Urheberrechtliche Relevanz des Betrachtens von Web-Seiten und Speichern von Daten im lokalen Zwischenspeicher (Cache)

Cache[743] ist der allgemeine Ausdruck für Zwischenspeicher. In diesem von Internet-Browser verwalteten Zwischenspeicher werden Kopien automatisch angelegt, um einen schnellen Zugriff auf oft besuchte Internetadressen zu ermöglichen. Es geschieht dies ohne Zutun des Benutzers. Ohne Hilfe eines zusätzlichen Programmes ist es nicht möglich, gezielt Zugriff auf die so gespeicherten Daten zu erlangen.

Eine genauere Betrachtung der Netztechnologie ist angebracht, um zu verstehen, wo und wann ein Kopiervorgang passiert. Wenn ein Anwender mit Hilfe eines Webbrowsers eine WWW-Seite abruft, sendet der die Information anbietende Server zuerst eine Kopie der HTML [744] Informationen zum Betrachter. Diese HTML-Information beinhaltet die genaue Internetadresse der anderen Elemente dieser Seite wie zum Beispiel Grafiken, Links, Audioinformationen oder Videos. Der diese Information am Computer des Anwenders empfangende Webbrowser fordert sodann die zusätzlichen Elemente von etwaigen anderen Servern an und setzt diese Informationen, die alle in den Cache-speicher des PCs geladen werden, zum Gesamtbild der WWW-Seite zusammen.

Die Information Infrastructure Task Force [745], ein von der US-amerikanischen Regierung gebildeter Expertenrat, schlägt dieses Stadium als Trennlinie vor [746], bis zu der eine Urheberrechtsverletzung nicht vorliegen kann. Die meisten Kommentatoren sehen die Tatsache des einfachen Betrachtens einer Webseite nicht als Akt der Urheberrechtsverletzung an. Ja man hat als Anwender ja gar keine andere Möglichkeit, um sich vom Inhalt der Webseite und deren eventuell urheberrechtlich geschützten Inhalt ein Bild zu machen. Aus der Sicht des Urhebers und des Nutzers handelt es sich also um eine Aufführung zum einmaligen Werkgenuß. Die im Zwischenspeicher anonymisiert gespeicherten Daten sind nicht gezielt reproduzierbar.

Da man dieses Wissen auch von jedem, der das notwendige Wissen hat um Werke im Internet zu veröffentlichen, erwarten kann, wird die kurzfristige Zwischenspeicherung im Cache eventuell auch durch eine konkludente Einwilligung des Urhebers gemäß § 863 ABGB gerechtfertigt sein. [747] Denn das Veröffentlichen im WWW stellt darauf ab, anderen Menschen die veröffentlichten Inhalte zur Kenntnis zu bringen. Die Inhalte am WWW werden mittels Webbrowsern dargestellt, wobei zumindest die beiden meistgenutzten Browser automatisch Cache-Kopien der Dateien anfertigen. Die Handlung des Veröffentlichens im WWW drückt somit stillschweigend den Willen des Urhebers aus, die Inhalte auch in Cache-Zwischenspeichern der Betrachter zu vervielfältigen.

Auch mit einer freien Werknutzung der Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch nach § 42 UrhG kann argumentiert werden. Siehe dazu gleich unter Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch .


[743]
[744] HTML ist die Abkürzung für das Dateiformat “Hyper Text Markup Language”, aus dem die meisten “Seiten” des WWW bestehen.
[745] im Internet unter http://www.iitf.nist.gov/about.html
[746] National Information Infrastructure Task Force (NIITF), im Internet unter
http://www.whitehouse.gov/WH/EOP/OVP/html/nii1.html
[747] So auch Schwarz, Recht im Internet, 3-2.2, S 23
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