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"Neues Notebook ab 10 Schilling!, Mercedes A-Klasse ab 1 öS"im
Internet unter http://www.xyz.at
Solche oder ähnliche Werbungen nationaler oder internationaler Anbieter
finden sich in letzter Zeit immer häufiger in Zeitschriften, Rundfunksendungen
oder Internet-Bannern. Welche Anbieter stecken hinter diesen Angeboten?
Was bieten sie? Kommt mit den beworbenen Anbietern überhaupt ein Vertrag
zustande oder bewerben diese bloß die Angebote von Dritten? Sind Online-Auktionen
Versteigerungen iS der GewO? Welche Risken gibt es zu beachten, wenn man
sich dieser Verkaufsplattformen im Internet bedient?
Dieser Aufsatz will ein wenig Licht in das derzeit heiß diskutierte
Thema „Marktplätze im Internet“ bringen und versuchen,
die verschiedenen Angebotsformen zu klassifizieren, rechtlich ein zu ordnen
und damit vorhersehbarer und sicherer zu machen.
Als Ausgangspunkt der Überlegungen bietet sich ein Vergleich zwischen
zwei Geschäftsfeldern der „Old Economy“ an: einerseits
Versteigerungshäuser wie beispielsweise das Dorotheum und andererseits
„Meinungs- bzw Marktplattformen“ wie die Zeitschrift „Bazar“,
in der 3-mal wöchentlich eine Unmenge an Gratis-Privatanzeigen veröffentlicht
werden. Die Haupttätigkeit von Versteigerungshäusern besteht
darin, mittels selbst durchgeführter Versteigerungen einen Vertragsschluss
zwischen dem Noch-Eigentümer und Interessierten durchzuführen.
Das Kerngeschäft könnte man auch als direkte Vermittlung und Preisfindung
zwischen dem Eigentümer und den Interessierten bezeichnen, wobei der
Versteigerer (=Auktionator) eher die Interessen des Eigentümers wahrnimmt
und versucht, einen möglichst hohen Preis zu erzielen.
Im Gegensatz dazu besteht die Haupttätigkeit von Medien wie der Zeitschrift
„Bazar“ darin, Inhalte für die Zeitschrift zu lukrieren,
die aus Privatanzeigen Dritter bestehen. Das Kerngeschäft dieser Marktplattformen
besteht also darin, möglichst vielen Dritten Platz für deren „Angebote“[1]
zur Verfügung zu stellen, damit dieses Medium von vielen Käufern
erworben wird. Der Verdienst des Plattformbetreibers entsteht durch die
Nachfrage nach dem Medium, sei es direkt durch den Verkaufspreis oder indirekt
durch Werbung dank der Auflagenstärke bzw Marktdurchdringung und Kundenstruktur.
Auf etwaige Vertragsabschlüsse, die aus den „Angeboten“
hervorgegangen sind, hat der Plattformbetreiber keinen Einfluß.
In der „New Economy“ werden die Grenzen zwischen diesen bisher
getrennten Geschäftsfeldern verwischt: Durch die Schaffung eines sofortigen
Rückkanals zum Plattformbetreiber bieten sich völlig neue Möglichkeiten.
Im Internetzeitalter kann auf ein Angebot sofort via E-Mail reagiert werden;
Versteigerungen können online in Echtzeit durchgeführt werden:
Der Auktionator ist via „Webcam“ jederzeit im Internet sichtbar,
nennt den derzeitigen Höchstbietenden, unterhält die interessierten
Internetbesucher mit launigen Meldungen, versucht den Preis in die Höhe
zu treiben und erteilt letztendlich den Zuschlag, nachdem er ausgiebig von
seinem Ritual „Zum Ersten, zuuuuuum Zweiten und zuuuum Dritten“
Gebrauch gemacht hat.
Die derzeit im Internet tätigen Marktplätze können in verschiedene
Kategorien von Geschäftsmodellen mit unterschiedlicher juristischer
Konsequenz unterteilt werden. Es kann sich einerseits nur um die Möglichkeit
handeln, Produkte der Öffentlichkeit vorzustellen und mit dem Anbieter
Kontakt aufzunehmen[2], andererseits
werden dem Anbieter umfangreiche Auktionsmöglichkeiten geboten, die
die Spiellust der Nachfrager stimulieren soll/kann. Diese wiederum kann
man nach der Art des „Zuschlages“ unterteilen, d.h. wie ein
Kaufpreis gefunden wird. Auch die Unterscheidung zwischen Konsumenten- und
Unternehmergeschäft ist von Bedeutung.
Das Geschäftsmodell der Online Auktionen kommt aus den USA. Seit September
1995 bietet die Firma Ebay Auktionen im Internet an.[3]
Rechtliche Probleme ergeben sich daraus, dass die Betreiber von Marktplätzen
im Internet meist nicht die Verkäufer der angebotenen Waren sind. Die
Kontrolle der Verkäufer oder der angebotenen Waren und Dienstleistungen
ist wegen deren großer Anzahl wirtschaftlich nicht zumutbar und technisch
kaum möglich.
Als die ersten Internetauktionen stattfanden, wurden in Europa Richtlinienvorschläge
zum Konsumentenschutz (Fernabsatz-Richtlinie[4])
bzw. Preisangaben (Grundpreisauszeichnungs-Richtlinie[5])
ausgearbeitet. Dabei wurde zwar auf herkömmliche Versteigerungen Rücksicht
genommen, das Potential der Versteigerungen im Internet aber nicht erkannt
bzw. ausdrücklich berücksichtigt. Auch die bisher in Österreich
und Deutschland geltende Rechtslage wurde den neuen Geschäftsmodellen
im Internet nicht angepasst.
