EuGH, Große Kammer, am 9. November 2004, Rechtssache C-444/02, Fixtures Marketing gegen Organismos prognostikon agonon podosfairou AE (OPAP), Stichworte: Richtlinie 96/9/EG Rechtlicher Schutz von Datenbanken Begriff der Datenbank Anwendungsbereich des Schutzrechts sui generis Fußballmeisterschaftsspielpläne Wettspiele
In der Rechtssache C-444/02
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG,
eingereicht vom Monomeles Protodikeio Athinon (Griechenland) mit Entscheidung vom 11. Juli 2002, eingegangen beim Gerichtshof am 9. Dezember 2002, in dem Verfahren
Fixtures Marketing Ltd
gegen
Organismos prognostikon agonon podosfairou AE (OPAP)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten
P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas und K. Lenaerts (Berichterstatter),
der Richter J.-P. Puissochet, R. Schintgen und der Richterin N. Colneric,
sowie des Richters J. N. Cunha Rodrigues,
Generalanwältin: C. Stix-Hackl,
Kanzler: M. Múgica Arzamendi und M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätinnen,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 30. März 2004,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
der Fixtures Marketing Ltd, vertreten durch K. Giannakopoulos, dikigoros,
der Organismos prognostikon agonon podosfairou AE, vertreten durch F. Christodoulou,
K. Christodoulou, A. Douzas, L. Maravelis und C. Pampoukis, dikigoroi,
der griechischen Regierung, vertreten durch E. Mamouna, I. Bakopoulos und
V. Kyriazopoulos als Bevollmächtigte,
der belgischen Regierung, vertreten durch A. Snoecx als Bevollmächtigte,
Beistand: P. Vlaemminck, advocaat,
der österreichischen Regierung, vertreten durch E. Riedl als Bevollmächtigten,
der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Fernandes und A. P. Matos
Barros als Bevollmächtigte,
der finnischen Regierung, vertreten durch T. Pynnä als Bevollmächtigte,
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch K. Banks
und M. Patakia als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 8. Juni 2004,
folgendes
Urteil
1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Vorschriften der
Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.
März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. L 77,
S. 20, im Folgenden: Richtlinie).
2
Dieses Ersuchen ist im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Firma Fixtures
Marketing Ltd (im Folgenden: Fixtures) und der Organismos prognostikon agonon
podosfairou AE (im Folgenden: OPAP) vorgelegt worden. Der Rechtsstreit ist
dadurch ausgelöst worden, dass die OPAP für die Veranstaltung von
Vorhersagespielen Informationen verwendet, die den Spielplänen für
die englischen und die schottischen Fußballmeisterschaften entnommen
sind.
Rechtlicher Rahmen
3
Gegenstand der Richtlinie ist nach Artikel 1 Absatz 1 der Rechtschutz von
Datenbanken jeglicher Form. Eine Datenbank ist nach Artikel 1 Absatz 2 der
Richtlinie definiert als eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen
unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und
einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind.
4
Nach Artikel 3 der Richtlinie werden Datenbanken, die aufgrund der Auswahl
oder Anordnung des Stoffes eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers
darstellen, urheberrechtlich geschützt.
5
Durch Artikel 7 der Richtlinie wird ein Schutzrecht sui generis wie folgt
eingeführt:
Gegenstand des Schutzes
(1) Die Mitgliedstaaten sehen für den Hersteller einer Datenbank, bei der für die Beschaffung, die Überprüfung oder die Darstellung ihres Inhalts eine in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Investition erforderlich ist, das Recht vor, die Entnahme und/oder die Weiterverwendung der Gesamtheit oder eines in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentlichen Teils des Inhalts dieser Datenbank zu untersagen.
(2) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a)
Entnahme bedeutet die ständige oder vorübergehende Übertragung
der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts einer Datenbank auf
einen anderen Datenträger, ungeachtet der dafür verwendeten Mittel
und der Form der Entnahme;
b)
Weiterverwendung bedeutet jede Form öffentlicher Verfügbarmachung
der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts der Datenbank durch
die Verbreitung von Vervielfältigungsstücken, durch Vermietung,
durch Online-Übermittlung oder durch andere Formen der Übermittlung.
