der öffentlichen Verfügbarmachung verstanden
wird. [422]
Das Sui-generis-Recht besteht für einen Zeitraum von 15 Jahren ab der
Herstellung oder Veröffentlichung der Datenbank.
Wichtig an der Datenbankrichtlinie ist, daß die
Kommission klargestellt hat, daß eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts
im Fall von Online-Datenbanken nicht eintritt. [423]
Als Begründung wird angeführt, daß die Werkvermittlung aus
Online-Datenbanken keine Verbreitung eines Werkes sei - denn nur hier tritt
die Erschöpfung ein - sondern vielmehr handle es sich um eine Dienstleistung,
die beliebig oft erbracht werden könne. Dies bezieht sich sowohl auf
die gesamte Datenbank als auch auf Teile derselben, wenn mit Zustimmung
des Rechtsinhabers einzelne physische Vervielfältigungsstücke
angefertigt werden. Als Beispiel sei hier die RDB genannt: Bei Abruf eines
Aufsatzes aus der RDB, der noch nicht in einer Zeitschrift veröffentlicht
wurde [424],
erschöpft sich das Verbreitungsrecht auch dann nicht, wenn der Aufsatz
ausgedruckt wird.
Weitere Ausführungen zum Schutz der Datenbanken
und der Umsetzung in Österreich unter Hyper-Link.
In der Europäischen Union, in der die freie Beweglichkeit
von Gütern, Personen, Dienstleistungen und Kapital garantiert ist,
sollen auch die persönlichen Daten von einem Staat in den anderen fließen
können. Trotzdem soll der Schutz dieser Daten gewährleistet bleiben.
Das Ziel der Richtlinie [425]
ist es daher, einen europaweit einheitlichen Standard an universellen Datenschutzrechten
zu schaffen.
Sobald die persönlichen Daten die europäische
“Datenschutzzone” verlassen sollen, muß das Zielland der
Daten einen ebensolchen Datenschutzstandard gewährleisten. Es wird
in Zukunft eine Liste geben, die feststellt, welche Staaten dem europäischen
Standard entsprechen.
Dem Einzelnen werden bestimmte Rechte bezüglich
des Datenschutzes eingeräumt. Die wichtigsten davon sind:
Gewährleistung der Datenqualität: persönliche Daten dürfen nur für festgelegte eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben und nicht in einer mit diesen Zweckbestimmungen nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden. (Artikel 6 Abs 1b). Weiters müssen die Daten den Zwecken entsprechend und sachlich richtig erhoben werden und, wenn nötig, auf den neuesten Stand gebracht werden. Die Daten dürfen auch nicht länger, als für die Realisierung der Zwecke notwendig, aufbewahrt werden.
Die Verarbeitung besonderer Kategorien [426] personenbezogener Daten ist nur unter bestimmten Voraussetzungen, die in Artikel 8 Abs. 2 festgelegt werden, zulässig.
Artikel 10 bis 13 gewähren spezielle Informationsrechte, die der für die Verarbeitung Verantwortliche den betroffenen Personen gewähren muß.
Die Mitgliedstaaten haben nach Artikel 15 jeder Person das Recht einzuräumen, keiner für sie rechtliche Folgen nach sich ziehenden und keiner sie erheblich beeinträchtigenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ausschließlich aufgrund einer automatisierten Verarbeitung von Daten zum Zwecke der Bewertung einzelner Aspekte ihrer Person ergeht.
Artikel 16 und 17 betreffen die Vertraulichkeit und Sicherheit der Verarbeitung. Jede Person, die Zugang zu persönlichen Daten hat, darf diese nur auf Weisung des für die Verarbeitung Verantwortlichen verarbeiten. Der für die Verarbeitung Verantwortliche muß die geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen setzen, die für den Schutz gegen die zufällige oder unrechtmäßige Zerstörung, den zufälligen Verlust, die unberechtigte Änderung, die unberechtigte Weitergabe oder den unberechtigten Zugang - insbesondere wenn im Rahmen der Verarbeitung Daten in einem Netz übertragen werden - und gegen jede andere Form der unrechtmäßigen Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich sind.
Die Mitgliedstaaten haben eine Meldung der Verarbeitung durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen bei einer öffentlichen, unabhängigen Kontrollstelle vorzusehen, bevor eine vollständig oder teilweise automatisierte Verarbeitung oder eine Mehrzahl von Verarbeitungen zur Realisierung einer oder mehrerer verbundener Zweckbestimmungen durchgeführt wird. (Artikel 18 bis 21)
Artikel 23 gewährt jeder Person, der wegen einer rechtswidrigen Verarbeitung oder jeder anderen mit den einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie nicht zu vereinbarenden Handlung ein Schaden entsteht, das Recht, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen Schadenersatz zu verlangen. Davon umfaßt ist auch ein eventueller ideeler Schaden.