Da sich in der Praxis aber gewichtige Unterschiede zwischen realen und virtuellen
Marktplätzen ergeben, kann nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden,
dass Online-Auktionen auch den gleichen Regelungen der Versteigerungen unterworfen
sind bzw. unter dem Begriff Versteigerung subsummiert werden können.
Auktionsplattformen versteigern Artikel entweder selber oder bieten dritten
Parteien die Möglichkeit, sich als Anbieter zu registrieren und selbst
Waren oder Dienstleistungen unter Verwendung eines von der Plattform in
Grundzügen vorgegebenen Systems anzubieten. Die Mehrzahl der Online-Auktionen
stellt nur Auktionsplattformen im Internet zur Verfügung, die von Anbietern
und Bietern für Versteigerungen benutzt werden können.
Die im folgenden dargestellten Modelle werden derzeit im Internet zur Preisfindung
verwendet.
Holländische Auktion
Dieser Auktionstyp stammt ursprünglich aus Holland und ist eine
Auktion mit fallenden Preisen. Der erste Bieter erhält dabei den
Zuschlag.
Die Autovermietung Sixt veranstaltet beispielsweise unter der Domain
"www.sixt.de" eine Auktion, bei der gebrauchte Fahrzeuge an den Meistbietenden
veräußert werden. Sixt gibt einen Startpreis vor, der sich
alle 20 Sekunden um 250.- DM reduziert. Wer zuerst zuschlägt, ist
der glückliche Käufer.
Englische Auktion
Die Auktion beginnt beim niedrigsten Preis, für den der Verkäufer
bereit ist, seinen Gegenstand zu verkaufen. Es werden solange jeweils
höhere Gebote entgegengenommen, bis kein anderer Auktionsteilnehmer
bereit ist, ein höheres Gebot abzugeben. Den Zuschlag erhält
dann der Bieter mit dem Höchstgebot. Bei Veranstaltungsauktionen
ist dieser Auktionstyp häufig anzutreffen, Online-Auktionen basieren
jedoch meist auf dem Verkauf gegen Höchstgebot.
Die Art der Preisfindung legt aber noch nicht fest, ob solche Veranstaltungen
überhaupt Versteigerungen im Sinne des § 284a der Gewerbeordnung
(GewO) bzw des § 367 ABGB sind oder nicht.
Der Begriff der „Versteigerung“ ist weder in Österreich noch in Deutschland gesetzlich definiert.
§ 367 ABGB[6] beschäftigt
sich zwar mit dem Eigentumserwerb bei Versteigerungen, definiert aber nicht,
welche Tätigkeit oder Elemente für den Begriff der „Versteigerung“
notwendig sind. § 284a GewO sieht die Bewilligungspflicht für
Versteigerungen vor, sagt aber auch nicht, was unter einer Versteigerung
zu verstehen ist.
In Deutschland besteht die Vorschrift des § 156 BGB
"Vertragsschluß im Rahmen einer Versteigerung“
Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande.
Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung
ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird."
Die überwiegende Ansicht in der deutschen juristischen Literatur[7]
davon aus, dass eine Versteigerung eine zeitlich und örtlich begrenzten
Veranstaltung ist, in der eine Mehrzahl von Personen aufgefordert wird,
eine Sache oder ein Recht zu erwerben. Diese Personen müssen im gegenseitigen
Wettbewerb, ausgehend von einem Mindestgebot, Vertragsangebote (Preisangebote)
in Form des Überbietens dem Versteigerer (Auktionator) gegenüber
abgeben, der das höchste Gebot im eigenen oder fremden Namen annimmt.[8]http://www.weinknecht.de/auktion1.htm
In Deutschland liegen bereits die ersten Gerichtsurteile betreffend Online-Auktionen
vor. Das Landgericht Hamburg[9]
geht davon aus, dass es sich bei den Merkmalen der zeitlichen und örtlichen
Begrenztheit nur um funktionale Kriterien handelt, die den Charakter einer
Versteigerung nicht entscheidend bestimmen. Essentiell für Versteigerungen
sei lediglich, dass es sich dabei um Verfahren zur Erzielung eines Höchstpreises
handle, wobei die Erwerbsinteressenten (Bieter) in der Regel durch Abgabe
von jeweils höheren Geboten zur Erlangung des Zuschlags in Konkurrenz
treten.
Das Landgericht Wiesbaden stellt in einem Urteil fest, dass Versteigerungen
im Internet keine Auktionen im klassischen Sinne sind, aber nach ähnlichen
Grundsätzen funktionieren und keinen Verstoß gegen § 156
BGB darstellen[10]http://www.netlaw.de/urteile/lgwi_1.htm.
Auf die wesentlichen Elemente des Begriffs Versteigerung geht das LG Wiesbaden
nicht ein.
Das Landgericht Münster ist der Auffassung, dass in dem von ihm entschiedenen
Fall eine Versteigerung im Sinne der deutschen GewO nicht vorliege, da den
Kaufinteressenten lediglich eine Frist zur Abgabe von Geboten eingeräumt
werde. Nach dem Ablauf der Frist seien Übergebote nicht mehr möglich.
Daher könne es zur Abgabe eines Höchstgebots, wie es zum Wesen
einer Versteigerung im Sinne der GewO gehöre, nicht kommen.
Das Element der zeitlichen Begrenzung scheint für das Wesen der Versteigerung
von Bedeutung. Diese zeitliche Begrenzung, die scheinbar auch bei Online-Auktionen
vorliegt, kann allerdings unterschiedlich gesehen werden: Die herkömmliche
Versteigerung, jeder einzelne Versteigerungsvorgang, wird durch die Organisation
und das Vorgehen des Auktionators bestimmt und ist aus dieser Hinsicht zeitlich
begrenzt. Diese zeitliche Begrenzung ergibt sich aus einem bewußtem
Wirken des Auktionators in der Situation, in der keine höheren Angebote
mehr abgegeben werden. Die Gefahr, dass der Versteigerungsvorgang jeden
Augenblick beendet werden kann, macht ein Element des Wesens einer „echten“
Versteigerung aus.
