OGH, am 13. November 2001, Geschäftszahl 4 Ob 255/01f , Stichworte: galtuer.at, keine Irreführung, § 43 ABGB, Namensrecht, aufklärender Hinweis, Vertrauensschutz
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Tourismusverband Galtür, *****, vertreten durch DDr. Meinhard Ciresa, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Klaus T*****, 2. Siegfried S*****, beide vertreten durch Dr. Stefan Warbek, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterlassung, Beseitigung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 400.000 S), infolge Revisionsrekurses der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 31. August 2001, GZ 2 R 170/01v-11, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 19. Juni 2001, GZ 6 Cg 73/01y-8, abgeändert wurde, den Beschluss gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass der Beschluss des Erstgerichts wiederhergestellt wird.
Der Kläger ist schuldig, den Beklagten die mit 21.801,78 S (darin 3.633,63 S USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekurses binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Der klagende Tourismusverband ist Inhaber der Domains "galtuer.com", "galtuer.net", "galtuer.or.at" und "galtuer.org". 1998 war der Kläger (noch) nicht an einem professionellen Internetauftritt interessiert.
Der Erstbeklagte betreibt in Galtür das Hotel "M*****". Er verfügt über zwei Internetdomains; die Domain "m*****.at" und - seit Juni 1998 - die Domain "galtuer.at".
Der Zweitbeklagte erbringt mit seinem nicht protokollierten Einzelunternehmen "I*****" Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Internet. Ihm stellte der Erstbeklagte die Domain "galtuer.at" zur Verfügung; der Zweitbeklagte betreibt unter dieser Domain eine Website, die er in jahrelanger Arbeit mit Mühe und Kosten entwickelt hat. Er bietet auf dieser Website gemeinsam mit dem Erstbeklagten umfassende touristische Informationen und Serviceleistungen zu Galtür an. Seine Website war dem Kläger von Anfang an bekannt; der Kläger nahm die Initiative der Beklagten sehr positiv auf. Der Zweitbeklagte ist darüber hinaus Inhaber der Domains "paznauntal.at" und "paznaun.at"; er bietet auf den dazugehörigen Websites touristische Informationen über das Paznauntal an.
Die "Rheinische Post" veröffentlichte in ihrer Ausgabe vom 1. 3. 2001 einen Leserbrief, in dem gerügt wurde, dass es die Gemeinde Galtür verabsäumt habe, in ihrer Homepage die nächstgelegenen Bahnhöfe Landeck und Schruns zu nennen. Der Kläger erhielt den Zeitungsausschnitt von einem Bediensteten der Deutschen Bahn-AG, Regionalbüro Düsseldorf, gefaxt; mit Antwortfax vom selben Tag klärte der Kläger den Absender darüber auf, dass die Website "galtuer.at" nicht die offizielle Website der Gemeinde Galtür ist. Gleichzeitig gab der Kläger seiner Verwunderung darüber Ausdruck, dass ein Mitarbeiter der Deutschen Bahn die offizielle Homepage des Klägers unter "galtuer.com" nicht kenne, nachdem diese Adresse sogar auf den Prospekten der Deutschen Bahn abgedruckt sei.
Der Kläger forderte die Beklagten mit Schreiben vom 20. 2. 2001 auf, die Domain "galtuer.at" an den Kläger als rechtmäßigen Inhaber zu übertragen. Zu diesem Zeitpunkt fehlte auf der Website jeder Hinweis auf ihren privaten Charakter. Mit Fax vom 21. 2. 2001 lehnte der Erstbeklagte eine Übertragung der Domain ab. Spätestens am 23. 2. 2001 ergänzten die Beklagten die neu gestaltete Startseite um den Hinweis, dass für Tourismusfragen die "Tourist-Info" des Klägers zur Verfügung stehe. Einige Zeit danach nahmen die Beklagten in die Startseite darüber hinaus noch den kleingedruckten Hinweis auf, wonach "diese Webseite ... ausschließlich privatwirtschaftlich, insbesondere nicht von der Gemeinde oder dem Tourismusverband Galtür betrieben (wird) und ... in keinster Weise offiziellen Charakter" hat.
Der Kläger begehrt zur Sicherung seines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs, den Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu gebieten, die Verwendung der Domain "galtuer.at" im World Wide Web, mit oder ohne Content, zu unterlassen. Internetnutzer und potenzielle Gäste erwarteten sich beim direkten Aufruf einer geografischen Bezeichnung in ihrem Internetbrowser einen offiziellen oder offiziösen und möglichst vollständigen sowie aktuellen Überblick über den mit dieser Bezeichnung verbundenen Ort, seine touristischen Angebote, seine Infrastruktur, Schneeberichte, Lawinenwarnungen usw. Diesen Erwartungen werde der private Internetauftritt der Beklagten nicht gerecht. Ihre touristischen Informationen seien sehr selektiv; Informationen über Schitouren und Lawinen fehlten gänzlich. Sie führten nur ein einziges Sportgeschäft an; im Ort gebe es aber deren vier. Informationen über den Gästekindergarten, den Arzt, die Apotheke sowie den Gendarmerieposten fehlten. Von den Beherbergungsbetrieben seien nur etwa 10 % angegeben; der Kläger nenne hingegen auf seiner Website rund 90 % aller in Galtür verfügbaren Betten. Die Informationen der Beklagten seien nicht tagesaktuell. Sie informierten weder über den aktuellen Straßenzustand noch über alternative Anreisemöglichkeiten. Soweit die Beklagten über Veranstaltungen informierten, schmarotzten sie durch einen Inlinelink an der Arbeit der Kläger. Eine Moutainbikekarte hätten die Beklagten ohne Zustimmung des Klägers eingescannt. Im Ergebnis führe die Website der Beklagten zu vielfältigen Verwechslungen, Irreführungen und zu zahlreichen ärgerlichen Anrufen beim Kläger sowie zu einer schlechten Presse im Ausland. Der private Betrieb von "galtuer.at" führe zu massiven Wettbewerbsverzerrungen. Entweder man unterwerfe sich dem Diktat des Zweitbeklagten oder man sei auf seiner Website nicht mit allen Informationen vertreten. Die von den Beklagten aufgenommenen aufklärenden Hinweise seien nicht geeignet, die Irreführungs- und Verwechslungsgefahr zu beseitigen. Sie seien leicht zu übersehen und könnten sofort wieder gelöscht werden. In Tirol würden touristische Auftritte von den Tourismusverbänden und nicht von den Gemeinden wahrgenommen. Die Gemeinden hätten daher keinen Bedarf an der Top Level Domain ".at", sondern könnten ihre Domains unter "gv.at" registrieren lassen. Der Kläger stütze seine Ansprüche nicht nur auf § 43 ABGB, sondern auch auf § 9 UWG, weil die Website der Beklagten die Gefahr von Verwechslungen begründe. Die Beklagten verstießen wegen der Irreführungseignung ihres Internetauftritts auch gegen § 2 UWG. Der Erstbeklagte handle darüber hinaus sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG. Er hindere den Kläger gezielt daran, sein Informationsangebot unter einer einfachen und naheliegenden Domain zum Abruf bereitzuhalten und sich mit dieser Domain im österreichweiten touristischen Verbund unter dem Dach der Österreichwerbung zu präsentieren. Sittenwidrig sei das Verhalten des Erstbeklagten auch deshalb, weil die Registrierung der Domain für sein Hotel weder notwendig noch erforderlich gewesen sei. Der Kläger mache nicht die Interessen seiner Mitglieder an der Domain, sondern seine eigenen geltend. Er sei aufgrund seines Namensrechts und auch als Mitbewerber der Beklagten aktiv legitimiert und überdies auch von seinem Vorstand und Aufsichtsrat ermächtigt worden, die Klage einzubringen.
Die Beklagten beantragen, den Sicherungsantrag abzuweisen. Der Kläger sei nicht aktiv legitimiert, weil es nicht seine Aufgabe sei, (angebliche) Wettbewerbsverstöße zu verfolgen. Jedes gerichtliche Vorgehen sei überdies von der Vollversammlung bzw vom Vorstand zu beschließen. Eine solche Ermächtigung sei nicht bescheinigt worden. Die Beklagten hätten die Website in das Internet gestellt, um einerseits den Bedarf der heimischen Gewerbetreibenden zu decken, sich auch im Internet zu präsentieren, und um andererseits das Informationsbedürfnis der Allgemeinheit zu befriedigen. Die Entwicklungskosten für die Online-Buchungsdatenbank hätten 1,500.000 S betragen. Mittlerweile habe das Unternehmen 44 zahlende Kunden; die Tendenz sei steigend. Im letzten Jahr sei ein Umsatz von rund 300.000 S erwirtschaftet worden. Die Kunden von "galtuer.at" stellten sich auf der Website einem großen Internetpublikum vor; sie erhielten ein umfassendes Service (Providerdienst, Erstellen einer Homepage, Wartung, Werbegraphik und Webdesign, Beratungs- und Schulungsdienstleistungen, Netzwerkeinrichtung etc). Die Website enthalte ein komplettes Zimmerverzeichnnis, so dass auch jeder nicht zum Kundenstamm gehörende Gastbetrieb in Galtür unter Angabe seiner eigenen Website und sonstiger Adressdaten kostenlos zu finden sei. Die ansässigen Unternehmen würden völlig gleich behandelt; kein Unternehmen sei gezwungen, die Dienstleistungen des Zweitbeklagten in Anspruch zu nehmen. Gelänge es dem Kläger, die Domain "galtuer" für sich zu monopolisieren, so käme es zu der von ihm den Beklagten unterstellten Wettbewerbsverzerrung. Die Galtürer Unternehmen wären gezwungen, zur T***** GmbH zu wechseln, die Inhaberin der vom Kläger genutzten Domains sei. Damit wären hohe Umstellungskosten und eine Verteuerung verbunden, weil die T***** GmbH für ihre Dienstleistungen mindestens doppelt so viel verlange wie der Zweitbeklagte. Das Namensrecht des Klägers werde schon deshalb nicht verletzt, weil der Name des Klägers nicht "Galtür", sondern "Tourismusverband Galtür" laute. Die Beklagten verwendeten "Galtür" nicht als Namen, sondern als beschreibende Ortsbezeichnung. Sie hätten dafür Verkehrsgeltung erreicht. Eine Verwechslung der Angebote der Streitteile sei schon allein wegen der aufklärenden Hinweise ausgeschlossen. Dem Kläger sei es unbenommen, "galtuer" in Verbindung mit Top Level Domains zu verwenden, die, wie "tv", "org" oder "or.at", für einen Verband wie den Kläger besonders gut geeignet seien. Es mute seltsam an, dass sich der Kläger von einem privaten Anbieter die Verwendung der Domain "galtuer.com" gestatten lasse, und sich nicht um eine Zusammenarbeit mit der Gemeinde Galtür bemühe, die ihm den Zugang zur Registrierung der Domain "galtuer.gv.at" eröffnete. Die deutsche und die Schweizer Rechtsprechung könnten auf die österreichischen Verhältnisse nicht übertragen werden, weil die Sub Level Domain "gv" weder in Deutschland noch in der Schweiz zur Verfügung stehe. Die Domain der Beklagten sei schon wegen der aufklärenden Hinweise auch nicht zur Irreführung geeignet. Eine Verwechslung mit der Website des Klägers sei weder möglich noch erwünscht, weil sich das Projekt der Beklagten als Alternative zum Projekt des Klägers und der T***** GmbH verstehe. Würde den Beklagten die Verwendung der Domain untersagt, so entstünde ihnen ein Schaden von jedenfalls mehr als 3,000.000 S. Der Vollzug der einstweiligen Verfügung sei daher vom Erlag einer Sicherheitsleistung in dieser Höhe abhängig zu machen.