Cache[743]
ist der allgemeine Ausdruck für Zwischenspeicher. In diesem von Internet-Browser
verwalteten Zwischenspeicher werden Kopien automatisch angelegt, um einen
schnellen Zugriff auf oft besuchte Internetadressen zu ermöglichen.
Es geschieht dies ohne Zutun des Benutzers. Ohne Hilfe eines zusätzlichen
Programmes ist es nicht möglich, gezielt Zugriff auf die so gespeicherten
Daten zu erlangen.
Eine genauere Betrachtung der Netztechnologie ist angebracht,
um zu verstehen, wo und wann ein Kopiervorgang passiert. Wenn ein Anwender
mit Hilfe eines Webbrowsers eine WWW-Seite abruft, sendet der die Information
anbietende Server zuerst eine Kopie der HTML [744]
Informationen zum Betrachter. Diese HTML-Information beinhaltet die genaue
Internetadresse der anderen Elemente dieser Seite wie zum Beispiel Grafiken,
Links, Audioinformationen oder Videos. Der diese Information am Computer
des Anwenders empfangende Webbrowser fordert sodann die zusätzlichen
Elemente von etwaigen anderen Servern an und setzt diese Informationen,
die alle in den Cache-speicher des PCs geladen werden, zum Gesamtbild der
WWW-Seite zusammen.
Die Information Infrastructure Task Force [745],
ein von der US-amerikanischen Regierung gebildeter Expertenrat, schlägt
dieses Stadium als Trennlinie vor [746],
bis zu der eine Urheberrechtsverletzung nicht vorliegen kann. Die meisten
Kommentatoren sehen die Tatsache des einfachen Betrachtens einer Webseite
nicht als Akt der Urheberrechtsverletzung an. Ja man hat als Anwender ja
gar keine andere Möglichkeit, um sich vom Inhalt der Webseite und deren
eventuell urheberrechtlich geschützten Inhalt ein Bild zu machen. Aus
der Sicht des Urhebers und des Nutzers handelt es sich also um eine Aufführung
zum einmaligen Werkgenuß. Die im Zwischenspeicher anonymisiert gespeicherten
Daten sind nicht gezielt reproduzierbar.
Da man dieses Wissen auch von jedem, der das notwendige
Wissen hat um Werke im Internet zu veröffentlichen, erwarten kann,
wird die kurzfristige Zwischenspeicherung im Cache eventuell auch durch
eine konkludente Einwilligung des Urhebers gemäß § 863 ABGB
gerechtfertigt sein. [747]
Denn das Veröffentlichen im WWW stellt darauf ab, anderen Menschen
die veröffentlichten Inhalte zur Kenntnis zu bringen. Die Inhalte am
WWW werden mittels Webbrowsern dargestellt, wobei zumindest die beiden meistgenutzten
Browser automatisch Cache-Kopien der Dateien anfertigen. Die Handlung des
Veröffentlichens im WWW drückt somit stillschweigend den Willen
des Urhebers aus, die Inhalte auch in Cache-Zwischenspeichern der Betrachter
zu vervielfältigen.
Auch mit einer freien Werknutzung der Vervielfältigung
zum eigenen Gebrauch nach § 42 UrhG kann argumentiert werden. Siehe
dazu gleich unter Vervielfältigung
zum eigenen Gebrauch .
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