EuGH (Fünfte Kammer), am 29. April 2004, Geschäftszahl C-418/01, Stichworte: Wettbewerb - Artikel82EG - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Bausteinstruktur für Daten über den regionalen Absatz von Arzneimitteln in einem Mitgliedstaat - Urheberrecht - Lizenzverweigerung
In der Rechtssache C-418/01
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel234EG vom Landgericht Frankfurt am Main (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
IMS Health GmbH & Co. OHG
gegen
NDC Health GmbH & Co. KG
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel82EG
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer),
unter Mitwirkung der Richter P.Jann (Berichterstatter) in Wahrnehmung der
Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer, C.W.A.Timmermans und
S.vonBahr,
Generalanwalt: A. Tizzano,
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat,
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
-
der IMS Health GmbH & Co. OHG, vertreten durchdie Rechtsanwälte S.Barthelmess
und H.-C.Salger sowie J.Temple-Lang, Solicitor,
-
der NDC Health GmbH & Co. KG, vertreten durchdie Rechtsanwälte G.Janke
und T.Lübbig,
-
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durchA.Whelan
und S.Rating als Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der IMS Health GmbH&Co. OHG, vertreten durch die Rechtsanwälte S.Barthelmess, H.-C.Salger, C.Feddersen und G.Jung-Weiser sowie durch J.Temple-Lang, der NDC Health GmbH&Co. KG, vertreten durch G.Janke und T.Lübbig, und der Kommission, vertreten durch A.Whelan und S.Rating, in der Sitzung vom 6.März2003,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 2. Oktober 2003,
folgendes
Urteil
1
Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 12.Juli2001, beim
Gerichtshof eingegangen am 22.Oktober2001, gemäß Artikel234EG drei
Fragen nach der Auslegung von Artikel82EG zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2
Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der IMS Health GmbH&Co.
OHG (im Folgenden: IMS) und der NDC Health GmbH&Co. KG (im Folgenden:
NDC), in dem es darum geht, dass die NDC eine von der IMS entwickelte Bausteinstruktur
für Daten über den regionalen Absatz von Arzneimitteln in Deutschland
verwendet.
Sachverhalt
3
Beide Parteien befassen sich mit der Erstellung und dem Vertrieb von Marktberichten
über den Absatz von Arzneimitteln und Gesundheitserzeugnissen.
4
Die IMS erstellt für Pharmaunternehmen nach Bausteinstrukturen formatierte
Berichte über den regionalen Absatz von Arzneimitteln in Deutschland.
Seit Januar2000 liefert sie ihre Berichte auf der Grundlage einer Struktur
mit 1860 Bausteinen bzw.einer davon abgeleiteten Struktur mit 2847 Bausteinen,
wobei jeder Baustein einem bestimmten, geografisch definierten Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland entspricht. Dem Vorlagebeschluss zufolge sind diese
Bausteine unter Berücksichtigung verschiedener Kriterien festgelegt worden,
wie z.B. Verwaltungsbezirke, Postleitzahlenbezirke, Bevölkerungsdichte,
Verkehrsverbindungen und geografische Verteilung der Apotheken und Arztpraxen.
5
Die IMS hat vor einigen Jahren einen Arbeitskreis eingerichtet, an dem Firmen
der pharmazeutischen Industrie teilnehmen, die ihre Kunden sind. Aufgabe dieses
Arbeitskreises ist es, Verbesserungen mit dem Ziel einer optimalen Bestimmung
der Bausteine vorzuschlagen. Welchen Beitrag der Arbeitskreis zur Bestimmung
der Bausteine leistet, ist zwischen den Parteien strittig.
6
Nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts hat die IMS ihre Bausteinstrukturen
nicht nur verkauft, sondern auch unentgeltlich an Apotheken und Arztpraxen
verteilt. Diese Praxis hat dem vorlegenden Gericht zufolge dazu beigetragen,
dass die betreffenden Strukturenzu einem gebräuchlichen Standard geworden
sind, an den die Kunden der IMS ihre EDV- und Vertriebsstrukturen angepasst
haben.
7
Ein ehemaliger Geschäftsführer der IMS gründete nach seinem
Ausscheiden im Jahr1998 die Pharma Intranet InformationAG (im Folgenden: PII),
deren Tätigkeit ebenfalls darin bestand, nach Bausteinstrukturen formatierte
Marktberichte über den regionalen Absatz von Arzneimitteln in Deutschland
zu vertreiben. PII versuchte zunächst, Strukturen mit 2201 Bausteinen
zu vertreiben. Aufgrund des offenkundigen Zögerns der potenziellen, an
Strukturen mit 1860 oder 2847 Bausteinen gewöhnten Kunden ging sie dazu
über, Strukturen mit 1860 oder 3000 Bausteinen zu verwenden, die den
von der IMS verwendeten Strukturen sehr ähnlich waren.
