OGH, am 22. März 2001, Geschäftszahl 4Ob15/01m, Stichwort: easy-drivers.com,
Irreführungseignung, unzumutbare weitere Erkundigungsmöglichkeit
durch Abrufen einer Website
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten
des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat
des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs
Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr.
Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Dr.
Ilse S*****, vertreten durch Hasch & Partner Anwaltsgesellschaft mbH in
Linz, gegen die beklagte Partei Ing. Mag. Werner K*****, vertreten durch Dr.
Wolfgang Oberhofer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung
(Streitwert im Provisorialverfahren 400.000 S), über den außerordentlichen
Revisionsrekurs des Beklagten gegen
den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 30. Oktober
2000, GZ 1 R 193/00k-10, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Der vom Beklagten als "Abänderungsantrag gemäß §§ 528 Abs 2a, 508 Abs 1 ZPO und ordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Rechtsmittelschriftsatz ist, weil für die weitere Anfechtbarkeit der Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichts, der nach dessen Ausspruch 260.000 S übersteigt, und nicht das Revisionsrekursinteresse maßgeblich ist, ungeachtet seiner fehlerhaften Bezeichnung als außerordentlicher Revisionsrekurs zu behandeln.
Das Rechtsmittel ist allerdings aus folgenden Gründen nicht zulässig.
Rechtssatz
Das Rekursgericht bewegt sich mit der Bejahung der Irreführungseignung der im Revisionsrekurs allein "verteidigten" Werbeaussage "Informier Dich bei Easy Drivers. Deine Fahrschule ! 45x in Österreich!" innerhalb der Grundsätze der Rechtsprechung zu § 2 UWG (MR 1996, 118 - "Steirischer Medienjumbo" mwN; uva; Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 § 24 Rz 10 ff und Rz 48 f jeweils mwN aus Lehre und Rechtsprechung). Insbesondere legte es seiner Entscheidung ohnedies das vom EuGH (seit der Entscheidung vom 6. 7. 1995 - MARS = WBl 1995, 370 ua Publikationen) vertretene Bild des "mündigen und verständigen Verbrauchers" zugrunde, der bereit ist, sich mit den ihm umwerbenden Angeboten zu befassen und seine "Kauf"-Entscheidung nach entsprechender Prüfung zu treffen. Nach dem vorliegend bescheinigten Sachverhalt (S 4b der Ausfertigung der Rekursentscheidung) findet sich zwar unmittelbar unter der hier zu behandelnden Werbeaussage eine Internetadresse (www.easy-drivers.com), nach deren Anwählen der Interessierte die aufklärende Auskunft erhält, dass nicht der Beklagte 45 Fahrschulstandorte in Österreich betreibt; aus der Internetadresse selbst ist dies jedoch nicht entnehmbar. Die Auffassung des Rekursgerichts, der Gesamteindruck der dargebotenen Werbeaussage sei für ihre geforderte Richtigkeit und Vollständigkeit maßgebend und nicht erst die, gar nicht von jedermann (mangels eigenen Internetanschlusses) sofort überprüfbare und im Übrigen nicht zumutbare weitere Erkundigungsmöglichkeit, hält sich vor allem auch unter Hinweis auf die zum Nachteil des Werbenden wirkende Unklarheitenregel (Koppensteiner aaO § 24 Rz 22 mwN in FN 86) im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichshofes.
Diese Erwägungen führen zur Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses.