OGH, am 4. Juli 2000, Geschäftszahl 4Ob173/00w, Stichworte: § 91 Urheberrechtsgesetz (UrhG), Raymond Manzarek, kein Tatbestand des PPV, keine Passivlegitimation
Rechtssatz: (ausgewählt von rechtsprobleme.at)
Der urheberrechtliche - wie auch der wettbewerbsrechtliche - Unterlassungsanspruch richtet sich zwar nicht nur gegen den unmittelbaren Täter (Störer), also gegen jene Person, von der die Beeinträchtigung ausgeht und auf deren maßgeblichem Willen sie beruht, sondern auch gegen Mittäter, Anstifter und Gehilfen des eigentlichen Störers; die bloße adäquate Verursachung genügt aber für die Haftung nicht.
Wer nicht tatbestandsmäßig handelt, sondern nur einen sonstigen Tatbeitrag leistet, haftet daher nur dann, wenn er den Täter bewusst fördert
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Hon.Prof. Dr. Michel Walter, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei C*****Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Franz Hitzenberger und andere Rechtsanwälte in Vöcklabruck, wegen Unterlassung, in eventu Zustimmung, in eventu Feststellung (Streitwert 300.000 S), infolge Revisionsrekurses der Klägerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 11. Mai 2000, GZ 3 R 87/00k-11, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Wels vom 7. April 2000, GZ 2 Cg 30/00i-7, bestätigt wurde, den Beschluss gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Revisionsrekurses endgültig selbst zu tragen.
Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit 13.725 S bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung (darin 2.287,50 S USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Die Klägerin ist eine Verwertungsgesellschaft. Sie nimmt die Rechte und Vergütungsansprüche der ausübenden Künstler und Schallträgerhersteller treuhändig wahr. Alle namhaften inländischen Tonträgerhersteller haben die Klägerin mit der treuhändigen Wahrnehmung der ihnen zustehenden Leistungsschutzrechte an Darbietungen und Schallträgeraufnahmen betraut, ihr zu diesem Zweck die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte übertragen und ausschließende Nutzungsrechte eingeräumt.
Die Beklagte ist ein Speditionsunternehmen. Sie betreibt beim Grenzübergang Wullowitz eine Außenstelle, an der sie für andere Unternehmen die Verzollung durchführt.
Im November 1999 ersuchte die Firma D***** in Luxemburg die Beklagte, eine Warenerklärung vorzubereiten. Gleichzeitig wurde der Beklagten die Rechnung des tschechischen Unternehmens C***** an D***** für die Warenlieferung übermittelt.
Die Beklagte nahm die Anmeldung zur Verzollung vor. Sie trat den Organen des Zollamts Wullowitz gegenüber als "Anmelder" auf, der "den Empfänger indirekt vertritt".
In der anschließenden Zollamtshandlung hielten am 17. 11. 1999 Zollorgane des Grenzübergangs Wullowitz 15.526 Tonträger verschiedener Interpreten an. Das Zollamt Wullowitz verständigte die Klägerin, welche die Lieferung noch am selben Tag begutachten ließ. Der sachkundige Mitarbeiter der Klägerin stellte fest, dass - mit Ausnahme von 1.000 CDs - sämtliche Tonträger Raubpressungen waren.
Am 23. 11. 1999 beantragten die Klägerin, Raymond Manzarek, Bob Dylan und Elvis Aron Presley Estate als Privatankläger, die Voruntersuchung wegen des Vergehens nach § 91 UrhG gegen die Geschäftsführerin der Beklagten und gerichtliche Vorerhebungen gegen unbekannte Täter wegen des Vergehens nach § 91 UrhG einzuleiten und die Tonträger gerichtlich zu beschlagnahmen und zu vernichten. Vom Strafantrag wurden sowohl das Zollamt Arnoldstein als auch das Zollamt Wullowitz verständigt.