8
PII wurde von der NDC gekauft.
Verfahren und Vorlagefragen
9
Auf Antrag der IMS untersagte das Landgericht Frankfurt am Main der PII mit
einstweiliger Verfügung vom 27.Oktober2000, die Struktur mit 3000 Bausteinen
oder irgendeine andere Struktur zu verwenden, die von der Struktur mit 1860
Bausteinen der IMS (im Folgenden schlechthin: 1860er Struktur) abgeleitet
ist. Nachdem die NDC die PII erworben hatte, wurde ihr mit einstweiliger Verfügung
vom 28.Dezember2000 dasselbe Verbot auferlegt.
10
Die Verfügungen wurden durch Urteile des Landgerichts Frankfurt am Main
vom 16.November2000 und vom 12.Juli2001 bestätigt. Das Landgericht stützte
seine Entscheidungen darauf, dass die von der IMS verwendete Bausteinstruktur
ein dem Urheberrechtsschutz zugängliches Datenbankwerk im Sinne von §4
Urheberrechtsgesetz sei.
11
Am 19.Dezember2000 reichte die NDC eine Beschwerde bei der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften ein, mit der sie geltend machte, dass die
Weigerung der IMS, ihr eine Lizenz zur Verwendung der 1860er Struktur zu erteilen,
einen Verstoß gegen Artikel82EG darstelle.
12
Am 3.Juli2001 erließ die Kommission eine einstweilige Anordnung in Form
der Entscheidung 2002/165/EG in einem Verfahren nach Artikel82EG-Vertrag (Sache
COMP D3/38.044 - NDC Health/IMS Health: Einstweilige Anordnung) (ABl.2002,
L59, S.18). Mit Artikel1 dieser Entscheidung erlegte sie der IMS auf, allen
Unternehmen, die am deutschen Markt für regionale Absatzdatendienste
tätig sind, eine Lizenz zur Verwendung der 1860er Struktur zu erteilen.
Diese Maßnahme wurde mit dem Vorliegen "außergewöhnlicher
Umstände"begründet. Nach Auffassung der Kommission hatte sich
die von der IMS entwickelte Bausteinstruktur zur De-facto-Norm auf dem relevanten
Markt entwickelt. Die objektiv nicht gerechtfertigte Verweigerung des Zugangs
zu dieser Struktur sei geeignet, jeglichen Wettbewerb auf dem relevanten Markt
zu beseitigen, da ohne sie ein Wettbewerb auf diesem Markt nicht möglich
sei (Randnrn.180 und 181 der Entscheidung).
13
Mit Klageschrift, die am 6.August2001 bei der Kanzlei des Gerichts erster
Instanz einging, beantragte die IMS gemäß Artikel230EG die Nichtigerklärung
der Entscheidung. Mit am selben Tag eingegangenem Schriftsatz beantragte sie
gemäß den Artikeln 242EG und 243EG, den Vollzug der Entscheidung
auszusetzen, bis das Gericht in der Hauptsache entschieden hat.
14
Mit Beschluss vom 26.Oktober2001 in der Rechtssache T-184/01R (IMS Health/Kommission,
Slg.2001, II-3193) ordnete der Präsident des Gerichts die Aussetzung
des Vollzugs der Entscheidung 2002/165 bis zur Entscheidung des Gerichts in
der Hauptsache an. Das gegen diesen Beschluss eingelegte Rechtsmittel wurde
mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 11.April2002 in der
Rechtssache C-481/01P(R) (NDC Health/IMS Health und Kommission, Slg.2002,
I-3401) zurückgewiesen.
15
Mit der Entscheidung 2003/741/EG vom 13.August2003 in einem Verfahren nach
Artikel82EG-Vertrag (Sache COMP D3/38.044 - NDC Health/IMS Health: Einstweilige
Maßnahmen) (ABl.L268, S.69) zog die Kommission die Entscheidung 2002/165
zurück. Zur Begründung führte sie aus, aufgrund der bevorstehenden
Annahme der das Verwaltungsverfahren abschließenden Entscheidung der
Kommission seien einstweilige Maßnahmen nicht mehr dringlich.
16
In dem Verfahren, das dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen zugrunde
liegt, verfolgt die IMS ihr Ziel weiter, der NDC die Verwendung der 1860er
Struktur zu untersagen.
