Fernmeldebehörden

Oberste Fernmeldebehörde ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr. Die Fernmeldebüros und das Zulassungsbüro unterstehen diesem. (§ 105 TKG) Diese Regelung entspricht der alten des Fernmeldegesetzes (§ 36-38 FG).

Die Fernmeldebüros sind in Graz (für die Länder Steiermark und Kärnten), Innsbruck (für die Länder Tirol und Vorarlberg), Linz (für die Länder Oberösterreich und Salzburg) und in Wien (für die Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland) eingerichtet. Sie sind für die im TKG vorgesehenen Amtshandlungen in ihrem örtlichen Bereich zuständig (§ 106 Abs 2,3).

§ 106 Abs 4 legt die Zuständigkeit des Zulassungsbüros fest:
Das Zulassungsbüro ist zuständig für die Entscheidung über Anträge auf Typenzulassung von Funkanlagen,
1. die Entscheidung über Anträge auf Zulassung oder Typenzulassung von Endgeräten und
2. den Widerruf von erteilten Zulassungen und Typenzulassungen.
§ 106 Abs 5 bestimmt die Zuständigkeit der obersten Fernmeldebehörde:
Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr (oberste Fernmeldebehörde) ist zuständig für
1. grundsätzliche Vorgaben für die Tätigkeit der Regulierungsbehörde,
2. die Erlassung und Handhabung der zur Durchführung der internationalen Verträge erforderlichen Vorschriften, insbesondere über die Nutzung des Frequenzspektrums,
3. die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide der Fernmeldebüros und des Zulassungsbüros, soweit nicht die Zuständigkeit eines unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist.

Zur Beratung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr und der Regulierungsbehörde, insbesondere in grundsätzlichen Fragen, wird der Telekommunikationsbeirat eingerichtet. (§ 123 Abs 1) Er besteht aus höchstens zehn Mitgliedern, die vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr auf sechs Jahre ernannt werden. Der Telekommunikationsbeirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Mit der Geschäftsführung ist die Regulierungsbehörde betraut. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. (§ 123 Abs 5).

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