OGH, am 28. April 2003, Geschäftszahl 13Bkd2/03, Stichworte: scheidungsanwalt.at, Reservierung einer Domain über eine anwaltliche Tätigkeit
Norm RL-BA §45;
Rechtssatz
Die Reservierung einer Domain über eine anwaltliche Tätigkeit, die
von allen österreichischen Rechtsanwälten ausgeübt wird, mit
der eine Ausschließlichkeit erreicht wird und die Kollegenschaft von
einer gleichlautenden Werbung ausgeschlossen wird, widerspricht §45 RL-BA.
Rechtssatz
Der Rechtsanwalt darf über seine Dienstleistung und seine Person informieren,
soweit die Angaben sachlich, wahrheitsgemäß und berufsbezogen sind.
Verboten sind insbesonders die gezielte Werbung um neue Klientel und die reklamehafte
Selbstdarstellung. Ein Verstoß gegen diese Werbebeschränkungen
ist disziplinär. Einschränkungen der Werbefreiheit sind dort geboten,
wo der Anwaltstand als solcher vor dem Eindruck der Unseriosität bewahrt
werden soll. Die marktschreierische Werbung des Anwaltes ist jedenfalls zu
beanstanden.