17
Das Landgericht Frankfurt am Main ist der Ansicht, die IMS dürfe ihr
Recht, jede unberechtigte Nutzung ihres Werkes zu untersagen, nicht ausüben,
wenn die Weigerung, der NDC zu angemessenen Bedingungen eine Lizenz zu erteilen,
missbräuchlich im Sinne von Artikel82EG sei. Es hat daher das Verfahren
ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1.
Ist Artikel82EG dahin gehend auszulegen, dass es ein missbräuchliches
Verhalten eines marktbeherrschenden Unternehmens darstellt, den Abschluss
eines Lizenzvertrags über die Nutzung einer urheberrechtlich geschützten
Datenbank mit einem Unternehmen zu verweigern, welches Zutritt zu demselben
räumlichen und sachlichen Markt haben möchte, wenn die Teilnehmer
der Marktgegenseite, also die potenziellen Nachfrager, jedes Produkt, welches
von der urheberrechtlich geschützten Datenbank keinen Gebrauch macht,
ablehnen, weil sie sich auf die Verwendung von Produkten auf der Basis der
urheberrechtlich geschützten Datenbank eingestellt haben?
2.
Ist es für die Frage eines missbräuchlichen Verhaltens des marktbeherrschenden
Unternehmens von Relevanz, in welchem Umfang es Mitarbeiter der Marktgegenseite
in die Entwicklung der urheberrechtlich geschützten Datenbank einbezogen
hat?
3.
Ist es für die Frage eines missbräuchlichen Verhaltens des marktbeherrschenden
Unternehmens von Relevanz, welcher Umstellungsaufwand (insbesondere Kosten)
den Nachfragern entstünde, die bislang das Produkt des marktbeherrschenden
Unternehmens bezogen haben, wenn sie zukünftig das Produkt eines Konkurrenzunternehmens
bezögen, welches von der urheberrechtlich geschützten Datenbank
keinen Gebrauch macht?
Zu den Vorlagefragen
Vorbemerkung
18
Im Hinblick auf den verfahrensrechtlichen Kontext, in dem der Vorlagebeschluss
ergangen ist, und den Streit, der über den Sachverhalt besteht, ist darauf
hinzuweisen, dass der Gerichtshof gemäß Artikel234EG, der auf einer
klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof
beruht, nur befugt ist, sich auf der Grundlage des ihm vom nationalen Gericht
unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung oder zur Gültigkeit einer Gemeinschaftsvorschrift
zu äußern (vgl. u.a. Urteile vom 2.Juni1994 in der Rechtssache
C-30/93, AC-ATEL Electronics, Slg.1994, I-2305, Randnr.16, und vom 18.November1999
in der Rechtssache C-107/98, Teckal, Slg.1999, I-8121, Randnr.29).
19
Insbesondere mit Rücksicht darauf, dass die Kommission ein Verfahren
eingeleitet hat, in dem sie die Anwendbarkeit des Artikels82EG auf den dem
Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegenden Fall prüft, ist außerdem
daran zu erinnern, dass die nationalen Gerichte, wenn sie über Vereinbarungen
oder Praktiken befinden, zu denen noch eine Entscheidung der Kommission ergehen
kann, den Erlass von Entscheidungen vermeiden müssen, die im Gegensatz
zu denen stehen, die die Kommission zur Anwendung der Artikel81EG und 82EG
getroffen hat oder zu treffen beabsichtigt (Urteil vom 28.Februar1991 in der
Rechtssache C-234/89, Delimitis, Slg.1991, I-935, Randnr.47).
20
Diese Gesichtspunkte sind bei der Prüfung des Vorabentscheidungsersuchens
zu berücksichtigen.
21
Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die
Weigerung eines Unternehmens, das eine beherrschende Stellung innehat und
Inhaber eines Rechts des geistigen Eigentums an einer Bausteinstruktur ist,
auf deren Grundlage Daten über den regionalen Absatz von Arzneimitteln
in einem Mitgliedstaat präsentiert werden, einem anderen Unternehmen,
das ebenfalls derartige Daten im selben Mitgliedstaat anbieten will, aufgrund
der Ablehnung durch die potenziellen Nutzer hierfür aber keine alternative
Bausteinstruktur entwickeln kann, eine Lizenz zur Verwendung dieser Struktur
zu erteilen, einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung im Sinne von Artikel82EG
darstellt.
22
Wie der Generalanwalt in Nummer29 seiner Schlussanträge festgestellt
hat, liegt dieser Frage die - vom vorlegenden Gericht auf ihre Begründetheit
zu prüfende - Annahme zugrunde, dass die Verwendung der durch ein Recht
des geistigen Eigentums geschützten 1860er Struktur unerlässlich
ist für den Zugang eines potenziellen Wettbewerbers zu dem Markt, auf
dem das über das Recht des geistigen Eigentums verfügende Unternehmen
eine beherrschende Stellung innehat.
