Welcher rechtlichen Natur ist ein Domainname?

Warum sollen Marken im Hinblick auf Domainnamen im Internet überhaupt geschützt werden? Und warum sollen Domainnamen dem Markenrecht unterworfen werden?

Mit dieser Frage hat sich auch die WIPO in ihrem offenen Brief vom 18. Juni 1997 [820] beschäftigt. Die WIPO erkennt, daß akzeptierte Prinzipien des Handelsrechts wie beispielsweise die Einhaltung von Markenrechten auch auf das Internet Anwendung finden müssen, da das Internet ein kommerzielles Medium ist oder sich gerade dazu entwickelt. Weiters stellt die WIPO fest, daß Markenrechte, als eines der am weitestgehend anerkannten Prinzipien des Handels, auf jeden Fall auf das Internet angewandt werden. Dies zeigt sich auch in den international bereits zahlreich vorliegenden Gerichtsentscheidungen. Die WIPO, genauso wie die INTA [821] (International Trademark Association), sieht in Markenrechten die Funktion der “Konsumentschutz”-Rechte. Marken sind das Signal, das den Konsumenten zu einer bestimmten Ware oder Dienstleistung führt und diese aus der Fülle gleichartiger Angebote individualisierbar macht. Neben dieser Herkunftsfunktion [822] erfüllen Marken auch eine Garantiefunktion [823], indem sie auf ein bestimmtes Unternehmen und eine bestimmte Qualität hinweisen, und nicht zuletzt auch eine Werbefunktion. [824]

In vielen Fällen, so meint die WIPO weiter, wären die irrtümlich gekauften Waren oder Dienstleistungen nicht von der Qualität, die sich der Konsument von den Markenwaren erwartet. Dieser Aspekt von Markenrechten sei am Internet besonders wichtig, da die Quelle der bezogenen Information oft nicht bekannt sei. Gerade wenn man sich über Produkte “online” informieren will, hat der Konsument wesentlich weniger Möglichkeit das Gut genau anzusehen und ist meist auf verschönernde Hochglanzfotos angewiesen. Es besteht auch keine Möglichkeit sich beim Verkaufspersonal über die Herkunft der Ware zu erkundigen. Tatsächlich ist der Indikator der Informationsquelle einer WWW-Seite eben oft der Domainname selbst! So wird man wohl annehmen, daß alle Produkte, die auf der Homepage www.nestle.com von dem Schweizer Nestle-Konzern stammen, dementsprechende Qualität aufweisen und gewisse Kontrollen unterlaufen müssen, bevor sie auf den Markt gebracht werden. Die WIPO meint, daß durch die Verwendung eines Domainnamens entweder ein Eingriff in ein Markenschutzrecht erfolgen könne oder durch eine nicht geschützte Bezeichnung eine Irreführungsgefahr ausgehen kann.

Ein anderer Aspekt der Markenrechte ist der Zwang auf den Produzenten, das Qualitätsniveau der unter der Marke firmierenden Produkte möglichst hoch zu halten, um den Ruf der Marke nicht zu verwässern. [825]

Die WIPO meint, daß Domain Namen von ihrer Natur her markenähnlich seien und oft dazu benutzt werden, um Internetanwender zur Homepage des Unternehmens zu bringen, dessen Domainname auch dessen Markenzeichen ist. [826] Trotzdem haben markenrechtliche Aspekte bei der Zuteilung von Internet Domain Namen bis jetzt keine Rolle gespielt. Dies führte zu der Kollision von Internetdomain Namen und nationalen Markenschutzrechten.

Die Schwierigkeiten ergeben sich durch einen grundsätzlichen Unterschied der Markenrechts- und des Domainnamenssystems: Im Markenrecht kann die selbe Marke von verschiedenen Unternehmen registriert werden, zum Beispiel in Verbindung mit verschiedenen Branchen oder verschiedenen Ländern. Im Domain Namens System muß hingegen jeder Name einzigartig unter jeder Top Level Domain sein. Zur Zeit existiert aber nur eine weltweite Top Level Domain (.com), die Unternehmen und Privatpersonen zur Verfügung steht.

Kann ein Domainname überhaupt dem österreichischen Kennzeichenrecht unterfallen? Im österreichischen Recht unterfallen Marken, Namen juristischer und natürlicher Personen und die geschäftlichen Kennzeichen besonderem Schutz. (Beispielsweise nach § 9 UWG, § 43 ABGB, § 37 HGB oder eben dem MaSchG) Was haben diese Elemente gemeinsam?

