Voraussetzungen für den Schutz von Kennzeichen gegen die Benutzung als Domain-Namen

Der Schutz der Domainnamen erfordert bestimmte Voraussetzungen. [843] Damit einem Domainnamen überhaupt Kennzeichnungsfunktion und damit ein rechtlicher Schutz zukommen kann, muß er

Unterscheidungskraft

Damit einem Kennzeichen Unterscheidungskraft [847] zukommt, muß es geeignet sein, das Unternehmen mit seinen Waren und Leistungen von anderen Unternehmen abzugrenzen. [848] Deshalb muß das Kennzeichen etwas Individuelles schon objektiv [849] und ursprünglich an sich haben. Keine Kennzeichenkraft kommen

Wenn ein Kennzeichen die Eigenschaft der Individualität von Beginn an nicht erfüllt, kann sie sich doch auch dadurch entwickeln, daß es infolge seiner Bekanntheit bei den beteiligten Verkehrskreisen (§ 9 Abs 3 UWG, § 4 Abs 2 MaSchG) als Kennzeichen gilt. Dieses Merkmal wird Verkehrsgeltung genannt. [856] Zu beachten sind die unterschiedlichen Formulierungen “innerhalb beteiligt er Verkehrskreise” (§ 9 Abs 3 UWG, § 31 Abs 1 MaSchG), “Auffassung der beteiligt en Verkehrskreise” (§ 1 Abs 2 MaSchG) und “in den beteiligten Verkehrskreisen”(§ 4 Abs 2 MaSchG). Sie legen den jeweiligen Grad der erforderlichen Bekanntheit fest, um das Merkmal der Verkehrsgeltung zu erreichen. So muß nach § 4 Abs 2 MaSchG die Bekanntheit in allen beteiligten Kreisen - Konsumenten, Klein- und Großhändler - gelten, nach § 9 Abs 3 UWG muß die Bekanntheit nicht in allen beteiligten Verkehrskreisen gelten. Eine beachtliche Verkehrsgeltung ist ab 25-30 % Bekanntheit anzunehmen. [857] Eine anfangs mangels Individualität nicht eintragungsfähige Marke wird nur aufgrund österreichweiter Verkehrsgeltung eintragungsfähig. [858]

Die Unterscheidungskraft von Wortmarken - nur solche Marken kommen bei Domainnamen in Betracht - hängt davon ab, daß das Zeichen genügend Phantasiecharakter hat, um als Individualzeichen eines Unternehmens erkennt und im Gedächtnis behalten zu werden. [859] Die Unterscheidungskraft der Firma hängt davon ab, ob sie geeignet ist, das Unternehmen namensmäßig zu individualisieren. [860]

Verwechslungsgefahr

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn der Gebrauch eines Zeichens geeignet ist, einen Irrtum über die Zuordnung dieses Zeichens zu einem bestimmten Unternehmen hervorzurufen. [861] Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auch das Betätigungsfeld der Unternehmen zu berücksichtigen. Im Sinn eines beweglichen Systems können bei verschieden Waren oder Dienstleistungen sogar bei Identität der Zeichen diese nicht verwechselbar sein, bei gleichen Waren oder Dienstleistungen aber auch erheblich voneinander abweichende Zeichen Verwechselbarkeit hervorrufen. [862] Abgestellt wird dabei auf die Eignung der Verwechslung, wobei die Verkehrsauffassung [863] ausschlaggebend ist. Bei vollständiger Übernahme fremder geschützter Zeichen als Domain Name wird demnach Verwechslungsgefahr regelmäßig zu bejahen sein. [864]

Den Begriff der Verwechslungsgefahr teilt man in einen engeren und weiteren.

Bei der Verwechslungsgefahr im engeren Sinn irrt das Publikum über die Identität des bezeichneten Unternehmens und bezieht sie auf ein und dasselbe Unternehmen.

