Der Schutz der Domainnamen erfordert bestimmte
Voraussetzungen. [843]
Damit einem Domainnamen überhaupt Kennzeichnungsfunktion und damit
ein rechtlicher Schutz zukommen kann, muß er
Unterscheidungskraft besitzen [844] (§ 1 Abs 1 MaSchG), es muß
Verwechslungsgefahr bestehen [845] (§ 9 UWG) und der
Gebrauch muß kennzeichenmäßig [846] (§ 9 UWG) erfolgen.
Damit einem Kennzeichen Unterscheidungskraft [847]
zukommt, muß es geeignet sein, das Unternehmen mit seinen Waren und
Leistungen von anderen Unternehmen abzugrenzen. [848]
Deshalb muß das Kennzeichen etwas Individuelles schon objektiv [849]
und ursprünglich an sich haben. Keine Kennzeichenkraft kommen
Ziffern und Zahlen [850]
einzelnen Buchstaben und Buchstabenkombinationen [851]
Worten der Umgangssprache und der Fachsprache [852]
beschreibenden Angaben [853] (§ 4 Abs 1 Z 2 MaSchG)
geographische Beschreibungen [854] und
Allerweltsnamen zu. [855]
Wenn ein Kennzeichen die Eigenschaft der Individualität
von Beginn an nicht erfüllt, kann sie sich doch auch dadurch entwickeln,
daß es infolge seiner Bekanntheit bei den beteiligten Verkehrskreisen
(§ 9 Abs 3 UWG, § 4 Abs 2 MaSchG) als Kennzeichen gilt. Dieses
Merkmal wird Verkehrsgeltung genannt. [856]
Zu beachten sind die unterschiedlichen Formulierungen “innerhalb beteiligt
er Verkehrskreise” (§ 9 Abs 3 UWG, § 31 Abs 1 MaSchG),
“Auffassung der beteiligt en Verkehrskreise” (§
1 Abs 2 MaSchG) und “in den beteiligten Verkehrskreisen”(§
4 Abs 2 MaSchG). Sie legen den jeweiligen Grad der erforderlichen Bekanntheit
fest, um das Merkmal der Verkehrsgeltung zu erreichen. So muß nach
§ 4 Abs 2 MaSchG die Bekanntheit in allen beteiligten Kreisen - Konsumenten,
Klein- und Großhändler - gelten, nach § 9 Abs 3 UWG muß
die Bekanntheit nicht in allen beteiligten Verkehrskreisen gelten. Eine
beachtliche Verkehrsgeltung ist ab 25-30 % Bekanntheit anzunehmen. [857]
Eine anfangs mangels Individualität nicht eintragungsfähige Marke
wird nur aufgrund österreichweiter Verkehrsgeltung eintragungsfähig.
[858]
Die Unterscheidungskraft von Wortmarken - nur solche
Marken kommen bei Domainnamen in Betracht - hängt davon ab, daß
das Zeichen genügend Phantasiecharakter hat, um als Individualzeichen
eines Unternehmens erkennt und im Gedächtnis behalten zu werden. [859]
Die Unterscheidungskraft der Firma hängt davon ab, ob sie geeignet
ist, das Unternehmen namensmäßig zu individualisieren. [860]
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn der Gebrauch eines
Zeichens geeignet ist, einen Irrtum über die Zuordnung dieses Zeichens
zu einem bestimmten Unternehmen hervorzurufen. [861]
Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auch das Betätigungsfeld
der Unternehmen zu berücksichtigen. Im Sinn eines beweglichen Systems
können bei verschieden Waren oder Dienstleistungen sogar bei Identität
der Zeichen diese nicht verwechselbar sein, bei gleichen Waren oder Dienstleistungen
aber auch erheblich voneinander abweichende Zeichen Verwechselbarkeit hervorrufen.
[862] Abgestellt
wird dabei auf die Eignung der Verwechslung, wobei die Verkehrsauffassung
[863] ausschlaggebend
ist. Bei vollständiger Übernahme fremder geschützter Zeichen
als Domain Name wird demnach Verwechslungsgefahr regelmäßig zu
bejahen sein. [864]
Den Begriff der Verwechslungsgefahr teilt man in einen
engeren und weiteren.
Bei der Verwechslungsgefahr im engeren Sinn irrt das
Publikum über die Identität des bezeichneten Unternehmens und
bezieht sie auf ein und dasselbe Unternehmen.
