Oberste Fernmeldebehörde ist der Bundesminister
für Wissenschaft und Verkehr. Die Fernmeldebüros und das Zulassungsbüro
unterstehen diesem. (§ 105 TKG) Diese Regelung entspricht der alten
des Fernmeldegesetzes (§ 36-38 FG).
Die Fernmeldebüros sind in Graz (für die Länder
Steiermark und Kärnten), Innsbruck (für die Länder Tirol
und Vorarlberg), Linz (für die Länder Oberösterreich und
Salzburg) und in Wien (für die Länder Wien, Niederösterreich
und Burgenland) eingerichtet. Sie sind für die im TKG vorgesehenen
Amtshandlungen in ihrem örtlichen Bereich zuständig (§ 106
Abs 2,3).
§ 106 Abs 4 legt die Zuständigkeit des Zulassungsbüros
fest:
Das Zulassungsbüro ist zuständig für
die Entscheidung über Anträge auf Typenzulassung von Funkanlagen,
1. die Entscheidung über Anträge auf Zulassung
oder Typenzulassung von Endgeräten und
2. den Widerruf von erteilten Zulassungen und Typenzulassungen.
§ 106 Abs 5 bestimmt die Zuständigkeit der obersten
Fernmeldebehörde:
Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr
(oberste Fernmeldebehörde) ist zuständig für
1. grundsätzliche Vorgaben für die Tätigkeit
der Regulierungsbehörde,
2. die Erlassung und Handhabung der zur Durchführung
der internationalen Verträge erforderlichen Vorschriften, insbesondere
über die Nutzung des Frequenzspektrums,
3. die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide
der Fernmeldebüros und des Zulassungsbüros, soweit nicht die Zuständigkeit
eines unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist.
Zur Beratung des Bundesministers für Wissenschaft
und Verkehr und der Regulierungsbehörde, insbesondere in grundsätzlichen
Fragen, wird der Telekommunikationsbeirat eingerichtet. (§ 123
Abs 1) Er besteht aus höchstens zehn Mitgliedern, die vom Bundesminister
für Wissenschaft und Verkehr auf sechs Jahre ernannt werden. Der Telekommunikationsbeirat
hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Mit der Geschäftsführung
ist die Regulierungsbehörde betraut. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(§ 123 Abs 5).