Bei Vorliegen der Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn erkennt das Publikum zwar, daß es sich um verschiedene Unternehmen handelt, es nimmt aber wegen der Ähnlichkeit der Zeichen besondere wirtschaftliche oder organisatorische Beziehungen zwischen den Unternehmen an. [865]

Internetnutzer, die versuchen, zu einem Unternehmen im Internet Kontakt aufzunehmen, indem sie die aus der Marke oder dem geschäftlichen Bezeichnung abgeleitete URL in ihren Rechner eingeben und dadurch auf die Website des Konkurrenzunternehmens gelangen, werden selbst dann, wenn aus der Homepage die Identität des Unternehmens ersichtlich ist, nicht selten zu der Annahme gelangen, daß zwischen den Unternehmen wirtschaftliche oder organisatorische Zusammenhänge bestehen. [866]

Nach dem österreichischen Markenschutzgesetz besteht Verwechslungsgefahr nur, wenn das gleiche oder ein ähnliches Zeichen (§ 14 MaSchG) zur Kennzeichnung gleicher oder gleichartiger Waren und Dienstleistungen verwendet wird. [867] Dann ist nach § 51 Z 1 MaSchG bei unbefugte Benutzung einer registrierte Marke oder ein einer solchen Marke ähnliches Zeichen zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen, für welche die Marke eingetragen ist, vom Gericht eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu verhängen.

Ebenso ist nach § 52 Z 1 MaSchG zu bestrafen, wer den Namen, die Firma oder die besondere Bezeichnung eines Unternehmens oder ein dieser Bezeichnung ähnliches Zeichen (§ 14 MaSchG) zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen in einer Weise unbefugt gebraucht, die geeignet ist Verwechslungen im geschäftlichen Verkehr hervorzurufen. Im Markenrecht kommt es also darauf an, daß die geschützte Kennzeichnung zur Kennzeichnung gleicher oder gleichartiger Waren und Dienstleistungen verwendet wird.

In diesem Zusammenhang ist auch der Schutz der sogenannten “berühmten Marke” zu erwähnen. Er richtet sich gegen den Gebrauch der Marke durch Dritte für nicht gleichartige Waren. Unter dem Schutz der berühmten Marke versteht man den Schutz des Markeninhabers vor dem Gebrauch der Marke durch Dritte für unähnliche Waren, die entweder zur Ausnutzung des wirtschaftlichen Wertes der berühmten Marke oder zu seiner Beeinträchtigung führt. Der Schutz der berühmten Marke wird von der österreichischen Lehre eher bejaht. [868] Nur Koppensteiner lehnt diesen grundsätzlich ab. [869] In der älteren Lehre war der Schutz bejaht worden. [870] In letzter Zeit hat sich Nowakowski [871] für einen solchen Schutz ausgesprochen. Er stützt sich vor allem auf eine weite Auslegung des § 9 UWG. Der OGH hat diesen Schutz einer berühmten Marke bisher nicht konkret zuerkannt, ihn aber auch nicht grundsätzlich verneint. Beim Schutz einer Firma hatte er auch bei Branchenverschiedenheit die Verwechslungsgefahr bejaht. Das OLG Wien sah einen Gesetzesverstoß gegen die §§ 1 und 9 UWG bei Verwendung der Marke “Coca-Cola” für Bonbons als gegeben an. [872] Ein Wettbewerbsverhältnis entstehe durch die Verwandtschaft der Waren und den “Zusammenstoß auf dem Gebiete des Rechtsgutes der Werbekraft”. Im europäischen Ausland wird der Schutz der berühmten Marke zunehmend anerkannt.

Solch ein Schutz würde dem “flachen” Adressraum im Internet entgegenkommen. Dieser Schutz, der in Deutschland unbestritten gilt, wird in Österreich von der Lehre überwiegend bejaht, ist aber gesetzlich (noch) [873] nicht geregelt. [874]

Fraglich bleibt allerdings, ob angesichts der technischen Besonderheiten des Domainsystems die gleichen Beurteilungsgrundsätze bezüglich der Verwechslungsgefahr anzuwenden sind. Denn bei der Auswahl eines Domainnamens ist man auf 24 Buchstaben beschränkt. [875] Der Domainnamen soll gleichzeitig auch möglichst einprägsam sein, wobei die Verwechslungsgefahr wieder aus der Perspektive des Durchschnittskäufers zu bestimmen ist. [876] Bei den Beurteilungsgrundsätzen kann die Ähnlichkeit im Wortbild (z.B. Ombo/Gimbo), im Wortklang (Urquell/Burgquell) und im Wortsinn (Schnittfix/Schneidblitz) [877] bestehen. [878] Die Verwechslungsgefahr wird bei Wortmarken in der Regel schon dann bejaht, wenn die Ähnlichkeit nur nach einem der drei Kriterien gegeben ist. [879] Wenn die Rechtsprechung die Verwechslungsgefahr der Domainnamen ebenfalls nach diesen Grundsätzen beurteilt bzw. bei Vorliegen nur eines dieser Grundsätze als gegeben ansieht, fällt eine große Zahl an möglichen Domainnamen weg. Der ohnehin schon geringe Vorrat an noch zu habenden und merkfähigen Domainnamen wäre dadurch sehr eingeschränkt. [880]