Anders stellt sich die zeitliche Komponente bei den Angebote von Online-Auktionen
dar. Diese sind rund um die Uhr im World Wide Web erreichbar. Eine zeitliche
Begrenzung ergibt sich durch die vom Anbieter von vornherein festgelegte
Zeitdauer, in der Angebote für die bestimmte Ware eingebracht werden
können. .Es handelt sich dabei aber nicht um eine Zeitspanne von Minuten
oder Stunden wie bei echten Versteigerungen. Die Dauer der Online-Auktionen
zur Einbringung von Angeboten beträgt normalerweise Tage oder Wochen.
Bei Ablauf der vom Anbieter eingegeben Frist wird die Online-Auktion geschlossen
und der höchste Bieter wird festgestellt. Dieser Zeitpunkt ist jedem
Besucher ersichtlich. Er kann sich daher binnen Minuten im World Wide Web
einen Marktüberblick verschaffen um das derzeitige Angebot wirtschaftlich
einschätzen zu können.
Die zeitliche Begrenztheit des Angebots bei Online-Auktion ist also anders
zu sehen als bei echten Versteigerungen, da dieser Zeitpunkt von vornherein
festgelegt ist und nicht durch ein bewusstes Wirken des Auktionators festgestellt
wird. Entsprechendes ergibt sich auch aus einer Stellungnahme der Wirtschaftsbehörde
der Freien und Hansestadt Hamburg, die im Verfahren vor dem LG Hamburg eingeholt
worden war.[11] Diese Ansicht
vertritt auch das LG Wiesbaden, und zwar selbst dann, wenn in einigen Fällen
die Auktionszeit verlängert wird, falls kurz vor Schluss noch ein neues
Gebot eingeht. Eine solche Praxis der Auktionshäuser führt auch
dazu, dass die absolute zeitliche Begrenzung der Angebotsfrist nicht mehr
vorliegt.
Auch nach Rossenhövel liegt das wesentliche Unterscheidungsmerkmal
darin, dass einmal das Ende der Versteigerung durch Zeitablauf, zum anderen
durch ergebnislosen Aufruf zu weiteren Geboten bestimmt ist. Rechtlich qualifiziert
Rossenhövel die Internet-Auktion meistens als Vertragsangebot gegen
Höchstgebot.[12]
Die eigentliche Tätigkeit des Versteigerns wird meines Erachtens durch
den Auktionator betrieben, in dem er den Zeitpunkt und Ablauf der Versteigerung
bestimmt und das jeweils höchste Angebot nennt. Im Wechselspiel zwischen
Versteigerer und mehreren Kaufinteressenten wird der Preis des zum Verkauf
stehenden Gegenstands durch Überbieten der Kaufinteressenten gesteigert.[13]
Essentieller Bestandteil zum Zustandekommen eines Kaufvertrages bei einer
Versteigerung ist der Zuschlag des Auktionators. Wenn diese Tätigkeit
(Steuerung der Auktion, Wechselspiel zwischen Kaufinteressenten und Auktionator,
Erteilung des Zuschlags) nicht durch einen Menschen ausgeübt wird,
sondern diese Funktionalität durch einen vorprogrammierten Ablauf wie
bei den derzeitigen Online-Auktionen ersetzt wird, kann man meines Erachtens
nach nicht von der Tätigkeit des Versteigerns sprechen. Es werden viel
mehr Angebote zum Abschluß eines Kaufvertrages abgegeben, deren Höhe
sich steigert. Einen Zuschlag gibt es bei Ablauf einer Frist nicht. Es liegt
bloß ein Höchstgebot vor. Von einer Versteigerung zu sprechen
ist auch deshalb nicht passend, da die Tätigkeit bloß ein „Steigern“
des Preises durch die Kaufinteressenten und nicht ein „Versteigern“
durch den Eigentümer oder den Auktionator ist.
Diese Unterscheidung bedeutet aber nicht, dass gar keine der sogenannten
Online-Auktionen Versteigerungen sind. Wie bereits erwähnt gibt es
auch im Internet Live-Versteigerungen, wo nur die in Echtzeit auf der Website
anwesenden Besucher das Angebot des Auktionators in einem Wechselspiel von
Geboten ersteigern und vom Auktionator sofort den Zuschlag erhalten. Solche
Online-Aktionen sind wohl als Versteigerungen zu werten.
Zu prüfen ist, ob und ggf. inwieweit Online-Auktionen nach den Vorschriften der österreichischen Gewerbeordnung zu beurteilen sind. Anwendbar ist die Gewerbeordnung (GewO) dann, wenn es sich bei Online-Auktionen um "Versteigerungen" im Sinne des § 284a GewO handelt. Die Bestimmung wurde zuletzt geändert durch die Gewerberechtsnovelle 1997[14] in BGBl. I Nr. 63/1997, trat am 1.7.1997 in Kraft und hat folgenden Wortlaut:
§ 284a. Der Bewilligungspflicht unterliegt der Verkauf beweglicher
Sachen auf eigene oder fremde Rechnung im Wege öffentlicher Versteigerungen,
auch wenn er im Rahmen der Ausübung eines anderen Gewerbes vorgenommen
wird. Für die Erteilung der Bewilligung und für die Erteilung
einer Genehmigung gemäß § 176 Abs. 1 ist der Landeshauptmann
zuständig. Die §§ 175 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und 3, 176, 341
Abs. 1 bis 3 und 344 finden Anwendung.
