"Marktplätze im Internet"

Eine rechtliche Analyse von Online-Auktionen

Dr. Gerhard Laga
(Anm: Der Beitrag wurde vor Veröffentlichung des deutschen BGH Urteils vom 3.11.2004 verfasst)

Inhaltsverzeichnis




1. Welche Arten von Marktplätzen gibt es?

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Solche oder ähnliche Werbungen nationaler oder internationaler Anbieter finden sich in letzter Zeit immer häufiger in Zeitschriften, Rundfunksendungen oder Internet-Bannern. Welche Anbieter stecken hinter diesen Angeboten? Was bieten sie? Kommt mit den beworbenen Anbietern überhaupt ein Vertrag zustande oder bewerben diese bloß die Angebote von Dritten? Sind Online-Auktionen Versteigerungen iS der GewO? Welche Risken gibt es zu beachten, wenn man sich dieser Verkaufsplattformen im Internet bedient?

Dieser Aufsatz will ein wenig Licht in das derzeit heiß diskutierte Thema „Marktplätze im Internet“ bringen und versuchen, die verschiedenen Angebotsformen zu klassifizieren, rechtlich ein zu ordnen und damit vorhersehbarer und sicherer zu machen.

Als Ausgangspunkt der Überlegungen bietet sich ein Vergleich zwischen zwei Geschäftsfeldern der „Old Economy“ an: einerseits Versteigerungshäuser wie beispielsweise das Dorotheum und andererseits „Meinungs- bzw Marktplattformen“ wie die Zeitschrift „Bazar“, in der 3-mal wöchentlich eine Unmenge an Gratis-Privatanzeigen veröffentlicht werden. Die Haupttätigkeit von Versteigerungshäusern besteht darin, mittels selbst durchgeführter Versteigerungen einen Vertragsschluss zwischen dem Noch-Eigentümer und Interessierten durchzuführen. Das Kerngeschäft könnte man auch als direkte Vermittlung und Preisfindung zwischen dem Eigentümer und den Interessierten bezeichnen, wobei der Versteigerer (=Auktionator) eher die Interessen des Eigentümers wahrnimmt und versucht, einen möglichst hohen Preis zu erzielen.

Im Gegensatz dazu besteht die Haupttätigkeit von Medien wie der Zeitschrift „Bazar“ darin, Inhalte für die Zeitschrift zu lukrieren, die aus Privatanzeigen Dritter bestehen. Das Kerngeschäft dieser Marktplattformen besteht also darin, möglichst vielen Dritten Platz für deren „Angebote“[1] zur Verfügung zu stellen, damit dieses Medium von vielen Käufern erworben wird. Der Verdienst des Plattformbetreibers entsteht durch die Nachfrage nach dem Medium, sei es direkt durch den Verkaufspreis oder indirekt durch Werbung dank der Auflagenstärke bzw Marktdurchdringung und Kundenstruktur. Auf etwaige Vertragsabschlüsse, die aus den „Angeboten“ hervorgegangen sind, hat der Plattformbetreiber keinen Einfluß.

In der „New Economy“ werden die Grenzen zwischen diesen bisher getrennten Geschäftsfeldern verwischt: Durch die Schaffung eines sofortigen Rückkanals zum Plattformbetreiber bieten sich völlig neue Möglichkeiten. Im Internetzeitalter kann auf ein Angebot sofort via E-Mail reagiert werden; Versteigerungen können online in Echtzeit durchgeführt werden: Der Auktionator ist via „Webcam“ jederzeit im Internet sichtbar, nennt den derzeitigen Höchstbietenden, unterhält die interessierten Internetbesucher mit launigen Meldungen, versucht den Preis in die Höhe zu treiben und erteilt letztendlich den Zuschlag, nachdem er ausgiebig von seinem Ritual „Zum Ersten, zuuuuuum Zweiten und zuuuum Dritten“ Gebrauch gemacht hat.

Die derzeit im Internet tätigen Marktplätze können in verschiedene Kategorien von Geschäftsmodellen mit unterschiedlicher juristischer Konsequenz unterteilt werden. Es kann sich einerseits nur um die Möglichkeit handeln, Produkte der Öffentlichkeit vorzustellen und mit dem Anbieter Kontakt aufzunehmen[2], andererseits werden dem Anbieter umfangreiche Auktionsmöglichkeiten geboten, die die Spiellust der Nachfrager stimulieren soll/kann. Diese wiederum kann man nach der Art des „Zuschlages“ unterteilen, d.h. wie ein Kaufpreis gefunden wird. Auch die Unterscheidung zwischen Konsumenten- und Unternehmergeschäft ist von Bedeutung.


2. Rechtliche Probleme


Das Geschäftsmodell der Online Auktionen kommt aus den USA. Seit September 1995 bietet die Firma Ebay Auktionen im Internet an.[3] Rechtliche Probleme ergeben sich daraus, dass die Betreiber von Marktplätzen im Internet meist nicht die Verkäufer der angebotenen Waren sind. Die Kontrolle der Verkäufer oder der angebotenen Waren und Dienstleistungen ist wegen deren großer Anzahl wirtschaftlich nicht zumutbar und technisch kaum möglich.

Als die ersten Internetauktionen stattfanden, wurden in Europa Richtlinienvorschläge zum Konsumentenschutz (Fernabsatz-Richtlinie[4]) bzw. Preisangaben (Grundpreisauszeichnungs-Richtlinie[5]) ausgearbeitet. Dabei wurde zwar auf herkömmliche Versteigerungen Rücksicht genommen, das Potential der Versteigerungen im Internet aber nicht erkannt bzw. ausdrücklich berücksichtigt. Auch die bisher in Österreich und Deutschland geltende Rechtslage wurde den neuen Geschäftsmodellen im Internet nicht angepasst.

Da sich in der Praxis aber gewichtige Unterschiede zwischen realen und virtuellen Marktplätzen ergeben, kann nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass Online-Auktionen auch den gleichen Regelungen der Versteigerungen unterworfen sind bzw. unter dem Begriff Versteigerung subsummiert werden können.


2.1. Zuschlagsarten/Preisfindung

Auktionsplattformen versteigern Artikel entweder selber oder bieten dritten Parteien die Möglichkeit, sich als Anbieter zu registrieren und selbst Waren oder Dienstleistungen unter Verwendung eines von der Plattform in Grundzügen vorgegebenen Systems anzubieten. Die Mehrzahl der Online-Auktionen stellt nur Auktionsplattformen im Internet zur Verfügung, die von Anbietern und Bietern für Versteigerungen benutzt werden können.

Die im folgenden dargestellten Modelle werden derzeit im Internet zur Preisfindung verwendet.






Die Art der Preisfindung legt aber noch nicht fest, ob solche Veranstaltungen überhaupt Versteigerungen im Sinne des § 284a der Gewerbeordnung (GewO) bzw des § 367 ABGB sind oder nicht.

2.2. Der Begriff „Versteigerung“

Der Begriff der „Versteigerung“ ist weder in Österreich noch in Deutschland gesetzlich definiert.