Mit dem Erstverkauf eines Vervielfältigungsstücks einer Datenbank
in der Gemeinschaft durch den Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung erschöpft
sich in der Gemeinschaft das Recht, den Weiterverkauf dieses Vervielfältigungsstücks
zu kontrollieren.
Der öffentliche Verleih ist keine Entnahme oder Weiterverwendung.
(3) Das in Absatz 1 genannte Recht kann übertragen oder abgetreten werden oder Gegenstand vertraglicher Lizenzen sein.
(4) Das in Absatz 1 vorgesehene Recht gilt unabhängig davon, ob die Datenbank für einen Schutz durch das Urheberrecht oder durch andere Rechte in Betracht kommt. Es gilt ferner unabhängig davon, ob der Inhalt der Datenbank für einen Schutz durch das Urheberrecht oder durch andere Rechte in Betracht kommt. Der Schutz von Datenbanken durch das nach Absatz 1 gewährte Recht berührt nicht an ihrem Inhalt bestehende Rechte.
(5) Unzulässig ist die wiederholte und systematische Entnahme und/oder Weiterverwendung unwesentlicher Teile des Inhalts der Datenbank, wenn dies auf Handlungen hinausläuft, die einer normalen Nutzung der Datenbank entgegenstehen oder die berechtigten Interessen des Herstellers der Datenbank unzumutbar beeinträchtigen.
6
Die Richtlinie ist im griechischen Recht durch das Gesetz Nr. 2819/2000 (FEK
A84/15.3.2000) umgesetzt worden.
Ausgangsverfahren und Vorabentscheidungsfragen
7
Aus dem Vorlagebeschluss geht hervor, dass die Veranstalter der englischen
und der schottischen Fußballmeisterschaften der Firma Football Fixtures
Ltd durch Lizenzverträge die Regelung der Nutzung der Spielpläne
dieser Meisterschaften außerhalb des Vereinigten Königreichs übertragen.
Der Firma Fixtures ist ihrerseits das Recht eingeräumt worden, die Inhaber
der mit diesen Spielplänen verbundenen Rechte am geistigen Eigentum zu
vertreten.
8
Die OPAP verfügt in Griechenland über ein Monopol bei der Veranstaltung
von Glücksspielen. Im Rahmen ihrer Tätigkeiten verwendet sie Informationen,
die aus den Spielplänen der englischen und der schottischen Fußballmeisterschaften
stammen.
9
Die Firma Fixtures hat beim Monomeles Protodikeio Athen eine Klage gegen die
OPAP mit der Begründung erhoben, dass deren Praktiken durch das Schutzrecht
sui generis, über das sie aufgrund von Artikel 7 der Richtlinie verfüge,
verboten seien.
10
Das Monomeles Protodikeio Athen hat angesichts von Problemen bei der Auslegung
der Richtlinie beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof
folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1.
Was bedeutet Datenbank und was ist der Anwendungsbereich der Richtlinie 96/9/EG
und insbesondere des Artikels 7 dieser Richtlinie, der sich auf das Schutzrecht
sui generis bezieht?
2.
Sind nach der Definition des Anwendungsbereichs der Richtlinie die Verzeichnisse
von Fußballwettspielen als Datenbanken geschützt, für die
für den Hersteller ein Schutzrecht sui generis besteht, und unter welchen
Voraussetzungen?
3.
Wie genau wird das Recht auf die Datenbank verletzt, und wird dieses Recht
bei Änderung des Inhalts der Datenbank geschützt?
Zu den Vorabentscheidungsfragen
Zur Zulässigkeit
11
Die finnische Regierung verneint die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens.
Sie macht geltend, im Vorlagebeschluss fehle es an genauen Angaben zum rechtlichen
und tatsächlichen Rahmen des Ausgangsverfahrens, was den Gerichtshof
an einer sachdienlichen Beantwortung der gestellten Fragen und die Mitgliedstaaten
an der Vorlage sachgerechter Erklärungen zu diesen Fragen hindern könne.