Das Landesgericht Linz verneinte mit Beschluss vom 20. 12. 1999 die inländische Gerichtsbarkeit. Das Oberlandesgericht Linz bejahte zwar die inländische Gerichtsbarkeit, verneinte aber das Bestehen eines für die Einleitung der Voruntersuchung notwendigen ernsthaften Tatverdachts; in einem solchen Fall könnten nur gerichtliche Vorerhebungen eingeleitet werden (MR 2000, 100 [Walter] - D***** I).
Die Klägerin begehrt zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, die vom Zollamt Wullowitz mit Aufgriffsmeldung Produktpiraterie vom 18. November 1999, WE-Nr.: 560/000/931919/01/9, ausgesetzten bzw zurückgehaltenen 15.526 Tonträger (CDs) - mit Ausnahme der bereits freigegebenen 1.000 Stück - in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft zu verbringen, in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren zu überführen, in eine Freizone oder ein Freilager zu verbringen, auszuführen oder wiederauszuführen. Die Tonträger seien auch in Österreich geschützt. Das Verbringen von Raubpressungen ins Inland in der Absicht, diese zur Verbreitung im Ausland durch Österreich zu transportieren, sei jedenfalls auch eine Beteiligung an einer Verbreitungshandlung. Die Beklagte habe die "grenzbeschlagnahmten" Raubkopien nicht in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbringen dürfen. Als Anmelder sei die Beklagte zollrechtlich verfügungsberechtigt und daher passiv legitimiert. Die Beklagte dürfe die Raubkopien nach der Beschlagnahme nur vernichten lassen. Die Unterlassungsverpflichtung der Beklagten folge unmittelbar aus der Produktpiraterieverordnung. Durch das Verbringen der Raubkopien nach Österreich, deren Gestellung zur Überführung in ein Nichterhebungsverfahren habe sich die Beklagte jedenfalls einer Urheberrechtsverletzung schuldig gemacht oder daran mitgewirkt.
Die Beklagte beantragt, den Sicherungsantrag abzuweisen. Als Spediteur führe die Beklagte weder Waren in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft ein noch führe sie Waren aus. Sie habe die Tonträger auch weder transportiert noch einen Transport vermittelt und sei demnach mit den Waren nie in Kontakt gekommen. Als Spediteur habe die Beklagte keinen Einfluss darauf, wie der Versender über die Waren verfüge. Die Beklagte sei daher nicht passiv legitimiert. Sie habe gegen die Vernichtung der Tonträger keinen Einwand und könne - mangels Einflussmöglichkeit - auch keinen haben. Das Klagevorbringen sei unschlüssig. Die Klägerin lege nicht dar, worin die Beteiligung der Beklagten an einer Urheberrechtsverletzung bestehen solle. Aufgabe der Beklagten sei die Verzollung gewesen; dafür verrechne sie 500 S zuzüglich Umsatzsteuer.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Ein Verbringen der zurückgehaltenen Tonträger in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft, ein Überführen in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren, ein Verbringen in eine Freizone oder ein Freilager, eine Ausfuhr oder Wiederausfuhr seien erst aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung möglich. Der Klägerin fehle daher das rechtliche Interesse an der beantragten einstweiligen Verfügung. Ihr Sicherungsantrag ziele offenbar darauf ab, die Beklagte zu hindern, sich auf eine Entscheidung des Strafgerichts zu ihren Gunsten zu berufen.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die Privatanklage hindere die Klägerin nicht, allfällige zivilrechtliche Ansprüche gegen die Beklagte geltend zu machen. Aus Art 2 der ProduktpiraterieV (im folgenden: PPV) ergebe sich aber kein Unterlassungsanspruch. Art 8 und 11 PPV verpflichteten jeden Mitgliedstaat, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Mögliche Anspruchsgrundlage könnten daher nur die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes sein. Danach genüge die adäquate Verursachung nicht; neben dem unmittelbaren Täter hafte nur derjenige, der gegen eine ihn treffende Pflicht zur Prüfung auf mögliche Rechtsverletzungen verstoßen habe. Die Beklagte habe die Ware zur Verzollung angemeldet. Sie habe die Tonträger jedoch weder selbst vervielfältigt noch bestehe die Gefahr, dass sie die Tonträger verbreiten werde. Dass die Beklagte eine sie treffende Prüfpflicht verletzt hätte, habe die Klägerin nicht behauptet. Es sei auch nicht bescheinigt, dass die Beklagte, welche die Tonträger weder befördert noch deren Beförderung besorgt habe, die Ware vor der Zollanmeldung überhaupt gesehen habe oder sonst die Möglichkeit gehabt hätte, den Eingriff in fremde Leistungsschutzrechte zu erkennen.