§ 367 ABGB[6] beschäftigt sich zwar mit dem Eigentumserwerb bei Versteigerungen, definiert aber nicht, welche Tätigkeit oder Elemente für den Begriff der „Versteigerung“ notwendig sind. § 284a GewO sieht die Bewilligungspflicht für Versteigerungen vor, sagt aber auch nicht, was unter einer Versteigerung zu verstehen ist.

In Deutschland besteht die Vorschrift des § 156 BGB
"Vertragsschluß im Rahmen einer Versteigerung“
Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird."

Die überwiegende Ansicht in der deutschen juristischen Literatur[7] davon aus, dass eine Versteigerung eine zeitlich und örtlich begrenzten Veranstaltung ist, in der eine Mehrzahl von Personen aufgefordert wird, eine Sache oder ein Recht zu erwerben. Diese Personen müssen im gegenseitigen Wettbewerb, ausgehend von einem Mindestgebot, Vertragsangebote (Preisangebote) in Form des Überbietens dem Versteigerer (Auktionator) gegenüber abgeben, der das höchste Gebot im eigenen oder fremden Namen annimmt.[8]http://www.weinknecht.de/auktion1.htm

In Deutschland liegen bereits die ersten Gerichtsurteile betreffend Online-Auktionen vor. Das Landgericht Hamburg[9] geht davon aus, dass es sich bei den Merkmalen der zeitlichen und örtlichen Begrenztheit nur um funktionale Kriterien handelt, die den Charakter einer Versteigerung nicht entscheidend bestimmen. Essentiell für Versteigerungen sei lediglich, dass es sich dabei um Verfahren zur Erzielung eines Höchstpreises handle, wobei die Erwerbsinteressenten (Bieter) in der Regel durch Abgabe von jeweils höheren Geboten zur Erlangung des Zuschlags in Konkurrenz treten.

Das Landgericht Wiesbaden stellt in einem Urteil fest, dass Versteigerungen im Internet keine Auktionen im klassischen Sinne sind, aber nach ähnlichen Grundsätzen funktionieren und keinen Verstoß gegen § 156 BGB darstellen[10]http://www.netlaw.de/urteile/lgwi_1.htm. Auf die wesentlichen Elemente des Begriffs Versteigerung geht das LG Wiesbaden nicht ein.

Das Landgericht Münster ist der Auffassung, dass in dem von ihm entschiedenen Fall eine Versteigerung im Sinne der deutschen GewO nicht vorliege, da den Kaufinteressenten lediglich eine Frist zur Abgabe von Geboten eingeräumt werde. Nach dem Ablauf der Frist seien Übergebote nicht mehr möglich. Daher könne es zur Abgabe eines Höchstgebots, wie es zum Wesen einer Versteigerung im Sinne der GewO gehöre, nicht kommen.

Das Element der zeitlichen Begrenzung scheint für das Wesen der Versteigerung von Bedeutung. Diese zeitliche Begrenzung, die scheinbar auch bei Online-Auktionen vorliegt, kann allerdings unterschiedlich gesehen werden: Die herkömmliche Versteigerung, jeder einzelne Versteigerungsvorgang, wird durch die Organisation und das Vorgehen des Auktionators bestimmt und ist aus dieser Hinsicht zeitlich begrenzt. Diese zeitliche Begrenzung ergibt sich aus einem bewußtem Wirken des Auktionators in der Situation, in der keine höheren Angebote mehr abgegeben werden. Die Gefahr, dass der Versteigerungsvorgang jeden Augenblick beendet werden kann, macht ein Element des Wesens einer „echten“ Versteigerung aus.

Anders stellt sich die zeitliche Komponente bei den Angebote von Online-Auktionen dar. Diese sind rund um die Uhr im World Wide Web erreichbar. Eine zeitliche Begrenzung ergibt sich durch die vom Anbieter von vornherein festgelegte Zeitdauer, in der Angebote für die bestimmte Ware eingebracht werden können. .Es handelt sich dabei aber nicht um eine Zeitspanne von Minuten oder Stunden wie bei echten Versteigerungen. Die Dauer der Online-Auktionen zur Einbringung von Angeboten beträgt normalerweise Tage oder Wochen. Bei Ablauf der vom Anbieter eingegeben Frist wird die Online-Auktion geschlossen und der höchste Bieter wird festgestellt. Dieser Zeitpunkt ist jedem Besucher ersichtlich. Er kann sich daher binnen Minuten im World Wide Web einen Marktüberblick verschaffen um das derzeitige Angebot wirtschaftlich einschätzen zu können.

Die zeitliche Begrenztheit des Angebots bei Online-Auktion ist also anders zu sehen als bei echten Versteigerungen, da dieser Zeitpunkt von vornherein festgelegt ist und nicht durch ein bewusstes Wirken des Auktionators festgestellt wird. Entsprechendes ergibt sich auch aus einer Stellungnahme der Wirtschaftsbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg, die im Verfahren vor dem LG Hamburg eingeholt worden war.[11] Diese Ansicht vertritt auch das LG Wiesbaden, und zwar selbst dann, wenn in einigen Fällen die Auktionszeit verlängert wird, falls kurz vor Schluss noch ein neues Gebot eingeht. Eine solche Praxis der Auktionshäuser führt auch dazu, dass die absolute zeitliche Begrenzung der Angebotsfrist nicht mehr vorliegt.

Auch nach Rossenhövel liegt das wesentliche Unterscheidungsmerkmal darin, dass einmal das Ende der Versteigerung durch Zeitablauf, zum anderen durch ergebnislosen Aufruf zu weiteren Geboten bestimmt ist. Rechtlich qualifiziert Rossenhövel die Internet-Auktion meistens als Vertragsangebot gegen Höchstgebot.[12]

Die eigentliche Tätigkeit des Versteigerns wird meines Erachtens durch den Auktionator betrieben, in dem er den Zeitpunkt und Ablauf der Versteigerung bestimmt und das jeweils höchste Angebot nennt. Im Wechselspiel zwischen Versteigerer und mehreren Kaufinteressenten wird der Preis des zum Verkauf stehenden Gegenstands durch Überbieten der Kaufinteressenten gesteigert.[13] Essentieller Bestandteil zum Zustandekommen eines Kaufvertrages bei einer Versteigerung ist der Zuschlag des Auktionators. Wenn diese Tätigkeit (Steuerung der Auktion, Wechselspiel zwischen Kaufinteressenten und Auktionator, Erteilung des Zuschlags) nicht durch einen Menschen ausgeübt wird, sondern diese Funktionalität durch einen vorprogrammierten Ablauf wie bei den derzeitigen Online-Auktionen ersetzt wird, kann man meines Erachtens nach nicht von der Tätigkeit des Versteigerns sprechen. Es werden viel mehr Angebote zum Abschluß eines Kaufvertrages abgegeben, deren Höhe sich steigert. Einen Zuschlag gibt es bei Ablauf einer Frist nicht. Es liegt bloß ein Höchstgebot vor. Von einer Versteigerung zu sprechen ist auch deshalb nicht passend, da die Tätigkeit bloß ein „Steigern“ des Preises durch die Kaufinteressenten und nicht ein „Versteigern“ durch den Eigentümer oder den Auktionator ist.