Kennzeichenmäßiger Gebrauch

Es ist zunächst zu fragen, in welchen Fällen die Verwendung eines Domain-Namens als kennzeichenmäßige Benutzungshandlung aufgefaßt werden kann. Auch hier wird auf die beteiligten Verkehrskreise abgestellt. Wenn diese den Eindruck gewinnen können, daß das Zeichen zur Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen des Werbenden von denen der Konkurrenten benutzt wird, ist ein kennzeichenmäßiger Gebrauch anzunehmen. [881] Grundsätzlich aus dem Schutz des Kennzeichenrechts (nicht des Namensrechts) ausgeschlossen sind deshalb von Privatpersonen registrierte Domainnamen, da dies nicht Fälle des geschäftlichen Verkehrs sind.

Im wesentlichen kann man drei mögliche Verwendungsarten von Domain-Namen unterscheiden:

Die Benutzung des Domain-Namens als Zieladresse

Schwierigkeiten bereitet die Frage der kennzeichenmäßigen Benutzung des Domain-Namens, wenn dieser im Internet lediglich als Zieladresse zum Auffinden der im Internet abrufbaren Homepage benutzt, aber weder im Internet noch außerhalb des Internet kennzeichenmäßig herausgestellt wird. Die Domain-Namen erscheinen lediglich kleingedruckt in Briefköpfen, auf Visitenkarten oder in Anzeigen. Sie dienen in erster Linie dazu, die Kontaktaufnahme im Internet zu ermöglichen. In dieser Hinsicht wäre ihre Benutzung eher mit der einer Telefonnummer oder einer Adresse vergleichbar, deren üblicher Gebrauch ebenfalls nicht kennzeichenmäßig erfolgt.

Andererseits sind Domain-Namen auch bei dieser Benutzungsart nicht nur geeignet, ihren Benutzer zu lokalisieren, sondern auch zu identifizieren. [882] Anders als die beliebigen Ziffernfolgen von Telefonnummern sind die Domain-Namen keine wahllosen Buchstaben- bzw Zahlenzusammenstellungen [883], sondern werden von ihren Benutzern bewußt so gewählt, daß sie entweder auf die eigene Firma oder Unternehmensbezeichnung zurückführbar sind oder aber einen sonstigen kurzen und einprägsamen Begriff, eben meist eine Marke, bilden. Domain-Namen erfüllen insoweit eine Doppelfunktion. Sie sind Adressen und Kennzeichen zugleich.

Diesbezüglich ist § 13 MaSchG einschlägig, der bestimmt, daß unter Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung nicht nur der Gebrauch des Zeichens an der Ware oder Dienstleistung selbst oder an Gegenständen, an denen die Dienstleistung ausgeführt wurde oder ausgeführt werden soll oder die zur Erbringung von Dienstleistungen benützt werden, zu verstehen, sondern auch der Gebrauch auf Gefäßen oder Umhüllungen sowie in Ankündigungen und Geschäftspapieren.

Domain-Namen werden üblicherweise aus der eigenen Marke, Firma oder einem sonstigen Unternehmenskennzeichen abgeleitet. Sie treten im Internet zwangsläufig optisch in Erscheinung, und zwar einmal beim Aufruf einer Seite im World-Wide-Web im URL-Eingabefeld des WWW-Browsers, zum anderen in den Ergebnislisten der Recherche über entsprechende Internetkataloge oder Suchmaschinen.

In diesem Sinn argumentiert auch das Landgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung zu “epson.de”. [884] Domainnamen dienen dem Internetbenutzer zur Unterscheidung und Identifizierung einer bestimmten Homepage im Internet von zahllosen anderen. Der kennzeichenmäßige Gebrauch wurde deshalb bei der alleinigen Verwendung im Internet bejaht. Ähnliches stellte das Landgericht Frankfurt/Main fest [885]: In der Benutzung eines Domain-Namens ist die Benutzung einer geschäftlichen Bezeichnung oder - was dahinstehen kann - eines ähnlichen Zeichens zu sehen.

