Fernmeldegeheimnis

Das Fernmeldegeheimnis, das in Art 10a StGG als verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht eingeführt wird, erfährt in § 88 TKG seine gesetzliche Ausformung.

§ 88. (1) Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen die Inhaltsdaten und die näheren Umstände der Kommunikation, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.

(2) Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses ist jeder Betreiber und alle Personen, die an der Tätigkeit des Betreibers mitwirken, verpflichtet. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist.

Im Bereich des Internets erfährt das Fernmeldegeheimnis eine neue Herausforderung. Grundsätzlich konnte man im Bereich eines “normalen” Telefongesprächs zwischen dem Betreiber des Telefonnetzes und den beiden Gesprächspartnern unterscheiden. Bei einer Kommunikation über das Internet werden mehrere Betreiber in Anspruch genommen. Als Beispiel sei das Senden einer E-Mail ins Ausland angenommen:

  1. Die Kommunikation beginnt meist mit einem Anruf über das Telefonnetz beim Internetprovider B. In diesem Kommunikationsvorgang sind der Anrufer A und der Internetprovider B die vom Fernmeldegeheimnis geschützten Personen. Der Betreiber des Telefonnetzes C hat die hier anfallenden Inhaltsdaten und näheren Umstände gemäß § 88 Abs 2 TKG geheimzuhalten.
  2. Sobald sich der Anrufer A bei seinem Internetprovider B identifiziert hat, wandelt sich die Funktion des Internetproviders vom Angerufenen zum den Dienst vermittelnden Betreiber. Dieser hat alle Daten, die der Anrufer mit Hilfe des Internets überträgt, geheimzuhalten.
  3. Andererseits kann der die Dienste des Internets nutzende Anrufer nur Daten, die ein anderer Telekommunikationsdienst wie z.B. der Internetprovider D bereithält abrufen und auch nur an diesen Daten wie z.B. E-Mails übertragen [1138]. Dieser Internetprovider D unterfällt möglicherweise einer ganz anderen Jurisdiktion und damit auch einem anders ausgeformten Fernmeldegeheimnis. Der Internetprovider D leitet die, an seine Kunden E adressierten E-Mails an diese weiter. Der Internetprovider D ist also einerseits funktionell Teilnehmer und Adressat der Kommunikation mit A, andererseits Betreiber des öffentlichen Telekommunikationsdienstes und Zugangsvermittler zum Internet für seinen Kunden E.
  4. Als letzten Punkt in der Kommunikationskette mit Hilfe des Internets ist wiederum der Vorgang des Anrufes des Kunden E bei seinem Internetprovider D über das Telefonnetz des Betreibers F zu sehen. Dieser Vorgang findet aber im angenommen Beispiel nicht in Österreich statt.

Es ist also bezüglich des Fernmeldegeheimnises auf die jeweilige Funktion der Akteure abzustellen.

Weitere, bei einem “normalen” Telefongespräch selbstverständliche Begriffe, sind zu klären.


[1138] Nur Internetprovider stellen eine andauernde Verbindung zum Telekommunikationsnetz, hier das Internet, her.
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