Urheberrecht

Das WorldWideWeb verdankt sein gigantisches Wachstum der raschen Übernahme elektronisch bereits erfaßter Informationen. Im multimedialen WWW finden sich neben Texten auch Bilder, Filme, Musikstücke usw. Viele der eingebundenen Materialien unterliegen einem urheberrechtlichen Schutz. Oftmals wurde der Rechtsinhaber von der weltweiten Veröffentlichung seiner Texte im WWW nicht einmal informiert. Durch die Anbindung von Datenbanken an das WWW und die Bereitstellung komfortabler Suchmöglichkeiten gelangt weiteres geschütztes Material in das Internet. Ganze (elektronisch vorliegende) Bibliotheken können über das Internet in Sekundenschnelle von einem Land zum nächsten verschoben werden, gleichzeitig werden Urheberrechte auf diese Art beeinträchtigt. Darüber hinaus bietet das WWW mit dem "Linken" von Informationen die Möglichkeit zur Aufnahme von Materialien in ein ganz anderes Umfeld.

Der Bericht der Arbeitsgruppe der Bundesregierung meint zum Thema Urheberrecht: “Der Schutz geistigen Eigentums stellt ebenfalls einen Bereich dar, für den rechtliche und technische Lösungen hinsichtlich der Nutzungsbedingungen von Information zentrale Bedeutung im Zusammenhang mit der Entwicklung zur Informationsgesellschaft erhalten. Einerseits bildet Information den "Rohstoff" für eine Reihe von neuen Produkten und Dienstleistungen und durchläuft von der ersten Generierung (z.B. Rohdaten, Bild etc.) bis hin zum Endprodukt (z.B. CD-ROM mit multimedialem Inhalt) eine Reihe von Verarbeitungsschritten, die mit finanziellem Aufwand verbunden sind; dabei können Einzelleistungen einer Vielzahl spezialisierter Akteure in das Endprodukt einfließen. Andererseits bedingt die technologische Entwicklung, daß urheberrechtlich geschützte Werke mit relativ geringem technischen Aufwand in digitalisierter Form vervielfältigt und über elektronische Netze verbreitet werden können. Konsequenterweise müssen die (rechtlichen und technischen) Rahmenbedingungen derart gestaltet werden, daß eine möglichst hohe Nutzung dieser Werke durch Einräumung von Verwertungsrechten stattfinden kann, wobei die Rechte der Urheber (Autoren) gewährleistet bleiben. Erste Ansätze zum Aufbau von Urheberrechtsmanagementsystemen, Vermittlungsstellen und Verwertungsgesellschaften, die dem steigenden Koordinationsbedarf Rechnung tragen, sind international erkennbar. Darüber hinaus werden Harmonisierungen des national unterschiedlichen materiellen Urheberrechts vorbereitet.” [608]

Schutzgegenstand des Urheberrechts sind individuelle Geisteswerke auf dem Gebiet der Kultur und der Informationstechnologie. [609] Das Urheberrechtsgesetz schützt eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst (§ 2 UrhG) und regelt deren Verwertung. Der menschliche Geist muß im Werk zum Ausdruck kommen. [610] Maschinen und Apparate können als solche keine Werkschöpfung erbringen. [611] Der OGH [612] formuliert das Erfordernis der Eigentümlichkeit folgendermaßen:

“Nach L und Rsp ist ein Erzeugnis des menschlichen Geistes dann eine eigentümliche geistige Schöpfung, wenn es das Ergebnis schöpferischer Geistestätigkeit ist, das seine Eigenheit, die es von anderen Werken unterscheidet, aus der Persönlichkeit seines Schöpfers erfahren hat; diese Persönlichkeit muß in ihm so zum Ausdruck kommen, daß sie dem Werk den Stempel der Einmaligkeit und der Zugehörigkeit zu seinem Schöpfer aufprägt, also eine aus dem innersten Wesen des geistigen Schaffens fließende Formung vorliegt.”

Der OGH bedient sich seit 1936 immer ein und derselben Standardbegründung (eben der oben erwähnten), betont dabei aber immer, daß in jedem Einzelfall - und nicht etwa nach statistischen Grundsätzen - zu prüfen ist, ob ein Werk eine eigentümliche geistige Schöpfung ist oder nicht. [613] Das Merkmal der statistischen Einmaligkeit darf nicht losgelöst von der Individualität des Werkes gesehen werden. [614] Landläufiges, üblicherweise hervorgebrachtes wird auch dann nicht geschützt, wenn es verhältnismäßig lang ist. [615]

Zusätzlich zum Kriterium der eigentümlichen geistigen Schöpfung muß das Werk in eine der taxativ aufgezählten [616] Werkkategorien fallen. [617] § 2 UrhG gliedert die Werke der Literatur in 3 Kategorien: Sprachwerke, einschließlich Computerprogramme, Bühnenwerke und Werke wissenschaftlicher oder belehrender Art. § 3 UrhG beschäftigt sich mit den Werken der Bildenden Künste und erklärt dazu Werke der Lichtbildkunst, der Baukunst und des Kunstgewerbes. § 4 UrhG definiert den Werksbegriff für Werke der Filmkunst. Weiters werden noch Bearbeitungen (§ 5 UrhG) und Sammelwerke (§ 6 UrhG) zu Werken im Sinn des Urheberrechtsgesetzes erklärt.

