Inhaltsdaten

Die Inhaltsdaten werden in § 87 Abs 3 Ziffer 6 TKG als die Inhalte übertragener Nachrichten definiert. Fraglich ist, wie das Wort “Nachrichten” zu verstehen ist. Umfaßt es nur Nachrichten im engeren Sinn wie z.B. E-Mails oder bezieht es sich auf jeden Inhalt eines Telekommunikationsvorganges (wer, wann, welchen Internetdienst mit welchem Inhalt in Anspruch genommen hat) und ist deshalb weiter auszulegen? Inhaltlich ist die Klarstellung der Bedeutung von Inhaltsdaten relativ weitgefaßt. Es wird nicht nur der Text, sondern der gesamte Inhalt der Nachricht geschützt. Unter diesen Inhaltsbegriff werden alle Arten von Information zu subsumieren sein. Dies bedeutet, daß jeder übertragene Inhalt dem Fernmeldegeheimnis unterfällt.

Die Inhaltsdaten dürfen, soferne die Speicherung nicht einen wesentlichen Bestandteil des Telekommunikationsdienstes darstellt, grundsätzlich nicht gespeichert werden. Sofern aus technischen Gründen eine kurzfristige Speicherung erforderlich ist, hat der Betreiber nach Wegfall dieser Gründe die gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.(§ 95 TKG)

Speziell im Bezug auf das Internet ergeben sich 2 Anwendungsbereiche:

  1. E-Mail: Die Speicherung von E-Mails, die zweifelsfrei Inhaltsdaten im Sinn des TKG darstellen, ist zu ermöglichen. Ihre Speicherung am Server des Internetproviders stellt einen wesentlichen Teil der Pflichten eines Internetproviders dar, sodaß die Speicherung von E-Mails bis zum Abruf vom Kunden gerechtfertigt ist. Danach sind diese aber unverzüglich zu löschen. Freilich ist auch eine längere Speicherung quasi als Datensicherungslösung (Backup) zulässig, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Es liegen dann weitergehende Pflichten im Sinn des Vertragsschlusses vor.
  2. Proxy-Server: Die zur Beschleunigung des Internetdatenverkehrs eingerichteten Proxy-Server speichern alle vom Internet abgerufenen Daten, um sie den Kunden des Internetproviders, der den Proxy-Server betreibt, schneller liefern zu können. Die abgefragten Seiten werden nur deshalb gespeichert, damit andere Kunden schnellern Zugriff auf diese Daten haben. Ein Proxy-Server stellt aber keinen wesentlichen Bestandteil des Providervertrags dar und die Speicherung ist auch nicht aus technischen Gründen erforderlich. Fraglich ist, ob die gespeicherten Daten Inhaltsdaten im Sinn des TKG sind. Denn ihrem Ursprung nach handelt es sich um im WWW veröffentlichte Inhalte, die allgemein zugänglich sind. Datenschutzrechtliche Probleme treten erst hinsichtlich der Möglichkeit auf, diese Daten dem Abrufer zuzuordnen. Denn Proxy-Server führen auch Log-files, die die Zuordnung der abgerufenen Inhalte zu abrufenden Personen ermöglichen können.
    Um sich gesetzeskonform zu verhalten, ist der Betrieb eines Proxy-Servers nur dann gestattet, wenn eine Zuordnung der Inhalte zur abrufenden Person nicht möglich ist. Allfällige Daten von den Proxy-Server benutzenden Personen oder Maschinen (IP-Adressen) dürfen deshalb nicht gespeichert werden.

Zur Wahrung des Telekommunikationsgeheimnisses ist jeder Betreiber und alle Personen, die an der Tätigkeit des Betreibers mitwirken, verpflichtet. (§ 88 Abs 2 TKG) Fraglich ist die Definition des Wortes “Betreiber”. Fällt der Internetprovider, über dessen Server die Daten ja fließen, unter diesen Begriff? § 87 Abs 3 TKG verweist bezüglich der Definition auf “Anbieter von öffentlichen Telekommunikationsdiensten”, die im Abschnitt 3 des TKG geregelt sind. Jeder Internetprovider, der seinen Dienst öffentlich anbietet, unterliegt der Verpflichtung zur Wahrung des Telekommunikationsgeheimnisses.

Wie sieht das oben erwähnt Beispiel des Versendens einer E-Mail aus, wenn man statt dessen den Abruf eines WWW-Dokuments von einem Server eines inländischen Internetproviders D annimmt? Die Schritte 1 und 2 bleiben gleich. Im 3. Punkt ist zu beachten, daß der Provider D sowohl Adressat des Kommunikationsvorganges als auch Anbieter des öffentlichen Telekommunikationsdienstes WWW ist. Das Anbieten ist zwar öffentlich, gleichzeitig unterfällt dem Fernmeldegeheimnis, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist. Dies bedeutet, daß die Beteiligung und die Geheimhaltung dieser an diesem Telekommunikationsvorgang um so wichtiger ist, da die Inhaltsdaten ja öffentlich sind.

Die hier anfallenden Daten sind funktionell als Vermittlungsdaten der Kommunikation anzusehen, da sie der Identifikation des Teilnehmers und des Inhalts dienen.



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