Senderecht

§ 17. Senderecht
1. Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk durch Rundfunk oder auf eine ähnliche Art zu senden.
2. Einer Rundfunksendung steht es gleich, wenn ein Werk von einer im In- oder im Ausland gelegenen Stelle aus der Öffentlichkeit im Inland, ähnlich wie durch Rundfunk, aber mit Hilfe von Leitungen wahrnehmbar gemacht wird.
3. Die Übermittlung von Rundfunksendungen
1.durch eine Rundfunkvermittlungsanlage und
2.durch eine Gemeinschaftsantennenanlage,
a. wenn sich die Standorte aller Empfangsanlagen nur auf zusammenhängenden Grundstücken befinden, kein Teil der Anlage einen öffentlichen Weg benützt oder kreuzt und die Antenne vom Standort der am nächsten liegenden Empfangsanlage nicht mehr als 500 m entfernt ist oder
b. wenn an die Anlage nicht mehr als 500 Teilnehmer angeschlossen sind,
gilt nicht als neue Rundfunksendung. Im übrigen gilt die gleichzeitige, vollständige und unveränderte Übermittlung von Rundfunksendungen des Österreichischen Rundfunks mit Hilfe von Leitungen im Inland als Teil der ursprünglichen Rundfunksendung.

Das Senderecht knüpft an die öffentliche Werkwiedergabe in unkörperlicher Form an. [647] Es ist gegenüber den anderen Verwertungsrechten selbständig. [648] Rundfunk (Abs 1) ist jede Übertragung von Zeichen, Tönen oder Bildern durch elektromagnetische Wellen, die von einer Sendestelle ausgesandt werden und an anderen Orten von einer beliebigen Anzahl von Empfangsanlagen aufgefangen und wieder in Zeichen, Töne oder Bilder zurückverwandelt werden können. [649] Drahtfunk (Abs 2) ist ein Vorgang, bei dem das Werk von einer Sendestelle aus einer Mehrzahl von Empfangsanlagen über Drahtleitungen zugeleitet wird. [650] Auch der Drahtfunk wendet sich an eine “breitere” Öffentlichkeit iS eines über einzelne Gebäude oder zusammenhängende Gebäudekomplexe hinausgehenden räumlichen Wirkungsbereich. [651] Der historische Gesetzgeber hatte ein “Netz von Empfangsanlagen” vor Augen, mit dem eine dem Rundfunk vergleichbare Breitenwirkung erzielt wird. [652] Als Werkwiedergabe handelt es sich um eine Benutzung und Wiederholung des geschützten Werks durch die fragliche Sendung. [653] Telekommunikation, früher auch als Bildschirmzeitung bezeichnet, stellt nach Vinck eine sendemäßige Wiedergabe von Werken in Gestalt von Einzelbeiträgen dar. [654] Der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird auch eine verschlüsselt ausgestrahlte Sendung, wenn eine als Öffentlichkeit anzusehende Mehrheit von Personen in der Lage ist, die Sendung entschlüsselt wahrnehmbar zu machen. [655]

Im Gegensatz zur Rundfunksendung [656] ist bei der Drahtfunksendung von Dateien aus dem Internet fraglich, ob von einer dem Rundfunk ähnlichen “Sendung” gesprochen werden kann, da die Initiative der Übertragung ja vom Internetuser ausgeht (“On-demand Übertragung”). Bei jeder Sendung mit bisheriger Technik hat der einzelne Empfänger keine direkte Möglichkeit auf die Programmgestaltung Einfluß zu nehmen. [657] Bei On-Demand Übertragungen empfängt aber jeder Teilnehmer das von ihm persönlich zusammengestellte und im Ablauf völlig flexible Programm. Die Initiative, welcher Inhalt auf welche Weise gesendet wird, liegt hier beim Empfänger und nicht mehr beim Sender. Somit entfällt bei On-Demand Übertragungen das entscheidende Merkmal der Sendung, nämlich der zeitgleiche Empfang durch eine Vielzahl von Empfangsanlagen. [658]

Blocher versucht nachzuweisen, daß es nicht so sehr auf den gleichzeitigen Empfang ankommt, sondern vielmehr auf die gleichzeitige Nutzungsmöglichkeit der großen Zahl von Empfängern. [659] Das Gesetz stellt nämlich in Abs 2 darauf ab, daß Informationen “ mit Hilfe von Leitungen wahrnehmbar” sind. Diese Formulierung erweise sich gemäß Blocher als elastisch genug, um auch die Übermittlung per Draht direkt unter § 17 Abs 2 zu subsumieren, sofern dabei das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit gegeben ist.
Diese gleichzeitige Nutzungsmöglichkeit bei On-demand Übertragungen ist gegeben, da eine große Zahl von auf der ganzen Welt beheimateten Empfängern in unmittelbar aufeinanderfolgenden Intervallen mit der gleichen Information “beliefert” werden kann. Somit kann die Rezeption der Information gleichzeitig erfolgen.

Funktionell betrachtet bringt der Sender dem Empfänger das Werk zur Kenntnis, er verliert aber keine Sachherrschaft über das Werkstück. Das Werk “bewegt” sich nicht. Für eben dieses zur Kenntnis bringen hat der Empfänger eine Gegenleistung zu bringen. Das Entstehen eines weiteren Werkstücks durch Vervielfältigung ist zwar möglich [660], aber nicht Voraussetzung für die Sendung und auch nicht vom Senderecht erfaßt.


[647] v. Gamm, Kommentar zum Urheberrechtsgesetz, § 20 Rn 2
[648] v. Gamm, Kommentar zum Urheberrechtsgesetz, § 20 Rn 2; Vinck in Fromm/Nordemann § 20 Rn 1
[649] Vinck in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, § 20 Rn 2; v. Ungern-Sternberg in Schricker, Urheberrecht, § 20 Rn 19
[650] Vinck in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, § 20 Rn 2
[651] OGH 17.6.1986, 4 Ob 309/86 - Hotelvideo, abgedruckt in ÖBl 1986, S. 132
[652] Dittrich, On-demand Dienste: Drahtfunk oder öffentliche Wiedergabe?, RfR 1996, S 7
[653] v. Gamm, Kommentar zum Urheberrechtsgesetz, § 20 Rn 5
[654] Vinck in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, § 20 Rn 6; aA v. Ungern-Sternberg in Schricker, Urheberrecht 1987, § 20 Rn 21. Nach ihm liegt eine Sendung nach § 20 dUrhG nicht vor, wenn nur durch mehrfache, auf Einzelabruf hin durchgeführte Kabelübertragungen insgesamt eine Öffentlichkeit angesprochen wird. Diese Meinung wieder aber ua. von Blocher zutreffend widerlegt. Siehe dazu gleich.
[655] v. Ungern-Sternberg in Schricker, Urheberrecht, § 20 Rn 23
[656] Die gezielte Übertragung von Dateien via Rundfunk ist technisch noch nicht möglich.
[657] Von diversen Wunschsendungen soll hier nicht die Rede sein. Auch sie ermöglichen nur die Einflußnahme einer Person, deren Wahl das Programm für das gesamte Publikum festlegt.
[658] Blocher, Der Schutz von Software im Urheberrecht, Band 8, Herausgegeben von Doralt, S 92
[659] Blocher, Der Schutz von Software im Urheberrecht, Band 8, Herausgegeben von Doralt, S 93
[660] Man denke an Videorekorder oder Audio-Kassettenrekorder
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