Als Konsequenz der Subsumtion jener soeben bestimmten
Endgeräte (Modems, Computer), ist zuerst dieGenehmigungs- und Kennzeichnungspflicht
für diese zu nennen. § 75 Abs 6 TKG bestimmt, daß “nicht
zugelassene oder nicht entsprechend gekennzeichnete Endgeräte weder
mit einem öffentlichen Telekommunikationsnetz verbunden noch in Verbindung
mit diesem betrieben werden dürfen.”
Als Sanktion für die Überschreitung dieser
Vorschrift bestimmt § 104 Abs 1 Z 10 TKG eine Geldstrafe von bis zu
50.000 S. Auf § 104 Abs 5 TKG, der den Verfall der Gegenstände,
mit denen die Strafe begangen wurde, festlegt, sei ebenfalls hingewiesen.
Als weitere Konsequenz ist dieVerantwortlichkeit für
jeden Mißbrauch der Geräte anzuführen. Der Mißbrauch
der Endgeräte wird in § 104 Abs 1 Z 5 TKG ebenfalls unter Strafdrohung
bis zu 50.000 S gestellt.
Ebenso ist zu bestrafen, wer keine geeigneten Maßnahmen
trifft, die eine mißbräuchliche Verwendung von Endgeräten
ausschließt.
Als mißbräuchlich wurden auch schon im Fernmeldegesetz
1993 eben diese Tatbestände gesehen. Wenn diese Haftung generell für
jeden Fernmeldevorgang besteht, müßte jedes Telefon eine Kindersicherung
aufweisen. Man denke nur an die zahlreichen Telefonsexangebote. Dies ist
aber offensichtlich nicht der Fall.
In diesem Zusammenhang erschließt sich aber die
Bedeutung des 2. Satzes von § 75 Abs 2. Falls ein Kind von einer beliebigen
öffentlichen Telefonzelle solch einen Dienst anwählt, wäre
die PTA nach § 75 Abs 2 TKG zur Verantwortung zu ziehen. Gerade hier
kommt der Haftungsausschluß zum Tragen, da die Post diesen Telekommunikationsdienst
eben nur vermittelt. Hier ist die Bestimmung völlig klar und erfüllt
ihren Zweck. Umgelegt auf Internetprovider bedeutet dies, daß auf
jeden einzelnen Abruf des Kunden abgestellt werden müßte. Ruft
der Kunde irgendeinen, nicht vom eigenen Internetprovider angebotenen Dienst
ab, ist der Internetprovider funktionell nur der Zugangsvermittler und fällt
so aus der Haftung des § 75 Abs 2 TKG heraus. Wird aber ein Dienst
des Providers in Anspruch genommen, ist dieser nicht mehr nur Vermittler
sondern gleichzeitig auch Anbieter des Dienstes.
Diese Bestimmung erhält also ihren Sinn durch eine
funktionelle Sichtweise. Generell werden die Provider, wie oben erwähnt
nicht aus der Haftung entlassen. Falls aber nicht ihre, sondern fremde Dienste
im Internet in Anspruch genommen werden, vermitteln sie diese nur, und unterliegen
bezüglich der vermittelten Daten keiner Haftung des TKG.