Die Richtlinie ist binnen drei Jahren nach der Annahme
umzusetzen (Artikel 32). Im konkreten Fall ist das letzte Datum der 24.10.1998.
In welcher Weise der österreichische Gesetzgeber die Richtlinie umsetzt,
bleibt abzuwarten. Es existiert bereits ein Entwurf des Bundeskanzleramts
für ein Datenschutzgesetz 1998, das den Erfordernissen der Richtlinie
entsprechen soll.
Die ISDN Datenschutzrichtlinie [427428],
die am 15.12.1997 vom Europäischen Parlament beschlossen wurde , ergänzt
die allgemeine Datenschutzrichtlinie in Bezug auf Datenschutz im Telekommunikationssektor,
insbesondere in Hinblick auf ISDN und digitale Mobiltelefone.
Die ISDN Datenschutzrichtlinie, die im Unterschied
zur allgemeinen Datenschutzrichtlinie auch juristische Personen schützt
[429], verpflichtet
die Mitgliedsstaaten, genaue Regelungen über die Verwendung bestimmter
Datensätze [430]
einzuführen und bestimmt den Umgang mit neuen Servicemöglichkeiten
wie die Anzeige der verbundenen Rufnummer, automatische Anrufweiterleitung,
Teilnehmerverzeichnisse und unerwünschter Anrufe.
Der gemeinsame Standpunkt, an dem bereits seit 1990
gearbeitet wird [431],
wurde auch bei Erstellung des österreichischen Telekommunikationsgesetzes
[432] berücksichtigt,
so daß in Österreich kein Umsetzungsbedarf gegeben ist.
Seit 1992 plante die Europäische Kommission eine
Richtlinie über den Verbraucherschutz im Fernabsatz. Nach ersten Entwürfen
[433] wurde
vom Rat ein Gemeinsamer Standpunkt am 29.Juni 1995 festgelegt. [434]
Am 20. 5. 1997 wurde die endgültige Fassung als Richtlinie 97/7/EG
beschlossen. [435]
Die Richtlinie regelt den Verbraucherschutz bei Verträgen
über Fernabsatz und stellt das wichtigste EG-Dokument zum Verbraucherschutz
bei Internet-Geschäften dar. [436]
Diese Verträge sind durch die Verwendung einer oder mehrerer Fernkommunikationstechniken
[437] gekennzeichnet,
[438] sofern
dabei aufgrund von Kommunikationsmitteln eine gleichzeitige körperliche
Anwesenheit der Vertragsparteien nicht erforderlich ist (Art. 2 Nr. 1 und
4).
Die Richtlinie basiert im wesentlichen auf drei Schutzmechanismen:
Artikel 4 bestimmt, daß der Verbraucher
rechtzeitig vor Vertragsabschluß über bestimmte Essentialia
des Vertrages informiert werden muß. Es sind dies:
- Identität des Lieferers
- wesentliche Eigenschaften sowie Preis und Lieferkosten
der Ware oder Dienstleistung
- Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung
Artikel 5 fordert während der Erfüllung des Vertrages [439] die schriftliche [440] Bestätigung der vor Vertragsabschluß gegebenen Informationen. [441]
Artikel 6 normiert ein Widerrufsrecht. Der Verbraucher kann jeden Vertragsschluß binnen sieben Tagen ohne Angabe von Gründen und ohne Strafzahlung widerrufen (Art. 6 Abs. 1 S. 1) und ist hierüber auch aufzuklären (Art. 4 Abs. 1 lit. f). Die Frist beginnt erst mit Eingang der Waren beim Verbraucher, bei Dienstleistungen mit Vertragsschluß (Art. 6 Abs. 1 S. 2). Hält der Lieferer die Schriftform nicht ein, verlängert sich die Frist auf drei Monate (Art. 6 Abs. 1 S. 3). Allerdings sind im Art 6 Abs 3 einige Verträge von der Anwendung des Widerrufsrechts ausgenommen. [442]
Ursprünglich war auch vorgesehen, daß der
Lieferer E-Mails - auch zu Werbezwecken - nur mit vorheriger Zustimmung
des Verbrauchers verwenden dürfe (Art. 4 des Entwurfes vom November
1993). [443]
Diese Regelung ist jedoch umformuliert worden, so daß nun Kommunikationstechniken,
die eine individuelle Kommunikation erlauben, nur dann verwendet werden
dürfen, wenn der Verbraucher ihre Verwendung nicht offenkundig abgelehnt
hat (Art 10 Abs. 2). Lediglich die Nutzung von Telefax und Voice-Mail-Systemen
ist noch von einer gesonderten Zustimmung abhängig (Art. 10 Abs. 1).