23
Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht geklärt sehen,
ob der Grad der Einbeziehung der Nutzer in die Entwicklung einer Bausteinstruktur,
an der ein beherrschendes Unternehmen ein Recht des geistigen Eigentums besitzt,
von Bedeutung für die Beurteilung der Frage ist, ob die Weigerung dieses
Unternehmens, eine Lizenz zur Verwendung der betreffenden Struktur zu erteilen,
missbräuchlich ist. Mit seiner dritten Frage möchte das Gericht
wissen, ob es im selben Zusammenhang für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit
von Bedeutung ist, welchen Aufwand potenzielle Nutzer betreiben müssten,
um Marktberichte beziehen zu können, die auf einer anderen als der durch
ein Recht des geistigen Eigentums geschützten Struktur beruhen, und insbesondere,
welche Kosten ihnen dadurch entstünden.
24
Wie der Generalanwalt in Nummer32 seiner Schlussanträge ausgeführt
hat, betreffen die beiden zuletzt genannten Fragen in Anbetracht der Gründe
des Vorlagebeschlusses die Annahme, auf der die erste Frage beruht, da mit
ihnen im Wesentlichen nach den Kriterien gefragt wird, anhand deren beurteilt
werden kann, ob die Verwendung der durch ein Recht des geistigen Eigentums
geschützten 1860er Struktur unerlässlich ist, damit ein potenzieller
Wettbewerber Zugang zu einem Markt erhält, auf dem das über das
Recht des geistigen Eigentums verfügende Unternehmen eine beherrschende
Stellung besitzt.
25
Folglich ist zuerst auf die zweite und die dritte Frage zu antworten.
Zur zweiten und zur dritten Frage
Erklärungen der Beteiligten
26
Nach Ansicht der IMS ist die Einbeziehung der Nutzer in die Entwicklung von
durch ein Recht des geistigen Eigentums geschützten Produkten oder Dienstleistungen
Ausdruck des Wettbewerbs, da sie die Bemühungen des Herstellers bekunde,
einen Wettbewerbsvorteil durch besser an die Bedürfnisse der Kunden angepasste
Produkte und Dienstleistungen zu erzielen. Der Anpassungsaufwand, den die
Kunden bei der Umstellung auf ein rechtmäßig entwickeltes Konkurrenzprodukt
betreiben müssten, sei tragbar, da die entstandenen Kosten durch die
Vorteile des Konkurrenzprodukts aufgewogen würden.
27
Nach Auffassung der NDC und der Kommission hat die beachtliche Rolle, die
die Nutzer bei der Ausarbeitung der 1860er Struktur gespielt hätten,
dazu beigetragen, die Nutzer von dieser Struktur abhängig zu machen.
Unter Verweis auf das Urteil vom 26.November1998 in der Rechtssache C-7/97
(Bronner, Slg.1998, I-7791) machen sie geltend, ob die betreffende Struktur
unerlässlich sei, hänge davon ab, ob ein Wettbewerber eine tragfähige
Alternative schaffen könne. Im Ausgangsverfahren machten die rechtlichen
und wirtschaftlichen Hindernisse eine Alternativlösung unmöglich.
Antwort des Gerichtshofes
28
Den Randnummern43 und 44 des Urteils Bronner ist zu entnehmen, dass zur Beantwortung
der Frage, ob ein Produkt oder eine Dienstleistung unerlässlich für
ein Unternehmen ist, das auf einem bestimmten Markt tätig werden will,
zu untersuchen ist, ob es Produkte oder Dienstleistungen gibt, die Alternativlösungen
darstellen, auch wenn sie weniger günstig sind, und ob technische, rechtliche
oder wirtschaftliche Hindernisse bestehen, die geeignet sind, jedem Unternehmen,
das auf diesem Markt tätig zu werden beabsichtigt, die Entwicklung -
gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Wirtschaftsteilnehmern - von
Alternativprodukten oder -dienstleistungen unmöglich zu machen oder zumindest
unzumutbar zu erschweren. Nach Randnummer46 des Urteils Bronner muss für
die Annahme wirtschaftlicher Hindernisse zumindest dargetan sein, dass die
Entwicklung dieser Produkte oder Dienstleistungen unrentabel wäre, wenn
sie in vergleichbarem Umfang hergestellt bzw. erbracht würden wie von
dem Unternehmen, das die bestehenden Produkte oder Dienstleistungen kontrolliert.
29
Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, anhand der ihm vorliegenden Erkenntnisse
zu beurteilen, ob dies im Ausgangsverfahren der Fall ist. Dabei ist zu berücksichtigen,
wie der Generalanwalt in den Nummern83 und 84 seiner Schlussanträge ausgeführt
hat, dass die intensive Einbeziehung der Pharmaunternehmen in die Entwicklung
der durch ein Recht des geistigen Eigentums geschützten 1860er Struktur,
so sie als bewiesen unterstellt wird, eine Abhängigkeit insbesondere
technischer Art der Nutzer von dieser Struktur schaffen konnte. Daher wäre
es für die betreffenden Pharmaunternehmen wahrscheinlich mit enormem
technischen und wirtschaftlichen Aufwand verbunden, auf den Erwerb von Berichten
über den regionalen Absatz von Arzneimitteln umzustellen, die auf einer
anderen als der durch das Recht des geistigen Eigentums geschützten Struktur
beruhen. Der Anbieter dieser Alternativstruktur könnte dann gezwungen
sein, finanzielle Konditionen zu offerieren, die die Tätigkeit zwangsläufig
unrentabel werden ließen, wenn sie in einem vergleichbaren Umfang ausgeübt
würde wie von dem Unternehmen, das die geschützte Struktur kontrolliert.
30
Daher ist auf die zweite und die dritte Frage zu antworten, dass im Rahmen
der Prüfung, ob sich ein beherrschendes Unternehmen missbräuchlich
verhält, wenn es eine Lizenz zur Verwendung einer Bausteinstruktur verweigert,
an der es ein Recht des geistigen Eigentums besitzt, sowohl der Grad der Einbeziehung
der Nutzer in die Entwicklung dieser Struktur als auch der Aufwand, den potenzielle
Nutzer betreiben müssten, um auf einer alternativen Struktur beruhende
Berichte über den regionalen Absatz von Arzneimitteln beziehen zu können,
und insbesondere die Kosten, die ihnen dadurch entstünden, bei der Beantwortung
der Frage zu berücksichtigen sind, ob die geschützte Struktur für
die Vermarktung solcher Berichte unerlässlich ist.
Zur ersten Frage
Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen
31
In Bezug auf die Frage, ob und unter welchen Bedingungen sich ein Unternehmen
missbräuchlich verhält, das eine beherrschende Stellung auf einem
bestimmten Markt und ein Recht des geistigen Eigentums an einem für die
Tätigkeit auf diesem Markt unerlässlichen Produkt besitzt und sich
weigert, eine Lizenz zur Verwendung dieses Produktes zu erteilen, verweisen
die IMS, die NDC und die Kommission sämtlich auf das Urteil vom 6.April1995
in den Rechtssachen C-241/91P und C-242/91P (RTE und ITP/Kommission, Slg.1995,
I-743, im Folgenden: Urteil Magill). Sie legen es jedoch weder in der gleichen
Weise aus, noch ziehen sie die gleichen Folgerungen daraus.
32
Der IMS zufolge ist das Urteil Magill dahin auszulegen, dass drei Bedingungen
erfüllt sein müssen: Die Verweigerung der Lizenz müsse das
Auftreten eines neuen Erzeugnisses verhindern, sie dürfe nicht gerechtfertigt
sein, und sie müsse dazu führen, dass dem beherrschenden Unternehmen
ein abgeleiteter Markt vorbehalten bleibe. Im Ausgangsverfahren seien die
erste und die dritte Bedingung nicht erfüllt, da die NDC kein neues Erzeugnis
auf einem abgeleiteten Markt anbieten, sondern die von der IMS entwickelte
1860er Struktur dazu nutzen wolle, auf demselben Markt ein nahezu identisches
Produkt zu vertreiben.
33
Sowohl die NDC, die behauptet, ein neues Produkt anbieten zu wollen, als auch
die Kommission sind der Auffassung, dass nach dem Urteil Magill die Verweigerung
einer Lizenz auch ohne das Vorhandensein zweier getrennter Märkte als
missbräuchlich angesehen werden könne. Es reiche aus, so die NDC,
dass das einen bestimmten Markt beherrschende Unternehmen ein Monopol für
eine Infrastruktur besitze, die unerlässlich sei, um mit diesem Unternehmen
auf dem Markt, auf dem es tätig sei, in Wettbewerb zu treten. Auch für
die Kommission ist es nicht erforderlich, dass die betreffende Infrastruktur
auf einem getrennten Markt angesiedelt ist; es reiche aus, wenn sie sich auf
einer vorgelagerten Produktionsstufe befinde.