Kennzeichen weisen sich durch ihre Individualisierungs- und Identifizierungsfunktion aus. Der Name identifiziert eine individuelle Person, die geschäftliche Bezeichnung deutet auf einen bestimmten Anbieter kommerzieller Leistungen und die Marke bezieht sich auf bestimmte Produkte oder Dienstleistungen. [827]

Der Domainname bezieht sich nun aber auf einen bestimmten, weltweit identifizierbaren Speicherplatz in einem an das Internet angeschlossenen Computer [828]. Er erlaubt das Auffinden von Information im Internet und hat insoweit die Funktion einer Adresse. Allein an dieser Funktion knüpften einige frühe Urteile der deutschen Rechtsprechung [829] an, die die Domainnamen mit Telefonnummern oder Postleitzahlen, die nicht zu den Kennzeichen zählen, verglichen haben. Telefonnummern und Postleitzahlen sind aber in Österreich, im Gegensatz zu Domainnamen, nicht frei wählbar. Auch bestehen die Domainnamen nicht aus Zahlenkombinationen sondern aus Worten, deren Bedeutungsgehalt sich von Zahlen abhebt. In diesem Sinn entschied auch das Landgericht Frankfurt [830], das zwischen dem Domainnamen und der dahinterstehenden IP-Adresse unterschieden hat. Nach dieser Gerichtsentscheidung treffe der Vergleich mit Telefonnummern und Postleitzahlen zwar für die IP-Nummern , nicht aber für die Domain-Adresse zu, da dieses System nur zur leichteren Merkbarkeit und Identifikation durch Menschen dient. Für den reinen Adressierungsvorgang der Computernetzwerktechnik reichen IP-Adressen aus. Auch das OLG Hamm [831] stellte jüngst fest, daß eine Domain-Adresse kein bloßes Registrierungszeichen darstellt, sondern vielmehr eine Kennzeichnungsfunktion hat und deshalb dem Schutz des § 12 BGB unterliegt. Auch die erste Entscheidung des österreichischen Obersten Gerichtshofes, ein Beschluß, daß einem einschlägigen Revisionsrekurs nicht Folge gegeben wird, bestätigt, daß Domainnamen dem Kennzeichenrecht unterfallen. Der erkennende Senat hält die in der literarischen Diskussion aufgezeigten Argumente für eine Gleichbehandlung der Domain Namen zumindest mit Unternehmenskennzeichen für zutreffend; ob diese auch unter dem namensrechtlichen Schutz des § 43 ABGB stehen, mußte der Senat nicht entscheiden. [832]

Es ist nicht zu vergessen, daß sich gerade an dieser spezifischen Adresse, die offizielle Unternehmensdarstellung und weitergehende Information befindet. Insofern ist sehr wohl von einer Identifizierungsfunktion des Domainnamens bezüglich des dahinterstehenden Unternehmens und nicht des Computerspeicherplatzes auszugehen. Der Betrachter der Seite kann erwarten, daß sich unter der Adresse “www.bankaustria.com” das Internetangebot des Unternehmens Bank Austria AG findet und nicht die Darstellung der Bank Austria aus der Sichtweise eines Konkurrenzunternehmens. [833]

Der Betrachter der Seite kann aber auch überprüfen, wer diesen Domain Namen bei der jeweiligen Registrierungsstelle eingereicht hat und wer für die Verwaltung desselben zuständig ist. Zu diesem Zweck wurde bei den meisten Domainregistrierungsstellen [834] Datenbanken eingerichtet, die mit Hilfe eines Formulars aus dem WWW abgefragt werden können.

Die gleiche Ausgangslage läßt sich bezüglich Telegrammadressen finden. Diese Kurzanschriften können beim nächstgelegenen Postamt beantragt werden und bestehen meist aus dem Firmennamen und dem zuständigen Postamt. Dies entspricht dem Domainnamen inklusive der richtigen gTLD. Das zuständige Postamt führt ein Register aller beantragten Kurzanschriften (dies entspricht den Datenbanken bei den Domainregistrierstellen) und stellt das Telegramm dann an die entsprechende Adresse zu. Diesen Telegrammadressen hat der OGH [835] den Schutz des § 9 UWG (Kennzeichenschutz) zugesprochen, wenn diese Telegrammadresse ein Schlagwort ist und Verkehrsgeltung hat. [836]

Einige Kommentatoren meinen, daß Domainnamen analog den Straßenadressen seien und da man auch keine gerichtlichen Dispute über Straßenadressen führt, sollten solche über Domainnamen auch unterbleiben. Dieser Analogieversuch schlägt aber schon deshalb fehl, da sich niemand die Straßenadressen aussuchen kann, während Domainnamen ausdrücklich vom Antragsteller verlangt werden müssen.

Dr. Rastl, der Leiter des EDV-Zentrums der Uni Wien, versuchte in einem persönlichen Gespräch mit dem Autor eine Analogie zu KFZ Wunschkennzeichen herzustellen. Allerdings ist die Werbewirksamkeit und vor allem der Informationsgehalt, der hinter einem Kfz-Kennzeichen steckt, ein denkbar geringer. Wunschkennzeichen bieten auch nur 4 bis 5 Buchstaben an, die Domainnamen ermöglichen aber meist die Eingabe des gesamten Firmen- oder Produktnamens bis 24 Zeichen. Als weiteren Unterschied bieten Wunschkennzeichen ja keine weitergehende Information an, wogegen auf Internet-Homepages meist eine Unternehmensdarstellung und Produktpräsentation die Regel ist. Sogar tatsächliche Vertragsabschlüsse werden ermöglicht, ja sie sollen sogar gezielt erreicht werden.

Es scheint, daß Domainnamen mit keinem der zuvor erwähnten Individualisierungsmöglichkeiten verglichen werden können und Domainnamen eine rechtliche Natur sui generis innerhalb des Kennzeichenrechts darstellen.

Kann an einem Domainnamen überhaupt “Eigentum” erworben werden? Sind sie quasi dingliche Rechte? Sind sie lediglich vertragsrechtlich bestehende Ansprüche gegen Provider und/oder sind sie gar, wie es neuerdings von Providern vertreten wird, bloße Nutzungsrechte, die von den Providern bzw. den Domain-Registrierstellen vergeben werden? Das Unternehmen Network Solutions, das ja für die Verwaltung der wichtigsten Domainnamen zuständig ist, tritt für das Eigentumsrecht nach dem Recht der Vereinigten Staaten von Amerika in dieser Frage ein. [837]

Im österreichischen Recht hingegen kommt ein sachenrechtliches Eigentumsrecht am Domainnamen grundsätzlich nicht in Betracht.

§ 354 ABGB bestimmt das "Eigentum im subjektiven Sinn": Als ein Recht betrachtet, ist Eigentum das Befugnis, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten, und jeden andern davon auszuschließen.

§ 285 ABGB regelt den Sachbegriff: Alles, was von der Person unterschieden ist, und zum Gebrauche der Menschen dient, wird im rechtlichen Sinne eine Sache genannt.

Unter den Sachbegriff fallen auch unkörperliche Sachen: Diese sind entweder Rechte (Immaterialgüterrechte) oder Dienstleistungen. [838] Aus zahlreichen Einzelbestimmungen des Gesetzes ergibt sich jedoch, daß die Regeln des ABGB über das Eigentumsrecht auf Rechte nicht voll anwendbar sind. [839]

Das Recht zur Benutzung eines Domainnamens ist deshalb kein Eigentumsrecht, da es im Gegensatz zu anderen Immaterialgüterrechten nicht selbständig ist. Es leitet sich aus einer anderen Berechtigung ab (Markenrecht oder Namensrecht), kann aber ohne Übertragung eben dieses Rechtes nicht ausgeübt werden. Auch wenn die Firma XYZ ihre Domainadresse XYZ an ein anderes Unternehmen verkauft, steht der Firma XYZ weiterhin ihr Namensrecht und damit auch des Recht zur Verhinderung der Verwendung der Domain zu. Das Recht zur Verwendung eines Domainnamens ist die Fortwirkung der ursprünglichen Berechtigung zur Namensführung.

In Deutschland wurden bereits Entscheidungen gefällt, in denen ein Zurückbehaltungsrecht an Domainnamen gewährt wurde. Dabei manifestiert sich besonders deutlich die wirtschaftliche Bedeutung der Domainnamen. Das LG Berlin meint: “Dem Access-Provider steht ein Zurückbehaltungsrecht an den Domain-Namen zu, wenn der Content-Provider mit Zahlungen im Verzug ist. Das folgt jedenfalls aus den AGB des Access-Providers.” [840] Auch das LG Hamburg fällt bereits eine Entscheidung zu diesem Thema und meint: “Erklärt der Content-Provider unberechtigterweise die Kündigung seines Vertrags mit dem Access-Provider, dann steht dem Access-Provider ein Zurückbehaltungsrecht an den Domain-Namen zu.” [841]

Ob dies österreichische Gerichte ähnlich sehen werden bleibt abzuwarten. Die einzige bis jetzt ergangene oberstgerichtliche Entscheidung behandelt dieses Thema nicht.