Der schlagwortartige Gebrauch der Domain-Namen

Da man schon bei bloßer Verwendung der Domain im Internet eine Kennzeichenfunktion erkennen kann, wird diese Kennzeichenfunktion beim Gebrauch als Schlagwort unumstritten in den Vordergrund treten. So werden die Domainnamen auch außerhalb des Internets auf Geschäftsbriefen, in Werbeanzeigen, Werbespots oder auf den Waren selbst schlagwortartig herausgestellt. In den USA gibt es Fälle, in denen die http-Adressen der Hersteller auf Unterwäsche oder auf T-Shirts angebracht wurden [886]. Die norwegische Fluglinie Brathens bemalt sogar ihre Flugzeuge mit ihrer Internetdomain http://www.brathens.no. Die Kennzeichenfunktion des Domain-Namens tritt bei solchen Verwendungsarten so stark in den Vordergrund, daß davon ausgegangen werden kann, der Verkehr werde den Domain-Namen nicht lediglich als technische Adresse, sondern auch als kennzeichenmäßigen Hinweis auf das Unternehmen auffassen.

"Domain-Grabbing"

Als Domain-Grabbing wird die Vorgehensweise meist privater Personen bezeichnet, die sich für eine größere Anzahl von Domainnamen bei den jeweiligen Registrierungsstellen bewerben. Sobald ein Privater nämlich die technischen Möglichkeiten [887] hat einen Domainnamen für sich zu registrieren, fallen für jeden weiteren Registrierungsvorgang ausschließlich die Registrierungskosten der jeweiligen Registrierungsstelle an. So werden dann meist gleich -zig Domainnamen registriert, wobei meist klingende Namen oder geographische Orte gewählt werden. Dies wird meist in der Absicht geschehen, diese dann später weiterzuveräußern.

Ein erstes augenfälliges Problem stellt sich, wenn der Domainname nur registriert, aber nicht benützt wird. Es ist fraglich, ob das alleinige Registrieren eines Domainnamens ebenfalls eine Benutzungshandlung darstellt. Dabei wird der Domainname bei der Registrierungsbehörde angemeldet, an dem angegebenen Computerspeicherplatz befindet sich aber noch kein Angebot.

Nach wohl herrschender Meinung [888] wird eine Benützungshandlung anzunehmen sein. Der OGH sieht seit seiner Mirabell-E [889] den Schutz einer Marke bereits mit der Registrierung als gegeben an. [890] Darauf wie die Marke verwendet wird, ja ob sie überhaupt benützt wird, kommt es nicht an. Auf Internetdomains übertragen würde ein Eingriff in geschützte Rechte bereits bei Registrierung des Kennzeichens als Domain vorliegen. Vor der Registrierung des Domainnamens muß der Antragsteller auf 2 unterschiedlichen Computern des Internet einen bestimmten Speicherplatz für den jeweiligen Domainnamen reservieren. Bei der Erlangung eines Domainnamens wird dieser und der Name des Verfügungsberechtigten in eine von jedem Internetanwender abfragbare Datenbank eingetragen. Diese Indizien sprechen im Zusammenhang mit der oben erwähnten OGH Entscheidung, für ein Benutzen des Domainnamens auch ohne Bereitstellung eines abrufbaren Angebots unter diesem Domainnamen. In diesem Sinn äußerte sich auch das LG Lüneburg in seinem Urteil [891] zum Rechtsstreit um die Domain “celle.de”. Es sprach einen Unterlassungsanspruch zu, obwohl der Domain Name lediglich reserviert, aber nicht benutzt wurde.

Falls man sich dieser Meinung nicht anschließen will, könnte man einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch gegen die zu erwartende Benutzung überlegen. [892] Diese drohende kennzeichenmäßige Benutzung der Domain bejahte auch das Landgericht Düsseldorf [893] und das Landgericht Frankfurt [894]. Eine solche liegt nach dem Landgericht Düsseldorf vor, wenn im geschäftlichen Verkehr eine wörtliche oder bildliche Bezeichnung zur Kennzeichnung einer Ware oder in Beziehung auf sie gebraucht wird, so daß der unbefangene und flüchtige Durchschnittsabnehmer annimmt, das Zeichen diene zur Unterscheidung der so gekennzeichneten Waren von gleichen oder gleichartigen. Die Domain dient zur Kennzeichnung einer Homepage im Internet, sie erfüllt daher, wie bereits zuvor dargestellt, aufgrund der Besetzung einer an sich numerischen Adresse mit einer logischen Buchstabenfolge gerade den Zweck, dem Nutzer die Unterscheidung einer speziellen Homepage von den zahllosen übrigen Homepages im Internet zu ermöglichen.

Als weitere Abwehrmöglichkeit kommt § 1295 Abs 2 ABGB in Frage. [895] Bei dieser Variante muß die Registrierung des Domainnamens mit absichtlichem Schädigungsvorsatz erfolgen und gegen die guten Sitten verstoßen.