12
Nach ständiger Rechtsprechung macht die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen
Gericht nützlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu gelangen, es
erforderlich, dass dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen,
in den sich die von ihm gestellten Fragen einfügen, festlegt oder zumindest
die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen
(Urteil vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-67/96, Albany, Slg. 1999,
I-5751, Randnr. 39).
13
Die Angaben in den Vorlageentscheidungen sollen dem Gerichtshof nicht nur
sachdienliche Antworten ermöglichen, sondern auch den Regierungen der
Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten die Möglichkeit geben, gemäß
Artikel 20 der EG-Satzung des Gerichtshofes Erklärungen abzugeben. Der
Gerichtshof hat darauf zu achten, dass diese Möglichkeit gewahrt wird;
dabei ist zu berücksichtigen, dass den Beteiligten nach dieser Vorschrift
nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden (Urteil Albany, Randnr. 40).
14
Im vorliegenden Fall geht aus den von den Parteien des Ausgangsverfahrens
und den Regierungen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 20 der EG-Satzung
des Gerichts vorgelegten Erklärungen hervor, dass sie aufgrund der im
Vorlagebeschluss enthaltenen Angaben haben verstehen können, dass das
Ausgangsverfahren dadurch ausgelöst worden ist, dass die OPAP zur Veranstaltung
von Sportwetten Informationen verwendet hat, die aus den von den Berufsfußballligen
aufgestellten Meisterschaftsspielplänen stammen, und dass das vorlegende
Gericht sich in diesem Rahmen Fragen zum Begriff der Datenbank im Sinne von
Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie sowie zum Anwendungsbereich und zur Tragweite
des durch Artikel 7 der Richtlinie eingeführten Schutzrechts sui generis
stellt.
15
Außerdem enthält der Vorlagebeschluss nähere Angaben zu den
zwischen den betroffenen Fußballligen, Football Fixtures Ltd und Fixtures
bestehenden Beziehungen, anhand deren zu verstehen ist, aus welchem Grund
die Letztgenannte im Ausgangsverfahren den mit dem Schutzrecht sui generis
verbundenen Schutz beansprucht.
16
Durch die Angaben des vorlegenden Gerichts erhält der Gerichtshof im
Übrigen eine Kenntnis des Rahmens des Ausgangsverfahrens, die dafür
ausreicht, die betroffenen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften in Bezug
auf den Sachverhalt auszulegen, der Gegenstand dieses Verfahrens ist.
17
Daraus folgt, dass das Vorabentscheidungsersuchen zulässig ist.
Zur materiellen Rechtslage
Zum Begriff der Datenbank im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie
18
Die ersten beiden Fragen des vorlegenden Gerichts gehen dahin, was durch den
Begriff der Datenbanken im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie erfasst
wird und ob Spielpläne von Fußballmeisterschaften unter diesen
Begriff fallen.
19
Eine Datenbank im Sinne der Richtlinie ist in Artikel 1 Absatz 2 definiert
als eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen,
die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen
Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind.
20
Wie die Firma Fixtures und die Kommission vortragen, kommt in mehreren Punkten
der Wille des Gemeinschaftsgesetzgebers zum Ausdruck, dem Begriff der Datenbank
im Sinne der Richtlinie eine weite, von Erwägungen formaler, technischer
oder materieller Art freie Bedeutung zu verleihen.
21
So heißt es in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie, dass dieser den Rechtschutz
von Datenbanken in jeglicher Form betrifft.
22
Während der von der Kommission am 15. April 1992 vorgelegte Vorschlag
für eine Richtlinie des Rates über den rechtlichen Schutz von Datenbanken
(ABl. 1992, C 156, S. 4) nach der in Artikel 1 Nummer 1 dieses Vorschlags
für eine Richtlinie enthaltenen Definition der Datenbank nur elektronische
Datenbanken erfasste, kam man im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens überein,
den aufgrund dieser Richtlinie gewährte[n] Schutz
auf nichtelektronische
Datenbanken auszuweiten, wie aus der 14. Begründungserwägung
der Richtlinie hervorgeht.