Diese Unterscheidung bedeutet aber nicht, dass gar keine der sogenannten Online-Auktionen Versteigerungen sind. Wie bereits erwähnt gibt es auch im Internet Live-Versteigerungen, wo nur die in Echtzeit auf der Website anwesenden Besucher das Angebot des Auktionators in einem Wechselspiel von Geboten ersteigern und vom Auktionator sofort den Zuschlag erhalten. Solche Online-Aktionen sind wohl als Versteigerungen zu werten.

2.2.1. Gewerberechtliche Einordnung

Zu prüfen ist, ob und ggf. inwieweit Online-Auktionen nach den Vorschriften der österreichischen Gewerbeordnung zu beurteilen sind. Anwendbar ist die Gewerbeordnung (GewO) dann, wenn es sich bei Online-Auktionen um "Versteigerungen" im Sinne des § 284a GewO handelt. Die Bestimmung wurde zuletzt geändert durch die Gewerberechtsnovelle 1997[14] in BGBl. I Nr. 63/1997, trat am 1.7.1997 in Kraft und hat folgenden Wortlaut:

§ 284a. Der Bewilligungspflicht unterliegt der Verkauf beweglicher Sachen auf eigene oder fremde Rechnung im Wege öffentlicher Versteigerungen, auch wenn er im Rahmen der Ausübung eines anderen Gewerbes vorgenommen wird. Für die Erteilung der Bewilligung und für die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 176 Abs. 1 ist der Landeshauptmann zuständig. Die §§ 175 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und 3, 176, 341 Abs. 1 bis 3 und 344 finden Anwendung.

§ 284b. Die Vorschriften über Verbote und Beschränkungen der Versteigerung gewisser Gegenstände, über den Wirkungsbereich der Gemeinden hinsichtlich der Vornahme von Versteigerungen, über Befugnisse bestimmter Arten von Unternehmen oder Angehöriger bestimmter Berufe, öffentliche Versteigerungen durchzuführen, über das Erfordernis einer besonderen behördlichen Bewilligung für die Veranstaltung jeder einzelnen öffentlichen Versteigerung, über die Teilnahme eines behördlichen Versteigerungskommissärs und über die Entrichtung gewisser Gebühren für Versteigerungen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

§ 284c. Die zur Versteigerung beweglicher Sachen berechtigten Gewerbetreibenden haben sich einer Geschäftsordnung zu bedienen. Die Geschäftsordnung ist in den für den Verkehr mit Kunden bestimmten Geschäftsräumen ersichtlich zu machen."

Aus dem allgemeinen Teil der Erläuterungen der Regierungsvorlage[15] ist zu entnehmen, dass die Versteigerung beweglicher Sachen ein freies Gewerbe werden sollte. Dies ist auch durch die systematische Umordnung der Bestimmungen sichtbar geworden. Materiell hat sich an den Vorschriften über die Versteigerung beweglicher Sachen durch diese Novelle nicht viel geändert. Lediglich der Vollzug wurde durch die Einfügung der Sätze „Für die Erteilung der Bewilligung und für die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 176 Abs. 1 ist der Landeshauptmann zuständig. Die §§ 175 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und 3, 176, 341 Abs. 1 bis 3 und 344 finden Anwendung“, geändert.

Der Begriff der Versteigerung wird weiterhin nicht definiert. Je nach Gestaltung der unterschiedlichen Auktionsplattformen kann eine Versteigerung vorliegen. Wenn der Auktionsvorgang zeitlich eng beschränkt ist und durch bewussten Zuschlag des Auktionsveranstalters beendet wird, ist davon auszugehen, dass eine Versteigerung im Sinn der GewO vorliegt. Durch den Zuschlag des Auktionators wird der Kaufvertrag geschlossen und eine Tätigkeit im Sinn der GewO ausgeübt. Wird die Auktion dagegen durch Zeitablauf beendet, liegt nur ein Verkauf gegen Höchstgebot vor und eine Tätigkeit iSv § 284a GewO liegt nicht vor. Der Marktplatzbetreiber hat die Tätigkeit der Versteigerung nicht verwirklicht, sondern bietet bloß die Möglichkeit eines Verkaufs gegen Höchstgebot für jedermann.

Wenn man der Ansicht ist, dass solche Online-Auktionen doch Versteigerungen im Sinne der GewO wären, würde sich das Problem der Genehmigung stellen. Ein Bescheid durch den Landeshauptmann kann immer nur für das betroffene Bundesland erteilt werden, in dem der Landeshauptmann zuständig ist. Online-Auktionshäuser müssten daher, weil ihre Angebote ja in ganz Österreich (und der ganzen Welt) abrufbar sind, Genehmigungen aller zuständigen Stellen einholen. Da sich auch die deutschen Behörden für in Deutschland abrufbare Angebote als zuständig erachten, müssten – zumindest bis zum Inkrafttreten der E-Commerce RL - auch diese Behördengenehmigungen abgewartet werden.[16]

Auch aus diesem Grund ist das Vorliegen einer Versteigerung meines Erachtens nur dann anzunehmen, wenn ein Auktionator nach einem Wechselspiel zwischen Versteigerer und mehreren Kaufinteressenten und nach ergebnislosem Aufruf zu weiteren Geboten[17] dem Höchstbieter in Echtzeit den Zuschlag erteilt. Auch die deutsche Bund-Länder-Kommission Gewerberecht hat in einer Stellungnahme[18] erklärt, dass Online-Auktionen keine Versteigerungen sind, da es sich hierbei nur um einen Verkauf gegen Höchstgebot handle.[19]

Anderer Meinung ist HOEREN[20], der in Zustimmung zum Urteil des Landgerichts Hamburg[21] für das Vorliegen einer Versteigerung nur voraussetzt, dass der Erwerb durch Erzielung eines Höchstgebotes nach einem Verfahren gegenseitigen Überbietens erfolgt. Er geht davon aus, dass es sich bei Internet-Auktionen um Versteigerungen im gewerberechtlichen Sinne handelt. Diese Auktionen seien damit auch genehmigungspflichtig.[22] HOEREN meint auch, dass gerade bei Online-Auktionen der Verbraucher besonders schutzbedürftig sei, da ihm der Internetauftritt eine besondere Eilbedürftigkeit suggeriert und er schnell reagieren kann und muss. Hier ist allerdings eine differenziertere Sichtweise anzulegen. Je nachdem, ob die Versteigerung wirklich von einem Auktionator in Echtzeit betrieben wird und daher ständig die Gefahr der Beendigung der Versteigerung gegeben ist oder nicht, kann der Verbraucher innerhalb von wenigen Minuten im Internet den Überblick über den Marktpreis des jeweiligen Produktes herausfinden und so entscheiden, ob sich eine Teilnahme für ihn auszahlt.

