Grundsätzlich ist nach § 96 TKG jeder Betreiber
eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes dazu verpflichtet, ein
Teilnehmerverzeichnis zu erstellen. Da auch jeder Internetprovider einen
öffentlichen Telekommunikationsdienst erbringt, muß auch er ein
Verzeichnis seiner Kunden veröffentlichen. [1144]
§ 96 Abs 2 führt die inhaltlichen Anforderungen an solch ein Teilnehmerverzeichnis
aus. § 96 Abs 4 stellt klar, daß jedem einzelnen Teilnehmer die
Möglichkeit geboten werden muß, solch eine Eintragung kostenfrei
zu unterbinden.
Zwar dürfen die Teilnehmerverzeichnisse auch elektronisch
erstellt werden (§ 96 Abs 1), einfach eine HTML-Seite mit den Daten
der Teilnehmer ins Internet zu stellen ist aber gemäß $ 96 Abs
5 letzter Satz nicht erlaubt, da bei elektronischen Teilnehmerverzeichnissen
durch geeignete technische Maßnahmen sicherzustellen ist, daß
diese nicht kopiert werden können. Vielmehr wird hier ein Datenbankabfrage
zu empfehlen sein.