Bei Vorliegen der Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn
erkennt das Publikum zwar, daß es sich um verschiedene Unternehmen
handelt, es nimmt aber wegen der Ähnlichkeit der Zeichen besondere
wirtschaftliche oder organisatorische Beziehungen zwischen den Unternehmen
an. [865]
Internetnutzer, die versuchen, zu einem Unternehmen
im Internet Kontakt aufzunehmen, indem sie die aus der Marke oder dem geschäftlichen
Bezeichnung abgeleitete URL in ihren Rechner eingeben und dadurch auf die
Website des Konkurrenzunternehmens gelangen, werden selbst dann, wenn aus
der Homepage die Identität des Unternehmens ersichtlich ist, nicht
selten zu der Annahme gelangen, daß zwischen den Unternehmen wirtschaftliche
oder organisatorische Zusammenhänge bestehen. [866]
Nach dem österreichischen Markenschutzgesetz besteht
Verwechslungsgefahr nur, wenn das gleiche oder ein ähnliches Zeichen
(§ 14 MaSchG) zur Kennzeichnung gleicher oder gleichartiger Waren
und Dienstleistungen verwendet wird. [867]
Dann ist nach § 51 Z 1 MaSchG bei unbefugte Benutzung einer registrierte
Marke oder ein einer solchen Marke ähnliches Zeichen zur Kennzeichnung
von Waren oder Dienstleistungen, für welche die Marke eingetragen ist,
vom Gericht eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu verhängen.
Ebenso ist nach § 52 Z 1 MaSchG zu bestrafen,
wer den Namen, die Firma oder die besondere Bezeichnung eines Unternehmens
oder ein dieser Bezeichnung ähnliches Zeichen (§ 14 MaSchG) zur
Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen in einer Weise unbefugt gebraucht,
die geeignet ist Verwechslungen im geschäftlichen Verkehr hervorzurufen.
Im Markenrecht kommt es also darauf an, daß die geschützte Kennzeichnung
zur Kennzeichnung gleicher oder gleichartiger Waren und Dienstleistungen
verwendet wird.
In diesem Zusammenhang ist auch der Schutz der sogenannten
“berühmten Marke” zu erwähnen. Er richtet sich gegen
den Gebrauch der Marke durch Dritte für nicht gleichartige Waren. Unter
dem Schutz der berühmten Marke versteht man den Schutz des Markeninhabers
vor dem Gebrauch der Marke durch Dritte für unähnliche Waren,
die entweder zur Ausnutzung des wirtschaftlichen Wertes der berühmten
Marke oder zu seiner Beeinträchtigung führt. Der Schutz der berühmten
Marke wird von der österreichischen Lehre eher bejaht. [868]
Nur Koppensteiner lehnt diesen grundsätzlich ab. [869]
In der älteren Lehre war der Schutz bejaht worden. [870]
In letzter Zeit hat sich Nowakowski [871]
für einen solchen Schutz ausgesprochen. Er stützt sich vor allem
auf eine weite Auslegung des § 9 UWG. Der OGH hat diesen Schutz einer
berühmten Marke bisher nicht konkret zuerkannt, ihn aber auch nicht
grundsätzlich verneint. Beim Schutz einer Firma hatte er auch bei Branchenverschiedenheit
die Verwechslungsgefahr bejaht. Das OLG Wien sah einen Gesetzesverstoß
gegen die §§ 1 und 9 UWG bei Verwendung der Marke “Coca-Cola”
für Bonbons als gegeben an. [872]
Ein Wettbewerbsverhältnis entstehe durch die Verwandtschaft der Waren
und den “Zusammenstoß auf dem Gebiete des Rechtsgutes der Werbekraft”.
Im europäischen Ausland wird der Schutz der berühmten Marke zunehmend
anerkannt.
Solch ein Schutz würde dem “flachen”
Adressraum im Internet entgegenkommen. Dieser Schutz, der in Deutschland
unbestritten gilt, wird in Österreich von der Lehre überwiegend
bejaht, ist aber gesetzlich (noch) [873]
nicht geregelt. [874]
Fraglich bleibt allerdings, ob angesichts der technischen
Besonderheiten des Domainsystems die gleichen Beurteilungsgrundsätze
bezüglich der Verwechslungsgefahr anzuwenden sind. Denn bei der Auswahl
eines Domainnamens ist man auf 24 Buchstaben beschränkt. [875]
Der Domainnamen soll gleichzeitig auch möglichst einprägsam sein,
wobei die Verwechslungsgefahr wieder aus der Perspektive des Durchschnittskäufers
zu bestimmen ist. [876]
Bei den Beurteilungsgrundsätzen kann die Ähnlichkeit im Wortbild
(z.B. Ombo/Gimbo), im Wortklang (Urquell/Burgquell) und im Wortsinn (Schnittfix/Schneidblitz)
[877] bestehen.
[878] Die
Verwechslungsgefahr wird bei Wortmarken in der Regel schon dann bejaht,
wenn die Ähnlichkeit nur nach einem der drei Kriterien gegeben ist.