Bei dieser Fallkonstellation kann es auch zur Inanspruchnahme von Privatpersonen kommen, falls Private Marken oder Namen von bekannten Unternehmen für sich registrieren ließen, um sie den Unternehmen zum Rückkauf anzubieten.


[843] Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht, § 29, Rn 33
[844] Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht, § 38, Rn 10
[845] Hauer/Mayer-Schönberger, Kennzeichenrecht & Internet Domain Names, ecolex 1997, S. 947
[846] Hauer/Mayer-Schönberger, Kennzeichenrecht & Internet Domain Names, ecolex 1997, S. 947
[847] Fallbeispiele bei Schönherr/Wiltschek, UWG, § 9 ab Rn 226
[848] Schönherr/Wiltschek, UWG, § 9 Rn 72
[849] Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht, § 38, Rn 10
[850] Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht, § 38, Rn 13
[851] Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht, § 38, Rn 13
[852] Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht, § 38, Rn 13; Schönherr/Wiltschek, UWG, § 9 Rn 73
[853] Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht, § 38 Rn 11
[854] Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht, § 29 Rn 37; Herkunftsangaben können aber den Schatz nach § 9 UWG geniessen, wenn sie im Verkehr Schlagwortcharakter annehmen und Verkehrsgeltung geniessen, Schönherr/Wiltschek, UWG, § 9 Rn 231, 232ff
[855] Aufzählung nach Fitz/Gamerith, Wettbewerbsrecht, 33
[856] Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht, § 38 Rn 11; Sonn/Prettenhofer/Koch, Warenzeichenrecht (Markenrecht), Wien 1958, Manz, § 3 Z 1
[857] Fitz/Gamerith, Wettbewerbsrecht, 35
[858] Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht, § 39 Rn 20
[859] Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht, § 38 Rn 13
[860] Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht, § 29 Rn 14
[861] Fitz/Gamerith, Wettbewerbsrecht, 38
[862] Fitz/Gamerith, Wettbewerbsrecht, 38
[863] Der Gesamteindruck, der bei einem erheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise in der Eile des Geschäftsverkehrs hervorgerufen wird. OGH 7.3.1978, 4 Ob 314/78, Jbl 1979, S. 205; Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht, § 29 Rn 59
[864] Hauer/Mayer-Schönberger, Kennzeichenrecht & Internet Domain Names, ecolex 1997, S. 947
[865] OGH 17.2.1981, ÖBl 1981, 80; Hauer/Mayer-Schönberger, Kennzeichenrecht & Internet Domain Names, ecolex 1997, S. 947
[866] Hauer/Mayer-Schönberger, Kennzeichenrecht & Internet Domain Names, ecolex 1997, S. 947; So auch auch der United States District Court, N.D. Illinois ( Actmedia .Inc./Active Media International, Civil Docket Nr. 96C3448, 1996 WL 466527 (N.D.Ill) in seiner einstweiligen Verfügung vom 17. Juli 1996, mit der es dem Unternehmen Active Media International untersagte, den Domain-Namen actmedia.com zu
benutzen, der mit der Marke ActMedia des der gleichen Branche zugehörenden Unternehmens ActMedia identisch übereinstimmte. Das Gericht vertrat die Auffassung, daß die Benutzung des Domain-Namens actmedia.com geeignet sei, bei den Internetnutzern die Vorstellung hervorzurufen, zwischen den Unternehmen bestünden wirtschaftliche Beziehungen.
[867] Schanda stellt in seinem Artikel Internet Domain Names and rights in distinctive Marks, Computer and Telecommunications Law Review, October 1997 die Rechtslage nach deutschem und österreichischem Markenrecht gleichlautend dar. Durch die unterschiedliche Textierung der Gesetze dürfte sich aber ein engerer Anwendungsbereich des österreichischen Markenschutzgesetzes ergeben. Siehe dazu unter
[868] Liebscher, Die berühmte Marke im UWG, WBl 1993, S 9
[869] Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht, § 33 Rn 81
[870] Liebscher, Die berühmte Marke im UWG, WBl 1993, S 9
[871] Nowakowski, Die berühmte Marke in Österreich, GRUR Int., 1984, S. 275
[872] OLG Wien 10.7.1953, ÖBl 1953, S. 52