Antwort des Gerichtshofes
34
Nach gefestigter Rechtsprechung gehört das ausschließliche Recht
der Vervielfältigung zu den Vorrechten des Inhabers eines Immaterialgüterrechts,
so dass die Verweigerung einer Lizenz als solche keinen Missbrauch einer beherrschenden
Stellung darstellen kann, selbst wenn sie von einem Unternehmen in beherrschender
Stellung ausgehen sollte (Urteil vom 5.Oktober1988 in der Rechtssache 238/87,
Volvo, Slg.1988, 6211, Randnr.8, und Urteil Magill, Randnr.49).
35
Wie sich aus derselben Rechtsprechung ergibt, kann jedoch die Ausübung
des ausschließlichen Rechts durch den Inhaber unter außergewöhnlichen
Umständen ein missbräuchliches Verhalten darstellen (Urteile Volvo,
Randnr.9, und Magill, Randnr.50).
36
Der Gerichtshof hat in dem Fall, der dem Urteil Magill zugrunde lag, solche
außergewöhnlichen Umstände angenommen. Dort wurde Fernsehsendern
in beherrschender Stellung vorgeworfen, dass sie sich auf das vom nationalen
Recht verliehene Urheberrecht an ihren Programmvorschauen beriefen, um ein
anderes Unternehmen daran zu hindern, wöchentlich Informationen zu den
Programmen dieser Sender zusammen mit Kommentaren zu veröffentlichen.
37
Nach der Zusammenfassung des Urteils Magill, die der Gerichtshof in Randnummer40
des Urteils Bronner gegeben hat, waren diese außergewöhnlichen
Umstände darin zu sehen, dass die streitige Weigerung ein Erzeugnis (Informationen
über die wöchentlichen Programme der Fernsehsender) betraf, dessen
Lieferung für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit (Herausgabe
eines allgemeinen Fernsehprogrammführers) unentbehrlich in dem Sinne
war, dass es demjenigen, der einen solchen Programmführer anbieten wollte,
ohne diese Lieferung unmöglich war, den Programmführer zu verlegen
und auf dem Markt anzubieten (Randnr.53), dass diese Weigerung das Auftreten
eines neuen Erzeugnisses, nach dem eine potenzielle Nachfrage der Verbraucher
bestand, verhinderte (Randnr.54), dass die Weigerung nicht durch sachliche
Erwägungen gerechtfertigt war (Randnr.55) und dass sie geeignet war,
jeglichen Wettbewerb auf dem abgeleiteten Markt auszuschließen (Randnr.56).
38
Wie aus dieser Rechtsprechung hervorgeht, handelt ein Unternehmen, das über
ein Recht des geistigen Eigentums verfügt und den Zugang zu Erzeugnissen
oder Dienstleistungen verweigert, die für eine bestimmte Tätigkeit
unerlässlich sind, bereits dann missbräuchlich, wenn drei Bedingungen
kumulativ erfüllt sind: Die Weigerung muss das Auftreten eines neuen
Erzeugnisses verhindern, nach dem eine potenzielle Nachfrage der Verbraucher
besteht, sie darf nicht gerechtfertigt sein, und sie muss geeignet sein, jeglichen
Wettbewerb auf einem abgeleiteten Markt auszuschließen.
39
Da nach dem Vorlagebeschluss und den beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen
erhebliche Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Auslegung der dritten
Bedingung bestehen, ist mit deren Prüfung zu beginnen.
Zur dritten Bedingung, der Gefahr, dass jeglicher Wettbewerb auf einem abgeleiteten Markt ausgeschlossen wird
40
Hierzu ist auf die Vorgehensweise des Gerichtshofes im Urteil Bronner zu verweisen,
in dem er sich mit der Frage befassen musste, ob ein Missbrauch einer beherrschenden
Stellung vorliegt, wenn ein Presseunternehmen, das einen überwiegenden
Anteil am Tageszeitungsmarkt in einem Mitgliedstaat hat und das einzige in
diesem Mitgliedstaat bestehende landesweite System der Hauszustellung von
Zeitungen betreibt, sich weigert, dem Verleger einer Konkurrenztageszeitung,
der wegen der geringen Auflagenhöhe dieser Zeitung nicht in der Lage
ist, unter wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen allein oder in Zusammenarbeit
mit anderen Verlegern ein eigenes Hauszustellungssystem aufzubauen und zu
betreiben, gegen angemessenes Entgelt Zugang zum genannten System zu gewähren.