Rechtssatz
Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig, weil Rechtsprechung zur Passivlegitimation des Anmelders im Zollverfahren für Urheberrechtsverstöße durch das Vervielfältigen und Vertreiben der angemeldeten Ware fehlt; der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.
Nach Art 2 der Verordnung (EG) Nr 3295/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr idF der Verordnung (EG) Nr 241/1999 des Rates vom 25. Jänner 1999 (PPV) dürfen Waren, die aufgrund des Verfahrens nach Art 6 als Waren im Sinne von Art 1 Abs 2 Buchstabe a) erkannt werden, nicht in die Gemeinschaft verbracht, in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren überführt, in eine Freizone oder ein Freilager verbracht, ausgeführt oder wiederausgeführt werden. Art 1 Abs 2 Buchstabe a) PPV erfasst (ua) unerlaubt hergestellte Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen. Art 6 PPV verpflichtet die Zollbehörden, die Überlassung derartiger Waren auszusetzen oder sie zurückzuhalten und dem Rechtsinhaber auf Antrag Namen und Anschrift des Anmelders und, soweit bekannt, des Empfängers mitzuteilen, damit der Rechtsinhaber die für Entscheidungen in der Sache zuständigen Stellen befassen kann.
Nach Art 8 Abs 1 lit a PPV treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit die zuständigen Stellen die betreffenden Waren gemäß den einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften ohne Entschädigung und ohne Kosten für die Staatskasse vernichten oder aus dem Marktkreislauf nehmen können, um eine Schädigung des Rechtsinhabers zu verhindern. Nach Art 6 Abs 3 PPV teilt die betreffende Zollstelle oder die zuständige Zollbehörde dem Rechtsinhaber auf Antrag auch den Namen und die Anschrift des Versenders, des Einführers, des Ausführers und des Herstellers der betreffenden Waren sowie die Warenmenge mit. Art 11 PPV verpflichtet jeden Mitgliedstaat, Sanktionen für den Fall festzusetzen, dass gegen Art 2 verstoßen wird. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Grund für die Erlassung der Verordnung war nach den Erwägungsgründen die Tatsache, dass durch das Inverkehrbringen nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen den gesetzestreuen Herstellern und Händlern sowie den Inhabern von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten erheblicher Schaden zugefügt und der Verbraucher getäuscht wird. Es sollte daher soweit wie möglich verhindert werden, dass solche Waren auf den Markt gelangen; zu diesem Zweck sollten Maßnahmen zur wirksamen Bekämpfung dieser illegalen Praktiken ergriffen werden, ohne jedoch dadurch den rechtmäßigen Handel in seiner Freiheit zu behindern.