23
Nach der 17. Begründungserwägung der Richtlinie sollten unter dem
Begriff Datenbank Sammlungen von literarischen, künstlerischen,
musikalischen oder anderen Werken sowie von anderem Material wie Texten, Tönen,
Bildern, Zahlen, Fakten und Daten verstanden werden. Der Umstand, dass
die betreffenden Daten oder Elemente sich auf eine Sportart beziehen, ist
daher kein Hindernis für die Anerkennung der Qualifizierung als Datenbank
im Sinne der Richtlinie.
24
Während das Europäische Parlament in seiner Stellungnahme vom 23.
Juni 1993 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über den
rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. C 194, S. 144) vorgeschlagen hatte,
die Qualifizierung als Datenbank von der Voraussetzung abhängig zu machen,
dass die Sammlung aus einer beträchtlichen Anzahl von Daten,
Werken und sonstigem Informationsmaterial besteht, findet sich diese Voraussetzung
nicht mehr in der Definition des Artikels 1 Absatz 2 der Richtlinie.
25
Für die Beurteilung, ob es sich um eine Datenbank im Sinne der Richtlinie
handelt, ist es unerheblich, ob die Sammlung aus Elementen, die aus einer
anderen Quelle oder aus anderen Quellen als von der Person herrühren,
die diese Sammlung erstellt, aus von dieser erzeugten Elementen oder aus Elementen
besteht, die unter die eine oder die andere dieser beiden Kategorien fallen.
26
Entgegen dem Vorbringen der griechischen und der portugiesischen Regierung
lässt nichts in der Richtlinie die Schlussfolgerung zu, dass die Qualifizierung
als Datenbank davon abhängt, dass eine eigene geistige Schöpfung
ihres Urhebers vorliegt. Wie die Kommission ausführt, ist das Kriterium
der Originalität nur für die Beurteilung erheblich, ob die Datenbank
die Voraussetzungen für den durch Kapitel II der Richtlinie eingeführten
urheberrechtlichen Schutz erfüllt, wie aus Artikel 3 Absatz 1 sowie aus
der 15. und der 16. Begründungserwägung der Richtlinie hervorgeht.
27
In diesem Rahmen einer weiten Auslegung ergibt sich aus verschiedenen Elementen
der Richtlinie, dass der Begriff der Datenbank im Sinne der Richtlinie seine
Spezifität aus einem funktionalen Kriterium herleitet.
28
Bei der Lektüre der Begründungserwägungen der Richtlinie zeigt
sich nämlich, dass durch den durch die Richtlinie eingeführten rechtlichen
Schutz in Anbetracht der exponentielle[n] Zunahme der Daten, die in
der Gemeinschaft und weltweit jedes Jahr in allen Bereichen des Handels und
der Industrie erzeugt und verarbeitet werden so die Formulierung
in der 10. Begründungserwägung die Entwicklung von Systemen
gefördert werden soll, die eine Datenspeicher- und Datenverarbeitungs-Funktion
übernehmen, wie aus der 10. und der 12. Begründungserwägung
hervorgeht.
29
Die Qualifizierung als Datenbank hängt somit zunächst davon ab,
ob es sich um eine Sammlung von unabhängigen Elementen handelt,
d. h. von Elementen, die sich voneinander trennen lassen, ohne dass der Wert
ihres informativen, literarischen, künstlerischen, musikalischen oder
sonstigen Inhalts dadurch beeinträchtigt wird. Aus diesem Grund ist nach
der 17. Begründungserwägung der Richtlinie die Aufzeichnung eines
audiovisuellen, kinematografischen, literarischen oder musikalischen Werkes
als solche vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen.
30
Die Qualifizierung einer Sammlung als Datenbank setzt sodann voraus, dass
die unabhängigen Elemente, systematisch oder methodisch angeordnet und
auf die eine oder andere Weise einzeln zugänglich sind. Ohne zu verlangen,
dass diese systematische oder methodische Anordnung physisch sichtbar ist
so die 21. Begründungserwägung der Richtlinie , impliziert
diese Voraussetzung, dass die Sammlung sich in auf einem festen Träger
beliebiger Art befindet und ein technisches Mittel wie ein elektronisches,
elektromagnetisches oder elektrooptisches Verfahren so die Formulierung
in der 13. Begründungserwägung der Richtlinie oder ein anderes
Mittel wie z. B. einen Index, ein Inhaltsverzeichnis, eine Gliederung oder
eine besondere Art der Einteilung umfasst, die es ermöglicht, jedes in
der Sammlung enthaltene unabhängige Element zu lokalisieren.
