Das WorldWideWeb verdankt sein gigantisches Wachstum
der raschen Übernahme elektronisch bereits erfaßter Informationen.
Im multimedialen WWW finden sich neben Texten auch Bilder, Filme, Musikstücke
usw. Viele der eingebundenen Materialien unterliegen einem urheberrechtlichen
Schutz. Oftmals wurde der Rechtsinhaber von der weltweiten Veröffentlichung
seiner Texte im WWW nicht einmal informiert. Durch die Anbindung von Datenbanken
an das WWW und die Bereitstellung komfortabler Suchmöglichkeiten gelangt
weiteres geschütztes Material in das Internet. Ganze (elektronisch
vorliegende) Bibliotheken können über das Internet in Sekundenschnelle
von einem Land zum nächsten verschoben werden, gleichzeitig werden
Urheberrechte auf diese Art beeinträchtigt. Darüber hinaus bietet
das WWW mit dem "Linken" von Informationen die Möglichkeit zur Aufnahme
von Materialien in ein ganz anderes Umfeld.
Der Bericht der Arbeitsgruppe der Bundesregierung meint
zum Thema Urheberrecht: “Der Schutz geistigen Eigentums stellt ebenfalls
einen Bereich dar, für den rechtliche und technische Lösungen
hinsichtlich der Nutzungsbedingungen von Information zentrale Bedeutung
im Zusammenhang mit der Entwicklung zur Informationsgesellschaft erhalten.
Einerseits bildet Information den "Rohstoff" für eine Reihe von neuen
Produkten und Dienstleistungen und durchläuft von der ersten Generierung
(z.B. Rohdaten, Bild etc.) bis hin zum Endprodukt (z.B. CD-ROM mit multimedialem
Inhalt) eine Reihe von Verarbeitungsschritten, die mit finanziellem Aufwand
verbunden sind; dabei können Einzelleistungen einer Vielzahl spezialisierter
Akteure in das Endprodukt einfließen. Andererseits bedingt die technologische
Entwicklung, daß urheberrechtlich geschützte Werke mit relativ
geringem technischen Aufwand in digitalisierter Form vervielfältigt
und über elektronische Netze verbreitet werden können. Konsequenterweise
müssen die (rechtlichen und technischen) Rahmenbedingungen derart gestaltet
werden, daß eine möglichst hohe Nutzung dieser Werke durch Einräumung
von Verwertungsrechten stattfinden kann, wobei die Rechte der Urheber (Autoren)
gewährleistet bleiben. Erste Ansätze zum Aufbau von Urheberrechtsmanagementsystemen,
Vermittlungsstellen und Verwertungsgesellschaften, die dem steigenden Koordinationsbedarf
Rechnung tragen, sind international erkennbar. Darüber hinaus werden
Harmonisierungen des national unterschiedlichen materiellen Urheberrechts
vorbereitet.” [608]
Schutzgegenstand des Urheberrechts sind individuelle
Geisteswerke auf dem Gebiet der Kultur und der Informationstechnologie.
[609] Das
Urheberrechtsgesetz schützt eigentümliche geistige Schöpfungen
auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste
und der Filmkunst (§ 2 UrhG) und regelt deren Verwertung. Der menschliche
Geist muß im Werk zum Ausdruck kommen. [610]
Maschinen und Apparate können als solche keine Werkschöpfung erbringen.
[611] Der
OGH [612]
formuliert das Erfordernis der Eigentümlichkeit folgendermaßen:
“Nach L und Rsp ist ein Erzeugnis des menschlichen
Geistes dann eine eigentümliche geistige Schöpfung, wenn es das
Ergebnis schöpferischer Geistestätigkeit ist, das seine Eigenheit,
die es von anderen Werken unterscheidet, aus der Persönlichkeit seines
Schöpfers erfahren hat; diese Persönlichkeit muß in ihm
so zum Ausdruck kommen, daß sie dem Werk den Stempel der Einmaligkeit
und der Zugehörigkeit zu seinem Schöpfer aufprägt, also eine
aus dem innersten Wesen des geistigen Schaffens fließende Formung
vorliegt.”