Diese Maßnahmen bestehen einerseits darin, dass die Zollbehörden die Überlassung verdächtiger Waren auszusetzen oder diese zurückzuhalten und den Rechtsinhaber davon zu verständigen haben, und andererseits darin, dass das nationale Recht dem Rechtsinhaber Rechtsbehelfe bieten muss, durch die er erreichen kann, dass die Ware vernichtet oder sonst aus dem Marktkreislauf genommen wird. Im österreichischen Recht sind diese Rechtsbehelfe für einen Fall wie den vorliegenden im Urheberrechtsgesetz normiert: Nach § 81 UrhG kann der Verletzte die Unterlassung der Rechtsverletzung verlangen; nach § 82 UrhG steht ihm ein Anspruch auf Beseitigung (Vernichtung) der Eingriffsgegenstände zu. § 91 UrhG normiert die Strafbarkeit von Urheberrechtsverletzungen; nach § 92 UrhG ist im Strafurteil auf Antrag des Privatanklägers die Vernichtung und Unbrauchbarmachung von Eingriffsgegenständen und Eingriffsmitteln anzuordnen.
Die zur Erreichung der Ziele der Verordnung notwendigen Rechtsbehelfe des Rechtsinhabers lassen sich daher zwar nicht unmittelbar aus der Verordnung ableiten, deren Art 2 (nur) in diesem Sinn nicht self executing ist (so Walter in Anm zu OLG Wien MR 1999, 285 - Royal Sped und ihm folgend das Rekursgericht); sie stehen ihm aber aufgrund der Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes offen. Der Rechtsinhaber benötigt diese Rechtsbehelfe, weil er nur durch die Befassung einer für Entscheidungen in der Sache zuständigen Stelle innerhalb der in Art 7 der Verordnung festgesetzten Frist (10, höchstens 20 Arbeitstage) erreichen kann, dass die Ware nicht überlassen und die Zurückhaltung nicht aufgehoben wird.
Dabei stellt sich für den Rechtsinhaber das Problem, jene Person zu bestimmen, gegen die er vorzugehen hat. Die Klägerin hat sich dafür entschieden, die Beklagte als Speditionsunternehmen zu belangen, weil diese den Empfänger im Zollverfahren vertreten hat.
Die Klägerin begründet die Passivlegitimation der Beklagten in ihrem Rechtsmittel einerseits damit, dass die Beklagte als zollrechtlich Verfügungsberechtigte jedenfalls im gegebenen Zusammenhang passiv legitimiert sei, und zwar unabhängig davon, ob im Zuwiderhandeln gegen das Verbot des Art 2 der Verordnung eine Urheberrechtsverletzung zu erblicken sei, und andererseits damit, dass die Beklagte durch "die Anmeldung der gegenständlichen Raubkopien zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft unmittelbar an der gegenständlichen Urheberrechtsverletzung (Verbreitung) mitwirkt und nicht bloß fremde Rechtsverletzung fördert".
Ihre Argumentation vermag in keinem der beiden Punkte zu überzeugen:
Nach dem festgestellten Sachverhalt ist die Beklagte ein Speditionsunternehmen. Ihre Tätigkeit hat sich darauf beschränkt, im Auftrag der Empfängerin und als deren Vertreterin die Ware zur Verzollung anzumelden. Sie war weder mit dem Transport der Ware befasst noch sollte sie in irgendeiner anderen Weise darüber verfügen. Mit der Anmeldung war ihre Aufgabe erfüllt.
Schon aus diesem Grund kann ihr nicht untersagt werden, die Tonträger "in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft zu verbringen, in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren zu überführen, in eine Freizone oder ein Freilager zu verbringen, auszuführen oder wiederauszuführen". Die Beklagte ist bisher nicht in dieser Weise tätig geworden; dass die unmittelbare Gefahr drohe, sie könnte derartige Verfügungen über die Ware treffen, behauptet die Klägerin nicht (zu den Voraussetzungen einer vorbeugenden Unterlassungsklage s ÖBl 1995, 128 - Verführerschein II mwN).