§ 284b. Die Vorschriften über Verbote und Beschränkungen
der Versteigerung gewisser Gegenstände, über den Wirkungsbereich
der Gemeinden hinsichtlich der Vornahme von Versteigerungen, über Befugnisse
bestimmter Arten von Unternehmen oder Angehöriger bestimmter Berufe,
öffentliche Versteigerungen durchzuführen, über das Erfordernis
einer besonderen behördlichen Bewilligung für die Veranstaltung
jeder einzelnen öffentlichen Versteigerung, über die Teilnahme
eines behördlichen Versteigerungskommissärs und über die
Entrichtung gewisser Gebühren für Versteigerungen werden durch
dieses Bundesgesetz nicht berührt.
§ 284c. Die zur Versteigerung beweglicher Sachen berechtigten Gewerbetreibenden
haben sich einer Geschäftsordnung zu bedienen. Die Geschäftsordnung
ist in den für den Verkehr mit Kunden bestimmten Geschäftsräumen
ersichtlich zu machen."
Aus dem allgemeinen Teil der Erläuterungen der Regierungsvorlage[15]
ist zu entnehmen, dass die Versteigerung beweglicher Sachen ein freies Gewerbe
werden sollte. Dies ist auch durch die systematische Umordnung der Bestimmungen
sichtbar geworden. Materiell hat sich an den Vorschriften über die
Versteigerung beweglicher Sachen durch diese Novelle nicht viel geändert.
Lediglich der Vollzug wurde durch die Einfügung der Sätze „Für
die Erteilung der Bewilligung und für die Erteilung einer Genehmigung
gemäß § 176 Abs. 1 ist der Landeshauptmann zuständig.
Die §§ 175 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und 3, 176, 341 Abs. 1 bis 3 und
344 finden Anwendung“, geändert.
Der Begriff der Versteigerung wird weiterhin nicht definiert. Je nach Gestaltung
der unterschiedlichen Auktionsplattformen kann eine Versteigerung vorliegen.
Wenn der Auktionsvorgang zeitlich eng beschränkt ist und durch bewussten
Zuschlag des Auktionsveranstalters beendet wird, ist davon auszugehen, dass
eine Versteigerung im Sinn der GewO vorliegt. Durch den Zuschlag des Auktionators
wird der Kaufvertrag geschlossen und eine Tätigkeit im Sinn der GewO
ausgeübt. Wird die Auktion dagegen durch Zeitablauf beendet, liegt
nur ein Verkauf gegen Höchstgebot vor und eine Tätigkeit iSv §
284a GewO liegt nicht vor. Der Marktplatzbetreiber hat die Tätigkeit
der Versteigerung nicht verwirklicht, sondern bietet bloß die Möglichkeit
eines Verkaufs gegen Höchstgebot für jedermann.
Wenn man der Ansicht ist, dass solche Online-Auktionen doch Versteigerungen
im Sinne der GewO wären, würde sich das Problem der Genehmigung
stellen. Ein Bescheid durch den Landeshauptmann kann immer nur für
das betroffene Bundesland erteilt werden, in dem der Landeshauptmann zuständig
ist. Online-Auktionshäuser müssten daher, weil ihre Angebote ja
in ganz Österreich (und der ganzen Welt) abrufbar sind, Genehmigungen
aller zuständigen Stellen einholen. Da sich auch die deutschen Behörden
für in Deutschland abrufbare Angebote als zuständig erachten,
müssten – zumindest bis zum Inkrafttreten der E-Commerce RL -
auch diese Behördengenehmigungen abgewartet werden.[16]
Auch aus diesem Grund ist das Vorliegen einer Versteigerung meines Erachtens
nur dann anzunehmen, wenn ein Auktionator nach einem Wechselspiel zwischen
Versteigerer und mehreren Kaufinteressenten und nach ergebnislosem Aufruf
zu weiteren Geboten[17] dem
Höchstbieter in Echtzeit den Zuschlag erteilt. Auch die deutsche Bund-Länder-Kommission
Gewerberecht hat in einer Stellungnahme[18]
erklärt, dass Online-Auktionen keine Versteigerungen sind, da es sich
hierbei nur um einen Verkauf gegen Höchstgebot handle.[19]
Anderer Meinung ist HOEREN[20],
der in Zustimmung zum Urteil des Landgerichts Hamburg[21]
für das Vorliegen einer Versteigerung nur voraussetzt, dass der Erwerb
durch Erzielung eines Höchstgebotes nach einem Verfahren gegenseitigen
Überbietens erfolgt. Er geht davon aus, dass es sich bei Internet-Auktionen
um Versteigerungen im gewerberechtlichen Sinne handelt. Diese Auktionen
seien damit auch genehmigungspflichtig.[22]
HOEREN meint auch, dass gerade bei Online-Auktionen der Verbraucher besonders
schutzbedürftig sei, da ihm der Internetauftritt eine besondere Eilbedürftigkeit
suggeriert und er schnell reagieren kann und muss. Hier ist allerdings eine
differenziertere Sichtweise anzulegen. Je nachdem, ob die Versteigerung
wirklich von einem Auktionator in Echtzeit betrieben wird und daher ständig
die Gefahr der Beendigung der Versteigerung gegeben ist oder nicht, kann
der Verbraucher innerhalb von wenigen Minuten im Internet den Überblick
über den Marktpreis des jeweiligen Produktes herausfinden und so entscheiden,
ob sich eine Teilnahme für ihn auszahlt.