2.2.2. Zivilrechtliche Einordnung

§ 367 AGBG bezieht sich auf das Eigentum hinsichtlich der bei Versteigerungen geschlossenen Verträge. Er lautet:
Die Eigentumsklage findet gegen den redlichen Besitzer einer beweglichen Sache nicht statt, wenn er beweiset, dass er diese Sache entweder in einer öffentlichen Versteigerung .... oder gegen Entgeld von jemanden an sich gebracht hat, dem sie der Kläger selbst zum Gebrauche, zur Verwahrung, oder in was immer für einer andern Absicht anvertrauet hatte. In diesen Fällen wird von den redlichen Besitzern das Eigentum erworben, und dem vorigen Eigentümer steht nur gegen jene, die ihm dafür verantwortlich sind, das Recht der Schadloshaltung zu.“

Ein Eigentumsübergang findet also nur statt, wenn die Sache in einer öffentlichen Versteigerung erworben wird. Der Begriff der öffentlichen Versteigerung ist im ABGB nicht näher definiert und auch die österreichische Literatur gibt über das Wesen der Versteigerung keine Auskunft. In Deutschland hatte lediglich das LG Münster diese Frage zu beantworten. Mit der zuvor angenommenen Unterscheidung zwischen echten Versteigerungen und automatisiertem Zeitablauf, ergeben sich auch im Zivilrecht sinnvolle Lösungen.
Ein Vertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande. Das Mindestgebot, das der Versteigerer festlegt, ist zunächst nur eine Aufforderung an das Publikum, ihrerseits ein Angebot in mindestens dieser Größenordnung abzugeben. Die Angebote von Auktionshäusern sind also rechtlich gar keine Angebote, sondern nur Aufforderungen, Angebote abzugeben (sog. invitatio ad offerendum)[23]. Selbst wenn ein Auktionshaus seine Allgemeine Geschäftsbedingungen ungeschickt gestaltet, kann es sich bei einem Mindestgebot nicht um ein Angebot handeln. Denn ein Angebot liegt nur vor, wenn es alle wesentlichen Punkte des künftigen Vertrages enthält, sodass der Annehmende eigentlich nur noch JA sagen muss. Genau daran fehlt es hier, denn der Preis wird ja erst durch den Bieter bestimmt. [24]

Sobald ein Interessent ein Gebot auf eine Ware macht, liegt ein gültiges Angebot zum Vertragsschluss vor. Darüber, dass solch ein Angebot noch keine Annahme des Angebots ist, sind sich die meisten deutschen Gerichte (LG Hamburg[25], LG Wiesbaden[26] und LG Münster[27]) einig.

Der Bieter ist an ein Angebot zunächst gebunden. Das Angebot erlischt[28], wenn ein Überangebot abgegeben oder die Veranstaltung ohne Erteilung des Zuschlags seitens des Veranstalters geschlossen wird.

Ob in Folge eine Annahmeerklärung vorliegt oder nicht, ist differenziert zu betrachten: Bei einer echten Versteigerung ist der Zuschlag durch den Auktionator die Annahme und der Vertrag wird perfekt.

Wird, wie es bei Online-Auktionen meist der Fall ist, lediglich ein Höchstpreis nach Ablauf einer Frist festgestellt, hängt es von den Teilnahmebedingungen des Marktplatzes ab, ob der Anbieter zur Annahme des Höchstgebots verpflichtet ist. Der Versteigerer müsse in jedem Falle nochmals sein Einverständnis mit dem Angebot des Bieters erklären.[29] Manchmal ist es auch möglich, dass zwischen Anbieter und Marktplatzbetreiber ein Preislimit vereinbart wurde. Der Anbieter soll nur bei Überschreiten dieser Schwelle zum Verkauf verpflichtet sein. Ob diese Klausel gültig vereinbart ist, wird im Einzelfall zu prüfen sein, wobei sicherlich die Transparenz dieses Preises gegenüber den Anbietern von Bedeutung sein wird.

Auf die Wirksamkeit der geschlossenen Kaufverträge im Rahmen von Privat-Auktionen hat eine eventuell fehlende gewerberechtliche Erlaubnis keinen Einfluss. Auch das Landgericht Münster ist der Auffassung diese Verträge seien keinesfalls wegen Verletzung eines gesetzlichen Verbots gemäß BGB § 134 nichtig, da sich die gewerberechtlichen Ordnungsvorschriften nicht gegen die Parteien eines bürgerlich-rechtlichen Geschäfts richteten[30].

2.3. Haftung des Plattformbetreibers

Wenn die Vorgänge des Marktplatzes nicht den Gesetzen entsprechen, ist bezüglich der Haftung und Beteiligung der Marktplatzbetreiber grundsätzlich auf deren Tätigkeit und Nähe hinsichtlich der jeweiligen Gesetzesverletzung abzustellen.

In Deutschland existiert zur Regelung der Verantwortlichkeit § 5 des Teledienstegesetzes. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift haftet der Auktionator für eigene Inhalte zunächst einmal in vollem Umfang. Das gleiche gilt wohl für fremde Inhalte, die er sich durch entsprechende Gestaltung zu Eigen macht. Fraglich und umstritten ist allerdings, welche Voraussetzungen die Gestaltung erfüllen muss, um die Schwelle zum Zueigenmachen zu überschreiten. Für fremde Inhalte ist der Auktionator nur dann verantwortlich, wenn er von diesen Kenntnis hat und es ihm technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern. Da es dem Auktionator in der Regel technisch möglich und zumutbar sein dürfte, fremde Inhalte von seiner Plattform zu entfernen, kommt es für dessen Verantwortlichkeit in erster Linie auf dessen Kenntnis an. In dieser Hinsicht genügt die bloße Möglichkeit der Kenntnisnahme nicht, vielmehr ist positive Kenntnis erforderlich. Diese erlangt der Auktionator jedoch spätestens dann, wenn der Anspruchssteller ihm diese verschafft.[31]

In Österreich gibt es keine entsprechende Regelung für Teledienste. Auf Europäischer Ebene wurde aber bereits die E-Commerce RL[32] beschlossen, deren nationale Umsetzung gerade vorbereitet wird und die in diesem Zusammenhang von Bedeutung ist. Marktplatzanbieter sind als Dienst der Informationsgesellschaft hinsichtlich der E-Commerce RL zu sehen. Bezüglich der Verantwortlichkeit der Dienstanbieter sieht Art 14 der RL vor, dass Dienste der Informationsgesellschaft, die in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht, nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen verantwortlich sind. Um diese Privilegierung in Anspruch nehmen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Der Anbieter hat keine tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information, und, in Bezug auf Schadenersatzansprüche, ist er sich auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, oder
  2. der Anbieter wird, sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt, unverzüglich tätig, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren.