Der OGH bedient sich seit 1936 immer ein und derselben
Standardbegründung (eben der oben erwähnten), betont dabei aber
immer, daß in jedem Einzelfall - und nicht etwa nach statistischen
Grundsätzen - zu prüfen ist, ob ein Werk eine eigentümliche
geistige Schöpfung ist oder nicht. [613]
Das Merkmal der statistischen Einmaligkeit darf nicht losgelöst von
der Individualität des Werkes gesehen werden. [614]
Landläufiges, üblicherweise hervorgebrachtes wird auch dann nicht
geschützt, wenn es verhältnismäßig lang ist. [615]
Zusätzlich zum Kriterium der eigentümlichen
geistigen Schöpfung muß das Werk in eine der taxativ aufgezählten
[616] Werkkategorien
fallen. [617]
§ 2 UrhG gliedert die Werke der Literatur in 3 Kategorien: Sprachwerke,
einschließlich Computerprogramme, Bühnenwerke und Werke wissenschaftlicher
oder belehrender Art. § 3 UrhG beschäftigt sich mit den Werken
der Bildenden Künste und erklärt dazu Werke der Lichtbildkunst,
der Baukunst und des Kunstgewerbes. § 4 UrhG definiert den Werksbegriff
für Werke der Filmkunst. Weiters werden noch Bearbeitungen (§
5 UrhG) und Sammelwerke (§ 6 UrhG) zu Werken im Sinn des Urheberrechtsgesetzes
erklärt.
Grundsätzlich ist das Urheberrecht ein “Ausschließlichkeitsrecht”,
das heißt, deren Inhaber (Autoren, Künstler) können alleine
ihre Zustimmung zur Verwendung ihres geschützten Werkes geben oder
deren ungerechtfertigte Verwendung untersagen. Sie sind im ersten Hauptstück
des Urheberrechtsgesetzes geregelt. [618]
Diese Rechte können eine Vielzahl von Formen annehmen. Die Genehmigung
einer bestimmten Art der Werknutzung impliziert nicht automatisch auch eine
andere Art der Verwendung des geschützten Werkes. Wenn zum Beispiel
der Autor eines Theaterstückes seine Zustimmung zur Aufführung
des Werkes gibt, bedeutet dies nicht, daß er auch die Zustimmung zum
Druck des Textes seines Stückes gibt. Dies sind zwei verschiedene Rechte,
über die der Urheber völlig unabhängig voneinander disponieren
kann.
Zu den Urheberrechten im weiteren Sinn zählen
die verwandten Schutzrechte. Sie werden im zweiten Hauptstück des UrhG
geregelt. [619]
Dazu zählen jene Leistungen, die das Werk der Umwelt vermitteln wie
zum Beispiel die Darbietungen von Sängern, Schauspielern und Musiker.
Aber auch Veranstalter, Hersteller von Lichtbildern oder Schallträgern
werden durch die sog. “Leistungsschutzrechte” geschützt.
Dieser Schutz ist zwar nicht so umfassend wie der des Urheberrechts im engeren
Sinn, er umfaßt aber sowohl materielle wie auch ideelle Interessen.
Das Urheberrecht knüpft bei der Verwirklichung
seines Ziels, den Urhebern innerhalb der durch ihre schutzwürdigen
Interessen bestimmten Schranken die Verwertung ihrer Werke vorzubehalten,
nicht an den Werkgenuß (Werkkonsum), welcher sich weitgehen im privaten
Bereich abspielt, sondern an die Werkvermittlung an. [620]
Die dem Urheber durch das Urheberrecht vorbehaltenen Verwertungsarten sind
nichts anderes als ein Stufensystem zur mittelbaren Erfassung des Endverbrauchers.
[621] Das
Urheberrecht räumt deshalb dem Urheber keinen unmittelbaren Anspruch
gegen den Benützer (Konsumenten) des Werkes, sondern nur gegen die
(meist gewerblichen) Verwerter des Werkes ein, welche die dem Urheber zustehende
Vergütung auf das von den Konsumenten eingehobene Entgelt (Kaufpreis,
Eintrittspresi, Rundfunkgebühr etc.) umlegen. [622]
Dies war bisher sehr sinnvoll, konnte man den effektiven Benutzer eines
Werkes doch nur sehr schwer ermitteln, viel leichter aber bei den mit mehr
Kapital und Publizität ausgestatteten Werkvermittlern.
Gerade dieses sinnvolle System scheint nun aber der
Entwicklung einer einheitlichen juristischen Meinung im Bezug auf die Werkvermittlung
im Internet entgegenzustehen. Der Anspruch knüpft immer nur an gewisse
Arten der Werkvermittlung an. Genau diese ist aber nicht leicht einzuordnen.
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