Konsequenzen der Subsumtion unter Endgerät

Als Konsequenz der Subsumtion jener soeben bestimmten Endgeräte (Modems, Computer), ist zuerst dieGenehmigungs- und Kennzeichnungspflicht für diese zu nennen. § 75 Abs 6 TKG bestimmt, daß “nicht zugelassene oder nicht entsprechend gekennzeichnete Endgeräte weder mit einem öffentlichen Telekommunikationsnetz verbunden noch in Verbindung mit diesem betrieben werden dürfen.”

Als Sanktion für die Überschreitung dieser Vorschrift bestimmt § 104 Abs 1 Z 10 TKG eine Geldstrafe von bis zu 50.000 S. Auf § 104 Abs 5 TKG, der den Verfall der Gegenstände, mit denen die Strafe begangen wurde, festlegt, sei ebenfalls hingewiesen.

Als weitere Konsequenz ist dieVerantwortlichkeit für jeden Mißbrauch der Geräte anzuführen. Der Mißbrauch der Endgeräte wird in § 104 Abs 1 Z 5 TKG ebenfalls unter Strafdrohung bis zu 50.000 S gestellt.

Ebenso ist zu bestrafen, wer keine geeigneten Maßnahmen trifft, die eine mißbräuchliche Verwendung von Endgeräten ausschließt.

Als mißbräuchlich wurden auch schon im Fernmeldegesetz 1993 eben diese Tatbestände gesehen. Wenn diese Haftung generell für jeden Fernmeldevorgang besteht, müßte jedes Telefon eine Kindersicherung aufweisen. Man denke nur an die zahlreichen Telefonsexangebote. Dies ist aber offensichtlich nicht der Fall.

In diesem Zusammenhang erschließt sich aber die Bedeutung des 2. Satzes von § 75 Abs 2. Falls ein Kind von einer beliebigen öffentlichen Telefonzelle solch einen Dienst anwählt, wäre die PTA nach § 75 Abs 2 TKG zur Verantwortung zu ziehen. Gerade hier kommt der Haftungsausschluß zum Tragen, da die Post diesen Telekommunikationsdienst eben nur vermittelt. Hier ist die Bestimmung völlig klar und erfüllt ihren Zweck. Umgelegt auf Internetprovider bedeutet dies, daß auf jeden einzelnen Abruf des Kunden abgestellt werden müßte. Ruft der Kunde irgendeinen, nicht vom eigenen Internetprovider angebotenen Dienst ab, ist der Internetprovider funktionell nur der Zugangsvermittler und fällt so aus der Haftung des § 75 Abs 2 TKG heraus. Wird aber ein Dienst des Providers in Anspruch genommen, ist dieser nicht mehr nur Vermittler sondern gleichzeitig auch Anbieter des Dienstes.

Diese Bestimmung erhält also ihren Sinn durch eine funktionelle Sichtweise. Generell werden die Provider, wie oben erwähnt nicht aus der Haftung entlassen. Falls aber nicht ihre, sondern fremde Dienste im Internet in Anspruch genommen werden, vermitteln sie diese nur, und unterliegen bezüglich der vermittelten Daten keiner Haftung des TKG.

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