31
Diese zweite Voraussetzung ermöglicht es, die Datenbank im Sinne der
Richtlinie, die durch ein Mittel gekennzeichnet ist, mit dessen Hilfe sich
in ihr jeder ihrer Bestandteile auffinden lässt, von einer Sammlung von
Elementen zu unterscheiden, die Informationen liefert, der es aber an einem
Mittel zur Verarbeitung der einzelnen Elemente, aus denen sie besteht, fehlt.
32
Aus der vorstehenden Untersuchung ergibt sich, dass der Begriff der Datenbank
im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie eine Sammlung erfasst, die
Werke, Daten oder andere Elemente umfasst, die voneinander getrennt werden
können, ohne dass der Wert ihres Inhalts dadurch beeinträchtigt
wird, und eine Methode oder ein System beliebiger Art beinhaltet, mit der
bzw. dem jeder der Bestandteile der Sammlung wiederzufinden ist.
33
Im Ausgangsverfahren fallen das Datum, die Uhrzeit und die Identität
der beiden Mannschaften, der Heimmannschaft und der Gastmannschaft, in Bezug
auf ein Fußballspiel unter den Begriff unabhängige Elemente
im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie, dass sie einen selbständigen
Informationswert besitzen.
34
Zwar liegt das Interesse an einer Fußballmeisterschaft in der Gesamtberücksichtigung
der einzelnen Begegnungen dieser Meisterschaft, jedoch besitzen die Daten,
die das Datum, die Uhrzeit und die Identität der Mannschaften in Bezug
auf eine bestimmte Begegnung betreffen, insoweit einen selbständigen
Wert, als sie interessierten Dritten die sachdienlichen Informationen liefern.
35
Die Zusammenstellung der Daten, Uhrzeiten und der Namen der Mannschaften in
Bezug auf die Begegnungen der einzelnen Tage einer Fußballmeisterschaft
ist unter diesen Voraussetzungen eine Sammlung unabhängiger Elemente.
Die Anordnung der Daten, Uhrzeiten und der Mannschaftsnamen für diese
einzelnen Fußballbegegnungen in Form eines Spielplans erfüllt die
Voraussetzungen der systematischen und methodischen Anordnung und der individuellen
Zugänglichkeit der diese Sammlung bildenden Elemente. Der von der griechischen
und der österreichischen Regierung geltend gemachte Umstand, dass die
Paarung der Mannschaften zunächst auf der Ziehung von Losen beruht, kann
das Ergebnis der vorstehenden Untersuchung in Frage stellen.
36
Darauf folgt, dass ein Spielplan einer Fußballmeisterschaft wie die
im Ausgangsverfahren streitigen eine Datenbank im Sinne von Artikel 1 Absatz
2 der Richtlinie darstellt.
Zum Anwendungsbereich des Schutzrechts sui generis
37
Das vorlegende Gericht fragt den Gerichtshof dann im Rahmen seiner ersten
beiden Fragen nach dem Anwendungsbereich des Schutzes durch das Schutzrecht
sui generis in einem Zusammenhang wie dem des Ausgangsverfahrens.
38
Nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie ist der Schutz durch das Schutzrecht
sui generis Datenbanken vorbehalten, die ein bestimmtes Kriterium erfüllen,
nämlich, dass für die Beschaffung, die Überprüfung oder
die Darstellung ihres Inhalts eine in qualitativer oder quantitativer Hinsicht
wesentliche Investition erforderlich ist.
39
Nach der 9., der 10. und der 12. Begründungserwägung der Richtlinie
soll diese, wie die OPAP und die griechische Regierung ausführen, Investitionen
in Datenspeicher- und Datenverarbeitungs-Systeme fördern
und schützen, die zur Entwicklung des Informationsmarktes in einem Rahmen
beitragen, der durch eine exponentielle Zunahme der Daten geprägt ist,
die jedes Jahr in allen Tätigkeitsbereichen erzeugt und verarbeitet werden.
