Teilnehmerverzeichnis

Grundsätzlich ist nach § 96 TKG jeder Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes dazu verpflichtet, ein Teilnehmerverzeichnis zu erstellen. Da auch jeder Internetprovider einen öffentlichen Telekommunikationsdienst erbringt, muß auch er ein Verzeichnis seiner Kunden veröffentlichen. [1144] § 96 Abs 2 führt die inhaltlichen Anforderungen an solch ein Teilnehmerverzeichnis aus. § 96 Abs 4 stellt klar, daß jedem einzelnen Teilnehmer die Möglichkeit geboten werden muß, solch eine Eintragung kostenfrei zu unterbinden.

Zwar dürfen die Teilnehmerverzeichnisse auch elektronisch erstellt werden (§ 96 Abs 1), einfach eine HTML-Seite mit den Daten der Teilnehmer ins Internet zu stellen ist aber gemäß $ 96 Abs 5 letzter Satz nicht erlaubt, da bei elektronischen Teilnehmerverzeichnissen durch geeignete technische Maßnahmen sicherzustellen ist, daß diese nicht kopiert werden können. Vielmehr wird hier ein Datenbankabfrage zu empfehlen sein.


[1144] Pilz, Mayer-Schönberger, in Handbuch Internet, 2. Auflage, herausgegeben von Zechner, Achim Feichtinger, Gudula, Holzinger, Eckart, S. 182
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