Entschärft wurde auch die Regelungen zur Nutzung
von Kreditkarten. Ursprünglich war vorgesehen, daß der Verbraucher
ein Recht zum Einspruch gegen die Gültigkeit eines Zahlungsvorgangs
hat, sofern dieser auf der Übermittlung einer nicht elektronisch überprüften
Kartennummer beruht (Art. 12). Diese Regelung ist - wohl aus bankpolitischen
Gründen - ersatzlos gestrichen worden. [444]
Der Verbraucher kann auf die Rechte, die ihm aufgrund
der Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht zustehen, nicht
verzichten (Art. 12 Abs. 1). Nach Art. 15 haben die Mitgliedstaaten die
Vorschriften bis spätestens 3 Jahre nach Inkrafttreten [445]
der Richtlinie umzusetzen.
Die Richtlinie [446]
stellt klar, daß Computerprogramme literarische Werke im Sinn der
Berner Übereinkunft sind (Art 1 Abs 1). [447]
Eine besondere Werkhöhe ist für Computerprogramme
nicht gefordert, sie müssen nur Ergebnis einer eigentümlichen
geistigen Schöpfung sein (Art 1 Abs 3). Solange der Urheber die Schaffung
von Computerprogrammen in einem Angestelltenverhältnis erbringt, kommen
dem Arbeitgeber alle wirtschaftlichen Rechte zu, solange keine anderen vertraglichen
Vereinbarungen getroffen wurden (Art 2 Abs 3). Eine Kopie des Computerprogramms,
die zur bestimmungsgemäßen Benutzung des Programms im Computer
notwendig ist, stellt keinen Rechtsverstoß dar (Art 5 Abs 1). Eine
”Sicherungskopie” ist allerdings als eine zustimmungsbedürftige
Handlung zu sehen.
Die Mitgliedsländer werden verpflichtet, Maßnahmen
gegen illegales Kopieren von Computerprogrammen zu ergreifen. (Art 7)
Am 27.9.1993 beschloß der Rat die “Richtlinie
zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften
betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung” [448].
Durch diese Richtlinie erhalten die Mitgliedsstaaten das Recht, Sendungen
über alle Arten von Satelliten zu erlauben oder zu verbieten.
Wichtig für die vorliegende Arbeit ist die Bestimmung
über den Sendeort und damit über das anzuwendende Recht.
Ähnlich wie bei der Anwendung des Internets, können Konsumenten
im Empfangsbereich eines Satelliten, Programme aus unterschiedlichen Staaten
empfangen. Fraglich ist, ob die gesetzlichen Bestimmungen des Sende- oder
des Empfangslandes zur Anwendung kommen. Nach dieser Richtlinie gilt als
Ort der Sendung jener, “wo die programmtragenden Signale unter der
Kontrolle des Sendeunternehmens und auf dessen Verantwortung” zum
Satelliten ausgestrahlt werden (Art 1 Abs 2b). Es wird also der Sendelandtheorie
im Gegensatz zur Empfangslandtheorie - diese wird nach dem ehemaligen Generaldirektor
der WIPO “Bogsch-Theorie” genannt [449]
- der Vorzug gegeben. [450]
Dies stellt nun auch § 17b Abs 1 2.Satz des UrhG klar. Falls die Sendung
aber aus einem Staat erfolgt, der weder dem EWR angehört noch das Schutzniveau
eben dieser Richtlinie gewährleistet ist, kommt die Legalfiktion des
§ 17b Abs 2 zur Anwendung. So wird auf jeden Fall die Verantwortlichkeit
eines Sendeunternehmens nach EWR-Recht erreicht.
EG-Kommissar Mario Monti, der für die Harmonisierung
des Binnenmarktes zuständig ist, präsentierte am 10. Dezember
1997 den Entwurf der Harmonisierungsrichtlinie von Urheber- und verwandten
Schutzrechten in der Informationsgesellschaft (COM(97)628 final) [451].
Die Richtlinie will das derzeitige Regelwerk im Hinblick auf neue Produkte
und Medien angleichen und korrigieren um einen gemeinsamen Markt im urheberrechtlichen
Bereich zu schaffen und gleichzeitig Kreativität und Innovation in
der EU zu schützen. Da dieser Richtlinienentwurf den vorläufigen
Höhepunkt im Bemühen der Europäischen Gemeinschaften, das
Recht des geistigen Eigentums einem europaweit einheitlichen Schutzstandard
weiter anzunähern darstellt [452],
soll sowohl hier als auch im Abschnitt über die Urheberrechte [453]
darauf eingegangen werden.