Die Klägerin verweist jedoch darauf, dass die Einfuhr und Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft nach der Anmeldung der Tonträger drohe oder bereits in Gang gesetzt worden sei. Damit behauptet sie aber kein unmittelbar bevorstehendes Verhalten der Beklagten, das durch das begehrte Unterlassungsgebot unterbunden werden könnte, sondern macht nur geltend, dass eine derartige Gefahr aufgrund der Anmeldung überhaupt bestehe. Die Gefahr einer Rechtsverletzung überhaupt vermag jedoch den gegen die Beklagte gerichteten Anspruch nicht zu begründen, weil die Beklagte für den Unterlassungsanspruch nur dann passiv legitimiert ist, wenn die unmittelbare Gefahr droht, dass sie über die Ware in der im Unterlassungsgebot beschriebenen Weise verfügt.
Die Klägerin kann ihren Standpunkt nur vertreten, weil sie den Anmelder mit dem über die Ware Verfügungsberechtigten gleichsetzt. Sie beruft sich dabei auf Art 6 Abs 1 der Verordnung, wonach dem Rechtsinhaber auf Antrag Namen und Anschrift des Anmelders und, soweit bekannt, des Empfängers mitzuteilen sind, damit der Rechtsinhaber die für Entscheidungen in der Sache zuständigen Stellen befassen kann.
Aus dieser Bestimmung ist entgegen der Auffassung der Klägerin nur abzuleiten, dass der Anmelder für die Ansprüche des Rechtsinhabers passiv legitimiert sein kann; daraus folgt aber nicht, dass er es in allen Fällen sein muß. Art 6 Abs 1 der Verordnung normiert nicht eine Haftung des Anmelders für Verstöße gegen Art 2 der Verordnung oder gegen nationale Vorschriften, sondern stellt nur sicher, dass der Rechtsinhaber Informationen erhält, welche ihn in die Lage versetzen sollen, die für die Entscheidung in der Sache zuständigen Stellen zu befassen. Würde ihm die Identität des Anmelders und/oder des Empfängers nicht mitgeteilt, so wäre es ihm praktisch unmöglich, die zuständige nationale Stelle zu befassen (EuGH 14. 10. 1999, C-223/98, Adidas AG, Rdn 27).
Die Verordnung setzt damit nicht den Anmelder dem über die Ware Verfügungsberechtigten gleich. So hat die Zollstelle zwar unverzüglich den Anmelder zu informieren, wenn es sich um verdächtige Ware handelt (Art 6 Abs 1 PPV); nach Art 7 Abs 2 der Verordnung können aber (nur) der Eigentümer, der Einführer oder der Empfänger der Waren deren Überlassung oder die Aufhebung der Zurückhaltung gegen Sicherheitsleistung erwirken. Sie können mit dem Anmelder identisch sein; sind sie es aber - wie im vorliegenden Fall - nicht, so ist der Anmelder nicht berechtigt, über die Ware zu verfügen.
Aus der Verordnung folgt daher nicht, dass der Anmelder in jedem Fall für die Ansprüche des Rechtsinhabers passiv legitimiert wäre. Das gilt auch dann, wenn angenommen wird, dass die Verordnung von einer fiktiven Herstellung der nachgeahmten Waren im Inland ausgeht (Walter in Anm zu OLG Wien MR 1999, 285 [287] - Royal Sped und zu OGH MR 2000, 93 - Polo T-Shirts I; ihm folgend 4 Ob 126/00h). Damit lässt sich zwar die Annahme eines inländischen Begehungsortes begründen, nicht aber die Haftung desjenigen, dessen einziger Kontakt mit der Ware in der Anmeldung zur Verzollung bestanden hat.