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. "Galtür" sei eine Ortsbezeichnung, die nicht auf eine bestimmte Person und auch nicht auf den Kläger als Tourismusverband schließen lasse. Dem Kläger komme kein Namensrecht an der Bezeichnung "Galtür" zu. Eine Beeinträchtigung der Rechte des Klägers scheide auch deshalb aus, weil die Beklagten keinen fremden Namen, sondern nur eine beschreibende Ortsbezeichnung verwendeten. Der Kläger könne die Ortsbezeichnung "Galtür" nicht exklusiv für sich beanspruchen. Es liege auch kein Verstoß gegen § 9 UWG vor. Die Rechte des Klägers seien nicht prioritätsälter als die der Beklagten. Die Internetnutzer schlössen aus der Domain "galtuer.at" nicht auf offizielle oder offiziöse Informationen. Ihnen sei bekannt, dass derartigen Organisationen die Top Level Domains "org" und "or.at" vorbehalten seien. Dadurch unterscheide sich die österreichische Rechtslage von der in Deutschland und in der Schweiz, so dass die dort ergangenen Entscheidungen nicht herangezogen werden könnten. Die Beklagten handelten nicht sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG. Sie setzten die Domain für die Tourismuswerbung des ganzen Orts Galtür ein; dem Kläger wäre es ohne weiteres möglich, eine "einfache und naheliegende" Domain unter "tv" oder "gv.at" registrieren zu lassen.
Das Rekursgericht erließ die einstweilige Verfügung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Geografischen Bezeichnungen fehle die zur Kennzeichnung eines bestimmten Unternehmens notwendige Unterscheidungskraft. Sie könnten nur bei Verkehrsgeltung als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstanden werden; Verkehrsgeltung habe der Kläger nicht einmal behauptet. Er könne seinen Unterlassungsanspruch daher weder aus § 43 ABGB noch aus § 9 Abs 1 UWG ableiten. Das Rekursgericht schließe sich jedoch der vom Schweizer Bundesgericht in der Entscheidung "berneroberland.ch" vertretenen Rechtsmeinung an. Galtür sei, ebenso wie "Berner Oberland", als Fremdenverkehrsregion weit über die Grenzen hinaus bekannt. Die Domain "galtuer.at" erwecke beim Internetnutzer den Eindruck eines offiziellen oder zumindest offiziösen Anbieters und lasse annehmen, dass die Beklagten als Tourismusorganisation tätig würden. Die Beklagten verstießen damit gegen § 2 Abs 1 UWG. Die Feststellung des Erstgerichts, wonach in den Verkehrskreisen bekannt sei, dass für amtlich-behördliche Tätigkeiten die Sub Level Domain "gv" verwendet werde, übernehme das Rekursgericht in dieser Allgemeinheit nicht. Sie möge für den nationalen Internetnutzer, nicht aber auch für den mit den österreichischen Vergabeeigenheiten nicht vertrauten ausländischen Nutzer zutreffen. Dass den Beklagten die Irreführungseignung bekannt gewesen sei, zeige der von ihnen aufgenommene aufklärende Hinweis. Dieser sei jedoch so klein gedruckt, dass er leicht übersehen werden könne. Er könne die Irreführungseignung auch deshalb nicht beseitigen, weil die Beklagten nicht auf die Internetpräsenz des Klägers hinwiesen. Das - von den Beklagten nicht bestrittene - Wettbewerbsverhältnis der Streitteile ergebe sich daraus, dass beide Seiten - wenn auch in unterschiedlichem Umfang - touristische Informationen im Internet anböten.
Rechtssatz
Der gegen diesen Beschluss gerichtete Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig und berechtigt.
Die Beklagten machen geltend, dass kein Internetnutzer erwarte, mit der Domain "galtuer.at" die Website einer Tourismusorganisation aufzurufen. Selbst wenn die Domain aber zur Irreführung geeignet wäre, schadete dies nicht, weil die Irreführung den Kaufentschluss nicht beeinflussen könnte.