41
Der Gerichtshof hat zunächst das vorlegende Gericht aufgefordert, zu
prüfen, ob die Hauszustellungssysteme einen besonderen Markt darstellen
(Urteil Bronner, Randnr.34), auf dem das Presseunternehmen unter Berücksichtigung
der Umstände des Falls ein tatsächliches Monopol und damit eine
beherrschende Stellung innehat (Randnr.35). Sodann sollte das vorlegende Gericht
prüfen, ob die Weigerung des Betreibers des einzigen im gesamten Gebiet
des betroffenen Mitgliedstaats bestehenden Hauszustellungssystems, der dieses
System für den Vertrieb seiner eigenen Tageszeitungen nutzte, dem Verleger
einer Konkurrenztageszeitung Zugang zu diesem System zu gewähren, den
betreffenden Wettbewerber um einen für den Verkauf seiner Tageszeitung
als wesentlich angesehenen Vertriebsweg brachte (Randnr.37).
42
Der Gerichtshof hielt es somit im Rahmen der Beurteilung, ob die Verweigerung
des Zugangs zu für eine bestimmte Tätigkeit unerlässlichen
Erzeugnissen oder Dienstleistungen missbräuchlich ist, für sachdienlich,
einen vorgelagerten Markt für die jeweiligen Erzeugnisse oder Dienstleistungen
- in dem betreffenden Fall die Hauszustellung von Zeitungen - von einem (abgeleiteten)
nachgelagerten Markt zu unterscheiden, auf dem die jeweiligen Erzeugnisse
oder Dienstleistungen für die Herstellung eines anderen Erzeugnisses
bzw. die Erbringung einer anderen Dienstleistung - in dem betreffenden Fall
die Lieferung der Tageszeitungen - verwendet werden.
43
Der Umstand, dass der Hauszustellungsservice nicht getrennt vermarktet wurde,
wurde nicht als ein Grund angesehen, der von vornherein die Möglichkeit
ausschloss, hierfür einen getrennten Markt anzunehmen.
44
Wie der Generalanwalt in den Nummern56 bis 59 seiner Schlussanträge ausgeführt
hat, genügt es somit für die Anwendung der früheren Rechtsprechung,
dass ein potenzieller oder auch nur hypothetischer Markt bestimmt werden kann.
Dies ist der Fall, sobald die Erzeugnisse oder Dienstleistungen für eine
bestimmte Tätigkeit unerlässlich sind und nach ihnen eine tatsächliche
Nachfrage seitens der Unternehmen besteht, für deren Tätigkeit sie
unerlässlich sind.
45
Entscheidend ist folglich, dass zwei verschiedene Produktionsstufen unterschieden
werden können, die dadurch miteinander verbunden sind, dass das vorgelagerte
Erzeugnis ein für die Lieferung des nachgelagerten Erzeugnisses unerlässliches
Element ist.
46
Übertragen auf das Ausgangsverfahren ist nach dieser Vorgehensweise zu
untersuchen, ob es sich bei der vorgelagerten 1860er Struktur um ein für
die nachgelagerte Lieferung von Daten über den regionalen Absatz von
Arzneimitteln in Deutschland unerlässliches Element handelt.
47
Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dem so ist, und,
wenn ja, zu untersuchen, ob die Weigerung der IMS, eine Lizenz zur Verwendung
der betreffenden Struktur zu erteilen, geeignet ist, jeglichen Wettbewerb
auf dem Markt für die Lieferung von Daten über den regionalen Absatz
von Arzneimitteln in Deutschland auszuschließen.
Zur ersten Bedingung, dem Auftreten eines neuen Erzeugnisses
48
Wie der Generalanwalt in Nummer62 seiner Schlussanträge festgestellt
hat, beruht diese Bedingung auf der Erwägung, dass bei der Abwägung
zwischen dem Interesse am Schutz des Rechts des geistigen Eigentums und der
wirtschaftlichen Handlungsfreiheit seines Inhabers auf der einen und dem Interesse
am Schutz des freien Wettbewerbs auf der anderen Seite das zuletzt genannte
Interesse nur dann überwiegen kann, wenn die Verweigerung der Lizenz
die Entwicklung des Marktes zum Nachteil der Verbraucher verhindert.
49
Daher kann die Weigerung eines Unternehmens in beherrschender Stellung, Zugang
zu einem durch ein Recht des geistigen Eigentums geschützten Erzeugnis
zu gewähren, obwohl dieses Erzeugnis für die Tätigkeit auf
einem abgeleiteten Markt unerlässlich ist, nur dann als missbräuchlich
eingestuft werden, wenn sich das Unternehmen, das um die Lizenz ersucht hat,
nicht im Wesentlichen darauf beschränken will, Erzeugnisse oder Dienstleistungen
anzubieten, die vom Inhaber des Rechts des geistigen Eigentums bereits auf
dem abgeleiteten Markt angeboten werden, sondern beabsichtigt, neue Erzeugnisse
oder Dienstleistungen anzubieten, die der Inhaber nicht anbietet und für
die eine potenzielle Nachfrage der Verbraucher besteht.
50
Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob das im Ausgangsverfahren
der Fall ist.
Zur zweiten Bedingung, der fehlenden Rechtfertigung der Weigerung
51
Was diese Bedingung angeht, zu deren Auslegung die Beteiligten nicht näher
Stellung genommen haben, so hat das vorlegende Gericht anhand der ihm vorliegenden
Erkenntnisse gegebenenfalls zu prüfen, ob die Verweigerung der nachgefragten
Lizenz durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist.
52
Daher ist auf die erste Frage zu antworten, dass die Weigerung eines Unternehmens,
das eine beherrschende Stellung innehat und Inhaber eines Rechts des geistigen
Eigentums an einer Bausteinstruktur ist, die für die Präsentation
von Daten über den regionalen Absatz von Arzneimitteln in einem Mitgliedstaat
unerlässlich ist, einem anderen Unternehmen, das ebenfalls derartige
Daten in diesem Mitgliedstaat anbieten will, eine Lizenz zur Verwendung dieser
Struktur zu erteilen, einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung im Sinne
von Artikel82EG darstellt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
-
Das Unternehmen, das um die Lizenz ersucht hat, beabsichtigt, auf dem Markt
für die Lieferung der betreffenden Daten neue Erzeugnisse oder Dienstleistungen
anzubieten, die der Inhaber des Rechts des geistigen Eigentums nicht anbietet
und für die eine potenzielle Nachfrage der Verbraucher besteht;
-
die Weigerung ist nicht aus sachlichen Gründen gerechtfertigt;
-
die Weigerung ist geeignet, dem Inhaber des Rechts des geistigen Eigentums
den Markt für die Lieferung der Daten über den Absatz von Arzneimitteln
in dem betreffenden Mitgliedstaat vorzubehalten, indem jeglicher Wettbewerb
auf diesem Markt ausgeschlossen wird.
Kosten
53
Die Auslagen der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben
hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens
ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen
Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
hat
1.
Im Rahmen der Prüfung, ob sich ein beherrschendes Unternehmen missbräuchlich
verhält, wenn es eine Lizenz zur Verwendung einer Bausteinstruktur verweigert,
an der es ein Recht des geistigen Eigentums besitzt, sind sowohl der Grad
der Einbeziehung der Nutzer in die Entwicklung dieser Struktur als auch der
Aufwand, den potenzielle Nutzer betreiben müssten, um auf einer alternativen
Struktur beruhende Berichte über den regionalen Absatz von Arzneimitteln
beziehen zu können, und insbesondere die Kosten, die ihnen dadurch entstünden,
bei der Beantwortung der Frage zu berücksichtigen, ob die geschützte
Struktur für die Vermarktung solcher Berichte unerlässlich ist.
2.
Die Weigerung eines Unternehmens, das eine beherrschende Stellung innehat
und Inhaber eines Rechts des geistigen Eigentums an einer Bausteinstruktur
ist, die für die Präsentation von Daten über den regionalen
Absatz von Arzneimitteln in einem Mitgliedstaat unerlässlich ist, einem
anderen Unternehmen, das ebenfalls derartige Daten in diesem Mitgliedstaat
anbieten will, eine Lizenz zur Verwendung dieser Struktur zu erteilen, stellt
einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung im Sinne von Artikel82EG dar,
wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Das Unternehmen, das um die Lizenz ersucht hat, beabsichtigt, auf dem Markt für die Lieferung der betreffenden Daten neue Erzeugnisse oder Dienstleistungen anzubieten, die der Inhaber des Rechts des geistigen Eigentums nicht anbietet und für die eine potenzielle Nachfrage der Verbraucher besteht;
die Weigerung ist nicht aus sachlichen Gründen gerechtfertigt;
die Weigerung ist geeignet, dem Inhaber des Rechts des geistigen Eigentums den Markt für die Lieferung der Daten über den Absatz von Arzneimitteln in dem betreffenden Mitgliedstaat vorzubehalten, indem jeglicher Wettbewerb auf diesem Markt ausgeschlossen wird.
Jann
Timmermans
von Bahr
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 29. April 2004.
Der Kanzler
Der Präsident
R. Grass
V. Skouris
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Verfahrenssprache: Deutsch.