Marktplatzanbieter, die lediglich Platz auf ihrem Web-Angebot für Inhalte Dritter zur Verfügung stellen, sind also grundsätzlich nicht für die Inhalte Dritter haftbar. Sie müssen allerdings die Sorgfältigkeit eines ordentlichen Kaufmannes an den Tag legen und offensichtliche Gesetzesverletzungen hintanhalten. Dazu gehört auch, dass das Versteigerungskonzept so durchdacht ist, dass es die Benutzer nicht zu Gesetzesverletzungen zwingt. Dies könnte zum Beispiel durch die Gestaltung der Eingabefelder oder der Ausgabemasken der Fall sein. Auch müssen die Bedingungen, wie auf diesem Marktplatz Verträge zustande kommen, verständlich erklärt werden.

Der richtige Anspruchsgegner für zivilrechtliche Ansprüche ist der Verkäufer, also derjenige, in dessen Namen das Geschäft abgeschlossen wurde. Ob das Auktionsgut vom Auktionator im eigenen Namen, in Vertretung des Einlieferers oder vom Einlieferer direkt angeboten wird, ergibt sich zum einen aus der Gestaltung der Bildschirmmasken, zum anderen ist ein Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder die Hilfeseiten der Auktionshäuser empfehlenswert. Wird das Auktionsgut vom Auktionator im eigenen Namen verkauft, ist dieser dem Käufer nach dem allgemeinen kaufvertraglichen Gewährleistungsrecht verantwortlich. Der Auktionator haftet in diesem Fall für Fehler der verkauften Sache sowie für das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft. Probleme entstehen insbesondere bei grenzüberschreitenden Vertragsabschlüssen. In diesen Fällen stellt sich nämlich die Frage, welches Recht auf den Vertrag Anwendung findet. Die oftmals in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu lesende Gerichtsstand- und Rechtswahlklausel hilft nicht weiter, wenn diese Klausel nach dem jeweiligen ausländischen Recht nicht wirksam ist oder schriftlich zu vereinbaren sind.[33]

2.4. Anwendung des Fernabsatzgesetzes

Hinsichtlich Vertragsschlüssen im Internet ist immer die Anwendbarkeit des am 1. Juni 2000 in Kraft getretenen Fernabsatzgesetzes zu prüfen. Das Fernabsatzgesetz[34] stellt die Umsetzung der EU Fernabsatzrichtline[35] dar und ist Teil des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes[36]. Es schreibt dem Unternehmer gewisse Informationspflichten vor und räumt den Konsumenten ein Rücktrittsrecht von sieben Werktagen ein.

Es gilt für alle Verträge, die unter ausschließlicher Verwendung eines oder mehrerer Fernkommunikationsmittel geschlossen werden. (beispielsweise alle öffentlichen Dienste des Internets, Telefon, Teleshopping und alle Arten von Drucksachen), sofern sich der Unternehmer dabei eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems bedient. Das bedeutet, dass ein persönlicher Kontakt von Angesicht zu Angesicht vor Vertragsschluss die Geltung des Fernabsatzgesetzes ausschließt. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Anwendung für

  1. Verträge die unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden
  2. Versteigerungen.

Echte Versteigerungen, die von einem Auktionator durchgeführt werden, sind deshalb von der Anwendbarkeit des Fernabsatzgesetzes ex lege ausgenommen. Es gelten weder Informationspflichten noch das Rücktrittsrecht des Verbrauchers. Hinsichtlich der Online-Auktion handelt es sich grundsätzlich um einen reinen Informationsdienst aus dem sich keine Verpflichtung hinsichtlich des Fernabsatzgesetzes ergibt.

Hinsichtlich der Verträge, die mithilfe der Online-Auktionen zu Stande kommen ist fraglich, ob sie auch unter dem Versteigerungsbegriff zu subsumieren sind und somit der Begriff der Versteigerung im Sinn des Fernabsatzgesetzes weiter gefasst ist, als der des Zivilrechts und der GewO. WEINKNECHT nimmt ohne Begründung an[37], dass das Fernabsatzgesetz anwendbar ist.

Da es sich beim Fernabsatzgesetz um ein Gesetz zum Schutz von Konsumenten handelt, kommt es nur dann zur Anwendung, wenn ein Unternehmer mit einem Konsumenten im Sinn von § 1 KSchG einen Vertrag schließt. Der Business-to-Business- und der Consumer-to-Consumer-Bereich sind also von der Anwendung des Fernabsatzgesetzes grundsätzlich ebenfalls ausgenommen.

Fraglich bleibt die Anwendbarkeit hinsichtlich Vertragsschlüssen, die Unternehmer mit Konsumenten unter Zuhilfenahme von Inseraten auf elektronischen Marktplätzen – sei es mit einem bestimmten vorgeschlagenem oder mit einem von Interessenten gebotenem Preis - schließen.

Es sind dabei mehrere Aspekte zu unterscheiden:

  1. Bedient sich der Unternehmer auf Dauer eines für diese spezielle Art des Fernabsatzes organisierten Vertriebssystems? Ein organisiertes Vertriebssystem ist nur dann gegeben, wenn der Unternehmer diese Vertriebsart auf Dauer benützen will und entsprechende Vorkehrungen getroffen wurden. Beschäftigt der Unternehmer also beispielsweise Mitarbeiter, die sich nur mit dieser Art des Vertriebs betraut sind oder werden Restposten systematisch auf Online-Marktplätzen angeboten?
  2. Kommt der Vertrag durch ein automatisches Steigerungs-System zustande? Die Erwägungsgründe der Fernabsatzrichtline RL gehen auf die Definition des Begriffes Versteigerung nicht näher ein. Die RL nimmt aber neben „echten“ Versteigerungen auch Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden, aus ihrem Geltungsbereich aus[38]. Der Vertragsschluss mit einem Warenautomaten kann ähnlich gesehen werden wie der Vertragsschluss unter zu Hilfenahme eines Instrumentes zur Preisfindung. Ein bewusstes Handeln des Verkäufers ist nicht mehr notwendig und die Distribution des verkauften Gutes erfolgt automatisch. Wenn also automatisch bei Ablauf einer Gebotsfrist ein Vertrag mit dem Höchstbieter zu Stande kommt, kann man argumentieren, dass solche Verträge ebenso wie die Verwendung von Warenautomaten nicht unter die Anwendbarkeit des Fernabsatzgesetzes fallen.
    Auch die Nähe der automatischen Steigerungssysteme zu „echten“ Versteigerungen spricht gegen die Anwendbarkeit des Fernabsatzgesetzes. Da auch der Verbraucher in aller Regel nicht wisse, ob er an einer „echten“ Versteigerung oder einem Kauf gegen Höchstgebot teilnehmen, schlug der deutsche Rechtsausschuss des Bundestages in seiner Beschlussempfehlung zum deutschen Fernabsatzgesetzes[39] eine vermittelnde Lösung vor: Der Verbraucher sei gemäß den Vorgaben zu informieren, ein Rücktrittsrecht stehe ihm aber nicht zu.[40]
  3. Hat der Unternehmer die Möglichkeit, die Identität des Vertragspartners vor dem Vertragsschluss festzustellen? Das Fernabsatzgesetz kommt nur dann zur Anwendung, wenn ein Unternehmer, für den das Geschäft zum Betrieb ihres Unternehmens gehört, Verträge mit jemanden schließt, für den das nicht zutrifft. Da auch Kaufleute bei Online-Auktionen Verträge abschließen, die nicht zum Betrieb ihres Unternehmens gehören, könnte nur dann von einer Geltung des Fernabsatzgesetzes ausgegangen werden, wenn dies dem Unternehmer bekannt ist bzw. bekannt sein konnte.