[879] Wenn
die Rechtsprechung die Verwechslungsgefahr der Domainnamen ebenfalls nach
diesen Grundsätzen beurteilt bzw. bei Vorliegen nur eines dieser Grundsätze
als gegeben ansieht, fällt eine große Zahl an möglichen
Domainnamen weg. Der ohnehin schon geringe Vorrat an noch zu habenden und
merkfähigen Domainnamen wäre dadurch sehr eingeschränkt.
[880]
Es ist zunächst zu fragen, in welchen Fällen
die Verwendung eines Domain-Namens als kennzeichenmäßige Benutzungshandlung
aufgefaßt werden kann. Auch hier wird auf die beteiligten Verkehrskreise
abgestellt. Wenn diese den Eindruck gewinnen können, daß das
Zeichen zur Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen des Werbenden
von denen der Konkurrenten benutzt wird, ist ein kennzeichenmäßiger
Gebrauch anzunehmen. [881]
Grundsätzlich aus dem Schutz des Kennzeichenrechts (nicht des Namensrechts)
ausgeschlossen sind deshalb von Privatpersonen registrierte Domainnamen,
da dies nicht Fälle des geschäftlichen Verkehrs sind.
Im wesentlichen kann man drei mögliche Verwendungsarten
von Domain-Namen unterscheiden:
Schwierigkeiten bereitet die Frage der kennzeichenmäßigen
Benutzung des Domain-Namens, wenn dieser im Internet lediglich als Zieladresse
zum Auffinden der im Internet abrufbaren Homepage benutzt, aber weder im
Internet noch außerhalb des Internet kennzeichenmäßig herausgestellt
wird. Die Domain-Namen erscheinen lediglich kleingedruckt in Briefköpfen,
auf Visitenkarten oder in Anzeigen. Sie dienen in erster Linie dazu, die
Kontaktaufnahme im Internet zu ermöglichen. In dieser Hinsicht wäre
ihre Benutzung eher mit der einer Telefonnummer oder einer Adresse vergleichbar,
deren üblicher Gebrauch ebenfalls nicht kennzeichenmäßig
erfolgt.
Andererseits sind Domain-Namen auch bei dieser Benutzungsart
nicht nur geeignet, ihren Benutzer zu lokalisieren, sondern auch zu identifizieren.
[882] Anders
als die beliebigen Ziffernfolgen von Telefonnummern sind die Domain-Namen
keine wahllosen Buchstaben- bzw Zahlenzusammenstellungen [883],
sondern werden von ihren Benutzern bewußt so gewählt, daß
sie entweder auf die eigene Firma oder Unternehmensbezeichnung zurückführbar
sind oder aber einen sonstigen kurzen und einprägsamen Begriff, eben
meist eine Marke, bilden. Domain-Namen erfüllen insoweit eine Doppelfunktion.
Sie sind Adressen und Kennzeichen zugleich.
Diesbezüglich ist § 13 MaSchG einschlägig,
der bestimmt, daß unter Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung
nicht nur der Gebrauch des Zeichens an der Ware oder Dienstleistung selbst
oder an Gegenständen, an denen die Dienstleistung ausgeführt wurde
oder ausgeführt werden soll oder die zur Erbringung von Dienstleistungen
benützt werden, zu verstehen, sondern auch der Gebrauch auf Gefäßen
oder Umhüllungen sowie in Ankündigungen und Geschäftspapieren.
Domain-Namen werden üblicherweise aus der eigenen
Marke, Firma oder einem sonstigen Unternehmenskennzeichen abgeleitet. Sie
treten im Internet zwangsläufig optisch in Erscheinung, und zwar einmal
beim Aufruf einer Seite im World-Wide-Web im URL-Eingabefeld des WWW-Browsers,
zum anderen in den Ergebnislisten der Recherche über entsprechende
Internetkataloge oder Suchmaschinen.
In diesem Sinn argumentiert auch das Landgericht Düsseldorf
in seiner Entscheidung zu “epson.de”. [884]
Domainnamen dienen dem Internetbenutzer zur Unterscheidung und Identifizierung
einer bestimmten Homepage im Internet von zahllosen anderen. Der kennzeichenmäßige
Gebrauch wurde deshalb bei der alleinigen Verwendung im Internet bejaht.
Ähnliches stellte das Landgericht Frankfurt/Main fest [885]:
In der Benutzung eines Domain-Namens ist die Benutzung einer geschäftlichen
Bezeichnung oder - was dahinstehen kann - eines ähnlichen Zeichens
zu sehen.
Da man schon bei bloßer Verwendung der Domain
im Internet eine Kennzeichenfunktion erkennen kann, wird diese Kennzeichenfunktion
beim Gebrauch als Schlagwort unumstritten in den Vordergrund treten. So
werden die Domainnamen auch außerhalb des Internets auf Geschäftsbriefen,
in Werbeanzeigen, Werbespots oder auf den Waren selbst schlagwortartig herausgestellt.