[873] Nunmehr sieht die EG-Markenrichtlinie (ABl L 40 v 11. 2. 1989) den Schutz der berühmten Marke vor. Soweit er die (künftige) EG-Gemeinschaftsmarke betrifft, ist er zwingend; für die nationalen Marken steht den Mitgliedsstaaten ein Wahlrecht zu. Österreich hat in der "kleinen" Novelle zum MSchG (BGBl 1992/773) nur die zwingenden Bestimmungen der RL berücksichtigt und einen besonderen Schutz der berühmten Marke nicht vorgesehen. So Liebscher, Die berühmte Marke im UWG, Wbl 1993, S. 9
[874] Siehe dazu auch Liebscher, Die berühmte Marke im UWG, WBl 1993 ,S. 9, der zum Ergebnis kommt, daß ein umfassenderer Schutz ist nur nach § 1 UWG möglich ist; ausführlich Gladt, Zum Rechtsschutz für berühmte und bekannte Marken, ÖBl 1993, 49
[875] Hauer/Mayer-Schönberger, Kennzeichenrecht & Internet Domain Names, ecolex 1997, S. 947
[876] Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht, § 29 Rn 59
[877] Beispiele nach Fitz/Gamerith, Wettbewerbsrecht, 39
[878] Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht, § 29 Rn 60
[879] Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht, § 29 Rn 60
[880] Hauer/Mayer-Schönberger, Kennzeichenrecht & Internet Domain Names, ecolex 1997, S. 947
[881] siehe auch Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht, § 29 Rn 33
[882] Der Domain-Name bezeichnet wie oben erwähnt nicht nur einen bestimmten Rechner, sondern mittelbar auch das dahinterstehende Rechtssubjekt, das unter diesem Namen im Internet in Erscheinung tritt; vgl. Kur, Namens- und Kennzeichenschutz im Cyberspace, CR 1996 S. 590, 591.
[883] Ansonst hätte das gesamte Domain Name System keinen Sinn. Dahinter verbirgt sich ja eben die Zuordnung zu den numerischen IP-Adressen. Insofern verfehlt, die Entscheidung des Landgericht Köln, Urteil vom 17.Dezember 1996, 3 O 477/96, kerpen.de, im Internet unter http://www.inet.de/denic/kerpen.html
[884] Landgericht Düsseldorf , GZ: 34 O 191/96, rechtskräftiges Urteil vom 4. April 1997, im Internet unter http://www.netlaw.de/urteile/lgd_1.htm
[885] Geschäfts-Nr.: 2/6 O 261/97, 10. September 1997, im Internet unter http://www.netlaw.de/urteile/lgf_4.htm
[886] Barger, Cybermarks: A proposed hierarchical modeling system of registration and internet architecture for domain names, 29 (1996) John Marshall Law Review 623ff.
[887] Bei jedem Registrierungsantrag ist die IP Adresse zweier Computer, die immer Verbindung zum Internet haben müssen, anzugeben. Eine dieser Adressen kann meist von kommerziellen Providern angemietet werden, die zweite Adresse verlangt aber nach einem leistungsfähigen Computer, wobei das kostspieligste Element die “stehende” Internetverbindung darstellt.
[888] OGH 4 Ob 365/70 Löwa Markt in ÖBl 1971/133, ebenso Fitz/Gamerith, Wettbewerbsrecht, 40; aA Schönherr/Wiltschek, UWG, 1994, Rz 54 zu § 29
[889] OGH SZ 25/210
[890] Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht, § 29 Rn 33
[891] 3 O 336/96, NJW-CoR 5/1997, 305; siehe auch Landgericht Düsseldorf, 34 O 191/96, Urteil vom 4. April 1997, “epson.de” im Internet unter http://www.netlaw.de/urteile/lgd_1.htm
[892] Kur, Namens- und Kennzeichenschutz im Cyberspace, CR 1996, 591
[893] 34 O 191/96, Urteil vom 4. April 1997, “epson.de” im Internet unter http://www.netlaw.de/urteile/lgd_1.htm
[894] Landgericht Frankfurt/Main, Urteil vom 10. September 1997, Geschäfts-Nr.: 2/6 O 261/97, im Internet unter http://www.netlaw.de/urteile/lgf_4.htm
Aus der Begründung: Aufgrund des Umstandes, daß eine andere Nutzung einer Homepage, zu deren Adressierung der Domain-Name dient, als zu Werbezwecken weder naheliegt noch von der Beklagten dargetan ist, liegt damit zumindest die konkrete Gefahr einer Benutzung im geschäftlichen Verkehr vor.
[895] Mayer-Schönberger/Hauer, Kennzeichenrecht & Internet Domain Namen
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