Seine Haftung kann auch nicht auf das Urheberrechtsgesetz gestützt werden:
Der urheberrechtliche - wie auch der wettbewerbsrechtliche - Unterlassungsanspruch richtet sich zwar nicht nur gegen den unmittelbaren Täter (Störer), also gegen jene Person, von der die Beeinträchtigung ausgeht und auf deren maßgeblichem Willen sie beruht, sondern auch gegen Mittäter, Anstifter und Gehilfen des eigentlichen Störers; die bloße adäquate Verursachung genügt aber für die Haftung nicht. Die gegenteilige Auffassung - es reiche aus, dass zwischen dem Verhalten und der Rechtsverletzung ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (MR 1988, 91; 4 Ob 19/91; MR 1992, 145 [Walter] - Bundesheer-Ausbildungsfilme; SZ 64/64 = EvBl 1991, 180 = ZfRV 1993, 153 = MR 19991, 195 [Walter] = ÖBl 1991, 181 = GRURInt 1991, 920 - Tele Uno III) - wird von der neueren Rechtsprechung ausdrücklich abgelehnt (SZ 67/151 = MR 1995, 60 [Walter] = ÖBl 1995, 84 - Telefonstudien; MR 1996, 67 - Leiden der Wärter; ÖBl 1996, 122 = WBl 1996, 40 - Gratisflugreisen II; ÖBl 1998, 33 = RdW 1997, 402 = WBl 1997, 260 - Ungarischer Zahnarzt).
Wer nicht tatbestandsmäßig handelt, sondern nur einen sonstigen Tatbeitrag leistet, haftet daher nur dann, wenn er den Täter bewusst fördert (ÖBl 1991, 101 = WBl 1991, 330 - Einstandsgeschenk; SZ 67/151 = MR 1995, 60 [Walter] = ÖBl 1995, 84 - Telefonstudien; ÖBl 1998, 33 = RdW 1997, 402 = WBl 1997, 260 - Ungarischer Zahnarzt ua). Bewusste Förderung setzt voraus, dass dem in Anspruch Genommenen die Tatumstände bekannt sind, die den Gesetzesverstoß begründen.
Ein Wissen der Beklagten um die Herkunft der Tonträger wird von der Klägerin nicht einmal behauptet. Nur eine bewusste Förderung des Urheberrechtsverstoßes könnte aber die Haftung der Beklagten begründen, weil sie mit der Anmeldung der Ware zur Verzollung diese weder vervielfältigt noch verbreitet, sondern nur einen Tatbeitrag geleistet hat.
Zum gleichen Ergebnis gelangt man, wenn man mit der deutschen Lehre und Rechtsprechung die Haftung davon abhängig macht, dass der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit hatte, die Handlung zu verhindern, und eigene Prüfpflichten verletzt hat (BGH GRUR 1999, 418 - Möbelklassiker; 4 Ob 169/99b). Als Speditionsunternehmen, dessen Aufgabe allein darin bestand, die Ware zur Verzollung anzumelden, hatte die Beklagte keinerlei Prüfpflichten und auch keine Möglichkeit, den Gesetzesverstoß zu verhindern. Sie ist daher für den Unterlassungsanspruch der Klägerin nicht passiv legitimiert.
Der Anregung der Klägerin, ein Vorabentscheidungsverfahren einzuleiten, war nicht zu folgen. Die beiden von der Klägerin formulierten Fragen - ob Art 2 PPV als in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbares Verbot, die dort genannten Handlungen vorzunehmen, auszulegen ist und ob die Art 2, 8 und 11 PPV dahin auszulegen sind, dass das in den Mitgliedstaaten bestehende Sanktionensystem auf das Verbot des Art 2 PPV unmittelbar anzuwenden ist - sind schon aufgrund der Rechtsnatur der Verordnung und aufgrund ihres Inhalts in dem von der Klägerin angestrebten Sinn auszulegen. Daraus folgt aber nicht, dass die Beklagte als Anmelderin im Zollverfahren für den Unterlassungsanspruch der Klägerin passiv legitimiert wäre; dieser bezieht sich, wie oben dargelegt, auf Handlungen, welche die Beklagte bisher nicht vorgenommen hat und deren Vornahme durch sie auch nicht unmittelbar drohend bevorsteht.
Der Revisionsrekurs musste erfolglos bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 41, 50 ZPO.