In den USA gibt es Fälle, in denen die http-Adressen der Hersteller
auf Unterwäsche oder auf T-Shirts angebracht wurden [886].
Die norwegische Fluglinie Brathens bemalt sogar ihre Flugzeuge mit ihrer
Internetdomain http://www.brathens.no. Die Kennzeichenfunktion des Domain-Namens
tritt bei solchen Verwendungsarten so stark in den Vordergrund, daß
davon ausgegangen werden kann, der Verkehr werde den Domain-Namen nicht
lediglich als technische Adresse, sondern auch als kennzeichenmäßigen
Hinweis auf das Unternehmen auffassen.
Als Domain-Grabbing wird die Vorgehensweise meist privater
Personen bezeichnet, die sich für eine größere Anzahl von
Domainnamen bei den jeweiligen Registrierungsstellen bewerben. Sobald ein
Privater nämlich die technischen Möglichkeiten [887]
hat einen Domainnamen für sich zu registrieren, fallen für jeden
weiteren Registrierungsvorgang ausschließlich die Registrierungskosten
der jeweiligen Registrierungsstelle an. So werden dann meist gleich -zig
Domainnamen registriert, wobei meist klingende Namen oder geographische
Orte gewählt werden. Dies wird meist in der Absicht geschehen, diese
dann später weiterzuveräußern.
Ein erstes augenfälliges Problem stellt sich,
wenn der Domainname nur registriert, aber nicht benützt wird. Es ist
fraglich, ob das alleinige Registrieren eines Domainnamens ebenfalls eine
Benutzungshandlung darstellt. Dabei wird der Domainname bei der Registrierungsbehörde
angemeldet, an dem angegebenen Computerspeicherplatz befindet sich aber
noch kein Angebot.
Nach wohl herrschender Meinung [888]
wird eine Benützungshandlung anzunehmen sein. Der OGH sieht seit seiner
Mirabell-E [889]
den Schutz einer Marke bereits mit der Registrierung als gegeben an. [890]
Darauf wie die Marke verwendet wird, ja ob sie überhaupt benützt
wird, kommt es nicht an. Auf Internetdomains übertragen würde
ein Eingriff in geschützte Rechte bereits bei Registrierung des Kennzeichens
als Domain vorliegen. Vor der Registrierung des Domainnamens muß der
Antragsteller auf 2 unterschiedlichen Computern des Internet einen bestimmten
Speicherplatz für den jeweiligen Domainnamen reservieren. Bei der Erlangung
eines Domainnamens wird dieser und der Name des Verfügungsberechtigten
in eine von jedem Internetanwender abfragbare Datenbank eingetragen. Diese
Indizien sprechen im Zusammenhang mit der oben erwähnten OGH Entscheidung,
für ein Benutzen des Domainnamens auch ohne Bereitstellung eines abrufbaren
Angebots unter diesem Domainnamen. In diesem Sinn äußerte sich
auch das LG Lüneburg in seinem Urteil [891]
zum Rechtsstreit um die Domain “celle.de”. Es sprach einen Unterlassungsanspruch
zu, obwohl der Domain Name lediglich reserviert, aber nicht benutzt wurde.
Falls man sich dieser Meinung nicht anschließen
will, könnte man einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch gegen die
zu erwartende Benutzung überlegen. [892]
Diese drohende kennzeichenmäßige Benutzung der Domain bejahte
auch das Landgericht Düsseldorf [893]
und das Landgericht Frankfurt [894].
Eine solche liegt nach dem Landgericht Düsseldorf vor, wenn im geschäftlichen
Verkehr eine wörtliche oder bildliche Bezeichnung zur Kennzeichnung
einer Ware oder in Beziehung auf sie gebraucht wird, so daß der unbefangene
und flüchtige Durchschnittsabnehmer annimmt, das Zeichen diene zur
Unterscheidung der so gekennzeichneten Waren von gleichen oder gleichartigen.
Die Domain dient zur Kennzeichnung einer Homepage im Internet, sie erfüllt
daher, wie bereits zuvor dargestellt, aufgrund der Besetzung einer an sich
numerischen Adresse mit einer logischen Buchstabenfolge gerade den Zweck,
dem Nutzer die Unterscheidung einer speziellen Homepage von den zahllosen
übrigen Homepages im Internet zu ermöglichen.
Als weitere Abwehrmöglichkeit kommt § 1295
Abs 2 ABGB in Frage. [895]
Bei dieser Variante muß die Registrierung des Domainnamens mit absichtlichem
Schädigungsvorsatz erfolgen und gegen die guten Sitten verstoßen.
Bei dieser Fallkonstellation kann es auch zur Inanspruchnahme
von Privatpersonen kommen, falls Private Marken oder Namen von bekannten
Unternehmen für sich registrieren ließen, um sie den Unternehmen
zum Rückkauf anzubieten.
©/Impressum |