In einem Hintergrundpapier der Kommission [454]
wird einerseits auf die vorangegangenen Konsultationen der Jahre 1995/96
und das Grünbuch zum Urheberrecht [455],
andererseits auf die WIPO-Verträge von 1996 (WCT und WPPT) [456]
verwiesen. [457]
Obwohl allgemein anerkannt ist, daß die Grundprinzipien des Urheberrechts
auch in der neuen digitalen Umgebung gelten, besteht weitgehende Einigkeit,
daß diese Prinzipien der Klarstellung und Anpassung an die neuen Herausforderungen
bedürfen. Speziell die europaweite Geltung und Durchsetzung der Rechte
der Urheber bedarf noch der Harmonisierung. Besonderen Wert legt der Richtlinien-Entwurf
auf die neuen Produkte und Dienste der Informationsgesellschaft sowohl im
Online- als auch im Offline-Bereich. Den 13 Artikeln des RL-E, der in 4
Kapitel gegliedert ist, gehen erklärende Erläuterungen (im Folgenden
zitiert als Explanatory Memorandum) und 38 Erwägungsgründe voraus.
Rechtsgrundlage der Richtlinie sollen sowohl die Freiheiten
auf Dienstleistung Art 57Abs 2 EG-Vertrag [458]
und Niederlassung Art. 66 EG-Vertrag als auch die Schaffung des Binnenmarktes
Art 100a EG-Vertrag sein. [459]
Art. 1 des Richtlinienentwurfs beschreibt das Ziel und die Anwendbarkeit:
Der Richtlinienentwurf betrifft den Rechtsschutz der
Urheber und Inhaber verwandter Schutzrechte im Binnenmarkt der Gemeinschaft
im Lichte der Informationsgesellschaft. Die Frage der Haftung bei Verletzungen
des Urheber- und Leistungsschutzrechts und das Problem des anwendbaren Rechts
werden vom vorliegenden Entwurf selbst nicht behandelt. [460]
Die Kommission stellt aber klar, daß der Territorialitätsgrundsatz
anzuwenden ist. [461]
Der Entwurf wäre unbeschadet bestehender gemeinschaftsrechtlicher Regelungen
anzuwenden.
Das Konzept des Richtlinienentwurf besteht
im wesentlichen aus der Harmonisierung von vier Teilbereichen des gewerblichen
Rechtsschutzes: [462]
Des Vervielfältigungsrechts für Urheber aller Werkarten und für Leistungsschutzberechtigte
Des Rechts der öffentlichen Wiedergabe einschließlich des Rechts des “Zur-Verfügung-Stellens” on-line
Des (pysischen) Verbreitungsrechts für Urheber aller Werkarten einschließlich der gemeinschaftsweiten Erschöpfung
Des Schutzes gegen die Umgehung technischer Schutzvorrichtungen (“anti-copy-devices”)
Herausragendes Ziel dieses Richtlinienentwurfs ist,
wie schon erwähnt, die europaweite Harmonisierung der wesentlichsten
Aspekte des Urheberrechts. Die Kernpunkte des Urheberrechts bilden die Verwertungsrechte.
Dieser Richtlinienentwurf will eine europaweit einheitliche Regelung des
Rechts der Vervielfältigung, der öffentlichen Wiedergabe und On-Demand
Nutzung und des Verbreitungsrechtes erreichen. Gleichzeitig soll sichergestellt
werden, daß die nationalstaatliche Subsumtion der Werkvermittlung
unter die Verwertungsrechte europaweit einheitlich erfolgt.
Art. 2 des Richtlinienentwurfs [463]
beschreibt ein weitgehendes Vervielfältigungsrecht (direct or indirect,
temporary or permanent, by any means and in any form, in whole and in part)
und legt die dazu berechtigten Personen fest. Auch Vervielfältigungen
in “immaterieller Form” werden von der Richtlinie erfaßt.
[464] Durch
die weitgefaßte Definition ist die Vereinbarkeit mit Art 9 Abs 2 RBÜ
gewährleistet. [465]
Es wird nicht zwischen digitaler und analoger oder On- und Off-Line Vervielfältigung
unterschieden. Anders als der WPPT [466]
soll der Richtlinienentwurf die ausübenden Künstler auch in Bezug
auf audio-visuelle Nutzung schützen.
