§ 17. Senderecht
1. Der Urheber hat das ausschließliche Recht,
das Werk durch Rundfunk oder auf eine ähnliche Art zu senden.
2. Einer Rundfunksendung steht es gleich, wenn ein
Werk von einer im In- oder im Ausland gelegenen Stelle aus der Öffentlichkeit
im Inland, ähnlich wie durch Rundfunk, aber mit Hilfe von Leitungen
wahrnehmbar gemacht wird.
3. Die Übermittlung von Rundfunksendungen
1.durch eine Rundfunkvermittlungsanlage und
2.durch eine Gemeinschaftsantennenanlage,
a. wenn sich die Standorte aller Empfangsanlagen
nur auf zusammenhängenden Grundstücken befinden, kein Teil der
Anlage einen öffentlichen Weg benützt oder kreuzt und die Antenne
vom Standort der am nächsten liegenden Empfangsanlage nicht mehr als
500 m entfernt ist oder
b. wenn an die Anlage nicht mehr als 500 Teilnehmer
angeschlossen sind,
gilt nicht als neue Rundfunksendung. Im übrigen
gilt die gleichzeitige, vollständige und unveränderte Übermittlung
von Rundfunksendungen des Österreichischen Rundfunks mit Hilfe von
Leitungen im Inland als Teil der ursprünglichen Rundfunksendung.
Das Senderecht knüpft an die öffentliche
Werkwiedergabe in unkörperlicher Form an. [647]
Es ist gegenüber den anderen Verwertungsrechten selbständig. [648]
Rundfunk (Abs 1) ist jede Übertragung von Zeichen, Tönen oder
Bildern durch elektromagnetische Wellen, die von einer Sendestelle ausgesandt
werden und an anderen Orten von einer beliebigen Anzahl von Empfangsanlagen
aufgefangen und wieder in Zeichen, Töne oder Bilder zurückverwandelt
werden können. [649]
Drahtfunk (Abs 2) ist ein Vorgang, bei dem das Werk von einer Sendestelle
aus einer Mehrzahl von Empfangsanlagen über Drahtleitungen zugeleitet
wird. [650]
Auch der Drahtfunk wendet sich an eine “breitere” Öffentlichkeit
iS eines über einzelne Gebäude oder zusammenhängende Gebäudekomplexe
hinausgehenden räumlichen Wirkungsbereich. [651]
Der historische Gesetzgeber hatte ein “Netz von Empfangsanlagen”
vor Augen, mit dem eine dem Rundfunk vergleichbare Breitenwirkung erzielt
wird. [652]
Als Werkwiedergabe handelt es sich um eine Benutzung und Wiederholung des
geschützten Werks durch die fragliche Sendung. [653]
Telekommunikation, früher auch als Bildschirmzeitung bezeichnet, stellt
nach Vinck eine sendemäßige Wiedergabe von Werken in Gestalt
von Einzelbeiträgen dar. [654]
Der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird auch eine verschlüsselt
ausgestrahlte Sendung, wenn eine als Öffentlichkeit anzusehende Mehrheit
von Personen in der Lage ist, die Sendung entschlüsselt wahrnehmbar
zu machen. [655]
Im Gegensatz zur Rundfunksendung [656]
ist bei der Drahtfunksendung von Dateien aus dem Internet fraglich, ob von
einer dem Rundfunk ähnlichen “Sendung” gesprochen werden
kann, da die Initiative der Übertragung ja vom Internetuser ausgeht
(“On-demand Übertragung”). Bei jeder Sendung mit
bisheriger Technik hat der einzelne Empfänger keine direkte Möglichkeit
auf die Programmgestaltung Einfluß zu nehmen. [657]
Bei On-Demand Übertragungen empfängt aber jeder Teilnehmer das
von ihm persönlich zusammengestellte und im Ablauf völlig flexible
Programm. Die Initiative, welcher Inhalt auf welche Weise gesendet wird,
liegt hier beim Empfänger und nicht mehr beim Sender. Somit entfällt
bei On-Demand Übertragungen das entscheidende Merkmal der Sendung,
nämlich der zeitgleiche Empfang durch eine Vielzahl von Empfangsanlagen.
[658]
Blocher versucht nachzuweisen, daß es nicht so
sehr auf den gleichzeitigen Empfang ankommt, sondern vielmehr auf die gleichzeitige
Nutzungsmöglichkeit der großen Zahl von Empfängern. [659]
Das Gesetz stellt nämlich in Abs 2 darauf ab, daß Informationen
“ mit Hilfe von Leitungen wahrnehmbar” sind. Diese Formulierung
erweise sich gemäß Blocher als elastisch genug, um auch die Übermittlung
per Draht direkt unter § 17 Abs 2 zu subsumieren, sofern dabei das
Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit gegeben ist.
Diese gleichzeitige Nutzungsmöglichkeit bei On-demand
Übertragungen ist gegeben, da eine große Zahl von auf der ganzen
Welt beheimateten Empfängern in unmittelbar aufeinanderfolgenden Intervallen
mit der gleichen Information “beliefert” werden kann. Somit
kann die Rezeption der Information gleichzeitig erfolgen.
Funktionell betrachtet bringt der Sender dem Empfänger
das Werk zur Kenntnis, er verliert aber keine Sachherrschaft über das
Werkstück. Das Werk “bewegt” sich nicht. Für eben
dieses zur Kenntnis bringen hat der Empfänger eine Gegenleistung zu
bringen. Das Entstehen eines weiteren Werkstücks durch Vervielfältigung
ist zwar möglich [660],
aber nicht Voraussetzung für die Sendung und auch nicht vom Senderecht
erfaßt.
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