Welturheberrechtsabkommen (WUA)

Eine ganze Reihe von Staaten konnten oder wollten die Revidierte Berner Übereinkunft (RBÜ) nicht unterzeichnen, da ihr Urheberrecht nicht in Einklang mit den Voraussetzungen eben dieser stand. Im Rahmen des Entstehens der UNESCO[350] gab es neue Initiativen, ein internationales Instrument des Urheberrechtsschutzes zu schaffen, daß auch jenen Staaten Platz bietet, die die RBÜ nicht erfüllen wollten.[351]
So wurde am 6.9.1952 in Genf das Welturheberrechtsabkommen von 36 Staaten unterzeichnet, das am 16.9.1955 in Kraft trat. Österreich trat mit Veröffentlichung des BGBl 1957/108 bei.
Inhaltlich wird es als “Diskontversion” der RBÜ bezeichnet.[352] Statt eines Mindestrechtekatalogs verpflichten sich die unterzeichnenden Staaten zu
Außerdem wurde noch eine Mindestschutzfrist von 25 Jahren ab Tod des Urhebers vereinbart. Gemeinsam mit der Revision der Berner Übereinkunft, kam es am 24.1.1971 in Paris auch zur Revision des WUA, bei der die Schutzfrist[354], genauso wie der Mindestrechtekatalog erweitert wurde. Auch Österreich gehört dieser revidierten Fassung an.[355]

[350] United Nations Educational, Scientific and Cultural Organisation
[351] Dillenz, Internationales Urheberrecht in Zeiten der Europäischen Union, JBL 1995, 351 (356)
[352] Dillenz, Internationales Urheberrecht in Zeiten der Europäischen Union, JBL 1995, 351 (356)
[353] OGH 17.6.1986, 4 Ob 309/86, “Hotel-Video” in ÖBl 1986, S. 132, hier S. 135: “Das WUA führt den Grundsatz der sachlichen Inländerbehandlung bis zur letzten Folgerung und ohne Ausnahme durch”.
[354] auf 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers
[355] BGBl 1982/293