Die Neufassung des Vervielfältigungsrechtes soll
sicherstellen, daß sich ausnahmslos alle Urheber und Leistungsschutzberechtigten
in der EU auf eine einzige identische Rechtsgrundlage stützen können.
[467] Soweit
in Art 7 der Vermiet- und Verleih-Richtlinie für die dort angeführten
Berechtigten bereits ein Vervielfältigungsrecht vorgesehen ist, wird
dieses durch den Art 2 dieses Richtlinienentwurf neugefasst, weshalb Art
7 der erwähnten RL entfallen kann und soll (siehe auch Art 10 Abs 1
lit a Richtlinienentwurf).
Das Vervielfältigungsrecht besteht unabhängig
davon, ob das Original des Werkes oder der Leistung in Frage stehen. [468]
Art. 3 des Richtlinienentwurfs sieht in Abs. 1 [469]
ein allgemeines öffentliches Wiedergaberecht der Urheber
vor. Die Mitgliedsstaaten werden verpflichtet, generelle Vorschriften zum
Schutz der Urheber gegen “any communication to the public” zu
schaffen.
Mit dem Zusatz “including the making available
to the public of their works in such a way that members of the public may
access them from a place and at a time individually chosen by them”
ist klargestellt, daß nach den Vorgaben der WIPO-Verträge das
Anbieten beispielsweise auf einem Internetserver als Teil der öffentlichen
Wiedergabe verstanden wird. Damit wird deutlich, daß solch eine Nutzung
nur mit Zustimmung des Urhebers gestattet ist.
Die Erwägungsgründe und Erläuterungen
stellen klar, daß unter dem Begriff “communication to the public”
auch Werkvermittlungsweisen verstanden werden sollen, die nicht mehr als
traditionelle Verbreitung von Vervielfältigungsstücken angesehen
werden.
Auch der Öffentlichkeitsbegriff wird festgelegt:
“The “public” consists of individual “members of
the public””. [470]
Das Zugangsrecht gilt sowohl für den On-Demand-Abruf
von WWW-Servern als auch dann, wenn Werke mittels “Push”-Technologie
[471] zum
Werknutzer gebracht werden. [472]
Im Gegensatz dazu schützt Abs 2 [473]
die ausübenden Künstler , Tonträgerhersteller
und Filmproduzenten sowie Rundfunkunternehmen lediglich gegen “the
making available to public by access..at a time individually chosen”,
also on demand. Flechsig [474]
schlägt vor, dieses Recht der Leistungsschutzberechtigten als “Recht
zur öffentlichen Vorführung” oder “öffentliches
Zugangsrecht” zu bezeichnen.
Ein Rechtsschutz der in Art 2 lit a-d angeführten
Leistungsschutzberechtigten gegen “any communication to the public”,
der über eine On-demand Nutzung hinausgeht (zB: öffentliche Wiedergabe
durch Sendung) ist vom Richtlinienentwurf nicht vorgesehen. Damit ist auch
die private Individualkommunikation, die rundfunkmäßige Verbreitung
und auch die Near-On-Demand-Nutzung [475]
von dem Richtlinienentwurf nicht erfaßt.
Diese Bestimmung verbietet den Einsatz von beispielsweise
Industrietonträgern in on-demand-Sendungen von zB Rundfunkanstalten
ohne vorherige Zustimmung der Darbietenden und der Industrietonträgerhersteller.
Damit wäre beispielsweise das Anbieten von einzelnen Sende-Beiträgen
auf der ORF-Homepage ohne Zustimmung etwaiger Leistungsschutzberechtigter
richtlinienwidrig. Hingegen wird das gleichzeitige Einspeisen des Ö3
Signals ins Internet richtlinienkonform sein, da sich der User die Beiträge
ja eben nicht aussuchen kann.
Die rechtlich relevante Handlung ist nicht erst die
Übertragung bzw. der Abruf, sondern schon die vorangehende Handlung
der Zugänglichmachung oder des Anbietens von Werken und Leistungen
Online in der definierten Weise. [476]
Flechsig kritisiert diese Bestimmung als zu weit gehend:
Der Einsatz von Filmwerken, die unter Verwendung von Darbietungsleistungen
eingeschlossen industriellen Tonträgern entstanden sind, werde im Weg
der On-Demand-Nutzung verunmöglicht, jedenfalls unnötig erschwert.