§ 367 AGBG bezieht sich auf das Eigentum hinsichtlich der
bei Versteigerungen geschlossenen Verträge. Er lautet:
“Die Eigentumsklage findet gegen den redlichen Besitzer einer beweglichen
Sache nicht statt, wenn er beweiset, dass er diese Sache entweder in einer
öffentlichen Versteigerung .... oder gegen Entgeld von jemanden an sich
gebracht hat, dem sie der Kläger selbst zum Gebrauche, zur Verwahrung,
oder in was immer für einer andern Absicht anvertrauet hatte. In diesen
Fällen wird von den redlichen Besitzern das Eigentum erworben, und dem
vorigen Eigentümer steht nur gegen jene, die ihm dafür verantwortlich
sind, das Recht der Schadloshaltung zu.“
Ein Eigentumsübergang findet also nur statt, wenn die Sache in einer
öffentlichen Versteigerung erworben wird. Der Begriff der öffentlichen
Versteigerung ist im ABGB nicht näher definiert und auch die österreichische
Literatur gibt über das Wesen der Versteigerung keine Auskunft. In Deutschland
hatte lediglich das LG Münster diese Frage zu beantworten. Mit der zuvor
angenommenen Unterscheidung zwischen echten Versteigerungen und automatisiertem
Zeitablauf, ergeben sich auch im Zivilrecht sinnvolle Lösungen.
Ein Vertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande. Das Mindestgebot, das
der Versteigerer festlegt, ist zunächst nur eine Aufforderung an das
Publikum, ihrerseits ein Angebot in mindestens dieser Größenordnung
abzugeben. Die Angebote von Auktionshäusern sind also rechtlich gar keine
Angebote, sondern nur Aufforderungen, Angebote abzugeben (sog. invitatio ad
offerendum)[23]. Selbst wenn ein
Auktionshaus seine Allgemeine Geschäftsbedingungen ungeschickt gestaltet,
kann es sich bei einem Mindestgebot nicht um ein Angebot handeln. Denn ein
Angebot liegt nur vor, wenn es alle wesentlichen Punkte des künftigen
Vertrages enthält, sodass der Annehmende eigentlich nur noch JA sagen
muss. Genau daran fehlt es hier, denn der Preis wird ja erst durch den Bieter
bestimmt. [24]
Sobald ein Interessent ein Gebot auf eine Ware macht, liegt ein gültiges
Angebot zum Vertragsschluss vor. Darüber, dass solch ein Angebot noch
keine Annahme des Angebots ist, sind sich die meisten deutschen Gerichte (LG
Hamburg[25], LG Wiesbaden[26]
und LG Münster[27]) einig.
Der Bieter ist an ein Angebot zunächst gebunden. Das Angebot erlischt[28],
wenn ein Überangebot abgegeben oder die Veranstaltung ohne Erteilung
des Zuschlags seitens des Veranstalters geschlossen wird.
Ob in Folge eine Annahmeerklärung vorliegt oder nicht, ist differenziert
zu betrachten: Bei einer echten Versteigerung ist der Zuschlag durch den Auktionator
die Annahme und der Vertrag wird perfekt.
Wird, wie es bei Online-Auktionen meist der Fall ist, lediglich ein Höchstpreis
nach Ablauf einer Frist festgestellt, hängt es von den Teilnahmebedingungen
des Marktplatzes ab, ob der Anbieter zur Annahme des Höchstgebots verpflichtet
ist. Der Versteigerer müsse in jedem Falle nochmals sein Einverständnis
mit dem Angebot des Bieters erklären.[29]
Manchmal ist es auch möglich, dass zwischen Anbieter und Marktplatzbetreiber
ein Preislimit vereinbart wurde. Der Anbieter soll nur bei Überschreiten
dieser Schwelle zum Verkauf verpflichtet sein. Ob diese Klausel gültig
vereinbart ist, wird im Einzelfall zu prüfen sein, wobei sicherlich die
Transparenz dieses Preises gegenüber den Anbietern von Bedeutung sein
wird.
Auf die Wirksamkeit der geschlossenen Kaufverträge im Rahmen von Privat-Auktionen
hat eine eventuell fehlende gewerberechtliche Erlaubnis keinen Einfluss. Auch
das Landgericht Münster ist der Auffassung diese Verträge seien
keinesfalls wegen Verletzung eines gesetzlichen Verbots gemäß BGB
§ 134 nichtig, da sich die gewerberechtlichen Ordnungsvorschriften nicht
gegen die Parteien eines bürgerlich-rechtlichen Geschäfts richteten[30].
Wenn die Vorgänge des Marktplatzes nicht den Gesetzen entsprechen, ist bezüglich der Haftung und Beteiligung der Marktplatzbetreiber grundsätzlich auf deren Tätigkeit und Nähe hinsichtlich der jeweiligen Gesetzesverletzung abzustellen.
In Deutschland existiert zur Regelung der Verantwortlichkeit § 5 des
Teledienstegesetzes. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift haftet der Auktionator
für eigene Inhalte zunächst einmal in vollem Umfang. Das gleiche
gilt wohl für fremde Inhalte, die er sich durch entsprechende Gestaltung
zu Eigen macht. Fraglich und umstritten ist allerdings, welche Voraussetzungen
die Gestaltung erfüllen muss, um die Schwelle zum Zueigenmachen zu
überschreiten. Für fremde Inhalte ist der Auktionator nur dann
verantwortlich, wenn er von diesen Kenntnis hat und es ihm technisch möglich
und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern. Da es dem Auktionator in
der Regel technisch möglich und zumutbar sein dürfte, fremde Inhalte
von seiner Plattform zu entfernen, kommt es für dessen Verantwortlichkeit
in erster Linie auf dessen Kenntnis an. In dieser Hinsicht genügt die
bloße Möglichkeit der Kenntnisnahme nicht, vielmehr ist positive
Kenntnis erforderlich. Diese erlangt der Auktionator jedoch spätestens
dann, wenn der Anspruchssteller ihm diese verschafft.[31]
In Österreich gibt es keine entsprechende Regelung für Teledienste.