Daraus folgt, dass der Begriff der mit der Beschaffung, der Überprüfung
oder der Darstellung des Inhalts einer Datenbank verbundenen Investition allgemein
dahin zu verstehen ist, dass er die der Erstellung dieser Datenbank als solcher
gewidmete Investition bezeichnet.
40
In diesem Zusammenhang ist der Begriff der mit der Beschaffung des Inhalts
einer Datenbank verbundenen Investition, wie die OPAP sowie die belgische,
die österreichische und die portugiesische Regierung unterstreichen,
dahin zu verstehen, dass die der Suche nach vorhandenen unabhängigen
Elementen und deren Sammlung in dieser Datenbank gewidmeten Mittel unter Ausschluss
der Mittel bezeichnet, die für das Erzeugen der unabhängigen Elemente
als solches eingesetzt werden. Das Ziel des durch die Richtlinie eingerichteten
Schutzes durch das Schutzrecht sui generis besteht nämlich darin, einen
Anreiz für die Einrichtung von Systemen für die Speicherung und
die Verarbeitung vorhandener Informationen zu geben und nicht für das
Erzeugen von Elementen, die später in einer Datenbank zusammengestellt
werden können.
41
Diese Auslegung wird durch die 39. Begründungserwägung der Richtlinie
bestätigt, nach dem das Ziel des Schutzrechts sui generis darin besteht,
einen Schutz gegen die widerrechtliche Aneignung der Ergebnisse der finanziellen
und beruflichen Investitionen sicherzustellen, die für die Beschaffung
und das Sammeln des Inhalts einer Datenbank getätigt wurden. Wie
die Generalanwältin in den Nummern 67 bis 72 ihrer Schlussanträge
feststellt, sprechen alle Sprachfassungen dieser 39. Begründungserwägung
trotz leichter terminologischer Abweichungen für eine Auslegung, die
von dem Begriff Beschaffung das Erzeugen der in der Datenbank enthaltenen
Elemente ausschließt.
42
Die 19. Begründungserwägung der Richtlinie, nach der die Zusammenstellung
mehrerer Aufzeichnungen musikalischer Darbietungen auf einer CD keine Investition
darstellt, die ausreichend erheblich wäre, um in den Genuss des Rechts
sui generis zu kommen, liefert ein zusätzliches Argument für diese
Auslegung. Daraus geht nämlich hervor, dass die Mittel, die für
das Erzeugen der Werke oder der Elemente, die sich in der Datenbank, in diesem
Fall auf einer CD finden, eingesetzt werden, einer mit der Beschaffung des
Inhalts dieser Datenbank verbundenen Investition nicht gleichzustellen sind
und folglich bei der Beurteilung, ob die mit der Erstellung dieser Datenbank
verbundene Investition wesentlich ist, nicht berücksichtigt werden können.
43
Der Begriff der mit der Überprüfung des Inhalts der Datenbank verbundenen
Investition ist dahin zu verstehen, dass er die Mittel erfasst, die, um die
Verlässlichkeit der in der Datenbank enthaltenen Information sicherzustellen,
der Kontrolle der Richtigkeit der ermittelten Elemente bei der Erstellung
der Datenbank und während des Zeitraums des Betriebes dieser Datenbank
gewidmet werden. Der Begriff der mit der Darstellung des Inhalts der Datenbank
verbundenen Investition bezieht sich seinerseits auf die Mittel, mit denen
dieser Datenbank ihre Funktion der Informationsverarbeitung verliehen werden
soll, d. h. die Mittel, die der systematischen oder methodischen Anordnung
der in der Datenbank enthaltenen Elemente und der Organisation der individuellen
Zugänglichkeit dieser Elemente gewidmet werden.
44
Die mit der Errichtung der Datenbank verbundene Investition kann im Einsatz
von menschlichen, finanziellen oder technischen Ressourcen oder Mitteln bestehen,
sie muss aber in quantitativer oder qualitativer Hinsicht wesentlich sein.
Die quantitative Beurteilung bezieht sich auf Mittel, die sich beziffern lassen,
und die qualitative Beurteilung auf nicht quantifizierbare Anstrengungen,
wie eine geistige Anstrengung oder einen Verbrauch von Energie, wie aus der
7., der 39. und der 40. Begründungserwägung der Richtlinie hervorgeht.