Zwar haben die Leistungsschutzberechtigten kein allgemeines öffentliches
Wiedergaberecht inne, trotzdem sollen sie die Formen und Chancen sowie Gelegenheiten
der weiteren Produktionsverwertung durch den Produzenten im Rahmen der On-Line
Nutzung des Filmwerks hindern können. Der On-Demand Einsatz von Archivproduktionen
der Rundfunkanstalten wäre dadurch ebenso verunmöglicht wie der
von in der Vergangenheit hergestellten Filmproduktionen ohne vorherige Zustimmung
aller mitwirkenden Künstler. Die Zubilligung eines diesbezüglichen
Verbietungsrechts beeinträchtigt und erschwert insoweit auch die Urheber
bei der von ihnen erlaubten und gewünschten Werkverwertung.
Flechsig schlägt deshalb vor, diese weite Kontrollmöglichkeit
zugunsten eines angemessenen Vergütungsrechts für On-Demand Nutzungen
zu ersetzen. Diese Idee ist nicht neu: § 76 Abs. 3 UrhG schreibt vor,
daß der Benutzer eines zu Handelszwecken hergestellten Schallträgers
für eine Rundfunksendung oder öffentliche Wiedergabe dem Hersteller
eine angemessene Vergütung zu entrichten hat.
Dies sei auch im Art 15 des WPPT [477]
vorgesehen.
Keine Erschöpfung durch öffentliche
Wiedergabe
Art 3 Abs 3 des RL-E stellt fest, daß durch die
öffentliche Wiedergabe einschließlich eines “making-availabel”
nach Maßgabe der Abs 1 und 2 keine Erschöpfung eintritt. Dies
ist wurde auch schon in der DatenbankRL festgestellt, wo zwar der erlaubte
Erstverkauf einer Datenbank bzw. eines Vervielfältigungsstückes
nicht dazu berechtigt, den Weiterverkauf eben dieses Vervielfältigungsstückes
zu untersagen. Diese gemeinschaftsrechtliche Erschöpfung des Verbreitungsrechts
erstreckt sich aber nach dem ausdrücklichen Willen des RL-Gebers nicht
auf die Nutzung von Datenbanken mittels On-Line-Zugangs. “Jede On-Line-Nutzung
stellt nämlich eine Handlung dar, die, soferne das Urheberrecht dies
vorsieht, genehmigungspflichtig ist.” [478]
Art 4 Abs 1 [479]
des Richtlinienentwurfs sieht ein ausschließliches Verbreitungsrecht
für Urheber vor. Dieses Ausschließlichkeitsrecht wird den Leistungsschutzberechtigten
nicht gewährt.
Art 4 Abs 2 [480]
bestätigt den schon zuvor erwähnten Erschöpfungsgrundsatz.
Zugleich ist den Nationalstaaten der EU damit auch untersagt, eigenständige
Erschöpfungsregeln aufzustellen.
Ausnahmen sind nur zum Vervielfältigungs- und
öffentlichen Wiedergaberecht vorgesehen und beziehen sich nicht auf
das Verbreitungsrecht. Die Liste der Ausnahmen ist taxativ, das heißt,
die Mitgliedsstaaten dürfen außer den in der Liste ausdrücklich
ausgeführten Ausnahmen keine weiteren anwenden. [481]
Diese Bestimmung [482]
schreibt den Mitgliedsstaaten vor (shall), bloß vorübergehende
Vervielfältigungen von Werken und Leistungen, die zum Zweck der erfolgten
Rechtseinräumung erforderlich sind und ein integraler Teil eines technischen
Prozesses sind, vom Vervielfältigungsrecht auszunehmen, soweit den
Vervielfältigungen keine eigene wirtschaftliche Bedeutung zukommt.
Zu denken ist hierbei an Sendekopien für Rundfunkanstalten
aber auch an kurzfristige Kopien in Computer-Zwischenspeichern (Cache).
Die Mitgliedsstaaten können (may) Ausnahmeregelungen
[483] hinsichtlich
der Vervielfältigungen
a) in Papier- oder ähnlicher Form vorsehen. Erfaßt
werden sollen damit alle typischen Reprographie-Techniken. [484]
Diejenigen Staaten, die bereits über
ein Vergütungssystem verfügen (wie zB Österreich) steht die
Beibehaltung frei. Die übrigen Mitgliedsstaaten werden nicht verpflichtet,
ein solches einzuführen.
von Audio-, Video- und audio-visuellen Werken gewähren, soferne diese von einer natürlichen Person für ihren privaten Gebrauch, der keinen kommerziellen Zwecken dient, hergestellt werden. Dieses Recht zur Vervielfältigung gilt nicht nur für analoge Vervielfältigungen. Auch für digitale Vervielfältigungen dürfen die Mitgliedsstaaten Ausnahmen für private Zwecke vorsehen. Dies gilt aber nur insoweit, als nicht andere Vorschriften gegenteiliges vorsehen (Computer- und Datenbank RL).
im öffentlichen Geschäftsbetrieb, soweit die Vervielfältigungen selbst weder unmittelbar noch mittelbar zur Erzielung von wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteilen dient.
