Die Inhaltsdaten werden in § 87 Abs 3 Ziffer 6 TKG
als die Inhalte übertragener Nachrichten definiert. Fraglich ist, wie
das Wort “Nachrichten” zu verstehen ist. Umfaßt es nur
Nachrichten im engeren Sinn wie z.B. E-Mails oder bezieht es sich auf jeden
Inhalt eines Telekommunikationsvorganges (wer, wann, welchen Internetdienst
mit welchem Inhalt in Anspruch genommen hat) und ist deshalb weiter auszulegen?
Inhaltlich ist die Klarstellung der Bedeutung von Inhaltsdaten relativ weitgefaßt.
Es wird nicht nur der Text, sondern der gesamte Inhalt der Nachricht geschützt.
Unter diesen Inhaltsbegriff werden alle Arten von Information zu subsumieren
sein. Dies bedeutet, daß jeder übertragene Inhalt dem Fernmeldegeheimnis
unterfällt.
Die Inhaltsdaten dürfen, soferne die Speicherung
nicht einen wesentlichen Bestandteil des Telekommunikationsdienstes darstellt,
grundsätzlich nicht gespeichert werden. Sofern aus technischen Gründen
eine kurzfristige Speicherung erforderlich ist, hat der Betreiber nach Wegfall
dieser Gründe die gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.(§
95 TKG)
Speziell im Bezug auf das Internet ergeben
sich 2 Anwendungsbereiche:
Zur Wahrung des Telekommunikationsgeheimnisses ist jeder
Betreiber und alle Personen, die an der Tätigkeit des Betreibers mitwirken,
verpflichtet. (§ 88 Abs 2 TKG) Fraglich ist die Definition des Wortes
“Betreiber”. Fällt der Internetprovider, über
dessen Server die Daten ja fließen, unter diesen Begriff? § 87
Abs 3 TKG verweist bezüglich der Definition auf “Anbieter von
öffentlichen Telekommunikationsdiensten”, die im Abschnitt 3
des TKG geregelt sind. Jeder Internetprovider, der seinen Dienst öffentlich
anbietet, unterliegt der Verpflichtung zur Wahrung des Telekommunikationsgeheimnisses.
Wie sieht das oben erwähnt Beispiel des Versendens
einer E-Mail aus, wenn man statt dessen den Abruf eines WWW-Dokuments von
einem Server eines inländischen Internetproviders D annimmt? Die Schritte
1 und 2 bleiben gleich. Im 3. Punkt ist zu beachten, daß der Provider
D sowohl Adressat des Kommunikationsvorganges als auch Anbieter des öffentlichen
Telekommunikationsdienstes WWW ist. Das Anbieten ist zwar öffentlich,
gleichzeitig unterfällt dem Fernmeldegeheimnis, ob jemand an einem
Telekommunikationsvorgang beteiligt ist. Dies bedeutet, daß die Beteiligung
und die Geheimhaltung dieser an diesem Telekommunikationsvorgang um so wichtiger
ist, da die Inhaltsdaten ja öffentlich sind.
Die hier anfallenden Daten sind funktionell als Vermittlungsdaten
der Kommunikation anzusehen, da sie der Identifikation des Teilnehmers und
des Inhalts dienen.