Die Beklagten weisen damit zu Recht darauf hin, dass ein Verstoß gegen § 2 UWG nicht schon dann vorliegt, wenn eine Angabe über geschäftliche Verhältnisse zur Irreführung geeignet ist, sondern dass der unrichtige Eindruck auch geeignet sein muss, den Entschluss der angesprochenen Interessenten, sich mit dem Angebot näher zu befassen, zugunsten dieses Angebots zu beeinflussen (stRsp ua 4 Ob 2338/96v = ÖBl 1997, 172 - D-Schulen mwN). Das Rekursgericht hat diese Frage nicht erörtert; in der von ihm herangezogenen Entscheidung des Schweizer Bundesgerichts wird ausgeführt, dass die (dortige) Beklagte die Verwechslungsgefahr mit Tourismusorganisationen geschaffen habe, um sich gegenüber ihren Konkurrenten einen Wettbewerbsvorteil bei der Akquisition von Aufträgen zu verschaffen; sie habe insofern durch dieses Verhalten die Beziehung zur ihren Mitbewerbern und möglichen Abnehmern ihrer Dienstleistung zu beeinflussen gesucht. Die Reservierung einer Domain laufe dem wettbewerbsrechtlichen Gebot des Handelns nach Treu und Glauben (Art 2 UWG) namentlich dann zuwider, wenn damit der Ruf eines fremden Kennzeichens ausgebeutet werde (CRI 2001, 22 - berneroberland.ch).
Das Schweizer Bundesgericht hat die Registrierung der Domain "berneroberland.ch" damit offenbar wegen einer zu Zwecken des Wettbewerbs hervorgerufenen Verwechslungsgefahr als sittenwidrig beurteilt und nicht eine - nach österreichischem Recht nach § 2 UWG zu beurteilende - Irreführungseignung angenommen: Das Verhalten der (dortigen) Beklagten wurde als wettbewerbswidrig beurteilt, weil die durch die Wahl der Domain hervorgerufene Verwechslungsgefahr geeignet war, ihr bei der Akquisition von Aufträgen einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Eine solche Eignung hat der Kläger im vorliegenden Fall weder behauptet noch bewiesen; er hat in erster Instanz keinerlei Vorbringen zur Relevanz einer allfälligen Irreführung für den Kaufentschluss - sei es von Kunden des Zweitbeklagten, sei es von Interessenten für die auf der Website angebotenen Leistungen von Galtürer Unternehmen - erstattet. Auch der festgestellte Sachverhalt bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme einer derartigen Relevanz:
Das Erstgericht hat festgestellt, dass auf der unter der Domain "galtuer.at" betriebenen Website umfassend über die Fremdenverkehrsregion Galtür informiert wird. Die Informationen können unentgeltlich abgerufen werden; die Relevanz einer allfälligen Irreführung für einen Kaufentschluss ist daher insoweit von vornherein ausgeschlossen. In Frage käme nur ein Einfluss auf den Entschluss des Internetnutzers, die auf der Website angekündigten Dienstleistungen von Unternehmen in Anspruch zu nehmen. Voraussetzung dafür wäre, dass den Dienstleistungen von auf offiziellen oder offiziösen Websites angegebenen Unternehmen gegenüber jenen der Vorzug gegeben würde, für die nur "privat" geworben wird. Das ist bei den beteiligten Verkehrkreisen nicht anzunehmen; in der Revisionsbeantwortung bringt der Kläger dazu vor, "dass es im Zusammenhang mit der Verwendung der Internetadresse für Direktbuchungen von Gästen aus dem europäischen Raum, insbesondere Deutschland, zu kaufrelevanten bzw den Kauf- = Buchungsentschluss beeinflussenden Fehlvorstellungen der Gäste kommen kann". Zum Inhalt dieser Fehlvorstellungen führt der Kläger aus, dass Touristen annehmen könnten, die Zureise mit dem Auto nach Galtür sei möglich, weil die Beklagten nicht über eine allfällige Lawinengefahr und über daraus folgende Straßensperren informierten. Touristen würden daher mangels entsprechender Informationen nach Galtür fahren und könnten dann nicht zureisen.
Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass durch den (angeblich unvollständigen) Inhalt der Website hervorgerufene Fehlvorstellungen mit der behaupteten Irreführungseignung der Domain über den offiziellen oder offiziösen Charakter der Website nichts zu tun haben. Als mögliche Auswirkung der vom Kläger behaupteten Irreführung bleibt daher nur, dass Internetnutzer auf die Website des Beklagten gelangen, weil sie annehmen, die Domain bezeichne die offizielle oder offiziöse Website mit touristischen Informationen. Sie nehmen damit zwar die auf der Website angebotenen Dienstleistungen von Unternehmen wahr; das reicht aber nicht aus, um die Relevanz einer allfälligen Irreführung für den Kaufentschluss bejahen zu können. Dafür müsste - was jedoch, wie oben ausgeführt, nicht zutrifft - der irrtümlich angenommene offizielle oder offiziöse Charakter der Website der Grund dafür sein, sich mit den dort aufscheinenden Angeboten von Galtürer Unternehmen näher zu befassen.
Die fehlende Relevanz einer allfälligen Irreführung für den Kaufentschluss schließt einen Verstoß gegen § 2 UWG aus. Es bedarf daher keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob die aufklärenden Hinweise auf der Startseite der Homepage nicht ohnehin geeignet sind, eine Irreführung zu verhindern.
Der Kläger hat seinen Anspruch auch auf § 43 ABGB, § 9 UWG sowie - gegenüber dem Erstbeklagten - auf § 1 UWG gestützt. Sowohl der Anspruch nach § 43 ABGB als auch der Anspruch nach § 9 UWG setzt voraus, dass die Beklagten in das Namensrecht des Klägers eingreifen. Der Name des Klägers lautet "Tourismusverband Galtür". "Galtür" ist demnach ein Bestandteil seines Namens. Wird "Galtür" allein verwendet, so ist damit regelmäßig die Gemeinde Galtür, nicht aber der Kläger gemeint. Auf den Kläger lässt "Galtür" allenfalls in Verbindung mit touristischen Informationen schließen. Selbst wenn aber in der Verwendung des Namens "Galtür" für einen Verbreiter von touristischen Informationen der Gebrauch eines kennzeichnungskräftigen Namensbestandteils des Klägers gesehen würde (vgl wbl 2001, 335 - immobilienring.at), so reichte das nicht aus, um einen Verstoß gegen § 43 ABGB oder gegen § 9 UWG annehmen zu können:
Der Schutz des § 43 ABGB greift nur ein, wenn schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden. Dies ist zwar bereits dann der Fall, wenn der - unzutreffende - Anschein erweckt wird, dass zwischen dem Berechtigten und demjenigen, der den Namen gebraucht, ideelle oder wirtschaftliche Beziehungen bestünden (Aicher in Rummel, ABGB3 § 43 Rz 16; Schwimann/Posch, ABGB**2 § 43 Rz 27, jeweils mwN); ein derartiger Anschein wird aber im vorliegenden Fall nicht erweckt. Wer die Domain "galtuer.at" anwählt, erhält umfassende touristische Informationen über die Fremdenverkehrsregion Galtür. Bereits auf der Startseite wird darauf hingewiesen, dass für Tourismusanfragen die "Tourist-Info" des Klägers zur Verfügung steht. Damit wird klargestellt, dass es sich bei der Website nicht um die Homepage des Klägers handelt. Der aufklärende Hinweis ist zu beachten, auch wenn er erst nach der Forderung des Klägers, ihm die Domain zu übertragen, in die Website aufgenommen wurde, und obwohl es möglich wäre, ihn wieder zu entfernen. Die Beklagten hatten bis zu diesem Zeitpunkt keinen Grund, aufklärende Hinweise in die Website aufzunehmen. Der Kläger hat ihre Initiative ursprünglich sehr positiv aufgenommen, so dass die Beklagten zu Recht annehmen konnten, dass er gegen den Inhalt der Website keine Einwendungen habe. Im Vertrauen darauf haben sie erhebliche Investitionen vorgenommen, die gefährdet wären, könnte der Kläger nunmehr die Domain für sich beanspruchen (vgl BGH WRP 2001, 1286 - Mitwohnzentrale.de, wo ein Schutz des Vertrauens auf das Fehlen eines Verbots der Registrierung von Gattungsbegriffen bejaht wurde).
