Welturheberrechtsabkommen (WUA)
Eine ganze Reihe von Staaten konnten oder wollten
die Revidierte Berner Übereinkunft (RBÜ) nicht unterzeichnen, da ihr
Urheberrecht nicht in Einklang mit den Voraussetzungen eben dieser stand. Im
Rahmen des Entstehens der UNESCO[350]
gab es neue Initiativen, ein internationales Instrument des Urheberrechtsschutzes
zu schaffen, daß auch jenen Staaten Platz bietet, die die RBÜ nicht
erfüllen wollten.[351]
So wurde am 6.9.1952 in Genf das Welturheberrechtsabkommen
von 36 Staaten unterzeichnet, das am 16.9.1955 in Kraft trat. Österreich
trat mit Veröffentlichung des BGBl 1957/108 bei.
Inhaltlich wird es als “Diskontversion”
der RBÜ bezeichnet.[352]
Statt eines Mindestrechtekatalogs verpflichten sich die unterzeichnenden Staaten
zu
- ausreichendem und wirksamen Schutz” durch die nationalen
Gesetze (Art 1),
- der Inländerbehandlung[353]
(Art 2) und der
- Erfüllung aller nötigen Förmlichkeiten
durch Beifügung des Copyrightsymbols mit Person des Rechteinhabers und
Erscheinungsdatum (Art 3).
Außerdem wurde noch eine Mindestschutzfrist
von 25 Jahren ab Tod des Urhebers vereinbart. Gemeinsam mit der Revision der
Berner Übereinkunft, kam es am 24.1.1971 in Paris auch zur Revision des
WUA, bei der die Schutzfrist[354],
genauso wie der Mindestrechtekatalog erweitert wurde. Auch Österreich gehört
dieser revidierten Fassung an.[355]
[350] United
Nations Educational, Scientific and Cultural Organisation
[351] Dillenz,
Internationales Urheberrecht in Zeiten der Europäischen Union, JBL 1995,
351 (356)
[352] Dillenz,
Internationales Urheberrecht in Zeiten der Europäischen Union, JBL 1995,
351 (356)
[353] OGH 17.6.1986,
4 Ob 309/86, “Hotel-Video” in ÖBl 1986, S. 132, hier S. 135:
“Das WUA führt den Grundsatz der sachlichen Inländerbehandlung
bis zur letzten Folgerung und ohne Ausnahme durch”.
[354] auf 50
Jahre nach dem Tod des Urhebers