Auf Europäischer Ebene wurde aber bereits die E-Commerce RL[32]
beschlossen, deren nationale Umsetzung gerade vorbereitet wird und die in
diesem Zusammenhang von Bedeutung ist. Marktplatzanbieter sind als Dienst
der Informationsgesellschaft hinsichtlich der E-Commerce RL zu sehen. Bezüglich
der Verantwortlichkeit der Dienstanbieter sieht Art 14 der RL vor, dass
Dienste der Informationsgesellschaft, die in der Speicherung von durch einen
Nutzer eingegebenen Informationen besteht, nicht für die im Auftrag
eines Nutzers gespeicherten Informationen verantwortlich sind. Um diese
Privilegierung in Anspruch nehmen zu können, müssen folgende Voraussetzungen
erfüllt sein:
Marktplatzanbieter, die lediglich Platz auf ihrem Web-Angebot für Inhalte
Dritter zur Verfügung stellen, sind also grundsätzlich nicht für
die Inhalte Dritter haftbar. Sie müssen allerdings die Sorgfältigkeit
eines ordentlichen Kaufmannes an den Tag legen und offensichtliche Gesetzesverletzungen
hintanhalten. Dazu gehört auch, dass das Versteigerungskonzept so durchdacht
ist, dass es die Benutzer nicht zu Gesetzesverletzungen zwingt. Dies könnte
zum Beispiel durch die Gestaltung der Eingabefelder oder der Ausgabemasken
der Fall sein. Auch müssen die Bedingungen, wie auf diesem Marktplatz
Verträge zustande kommen, verständlich erklärt werden.
Der richtige Anspruchsgegner für zivilrechtliche Ansprüche ist der Verkäufer, also derjenige, in dessen Namen das Geschäft abgeschlossen wurde. Ob das Auktionsgut vom Auktionator im eigenen Namen, in Vertretung des Einlieferers oder vom Einlieferer direkt angeboten wird, ergibt sich zum einen aus der Gestaltung der Bildschirmmasken, zum anderen ist ein Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder die Hilfeseiten der Auktionshäuser empfehlenswert. Wird das Auktionsgut vom Auktionator im eigenen Namen verkauft, ist dieser dem Käufer nach dem allgemeinen kaufvertraglichen Gewährleistungsrecht verantwortlich. Der Auktionator haftet in diesem Fall für Fehler der verkauften Sache sowie für das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft. Probleme entstehen insbesondere bei grenzüberschreitenden Vertragsabschlüssen. In diesen Fällen stellt sich nämlich die Frage, welches Recht auf den Vertrag Anwendung findet. Die oftmals in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu lesende Gerichtsstand- und Rechtswahlklausel hilft nicht weiter, wenn diese Klausel nach dem jeweiligen ausländischen Recht nicht wirksam ist oder schriftlich zu vereinbaren sind.[33]
Hinsichtlich Vertragsschlüssen im Internet ist immer die Anwendbarkeit des am 1. Juni 2000 in Kraft getretenen Fernabsatzgesetzes zu prüfen. Das Fernabsatzgesetz[34] stellt die Umsetzung der EU Fernabsatzrichtline[35] dar und ist Teil des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes[36]. Es schreibt dem Unternehmer gewisse Informationspflichten vor und räumt den Konsumenten ein Rücktrittsrecht von sieben Werktagen ein.
Es gilt für alle Verträge, die unter ausschließlicher Verwendung
eines oder mehrerer Fernkommunikationsmittel geschlossen werden. (beispielsweise
alle öffentlichen Dienste des Internets, Telefon, Teleshopping und
alle Arten von Drucksachen), sofern sich der Unternehmer dabei eines für
den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems bedient.
Das bedeutet, dass ein persönlicher Kontakt von Angesicht zu Angesicht
vor Vertragsschluss die Geltung des Fernabsatzgesetzes ausschließt.
Ebenfalls ausgeschlossen ist die Anwendung für
Echte Versteigerungen, die von einem Auktionator durchgeführt werden, sind deshalb von der Anwendbarkeit des Fernabsatzgesetzes ex lege ausgenommen. Es gelten weder Informationspflichten noch das Rücktrittsrecht des Verbrauchers. Hinsichtlich der Online-Auktion handelt es sich grundsätzlich um einen reinen Informationsdienst aus dem sich keine Verpflichtung hinsichtlich des Fernabsatzgesetzes ergibt.
Hinsichtlich der Verträge, die mithilfe der Online-Auktionen zu Stande
kommen ist fraglich, ob sie auch unter dem Versteigerungsbegriff zu subsumieren
sind und somit der Begriff der Versteigerung im Sinn des Fernabsatzgesetzes
weiter gefasst ist, als der des Zivilrechts und der GewO. WEINKNECHT nimmt
ohne Begründung an[37],
dass das Fernabsatzgesetz anwendbar ist.
Da es sich beim Fernabsatzgesetz um ein Gesetz zum Schutz von Konsumenten
handelt, kommt es nur dann zur Anwendung, wenn ein Unternehmer mit einem
Konsumenten im Sinn von § 1 KSchG einen Vertrag schließt. Der
Business-to-Business- und der Consumer-to-Consumer-Bereich sind also von
der Anwendung des Fernabsatzgesetzes grundsätzlich ebenfalls ausgenommen.
Fraglich bleibt die Anwendbarkeit hinsichtlich Vertragsschlüssen, die
Unternehmer mit Konsumenten unter Zuhilfenahme von Inseraten auf elektronischen
Marktplätzen – sei es mit einem bestimmten vorgeschlagenem oder
mit einem von Interessenten gebotenem Preis - schließen.