Von einer generellen Anwendbarkeit des Fernabsatzgesetzes aus Marktplätzen im Internet kann nicht ausgegangen werden. Je nach Marktplatz und Verkäufer sind die einzelnen Aspekte (Geschäftsmodell des Marktplatzes, Organisation des Verkäufers, Käufer = Konsument?) zu prüfen und im Einzelfall eine Entscheidung zu treffen.

2.5. Wettbewerbsrechtliche Probleme

In wettbewerbsrechtlicher Hinsicht hat der Anbieter eines Marktplatzes vor allen Dingen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu beachten. Die Generalklausel des § 1 UWG legt fest, dass es im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs verboten ist Handlungen vorzunehmen, die gegen die guten Sitten verstoßen. Danach ist es z.B. verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs irreführende Angaben zu machen. Darunter sind solche Angaben zu sehen, die geeignet sind, über die wahre Eigenschaft der angebotenen Ware oder Dienstleistung hinwegzutäuschen. Der Begriff der „guten Sitten" ist weit und entsprechend groß sollte die Vorsicht des Auktionators hinsichtlich der auf seiner Plattform angebotenen Inhalte und eingesetzten Mittel sein. Als in diesem Zusammenhang bedenklich sind z.B. die Fälle einzustufen, in denen der Preis dadurch manipuliert wird, dass der Verkäufer mitbietet (sogenanntes shill bidding). Ebenfalls bedenklich sind alle Werbemaßnahmen, die zu einem übertriebenen Anlocken des Kunden führen. Ein Beispiel hierfür ist das Anbieten eines neuen VW Beetle zu einem Mindestgebot von nur 1.- DM. Wird dem Verkäufer die Möglichkeit geboten einen Reservepreis (Preislimit) festzulegen, dann ist dies den Bietern auch mitzuteilen.

Aber auch in strafrechtlicher Hinsicht sollte der Plattformbetreiber die auf seiner Plattform angebotenen Inhalte im Auge behalten. Insbesondere sollte er darauf achten, dass auf seiner Plattform keine pornographischen Inhalte, keine Waffen oder verschreibungspflichtigen Medikamente angeboten werden. Das Anbieten sogenannter Plagiate/Raubkopien ist ebenfalls zu verhindern, da dieses eine Haftung nach dem Urheberrecht und damit u.a. die Pflicht zum Schadensersatz auslöst. In diesem Zusammenhang sollte sich das Auktionshaus von den Teilnehmern vorab eine Zusicherung geben lassen, dass diese alle erforderlichen Rechte an den von ihnen angebotenen Produkten haben und den Auktionator von etwaigen Schadensersatzansprüchen freistellen. Entsprechendes gilt im Hinblick auf etwaige markenrechtliche Verstöße. Ob einem Teilnehmer die Marke zusteht, die er zu der Bezeichnung seines Produktes benutzt, kann der Anbieter der Plattform nämlich nur schwerlich kontrollieren.[41]

Für Versteigerungen sowie für Kunstgegenstände und Antiquitäten enthält das Preisauszeichnungsgesetz eine Ausnahme von der Vorschrift, nach der für gewerbsmäßig angebotene Waren und Dienstleistungen die Preise auszuzeichnen sind. Hinsichtlich der Online-Auktionen sollte diese Ausnahmevorschrift zumindest analog gelten. Voraussetzung für die Angabe eines Endpreises ist der Umstand, dass es überhaupt einen solchen gibt. Da sowohl bei Online-Auktionen als auch bei herkömmlichen Auktion keine von vorneherein feststehenden Endpreise vorhanden sind, ist kein Grund ersichtlich, Online-Auktionen im Rahmen der Preisauszeichnungsgesetzes anders als herkömmliche Versteigerungen zu behandeln. [42]

In Deutschland gibt es bereits auch Urteile zum sogenannten Powershopping. Beim Powershopping bzw. CoShopping[43]http://www.kontorhouse.com/ werden gleichgesinnte Kaufinteressierte innerhalb einer Frist zusammengebracht; daraufhin werden vom Händler Mengenrabatte gewährt. Die Nachlässe sind nach der Kundenzahl gestaffelt; meist liegen sie bei etwa 30%. Der Kunde weiß am Anfang nicht, wie viele Kaufinteressierte sich für dieses Produkt innerhalb der bestimmten Zeit interessieren werden und somit auch nicht, zu welcher Preisstufe das Geschäft stattfinden wird. Das OLG Hamburg[44] auf Antrag von Philipps und Sony das sog. Powershopping seitens Primus Online wegen Verstoßes gegen das deutsche Rabattgesetz und das UWG verboten, da zu Beginn der Gebotsfrist nicht klar ist, welchen Betrag der Kunde am Ende als Rabatt erhält. Nach Auffassung der Gerichte ist Powershopping als solches ein Verstoß gegen das Rabattgesetz; die Werbung mit mehreren Preisstufen je nach Zahl der Interessenten verstößt gegen § 1 UWG. Die Entscheidungen sind aber noch nicht rechtskräftig; im Falle des OLG Hamburg ist Revision vor dem BGH eingelegt.[45]

Nimmt man mit HOEREN und anderen an, dass Verträge gegen Höchstgebot doch Versteigerungen im Sinn der GewO sind, ist das Anbieten von solchen Plattformen trotzdem nicht sittenwidrig. GewO § 34 b Abs. 6 Nr. 5 b sei lediglich eine wertneutrale Ordnungsvorschrift[46]. Zudem habe im vorliegenden Fall die zuständige Wirtschaftsbehörde die Auffassung vertreten, dass Versteigerungen im Internet nicht genehmigungspflichtig im Sinne des Versteigerungsrechts seien.[47]

3. Konsequenzen für Anbieter und Mitbieter

In der Praxis werden viele Rechtsgeschäfte, die über Internet-Marktplätze geschlossen werden, problemlos erfüllt. Durch den weltweit transparenten Markt im Internet kann sich der Konsument entscheiden, ob er seine Waren lieber von einem „normalem“ Onlineshop kauft oder ob er versucht, mit Glück und/oder guter Wahl des Marktplatzes zu einem billigen Preis seinen Wunsch zu erfüllen.

