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Die neue E-Mail-Verbotsregelung des Telekomgesetzes greift nicht und schafft Rechtsunsicherheit in österreichischen Unternehmen.

Solche oder ähnliche Titel wie dieser Beitrag tragen immer mehr E-Mails, die beim Autor dieser Zeilen eingehen. Das Problem der Belästigung durch „E-Mail-Spamming“ beschäftigt die Internet-„Gemeinde“ bereits seit einigen Jahren. Es handelt sich hierbei um das Versenden einer E-Mail an eine Vielzahl von Adressaten, ohne dass diese je Kontakt zum Absender gehabt oder Interesse an dem Inhalt der E-Mail bekundet haben. In Deutschland gibt es seit mittlerweile 2 Jahren Gerichtsurteile zu diesem Thema. Die meisten Gerichte sehen einen Verstoß gegen §1 UWG als gegeben an. Einzelne Sachverhalte werden von den Gerichten aber geduldet. (AG Kiel, 110 C 243/99)

Dieses Abwägen der Zulässigkeit von E-Mail im Einzelfall ist in Österreich die Grundlage entzogen, da es im Sommer 1999 zu einer Novellierung des TKG (BGBl. I Nr. 188/1999) kam. § 101 TKG bestimmt nun unter anderem, dass die Zusendung einer elektronischen Post als Massensendung oder zu Werbezwecken der vorherigen – jederzeit widerruflichen – Zustimmung des Empfängers bedarf. Jeder Verstoß ist mit Geldstrafe bis zu 500.000 ÖS sanktioniert.

Diese Bestimmung stellt ein weltweites Novum dar. Das Gesetz sanktioniert 2 verschiedene Problembereiche: E-Mail-Massensendung und - separat davon - jede einzelne E-Mail mit Werbezweck. Der OGH hat sich in jüngster Zeit mit der Auslegung des Begriffes „zu Werbezwecken“ hinsichtlich der Faxwerbung beschäftigt (4 Ob 113/99t). Nach Analyse des Werbebegriffs der Richtlinie über irreführende Werbung geht der OGH von einem weiten Werbebegriff aus: „Im weiteren Sinn dient Werbung dazu, auf ein eigenes Bedürfnis und die Möglichkeit seiner Befriedigung hinzuweisen, wobei auch schon die Anregung zur Inanspruchnahme bestimmter Leistungen diesem Begriff unterstellt werden kann.“

Ob die Neuregelung des § 101 TKG, die keine einzige E-Mail zu Werbezwecken zulässt, dem Grundrecht der Meinungsfreiheit entspricht, ist fraglich. Ausnahmen der Meinungsfreiheit sind eng zu interpretieren und die Notwendigkeit für eine Beschränkung muss überzeugend dargelegt werden.(EGMR 22. 5. 1990)
§ 75 TKG verbietet bereits seit 1997 jede grobe Belästigung von Telekomteilnehmern. Falls ein Wettbewerbsverhältnis vorliegt, kann mit Hilfe des § 1 UWG iVm § 48 Abs 2 IPRG auch gegen ausländische Versender vorgegangen und ein Unterlassungsanspruch erwirkt werden.

Eine sinnvolle Nutzung des Internets, das von den meisten österreichischen KMUs gerade erst jetzt als Basis für eine Internationalisierung entdeckt wird, ist mit diesem Gesetz und solch einer Auslegung nicht möglich. Auf europäischer Ebene wurde nämlich kürzlich politische Übereinkunft über die Richtlinie über bestimmte rechtliche Aspekte des elektronischen Geschäftsverkehrs (E-Commerce-RL) erreicht. Sie spricht hinsichtlich E-Mail-Werbung bloß von einer klaren und unzweideutigen Kennzeichnung und der Konsultierung von „opt-out“-Registern. Strengere nationale Vorschriften bleiben aber zulässig. So ist es jedem ausländischen Unternehmen legal möglich, gekennzeichnete Massen-E-Mails zu Werbezwecken nach Österreich zu versenden, dem österreichischen Unternehmen aber jede Versendung – auch ins Ausland – verboten.

Um keine Missverständnisse aufkommen zu lassen: Der Autor dieser Zeilen spricht sich ausdrücklich gegen ein massenhaftes Versenden von Werbe-E-Mail an zufällig ausgewählte E-Mailadressen aus. Dies stellt eine unseriöse Werbemethode dar und wirkt sich kontraproduktiv aus, da bei vielen uninteressierten Empfängern eher Ärger gegen den Versender denn Kaufbereitschaft aufkommt. Es muss aber möglich sein, sachliche Information an ein ausgewähltes internationales Zielpublikum zu senden.

In der Praxis werden durch dieses Gesetz kleine und mittlere Unternehmen abgeschreckt, das Internet zu verwenden. Es ist ihnen nämlich nicht erklär- und einsehbar, an wen sie E-Mails mit welchem Inhalt verschicken dürfen. Betroffen sind vor allem neue Dienstleistungen im EDV- und Internetbereich und Tourismus- und Gastgewerbebetriebe, die Kontakt zu ihren nationalen oder internationalen Gästen pflegen wollen. Die oft betonte Medienneutralität von Gesetzen und damit Rechtssicherheit ist nicht mehr gegeben: Was Offline erlaubt ist, ist Online verboten.

Die Belästigung durch Spamming kann außerdem leicht mittels technischer Lösungen minimiert werden. Es gibt eine Vielzahl von gratis erhältlichen Programmen, die Spam ausfiltern können. Meist ist die Möglichkeit der Filterung im E-Mail-Programm bereits eingebaut. Sie muss nur verwendet werden! So kann der Anwender entscheiden, welche E-Mail er ein weiteres Mal in seinen Posteingang zulässt oder ob die nächste Zusendung des Absenders sofort in den elektronischen Papierkorb umgeleitet wird. Auch einige österreichische Internetprovider filtern bereits seit geraumer Zeit eindeutig identifizierte Spam-E-Mails aus der Post ihrer Kunden aus.

Die weltweite Verbreitung des Internets und die Möglichkeit der sofortigen und annähernd kostenfreien Kommunikation aller Benutzer untereinander führen dem Gesetzgeber die Sinnlosigkeit der Verschärfung nationaler Gesetze in diesem globalen Medium vor Augen: Seit Inkrafttreten der Regelung nimmt die Zahl der E-Mailwerbung aus dem Ausland zu. Das neue österreichische Gesetz ist eine Anlassgesetzgebung, die den eigentlichen Anlass nicht betrifft.

Vor der nächsten Herausforderung stehen die amerikanischen Behörden: Die jüngsten Angriffe auf Server der Internet Giganten Amazon, Ebay, Yahoo oder CNN stammen von tausenden manipulierten Rechnern, deren Benutzer von dem unterschobenen Hackprogramm nichts wussten. Nur mit Hilfe aller Opfer, Netzbetreiber und Benutzer, die in diesem Fall selbst unwissentlich zu Tätern wurden, sind solche Fälle nachvollziehbar. Ob sie jemals technisch und juristisch geklärt werden können, ist wegen des weltweiten Tatorts und des anwendbaren Rechts fraglich. Ein neues, bloß territorial geltendes Gesetz wäre die falsche Präventionsmaßnahme. Viel mehr sollte die Zusammenarbeit des öffentlichen und des privaten Sektors vor allem hinsichtlich sachlicher Aufklärung und Ausbildung der Benutzer verstärkt werden.

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