Fernmeldegeheimnis
Das Fernmeldegeheimnis,
das in Art 10a StGG als verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht
eingeführt wird, erfährt in § 88 TKG seine gesetzliche Ausformung.
§ 88. (1) Dem Fernmeldegeheimnis
unterliegen die Inhaltsdaten und die näheren Umstände der Kommunikation,
insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang
beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die
näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.
(2) Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses ist jeder
Betreiber und alle Personen, die an der Tätigkeit des Betreibers mitwirken,
verpflichtet. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der
Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist.
Im Bereich des Internets erfährt
das Fernmeldegeheimnis eine neue Herausforderung. Grundsätzlich konnte
man im Bereich eines “normalen” Telefongesprächs zwischen
dem Betreiber des Telefonnetzes und den beiden Gesprächspartnern unterscheiden.
Bei einer Kommunikation über das Internet werden mehrere Betreiber
in Anspruch genommen. Als Beispiel sei das Senden einer E-Mail ins Ausland
angenommen:
- Die Kommunikation beginnt meist mit einem Anruf
über das Telefonnetz beim Internetprovider B. In diesem Kommunikationsvorgang
sind der Anrufer A und der Internetprovider B die vom Fernmeldegeheimnis
geschützten Personen. Der Betreiber des Telefonnetzes C hat die hier
anfallenden Inhaltsdaten und näheren Umstände gemäß
§ 88 Abs 2 TKG geheimzuhalten.
- Sobald sich der Anrufer A bei seinem Internetprovider
B identifiziert hat, wandelt sich die Funktion des Internetproviders vom
Angerufenen zum den Dienst vermittelnden Betreiber. Dieser hat alle Daten,
die der Anrufer mit Hilfe des Internets überträgt, geheimzuhalten.
- Andererseits kann der die Dienste des Internets
nutzende Anrufer nur Daten, die ein anderer Telekommunikationsdienst wie
z.B. der Internetprovider D bereithält abrufen und auch nur an diesen
Daten wie z.B. E-Mails übertragen [1138].
Dieser Internetprovider D unterfällt möglicherweise einer ganz
anderen Jurisdiktion und damit auch einem anders ausgeformten Fernmeldegeheimnis.
Der Internetprovider D leitet die, an seine Kunden E adressierten E-Mails
an diese weiter. Der Internetprovider D ist also einerseits funktionell
Teilnehmer und Adressat der Kommunikation mit A, andererseits Betreiber
des öffentlichen Telekommunikationsdienstes und Zugangsvermittler
zum Internet für seinen Kunden E.
- Als letzten Punkt in der Kommunikationskette mit
Hilfe des Internets ist wiederum der Vorgang des Anrufes des Kunden E
bei seinem Internetprovider D über das Telefonnetz des Betreibers
F zu sehen. Dieser Vorgang findet aber im angenommen Beispiel nicht in
Österreich statt.
Es ist also bezüglich des Fernmeldegeheimnises
auf die jeweilige Funktion der Akteure abzustellen.
Weitere, bei einem “normalen” Telefongespräch
selbstverständliche Begriffe, sind zu klären.
[1138]
Nur Internetprovider stellen eine andauernde Verbindung zum Telekommunikationsnetz,
hier das Internet, her.