OGH am 4. Oktober 1994, Geschäftszahl 4Ob1091/94, Stichworte: Verbreitung via Bildfunknetz der APA, §§ 16, 74 Abs 1 UrhG

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*****gesellschaft mbH und Co KG, ***** vertreten durch Dr.Gottfried Korn, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei F*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Michael Graff und Mag.Werner Suppan, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Beseitigung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert: 500.000 S), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 25.Juli 1994, GZ 4 R 115/94-22, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtssatz

Anders als in dem der Entscheidung ÖBl 1993, 136 - "Null-Nummer" II zugrunde liegenden Fall hat hier der Angestellte der Beklagten das von ihm aus der "Neuen Kronen Zeitung" abfotografierte Lichtbild über das Bildfunknetz der APA weitergegeben. Damit hat er aber das Lichtbild nicht nur der Beklagten, sondern allen Nutzern dieses Bildfunknetzes - darunter allen österreichischen Zeitungen und dem ORF - zugänglich gemachten, bei denen es gleichzeitig ausgedruckt wurde. In einem solchen Vorgang liegt aber nicht nur eine (neuerliche) Vervielfältigung des Lichtbildes, sondern auch dessen Verbreitung im Sinne der §§ 16, 74 Abs 1 UrhG (Walter, Kommentare zum Urheberrecht, MR 1990, 162; ÖBl 1967, 44). Daß der dem Lichtbild beigesetzte "Sperrvermerk" ("Achtung ! Nur für 'täglich Alles' - Linz") an der bereits vollendeten Verbreitung nichts mehr zu ändern vermag, ergibt sich schon zwingend aus den logischen Denkgesetzen, konnte doch dadurch keineswegs die Kenntnisnahme des Lichtbildes durch die Nutzer des Bildfunknetzes verhindert werden.

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