Wer erwirbt die Berechtigung am Domain Namen?

Dies hängt laut InterNIC [842] davon ab, wer im Vertrag über die Einrichtung des Domain Namens an der Stelle 3a des Formulars steht. Dieser wird in der “WHOIS”-Datenbank des InterNIC als “owner” der Domain eingetragen. Manifestiert wird diese Stellung durch das Ergebnis einer Abfrage dieser Datenbank. Dies ist mit Hilfe der Eingabe des fraglichen Domainnamens in einer einfachen Maske auf der Homepage des InterNIC möglich. Wenn man zum Beispiel die Domain “example.com” in die Maske eingibt, erhält man folgendes Ergebnis:

Internet Assigned Numbers Authority (EXAMPLE-DOM)
c/o USC/ISI
Suite 1001
4676 Admiralty Way
Marina del Rey, CA 90292-6695
Domain Name: EXAMPLE.COM
Administrative Contact:
Reynolds, Joyce K. (JKR1) JKRey@ISI.EDU
(310) 822-1511
Technical Contact, Zone Contact:
Postel, Jon (JBP) POSTEL@ISI.EDU
(310) 822-1511
Record last updated on 14-Aug-95.
Record created on 14-Aug-95.

Die “Internet Assigned Numbers Authority”, die an erster Stelle der Auskunft erscheint ist Inhaberin dieser Domain. Die Angabe der weiteren Personen dient allein der erleichterten Kontaktaufnahme von Seiten des InterNIC.


[820] An open letter from the WIPO to the Internet Community concerning Domain Name Dispute Resolution Procedures unter the gTLD-MoU, im Internet unter http://www.wipo.org/eng/internet/domains/openlet.htm
[821] in ihrem “Internet Domain Name White Paper”, im Internet unter http://www.inta.org/wpwhole.htm
[822] Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht, § 38, Rn 28
[823] Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht, § 38, Rn 28
[824] Kucsko, Die Gemeinschaftsmarke, Manz 1996, S. 11
[825] INTA, “Internet Domain Name White Paper”, im Internet unter http://www.inta.org/wpwhole.htm
[826] Meeting of Consultants on Trademarks and Internet Domain Names, First Session, im Internet unter http://www.wipo.org/eng/internet/domains/tdnmci1.htm
[827] so auch Kur, Internet Domain Names, Computer und Recht 1996, Seite 326
[828] Kur, Internet Domain Names, Computer und Recht 1996, Seite 590, 591; Hauer/Mayer-Schönberger, Kennzeichenrecht & Internet Domain Names, ecolex 1997, S. 947
[829] Vgl. Die gleichlautenden Urteile des LG Köln vom 17. 12. 1996 zu “hürth.de” (Az. 3 O 478/96), “kerpen.de” (Az. 3 O 477/96) und “pulheim.de”( Az. 3 O 507/96), im Internet unter http://www.weinknecht.de/kerpen.htm
[830] Landgericht Frankfurt/M. vom 26.2.1997, AZ 2/06 O 633/96, Computer und Recht 1997, S. 287
[831] 4 U 135/97 OLG Hamm, 13.1.1998, im Internet unter http://www.netlaw.de/urteile/olgha_1.htm
[832] OGH 4 Ob 36/98t vom 24.2.1998
[833] Gerade dieses Beispiel der Bank Austria zeigt das Problem der Domainnamen recht gut auf. Unter der Domain “www.bankaustria.at” bot nämlich bis vor kurzer Zeit ein Immobilienservice seine Dienste an.
[834] so zB das InterNIC unter der URL: http://ds.internic.net/
[835] OGH vom 21.5.1931, 4 Ob 258|31, in JBl 1931, 375
[836] Schönherr/Wiltschek, UWG, § 9 Rn 239
[837] http://rs.internic.net/domain-info/registration-FAQ.html#7
[838] Grundriß des bürgerlichen Rechts II, Koziol/Welser, Manz, Wien 1991, 9.Auflage, S. 6
[839] Grundriß des bürgerlichen Rechts II, Koziol/Welser, Manz, Wien 1991, 9.Auflage, S. 48
[840] Beschluß vom 3. April 1997 im Verfahren der Einstweiligen Verfügung; Az. 15 O 148/97, im Internet unter http://www.weinknecht.de/lgberlin.htm
[841] Landgericht Hamburg, Beschluß vom 17. September 1996, 404 O 135/96. Im Internet unter http://www.weinknecht.de/lghh.htm
[842] http://rs.internic.net/domain-info/registration-FAQ.html#7
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