Ausnahmen in bezug auf die dauerhafte Vervielfältigung
und öffentliche Wiedergabe einschließlich On-Demand Nutzung (Art
5 Abs 3)
Der RL-E zählt taxativ 5 mögliche
(may) Ausnahmefälle zu den Ausschließlichkeitsrechten nach Art
2 und 3 des RL-E auf [485]:
Für Lehr- und Unterrichtszwecke, soferne eine Quellenangabe erfolgt und die Grenze des nichtkommerziellen Zwecks nicht überschritten wird. Entspricht im wesentlichen § 42 Abs 3 und § 56c UrhG und Art 10 RBÜ und Art 13 TRIPS.
Zur Erleichterung von Seh- und Hörbehinderten
Für Zwecke der aktuellen Berichterstattung. Entspricht § 42c UrhG
Zitatzwecke. Voraussetzung ist, daß das Werk oder die Leistung bereits veröffentlicht ist, die Quelle angegeben wird, daß die Nutzung einer fairen Übung entspricht und der durch den Zweck gebotenen Umfang nicht überschritten wird.. Entspricht im wesentlichen ebenfalls gültiger österreichischer RL (§ 46 Z1, § 52 UrhG)
Für Zwecke der öffentlichen Sicherheit und Rechtspflege; entspricht § 41 UrhG
Nach Art 5 Abs 4 [486]
stehen alle Ausnahmeregelungen unter dem Grundsatzvorbehalt des “3-Step-Tests”,
der bereits in Art 9 Abs 2 der RBÜ und in Art 13 WTO/TRIPS-Abkommen
und in Art 10 WCT und Art 16 WPPT vorgesehen ist:
Eng begrenzte Fälle
Keine Interpretation gegen die legitimen Interessen der Rechtsinhaber
Kein Konflikt mit normalen Verwertungsbelangen
Durch den 3-Step-Test erscheinen aber die Ausnahmen
vom ausschließlichen Vervielfältigungsrecht ohne Vergütungsanspruch
in einem sehr zweifelhaften Licht. [487]
Denn sobald den Anspruchsberechtigten keine zB Reprographieabgabe zukommt,
besteht ein Konflikt mit den Verwertungsbelangen. Es könnte sich deshalb
aus Art 5 Abs 4 i.V.m. Art 2 des Richtlinienentwurfs eine Verpflichtung
zur europaweiten Einführung eines Anspruchs auf angemessene Vergütung
für die private Vervielfältigung ergeben. [488]
Bei Annahme des Entwurfs liegt der Ball beim EuGH, da dieser die Interpretation
des 3-step-tests durch die Mitgliedsstaaten überprüfen kann. [489]
Art 6 [490]
des RL-E verlangt von den Mitgliedsstaaten, Rechtsschutz gegen jede Verbreitung
von Geräten oder das Anbieten von Leistungen vorzusehen, die darauf
gerichtet sind, technologische Maßnahmen zum Schutz von Urheber-,
Leistungsschutzrechten oder des sui generis Datenbankrechts zu umgehen.
Verboten ist die Umgehung von den Urhebern ausschließlich
vorbehaltenen Rechten. Flechsig ist der Meinung, daß beispielsweise
der Verkauf von Kopierschutzdecodern für Videofilme, die ein Überspielen
kopiergeschützter Videofilme für private Zwecke ermöglicht,
erlaubt sein dürfte. [491]
Diese Meinung findet auch Deckung im vorläufigen Wortlaut des RLE.
Denn das exklusive Vervielfältigungsrecht darf von den Mitgliedsstaaten
hinsichtlich audio-visueller Vervielfältigungen die natürliche
Personen zum privaten Gebrauch für nicht kommerzielle Zwecke herstellen
(Art. 5 Abs 2 lit. b) von den Mitgliedsstaaten eingeschränkt werden.