Es sind dabei mehrere Aspekte zu unterscheiden:
Von einer generellen Anwendbarkeit des Fernabsatzgesetzes aus Marktplätzen im Internet kann nicht ausgegangen werden. Je nach Marktplatz und Verkäufer sind die einzelnen Aspekte (Geschäftsmodell des Marktplatzes, Organisation des Verkäufers, Käufer = Konsument?) zu prüfen und im Einzelfall eine Entscheidung zu treffen.
In wettbewerbsrechtlicher Hinsicht hat der Anbieter eines Marktplatzes
vor allen Dingen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu beachten.
Die Generalklausel des § 1 UWG legt fest, dass es im geschäftlichen
Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs verboten ist Handlungen vorzunehmen,
die gegen die guten Sitten verstoßen. Danach ist es z.B. verboten,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs irreführende
Angaben zu machen. Darunter sind solche Angaben zu sehen, die geeignet sind,
über die wahre Eigenschaft der angebotenen Ware oder Dienstleistung
hinwegzutäuschen. Der Begriff der „guten Sitten" ist weit und
entsprechend groß sollte die Vorsicht des Auktionators hinsichtlich
der auf seiner Plattform angebotenen Inhalte und eingesetzten Mittel sein.
Als in diesem Zusammenhang bedenklich sind z.B. die Fälle einzustufen,
in denen der Preis dadurch manipuliert wird, dass der Verkäufer mitbietet
(sogenanntes shill bidding). Ebenfalls bedenklich sind alle Werbemaßnahmen,
die zu einem übertriebenen Anlocken des Kunden führen. Ein Beispiel
hierfür ist das Anbieten eines neuen VW Beetle zu einem Mindestgebot
von nur 1.- DM. Wird dem Verkäufer die Möglichkeit geboten einen
Reservepreis (Preislimit) festzulegen, dann ist dies den Bietern auch mitzuteilen.
Aber auch in strafrechtlicher Hinsicht sollte der Plattformbetreiber die
auf seiner Plattform angebotenen Inhalte im Auge behalten. Insbesondere
sollte er darauf achten, dass auf seiner Plattform keine pornographischen
Inhalte, keine Waffen oder verschreibungspflichtigen Medikamente angeboten
werden. Das Anbieten sogenannter Plagiate/Raubkopien ist ebenfalls zu verhindern,
da dieses eine Haftung nach dem Urheberrecht und damit u.a. die Pflicht
zum Schadensersatz auslöst. In diesem Zusammenhang sollte sich das
Auktionshaus von den Teilnehmern vorab eine Zusicherung geben lassen, dass
diese alle erforderlichen Rechte an den von ihnen angebotenen Produkten
haben und den Auktionator von etwaigen Schadensersatzansprüchen freistellen.
Entsprechendes gilt im Hinblick auf etwaige markenrechtliche Verstöße.
Ob einem Teilnehmer die Marke zusteht, die er zu der Bezeichnung seines
Produktes benutzt, kann der Anbieter der Plattform nämlich nur schwerlich
kontrollieren.[41]
Für Versteigerungen sowie für Kunstgegenstände und Antiquitäten
enthält das Preisauszeichnungsgesetz eine Ausnahme von der Vorschrift,
nach der für gewerbsmäßig angebotene Waren und Dienstleistungen
die Preise auszuzeichnen sind. Hinsichtlich der Online-Auktionen sollte
diese Ausnahmevorschrift zumindest analog gelten. Voraussetzung für
die Angabe eines Endpreises ist der Umstand, dass es überhaupt einen
solchen gibt. Da sowohl bei Online-Auktionen als auch bei herkömmlichen
Auktion keine von vorneherein feststehenden Endpreise vorhanden sind, ist
kein Grund ersichtlich, Online-Auktionen im Rahmen der Preisauszeichnungsgesetzes
anders als herkömmliche Versteigerungen zu behandeln. [42]
In Deutschland gibt es bereits auch Urteile zum sogenannten Powershopping.
Beim Powershopping bzw. CoShopping[43]http://www.kontorhouse.com/
werden gleichgesinnte Kaufinteressierte innerhalb einer Frist zusammengebracht;
daraufhin werden vom Händler Mengenrabatte gewährt. Die Nachlässe
sind nach der Kundenzahl gestaffelt; meist liegen sie bei etwa 30%. Der
Kunde weiß am Anfang nicht, wie viele Kaufinteressierte sich für
dieses Produkt innerhalb der bestimmten Zeit interessieren werden und somit
auch nicht, zu welcher Preisstufe das Geschäft stattfinden wird. Das
OLG Hamburg[44] auf Antrag von
Philipps und Sony das sog. Powershopping seitens Primus Online wegen Verstoßes
gegen das deutsche Rabattgesetz und das UWG verboten, da zu Beginn der Gebotsfrist
nicht klar ist, welchen Betrag der Kunde am Ende als Rabatt erhält.
Nach Auffassung der Gerichte ist Powershopping als solches ein Verstoß
gegen das Rabattgesetz; die Werbung mit mehreren Preisstufen je nach Zahl
der Interessenten verstößt gegen § 1 UWG. Die Entscheidungen
sind aber noch nicht rechtskräftig; im Falle des OLG Hamburg ist Revision
vor dem BGH eingelegt.[45]
Nimmt man mit HOEREN und anderen an, dass Verträge gegen Höchstgebot
doch Versteigerungen im Sinn der GewO sind, ist das Anbieten von solchen
Plattformen trotzdem nicht sittenwidrig. GewO § 34 b Abs. 6 Nr. 5 b
sei lediglich eine wertneutrale Ordnungsvorschrift[46].