Dass beide Websites über Galtür informieren, erweckt nicht den Anschein ideeller oder wirtschaftlicher Beziehungen, die nicht der Wahrheit entsprächen. Der Kläger besitzt kein Informationsmonopol; es wird daher nicht jede touristische Information mit dem Kläger in Zusammenhang gebracht. Das gilt insbesondere für die vom Kläger immer wieder erwähnten deutschen Verkehrskreise, denen regelmäßig nicht bekannt ist, dass in den Fremdenverkehrsgebieten Tourismusverbände errichtet sind, die sich aus den dort ansässigen Unternehmern zusammensetzen (s § 1 TourismusG). Damit entfällt auch die Gefahr von Verwechslungen, wie sie der Verstoß gegen § 9 UWG voraussetzt.
Der Kläger hat eine Beeinträchtigung seiner Interessen vor allem damit begründet, dass die Beklagten unvollständig und unzureichend über Galtür informierten. Er hat seine Behauptungen, ausgenommen die fehlende Information über Bahnverbindungen, nicht bescheinigt. Festgestellt ist vielmehr, dass die Website der Beklagten "umfassende touristische Informationen und Serviceleistungen zu Galtür" anbietet. Durch allenfalls unzureichende Informationen könnten die schutzwürdigen Interessen des Klägers im Übrigen nur dann beeinträchtigt werden, wenn diese Informationen mit ihm in Zusammenhang gebracht würden. Das ist aber nicht der Fall, weil, wie das vom Kläger vorgelegte Reklamationsschreiben zeigt, die Informationen auf der Website des Beklagten auch ohne klarstellenden Hinweis nicht mit dem Kläger, sondern mit der Gemeinde Galtür in Zusammenhang gebracht wurden.
Einen Verstoß des Erstbeklagten gegen § 1 UWG sieht der Kläger darin, dass der Erstbeklagte den Kläger gezielt darin hindere, "unser Informationsangebot unter einer einfachen und naheliegenden Domain zum Abruf bereit zu halten und uns mit dieser Domain im österreichweiten touristischen Verbund unter dem Dach der Österreich Werbung zu präsentieren". Die Sittenwidrigkeit ergebe sich ua auch daraus, dass die Registrierung der Domain "galtuer.at" für sein Hotel weder notwendig noch erforderlich gewesen sei.
Mit diesem Vorbringen wird die Sittenwidrigkeit der Registrierung nicht einmal schlüssig behauptet. Sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG handelt, wer eine Domain in der Absicht erwirbt, die bereits mit erheblichem Aufwand betriebenen Bemühungen eines Konkurrenten zu sabotieren, die entsprechende Bezeichnung als geschäftliches Kennzeichen für die eigene Tätigkeit im Verkehr durchzusetzen oder die damit erlangte Position auf Kosten des anderen zu vermarkten (4 Ob 105/99s = ÖBl 1999, 225 - Jusline II). Maßgebend ist daher, welche Absicht der Domaininhaber mit der Registrierung verfolgt hat. Dass aber der Erstbeklagte in Behinderungsabsicht gehandelt hätte, ist weder dem Vorbringen noch dem festgestellten Sachverhalt zu entnehmen und steht auch im Widerspruch zur festgestellten Reaktion des Klägers auf die Initiative der Beklagten, Galtür im Internet zu präsentieren. Danach hat der Kläger die Initiative der Beklagten sehr positiv aufgenommen.
Der Unterlassungsanspruch des Klägers ist demnach nicht berechtigt. Auf die Frage der Fassung des Unterlassungsgebots und das behauptete Fehlen der Aktivlegitimation des Klägers ist nicht weiter einzugehen.
Dem Revisionsrekurs war Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 41, 50 ZPO.