Treten doch Schwierigkeiten auf, handelt es sich meist um Abwicklungsprobleme. Die Ware wurde falsch beschrieben, der Käufer zahlt nicht oder der Versteigerer versendet keine oder mangelhafte Ware.
Dadurch dass die meisten Auktionshäuser die reale Identität der Anbieter bis zum Ablauf der Bietfrist geheim halten, kann sich der Bieter kein eigenes Bild über die Seriosität des Anbieters machen. Die Online-Auktionsanbieter versuchen dieses Manko durch eine eigene Bewertung der Anbieter durch die Bieter zu ersetzen. Wenn diese reale Identität dann bekannt gegeben wird, hat der Höchstbieter noch immer keinen Beweis über die Richtigkeit dieser Angabe. Solange die elektronische Signatur nicht in ausreichendem Maße verbreitet ist, wird sich dieses Manko auch nicht ändern.

Die Auktionsanbieter versuchen mit Treuhandmodellen dieses Problem zu lösen. Beim Internet-Auktionshaus ricardo.de beispielsweise, müssen sich Käufer und Verkäufer zunächst kostenlos über die Website registrieren. Der Kaufpreis wird vom Käufer auf ein bei der Sparkasse Pfullendorf geführtes Treuhandkonto überwiesen. Nach Zahlungseingang wird die Ware vom Verkäufer versandt. Reklamiert der Käufer, weil die Ware nicht den vereinbarten Merkmalen und Eigenschaften entspricht, wird die Auszahlung des Treuhandbetrages zurückgehalten. Die Kosten für diesen Service betragen ein Prozent des Kaufpreises, mindestens 1,25 DM für beide Vertragsparteien.[48] Derartige Modelle befinden sich noch in der Entwicklung. Insbesondere werden Treuhandfunktionen bisher nur von den Auktionshäusern selbst, nicht von einem neutralen Dritten angeboten.

Für Kunden bietet sich neben einem Marktplatzbesuch auch der Besuch eines Meinungsmarktes an. Anders als beim realen Einkauf kann man ja beim Online-Shopping das Produkt nicht angreifen auch den Verkäufer schwer um seine Meinung zu diesem Produkt fragen. Aus diesem Grund haben sich neben den Verkaufsmärkten auch Meinungsmärkte gebildet. Hier kann jedermann seine Meinung zu jedem beliebigen Produkt oder Dienstleistung abgeben. Bekanntestes Beispiele solcher Meinungsmärkte ist DooYoo.de, das zusammen mit der Marktplattform ricardo.de entwickelt wurde.


4. Gesetzlicher Reformbedarf ?

In Deutschland rufen die ersten Juristen bereits nach einer gesetzlichen Regelung da es „aufgrund der verbreiteten Rechtsunsicherheit und widersprüchlicher Entscheidungen der Gerichte unklar ist, in welche Kategorie Internet-Auktionen rechtlich einzuordnen sind und inwieweit der Staat Aufsichts- und Genehmigungsvorbehalte hat. Dabei ist Wert auf eine möglichst liberale rechtliche Ausgestaltung zu legen.“[49]

In Österreich gibt es bis jetzt bloß einen großen Anbieter von Online-Auktionen[50], der aber keine LIVE-Auktionen durchführt. Aus seinen AGBs ergibt sich, dass auf dieser Plattform Verkäufe gegen Höchstgebot zwischen Dritten geschlossen werden. Für die Plattform selbst ergibt sich daraus keine Haftung und es werden auch keine Verträge mit dem Plattformanbieter geschlossen. Anbieter auf dieser Webplattform sind beispielsweise das Dorotheum, Niedermeyer, OBI, Siemens, AUA oder Wein&Co. Aber auch viele andere Privatleute lassen sich Höchstgebot auf ihre Waren, die sie verkaufen wollen, geben.

Juristische Unklarheiten entstehen zwar bei der Einschätzung des Wesens der Versteigerung. Da durch die weltweiten Möglichkeiten aber viele neue Arten der Preisfindung entstehen ist es sehr schwer eine allgemein gültige Formulierung für Versteigerungen zu finden. Mit der hier herausgearbeiteten Unterscheidung, ob nämlich eine Versteigerung in Echtzeit durch einen Auktionator geführt und beendet wird, sind bis auf weiteres sinnvolle Ergebnisse zu erzielen.

Um Konsumenten vor schlechten Erfahrungen bei Online-Marktplätzen zu schützen, sind gesetzliche Bestimmungen immer nur der letzte Ausweg. Vielmehr könnten die Plattformbetreiber das Niveau der bei Ihnen angebotenen Waren heben, in dem sie selbst freiwillig einen besonders konsumentenfreundlichen Bereich einrichten, bei dem die Angebote bestimmten Kriterien eines Gütezeichens, ähnlich dem vor kurzem vorgestelltem E-Commerce Gütezeichen, entsprechen. Die Kriterien eines solchen Gütezeichens für Webplattformen könnten beispielsweise in verschiedenen Informationsverpflichtungen oder der Verwendung eines elektronischen Signatur bestehen.


5. Literaturverzeichnis:


BULLINGER Winfried, Internet-Auktionen — Die Versteigerung von Neuwaren im Internet aus wettbewerbsrechtlicher Sicht, in: WRP 2000, 253 ff.;

Meents, Ausgewählte Probleme des Fernabsatzgesetzes bei Rechtsgeschäften im Internet,
CR 9/2000, S 614

ROSSENHÖVEL Ute, Online-Auktionen, im Internet unter http://www.netlaw.de/newsletter/news9903/auktionen.htm

SAKOWSKI Klaus, Auktionen im Internet, Rechtslage und aktuelle Entwicklungen, im Internet unter http://www.sakowski.de/onl-r/onl-r63.html

HOEREN Thomas, Rechtsfragen im Internet, im Internet unter
http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/materialien/materialien.html

NAAF Silke, Die Online-Auktion: Der neue Trend des Internet-Shoppings: Gestaltungsvarianten und Rechtsrahmen, im Internet unter http://www.graefe-partner.de/ecom/auktionenimnetz.htm

LG Münster, Urteil vom 21.01.00 - 4 O 424/99 (Vertragsschluß bei Versteigerung im Internet), NJW-CoR 2000, 167, im Internet unter http://www.vhb.de/afp/rechtsprechung/recht_025.html

HEIDEMANN Martin, PLETTNER Hans Peter, Auktionen im Internet - Versteigerungen, die keine sind oder die "Gesetzlosen", im Internet unter
http://www.immobilien-auktionen.de/onlineAuktionen/inhalt.html

JURPCSachstandsbericht: Versteigerung im Internet im Internet unter http://www.jurpc.de/aufsatz/20000083.htm