45
In diesem Zusammenhang schließt der Umstand, dass die Errichtung einer
Datenbank mit der Ausübung einer Haupttätigkeit verbunden ist, in
deren Rahmen die Person, die die Datenbank erstellt, auch die in dieser Datenbank
enthaltenen Elemente erzeugt, als solcher nicht aus, dass diese Person den
Schutz durch das Schutzrecht sui generis beanspruchen kann, sofern sie nachweist,
dass die Beschaffung dieser Elemente, ihre Überprüfung oder ihre
Darstellung in dem in den Randnummern 40 bis 43 dieses Urteils angegebenen
Sinn Anlass zu einer in quantitativer oder qualitativer Hinsicht wesentlichen
Investition gegeben haben, die im Verhältnis zu den Mitteln selbständig
ist, die eingesetzt worden sind, um diese Elemente zu erzeugen.
46
Dabei verlangen die Ermittlung der Daten und die Überprüfung ihrer
Richtigkeit im Zeitpunkt der Errichtung der Datenbank von der Person, die
die Datenbank erstellt, zwar grundsätzlich nicht, dass er besondere Mittel
einsetzt, da es sich um Daten handelt, die sie erzeugt hat und die ihm zur
Verfügung stehen, die Zusammenstellung dieser Daten, ihre systematische
oder methodische Anordnung innerhalb der Datenbank, die Organisation ihrer
individuellen Zugänglichkeit und die Überprüfung ihrer Richtigkeit
während des gesamten Zeitraums des Betriebes der Datenbank können
aber eine in quantitativer und/oder qualitativer Hinsicht wesentliche Investition
im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie erfordern.
47
Im Ausgangsverfahren entsprechen die Mittel, die dazu eingesetzt werden, im
Rahmen der Veranstaltung von Fußballmeisterschaften die Daten, Uhrzeiten
und Mannschaften, die Heimmannschaft und die Gastmannschaft, für die
Begegnungen der einzelnen Tage dieser Meisterschaften festzulegen, wie die
OPAP sowie die belgische, die österreichische und die portugiesische
Regierung vortragen, einer Investition, die mit der Aufstellung des Spielplans
dieser Begegnungen verbunden ist. Eine solche Investition, die sich auf die
Veranstaltung der Meisterschaften als solche bezieht, ist mit dem Erzeugen
der in der Datenbank enthaltenen Daten, d. h. der Daten, die sich auf jede
einzelne Begegnung der verschiedenen Meisterschaften beziehen, verbunden.
Sie kann daher im Rahmen des Artikels 7 Absatz 1 der Richtlinie nicht berücksichtigt
werden.
48
Unter diesen Voraussetzungen ist zu prüfen, ob abgesehen von der
in der vorstehenden Randnummer angesprochenen Investition für
die Beschaffung, die Überprüfung oder die Darstellung des Inhalts
eines Spielplans von Fußballbegegnungen eine in qualitativer oder in
quantitativer Hinsicht wesentliche Investition erforderlich ist.
49
Die Ermittlung und die Zusammenstellung der Daten, aus denen der Spielplan
der Fußballbegegnungen besteht, erfordern von Seiten der Berufsfußballligen
keine besondere Anstrengung. Sie sind nämlich untrennbar mit dem Erzeugen
dieser Daten verbunden, an dem diese Ligen als Verantwortliche für die
Veranstaltung der Fußballmeisterschaften unmittelbar beteiligt sind.
Für die Beschaffung des Inhalts eines Spielplans von Fußballbegegnungen
bedarf es daher keiner Investition, die im Verhältnis zu der Investition,
die das Erzeugen der in diesem Kalender enthaltenen Daten erfordert, selbständig
wäre.