Allerdings verkennt diese Rechtsmeinung, daß das Vervielfältigungsrecht
selbst das exklusive Recht ist und die Vervielfältigung zum eigenen
Gebrauch nur die Ausnahme darstellt. Weiters ist auf den in Art 5 Abs 4
postulierten 3-Step-Test hinzuweisen, an dem jede Anwendung der Ausnahmen
der exklusiven Rechte zu messen ist. Da den Mitgliedsstaaten aber freigestellt
ist, ob sie eine den Verwertungsberechtigten zukommende allgemeine Abgabe
für Trägermaterialien (z.B.: Leerkassettenvergütung, Reprographieabgabe)
einführen, wird das Gegenteil einer Harmonisierung erreicht: In Staaten
mit Trägermaterialienabgabe wird gemäß des 3-Step-Tests
eine Ausnahme des Vervielfältigungsrechts für private Verwendung
zulässig sein, währenddessen es in anderen Staaten zu einem Konflikt
mit den normalen Verwertungsrechten kommen wird, sodaß dort auch der
Verkauf von Kopierschutzdecodern für Videofilme, die ein Überspielen
kopiergeschützter Videofilme für private Zwecke ermöglicht,
verboten sein müßte.
Abs 2 des Art 6 beschäftigt sich mit dem Begriff
“technical measures” und versteht darunter jedes Gerät,
jedes Produkt oder jede in einen Prozeß, Gerät oder Produkt eingebaute
Komponente, die Verletzungen der Richtlinienrechte verhindern kann. Als
effektiv werden solche Einrichtungen nur dann angesehen, wenn der Zugang
zum Werk nur durch Genehmigung des Rechtsinhabers möglich ist.
Art. 7 [492]
des RL-E setzt die Art 11,12 WCT und 18,19 WPPT in den europäischen
Rechtsbestand um. Die Mitgliedsstaaten werden verpflichtet Rechtsmittel
gegen Personen vorzusehen, die wissentlich von geschützte Werken “electronic
rights-management information” entfernen oder verändern, oder
die geschützte Werke, deren “electronic rights-management information”
entfernt oder verändert wurde, verbreiten, für die Verbreitung
importieren, senden oder der Öffentlichkeit zugänglich machen.
Elektronische Urheberrechtsverwaltungssysteme sind
Informationen, die das Werk, den Urheber des Werks, den Inhaber eines Rechts
an diesem Werk oder Leistung identifizieren. Landläufug werden darunter
digital signierte Werke verstanden. [493]
Darunter fallen auch Informationen über die Bedingungen für die
Nutzung des Werks sowie Zahlen oder Codes, die solch eine Information enthalten.
Auch das sui generis Datenbankschutzrecht, das von den WIPO Verträgen
nicht erfaßt ist, wird von Art 7 RL-E geschützt.
Die Sanktionsbestimmungen [494]
des RL-E sind recht unbestimmt und offen. (“shall provide appropriate
sanctions....shall be effective, proportionate and dissuasive”). Erwähnenswert
ist die Bestimmung des Abs 2, wonach Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche
gegen Rechtsverletzungen, die in einem anderen Mitgliedsstaat erfolgen,
ebenso wie Beschlagnahmen in jedem Mitgliedsstaat durchgesetzt werden können.
Die RL soll mit 30. Juni 2000 innerstaatlich umgesetzt
sein. (Art 11 [495])
Sie soll auf alle geschützten Werke und Leistungen Anwendung finden,
die am 30. Juni 2000 durch die jeweiligen nationalstaatlichen Vorschriften
geschützt sind. (Art 9 Abs 1 [496])
Rückwirkungen sind nicht vorgesehen. (Art 9 Abs 3 [497])
Durch den RL-E nicht harmonisiert werden
die genauen Vorschriften zur privaten Vervielfältigung. Dies hat drei
Gründe :
Die Durchsetzbarkeit von Verboten im privaten Bereich ist nach Ansicht der Kommission nicht gewährleistet
Da über die Anwendung und Akzeptanz der Ausnahmen zur privaten Vervielfältigung im Bereich Informationsgesellschaft noch keine Aussagen getroffen werden können, wäre es übereilt, schon jetzt eine harmonisierte Regelung über digitale Kopien in Kraft zu setzen.
Es fehlen auch Vorschriften zur Haftung bei Urheberrechtsverletzungen.
Die Kommission führt dafür folgende Gründe an:
Es handelt sich um ein horizontales Rechtsgebiet bzw eine Querschnittsmaterie, die in Bereiche wie Datenschutz, Wettbewerbsrecht, aber auch nationalsozialistische Propaganda und Pornografie eingreift.
Die WIPO-Verträge legen ebenfalls keine Regelungen fest
Keine der bisherigen EU-Urheberrechts-Richtlinien beinhaltet Bestimmungen über Haftung
1998 soll es noch eine eigene Richtlinie zur On-line Haftung geben
Obwohl die Kommission bezüglich der
Haftungsvorschriften auf die Nichtregelung in den WIPO-Verträgen hinweist,
bestehen im Richtlinienentwurf doch auch weitergehende Vorschriften als
in den WIPO-Verträgen:
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