Zudem habe im vorliegenden Fall die zuständige Wirtschaftsbehörde
die Auffassung vertreten, dass Versteigerungen im Internet nicht genehmigungspflichtig
im Sinne des Versteigerungsrechts seien.[47]
In der Praxis werden viele Rechtsgeschäfte, die über Internet-Marktplätze geschlossen werden, problemlos erfüllt. Durch den weltweit transparenten Markt im Internet kann sich der Konsument entscheiden, ob er seine Waren lieber von einem „normalem“ Onlineshop kauft oder ob er versucht, mit Glück und/oder guter Wahl des Marktplatzes zu einem billigen Preis seinen Wunsch zu erfüllen.
Treten doch Schwierigkeiten auf, handelt es sich meist um Abwicklungsprobleme.
Die Ware wurde falsch beschrieben, der Käufer zahlt nicht oder der
Versteigerer versendet keine oder mangelhafte Ware.
Dadurch dass die meisten Auktionshäuser die reale Identität der
Anbieter bis zum Ablauf der Bietfrist geheim halten, kann sich der Bieter
kein eigenes Bild über die Seriosität des Anbieters machen. Die
Online-Auktionsanbieter versuchen dieses Manko durch eine eigene Bewertung
der Anbieter durch die Bieter zu ersetzen. Wenn diese reale Identität
dann bekannt gegeben wird, hat der Höchstbieter noch immer keinen Beweis
über die Richtigkeit dieser Angabe. Solange die elektronische Signatur
nicht in ausreichendem Maße verbreitet ist, wird sich dieses Manko
auch nicht ändern.
Die Auktionsanbieter versuchen mit Treuhandmodellen dieses Problem zu lösen.
Beim Internet-Auktionshaus ricardo.de beispielsweise, müssen sich Käufer
und Verkäufer zunächst kostenlos über die Website registrieren.
Der Kaufpreis wird vom Käufer auf ein bei der Sparkasse Pfullendorf
geführtes Treuhandkonto überwiesen. Nach Zahlungseingang wird
die Ware vom Verkäufer versandt. Reklamiert der Käufer, weil die
Ware nicht den vereinbarten Merkmalen und Eigenschaften entspricht, wird
die Auszahlung des Treuhandbetrages zurückgehalten. Die Kosten für
diesen Service betragen ein Prozent des Kaufpreises, mindestens 1,25 DM
für beide Vertragsparteien.[48]
Derartige Modelle befinden sich noch in der Entwicklung. Insbesondere werden
Treuhandfunktionen bisher nur von den Auktionshäusern selbst, nicht
von einem neutralen Dritten angeboten.
Für Kunden bietet sich neben einem Marktplatzbesuch auch der Besuch
eines Meinungsmarktes an. Anders als beim realen Einkauf kann man ja beim
Online-Shopping das Produkt nicht angreifen auch den Verkäufer schwer
um seine Meinung zu diesem Produkt fragen. Aus diesem Grund haben sich neben
den Verkaufsmärkten auch Meinungsmärkte gebildet. Hier kann jedermann
seine Meinung zu jedem beliebigen Produkt oder Dienstleistung abgeben. Bekanntestes
Beispiele solcher Meinungsmärkte ist DooYoo.de, das zusammen mit der
Marktplattform ricardo.de entwickelt wurde.
In Deutschland rufen die ersten Juristen bereits nach einer gesetzlichen Regelung da es „aufgrund der verbreiteten Rechtsunsicherheit und widersprüchlicher Entscheidungen der Gerichte unklar ist, in welche Kategorie Internet-Auktionen rechtlich einzuordnen sind und inwieweit der Staat Aufsichts- und Genehmigungsvorbehalte hat. Dabei ist Wert auf eine möglichst liberale rechtliche Ausgestaltung zu legen.“[49]
In Österreich gibt es bis jetzt bloß einen großen Anbieter
von Online-Auktionen[50], der
aber keine LIVE-Auktionen durchführt. Aus seinen AGBs ergibt sich,
dass auf dieser Plattform Verkäufe gegen Höchstgebot zwischen
Dritten geschlossen werden. Für die Plattform selbst ergibt sich daraus
keine Haftung und es werden auch keine Verträge mit dem Plattformanbieter
geschlossen. Anbieter auf dieser Webplattform sind beispielsweise das Dorotheum,
Niedermeyer, OBI, Siemens, AUA oder Wein&Co. Aber auch viele andere
Privatleute lassen sich Höchstgebot auf ihre Waren, die sie verkaufen
wollen, geben.
Juristische Unklarheiten entstehen zwar bei der Einschätzung des Wesens
der Versteigerung. Da durch die weltweiten Möglichkeiten aber viele
neue Arten der Preisfindung entstehen ist es sehr schwer eine allgemein
gültige Formulierung für Versteigerungen zu finden. Mit der hier
herausgearbeiteten Unterscheidung, ob nämlich eine Versteigerung in
Echtzeit durch einen Auktionator geführt und beendet wird, sind bis
auf weiteres sinnvolle Ergebnisse zu erzielen.
Um Konsumenten vor schlechten Erfahrungen bei Online-Marktplätzen zu
schützen, sind gesetzliche Bestimmungen immer nur der letzte Ausweg.
Vielmehr könnten die Plattformbetreiber das Niveau der bei Ihnen angebotenen
Waren heben, in dem sie selbst freiwillig einen besonders konsumentenfreundlichen
Bereich einrichten, bei dem die Angebote bestimmten Kriterien eines Gütezeichens,
ähnlich dem vor kurzem vorgestelltem E-Commerce Gütezeichen, entsprechen.
Die Kriterien eines solchen Gütezeichens für Webplattformen könnten
beispielsweise in verschiedenen Informationsverpflichtungen oder der Verwendung
eines elektronischen Signatur bestehen.