50
Die Berufsfußballligen brauchen der Kontrolle der Richtigkeit der die
Meisterschaftsbegegnungen betreffenden Daten bei der Erstellung des Spielplans
keine besonderen Anstrengungen zu widmen, da diese Ligen am Erzeugen dieser
Daten unmittelbar beteiligt sind. Was die Überprüfung der Richtigkeit
des Inhalts der Spielpläne im Laufe der Saison angeht, so besteht sie,
wie aus den Erklärungen der Firma Fixtures hervorgeht, darin, bestimmte
Daten dieser Pläne nach Maßgabe der eventuellen Verlegung einer
Begegnung oder eines Meisterschaftsspieltages anzupassen, die von den Ligen
oder in Abstimmung mit diesen beschlossen worden ist. Eine solche Überprüfung
kann nicht als eine Maßnahme angesehen werden, für die eine wesentliche
Investition erforderlich ist.
51
Auch die Darstellung eines Spielplans von Fußballbegegnungen ist eng
mit dem Erzeugen der Daten als solchem verbunden, aus denen dieser Plan besteht.
Es kann daher nicht angenommen werden, dass sie eine Investition erfordert,
die im Verhältnis zu der mit dem Erzeugen dieser Daten verbundenen Investition
selbständig wäre.
52
Daraus folgt, dass weder für die Beschaffung, noch für die Überprüfung,
noch für die Darstellung des Inhalts eines Spielplans von Fußballbegegnungen
eine wesentliche Investition erforderlich ist, die den Schutz durch das in
Artikel 7 der Richtlinie eingeführte Schutzrecht sui generis rechtfertigen
könnte.
53
Nach alledem sind die ersten beiden Vorlagefragen wie folgt zu beantworten:
Durch den Begriff Datenbank im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie
wird eine Sammlung erfasst, die Werke, Daten oder andere Elemente umfasst,
die sich voneinander trennen lassen, ohne das der Wert ihres Inhalts dadurch
beeinträchtigt wird, und die eine Methode oder ein System beliebiger
Art enthält, mit der bzw. dem sich jedes der Elemente der Sammlung wieder
auffinden lässt.
Ein Spielplan von Fußballbegegnungen wie die im Ausgangsverfahren streitigen
stellt eine Datenbank im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie dar.
Der Begriff einer mit der Beschaffung des Inhalts einer Datenbank verbundenen
Investition im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie ist dahin zu verstehen,
dass er die Mittel bezeichnet, die der Ermittlung von vorhandenen Elementen
und deren Zusammenstellung in dieser Datenbank gewidmet werden. Er umfasst
nicht die Mittel, die eingesetzt werden, um die Elemente zu erzeugen, aus
denen der Inhalt einer Datenbank besteht. Im Rahmen der Erstellung eines Spielplans
von Begegnungen zur Veranstaltung von Fußballmeisterschaften erfasst
er daher die Mittel nicht, die der Festlegung der Daten, der Uhrzeiten und
der Mannschaftspaarungen für die einzelnen Begegnungen dieser Meisterschaften
gewidmet werden.
54
Nach alledem braucht die dritte Vorlagefrage nicht mehr beantwortet zu werden.
Kosten
55
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit
in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung
ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligten für
die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für
Recht erkannt:
Durch den Begriff Datenbank im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken wird eine Sammlung erfasst, die Werke, Daten oder andere Elemente umfasst, die sich voneinander trennen lassen, ohne dass der Wert ihres Inhalts dadurch beeinträchtigt wird, und die eine Methode oder ein System beliebiger Art enthält, mit der bzw. dem sich jedes der Elemente der Sammlung wieder auffinden lässt.
Ein Spielplan von Fußballbegegnungen wie die im Ausgangsverfahren streitigen stellt eine Datenbank im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 96/9 dar.
Der Begriff einer mit der Beschaffung des Inhalts einer Datenbank verbundenen Investition im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 96/9 ist dahin zu verstehen, dass er die Mittel bezeichnet, die der Ermittlung von vorhandenen Elementen und deren Zusammenstellung in dieser Datenbank gewidmet werden. Er umfasst nicht die Mittel, die eingesetzt werden, um die Elemente zu erzeugen, aus denen der Inhalt einer Datenbank besteht. Im Rahmen der Erstellung eines Spielplans von Begegnungen zur Veranstaltung von Fußballmeisterschaften erfasst er daher die Mittel nicht, die der Festlegung der Daten, der Uhrzeiten und der Mannschaftspaarungen für die einzelnen Begegnungen dieser Meisterschaften gewidmet werden.