Grundsätzlich ist das Urheberrecht ein “Ausschließlichkeitsrecht”, das heißt, deren Inhaber (Autoren, Künstler) können alleine ihre Zustimmung zur Verwendung ihres geschützten Werkes geben oder deren ungerechtfertigte Verwendung untersagen. Sie sind im ersten Hauptstück des Urheberrechtsgesetzes geregelt. [618] Diese Rechte können eine Vielzahl von Formen annehmen. Die Genehmigung einer bestimmten Art der Werknutzung impliziert nicht automatisch auch eine andere Art der Verwendung des geschützten Werkes. Wenn zum Beispiel der Autor eines Theaterstückes seine Zustimmung zur Aufführung des Werkes gibt, bedeutet dies nicht, daß er auch die Zustimmung zum Druck des Textes seines Stückes gibt. Dies sind zwei verschiedene Rechte, über die der Urheber völlig unabhängig voneinander disponieren kann.

Zu den Urheberrechten im weiteren Sinn zählen die verwandten Schutzrechte. Sie werden im zweiten Hauptstück des UrhG geregelt. [619] Dazu zählen jene Leistungen, die das Werk der Umwelt vermitteln wie zum Beispiel die Darbietungen von Sängern, Schauspielern und Musiker. Aber auch Veranstalter, Hersteller von Lichtbildern oder Schallträgern werden durch die sog. “Leistungsschutzrechte” geschützt. Dieser Schutz ist zwar nicht so umfassend wie der des Urheberrechts im engeren Sinn, er umfaßt aber sowohl materielle wie auch ideelle Interessen.

Das Urheberrecht knüpft bei der Verwirklichung seines Ziels, den Urhebern innerhalb der durch ihre schutzwürdigen Interessen bestimmten Schranken die Verwertung ihrer Werke vorzubehalten, nicht an den Werkgenuß (Werkkonsum), welcher sich weitgehen im privaten Bereich abspielt, sondern an die Werkvermittlung an. [620] Die dem Urheber durch das Urheberrecht vorbehaltenen Verwertungsarten sind nichts anderes als ein Stufensystem zur mittelbaren Erfassung des Endverbrauchers. [621] Das Urheberrecht räumt deshalb dem Urheber keinen unmittelbaren Anspruch gegen den Benützer (Konsumenten) des Werkes, sondern nur gegen die (meist gewerblichen) Verwerter des Werkes ein, welche die dem Urheber zustehende Vergütung auf das von den Konsumenten eingehobene Entgelt (Kaufpreis, Eintrittspresi, Rundfunkgebühr etc.) umlegen. [622] Dies war bisher sehr sinnvoll, konnte man den effektiven Benutzer eines Werkes doch nur sehr schwer ermitteln, viel leichter aber bei den mit mehr Kapital und Publizität ausgestatteten Werkvermittlern.

Gerade dieses sinnvolle System scheint nun aber der Entwicklung einer einheitlichen juristischen Meinung im Bezug auf die Werkvermittlung im Internet entgegenzustehen. Der Anspruch knüpft immer nur an gewisse Arten der Werkvermittlung an. Genau diese ist aber nicht leicht einzuordnen.


[608] Informationsgesellschaft, Bericht der Arbeitsgruppe der österreichischen Bundesregierung, 10.1.10, S 82
[609] Rehbinder, Manfred, Urheberrecht, 9. Auflage, München 1996, S.85
[610] Loewenheim, Ulrich in Schricker, Gerhard, Urheberrecht, Kommentar, § 2 Rn 7, München 1987
[611] Loewenheim in Schricker, Urheberrecht, § 2 Rn 5
[612] E vom 23.10.1990 “So ein Tag”, Ecolex 1991, 184 (nur Leitsatz) = Wbl 1991, 66 (nur Leitsatz) = MR 1991, 22 mit Anmerkung von Walter
[613] Bachmann, Eva Maria, Der Leistungsschutz des Interpreten, Dissertation, Wien, 1995, S. 20
[614] Dittrich, Robert “So ein Tag, so wunderschön..” ecolex 1991, S. 471
[615] Dittrich, Robert “So ein Tag, so wunderschön..” ecolex 1991, S. 471 (472)
[616] Graschitz, Roland, Ausgewählte Probleme des Leistungsschutzes ausübender Künstler, Dissertation Wien, 1997, S. 10
[617] Bachmann, Eva Maria, Der Leistungsschutz des Interpreten, Dissertation, Wien, 1995, S. 19
[618] § 1 UrhG bis § 65 UrhG
[619] § 66 UrhG bis § 80 UrhG
[620] OGH 17.6.1986, 4 Ob 309/86 “Hotel-Video”, in ÖBl 1986, S. 132 , hier S 139; sieh auch Kucsko, Urheberrecht, Seite 31; Blocher, Sonderprobleme der Softwareverträge (Teil I), EDVuR 1994,S 5f unter 6.2
[621] OGH 27.1.1987, 4 Ob 396/86 - Sexshop, in ÖBl 1987, S. 82, hier S. 85
[622] OGH 17.6.1986, 4 Ob 309/86 “Hotel-Video”, in ÖBl 1986, S. 132 , hier S 139
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