[1] Im juristischen Sinn ist korrekterweise von „Einladungen, ein Angebot zu stellen“, zu sprechen.
[2] Diese Vorgangsweise wird auch beim zukünftigen Haupt-Markplatz von wko.at gewählt.
[3] Über die Geschichte der Firma Ebay siehe im Internet unter http://pages.ebay.com/community/aboutebay/overview/index.html
[4] Richtlinie 97/7/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz , ABl. L 144 vom 04/06/1997 S. 0019 – 0027, im Internet unter http://europa.eu.int/eur-lex/de/lif/dat/1997/de_397L0007.html
[5] Richtlinie 98/6/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse, ABl Nr. L 080 vom 18/03/1998 S. 0027 – 0031, im Internet unter http://europa.eu.int/eur-lex/de/lif/dat/1998/de_398L0006.html
[6] Die Eigentumsklage findet gegen den redlichen Besitzer einer beweglichen Sache nicht Statt, wenn er beweiset, dass er diese Sache entweder in einer öffentlichen Versteigerung, oder von einem zu diesem Verkehre befugten Gewerbsmanne, oder gegen Entgeld von jemanden an sich gebracht hat, dem sie der Kläger selbst zum Gebrauche, zur Verwahrung, oder in was immer für einer andern Absicht anvertrauet hatte. In diesen Fällen wird von den redlichen Besitzern das Eigentum erworben, und dem vorigen Eigentümer steht nur gegen jene, die ihm dafür verantwortlich sind, das Recht der Schadloshaltung zu.
[7] Weinknecht, Wie sind Online-Auktionen rechtlich einzustufen? Im Internet unter http://www.weinknecht.de/auktion1.htm
[8] Weinknecht, Wie sind Online-Auktionen rechtlich einzustufen? Im Internet unter ;
[9] Urt. v. 14.04.1999, 315 O 144/99 - online über netlaw.de)
[10] LG Wiesbaden 13 0 132/99, 13. Januar 2000, im Internet unter
[11] Weinknecht, Wie sind Online-Auktionen rechtlich einzustufen? Im Internet unter http://www.weinknecht.de/auktion1.htm
[12] ROSSENHÖVEL Ute, Online-Auktionen, im Internet unter http://www.netlaw.de/newsletter/news9903/auktionen.htm
[13] Das neue Dudenlexikon, 2. Auflage, zum Begriff „Versteigerung“
[14] Materialien im Internet unter http://www.parlament.gv.at/pd/pm/XX/I/his/005/I00575_.html

[15] 644 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP im Internet unter http://www.parlament.gv.at/pd/pm/XX/I/texte/006/I00644_.html
[16] Sie dazu auch Weinknecht, Wie sind Online-Auktionen rechtlich einzustufen? Im Internet unter http://www.weinknecht.de/auktion1.htm
[17] ROSSENHÖVEL Ute, Online-Auktionen, im Internet unter http://www.netlaw.de/newsletter/news9903/auktionen.htm
[18] Siehe hierzu den Bericht von FUCHS/DEMMER, GewArch 1997, 60, 63.
[19] Zum gleichen Ergebnis kommt auch ROSSENHÖVEL Ute, Online-Auktionen, im Internet unter http://www.netlaw.de/newsletter/news9903/auktionen.htm
[20] HOEREN Thomas, Rechtsfragen im Internet, im Internet unter
http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/materialien/materialien.html
[21] Urteil vom 14. April 1999 - 315 O 144/99, K & R 1999, 424 = MMR 1999, 678 ff. m. Anm. Vehslage. Siehe hierzu auch STÖGMÜLLER, K & R 1999, 391 ff
[22] Anderer Meinung ist auch BULLINGER, WRP 2000, 253, 255
[23] WEINKNECHT, Wie sind Online-Auktionen rechtlich einzustufen? Im Internet unter http://www.weinknecht.de/auktion1.htm
[24] WEINKNECHT, Wie sind Online-Auktionen rechtlich einzustufen? Im Internet unter http://www.weinknecht.de/auktion1.htm
[25] Urt. v. 14.04.1999, 315 O 144/99
[26] Urt. v. 13.01.2000, 13 0 132/99
[27] Urt. v. 21.01.2000, 4 O 424/99, NJW-CoR 2000, 167, im Internet unter http://www.vhb.de/afp/rechtsprechung/recht_025.html
[28] vgl. § 156 S. 2 BGB
[29] LG Münster, Urteil vom 21.01.00 - 4 O 424/99 (Vertragsschluß bei Versteigerung im Internet), NJW-CoR 2000, 167, im Internet unter http://www.vhb.de/afp/rechtsprechung/recht_025.html
[30] siehe auch RA Sakovski, http://www.sakowski.de/onl-r/onl-r63.html
[31] NAAF Silke, Die Online-Auktion: Der neue Trend des Internet-Shoppings: Gestaltungsvarianten und Rechtsrahmen, im Internet unter http://www.graefe-partner.de/ecom/auktionenimnetz.htm
[32] Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr"), 8. Juni 2000, Abl L 178/1 vom 17.7.2000,
[33] NAAF Silke, Die Online-Auktion: Der neue Trend des Internet-Shoppings: Gestaltungsvarianten und Rechtsrahmen, im Internet unter http://www.graefe-partner.de/ecom/auktionenimnetz.htm
[34] BGBl. I Nr. 185/1999
[35] Richtlinie 97/7/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz , ABl. L 144 vom 04/06/1997 S. 0019 – 0027, im Internet unter
http://europa.eu.int/eur-lex/de/lif/dat/1997/de_397L0007.html
[36] § 5 a bis j KSchG
[37] WEINKNECHT, Wie sind Online-Auktionen rechtlich einzustufen? Im Internet unter http://www.weinknecht.de/auktion1.htm
[38] Art 3 Abs 1 der RL
[39] BT-Drucksache 14/3195 v. 12.4.2000, 30
[40] Meents, Ausgewählte Probleme des Fernabsatzgesetzes bei Rechtsgeschäften im Internet, CR 9/2000, S 614
[41] HOEREN Thomas, Rechtsfragen im Internet, im Internet unter http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/materialien/materialien.html; NAAF Silke, Die Online-Auktion: Der neue Trend des Internet-Shoppings: Gestaltungsvarianten und Rechtsrahmen, im Internet unter http://www.graefe-partner.de/ecom/auktionenimnetz.htm
[42] NAAF Silke, Die Online-Auktion: Der neue Trend des Internet-Shoppings: Gestaltungsvarianten und Rechtsrahmen, im Internet unter http://www.graefe-partner.de/ecom/auktionenimnetz.htm
[43] Siehe http://www.powershopping.de; .
[44] Urt. v. 18. 11. 1999, 3 U 230/99.
[45] HOEREN Thomas, Rechtsfragen im Internet, im Internet unter http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/materialien/materialien.html
[46] LG Hamburg, Urteil vom 14.04.1999, JurPC Web-Dok. 213/1999, Abs. 23, Im Internet unter http://www.jurpc.de/rechtspr/19990213.htm
[47] LG Wiesbaden, Urteil vom 13.01.2000, JurPC Web-Dok. 57/2000, Abs. 10, im Internet unter http://www.jurpc.de/rechtspr/20000057.htm
[48] NAAF Silke, Die Online-Auktion: Der neue Trend des Internet-Shoppings, Gestaltungsvarianten und Rechtsrahmen, im Internet unter http://www.graefe-partner.de/ecom/auktionenimnetz.htm
[49] SAKOVSKI, Auktionen im Internet, Rechtslage und aktuelle Entwicklungen, im Internet unter
[50] www.onetwosold.at

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