OGH am 19. Dezember 2000, Geschäftszahl 4 Ob256/00 a, Stichworte: steuerprofi.at, § 9 UWG, § 1 UWG, § 43 ABGB, 80 UrhG, beschreibender Titel
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten
Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten
Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr.
Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel
als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei o***** GmbH &
Co KEG,*****, vertreten durch Dr. Peter Zumtobel und andere Rechtsanwälte
in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1.) Dr. Wolfram R*****, und 2.)
Dr. M***** GmbH,*****, beide vertreten durch Mag. Laszlo Szabo, Rechtsanwalt
in Innsbruck, wegen Unterlassung, Beseitigung, Schadenersatz und Urteilsveröffentlichung
(Streitwert im Provisorialverfahren 350.000,-- S), über den außerordentlichen
Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts
Innsbruck als Rekursgericht vom 22. August 2000, GZ 2 R 183/00d-13, in nichtöffentlicher
Sitzung den Beschluss gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtssatz
Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass der Klägerin
keine "Titelschutzrechte" für ihre CD-Rom "Steuerprofi
...." (ein von ihr geschaffenes EDV-Programm zur Arbeitnehmerveranlagung)
zustehen, weil es sich dabei um einen bloß beschreibenden Titel handle,
für den - zumindest nach den Ergebnissen des Provisorialverfahrens -
keine Verkehrsgeltung bestehe, ist durch die von ihm zitierte und keineswegs
"contra legem angewendete" Rechtsprechung (insbesondere ÖBl
1992, 221 - "Profi" mwN; ÖBl 1990, 40 - "Kopfsalat";
ÖBl 1990, 138 - "Take off" = SZ 62/155; uam) gedeckt. Damit
enfällt aber bereits der im außerordentlichen Revisionsrekurs -
wie selbstverständlich vorausgesetzte - Titelschutz der Klägerin
an dieser Bezeichnung, womit auch die im Rechtsmittel vorgenommenen - stets
einen Titelschutz voraus- setzenden - Ableitungen des Klage-/Sicherungsanspruchs
aus § 9 UWG (als Unternehmenszeichen, Firma, Marke) scheitern. Zwar verweist
der Revisionsrekurs insoweit zutreffend darauf, dass die Vorinstanz die Entscheidung
SZ 65/155 = ÖBl 1990, 138 - "Take off" insofern unrichtig wiedergegeben
hat, als sie einem "befugten Titelverwender" nur den Schutz im Sinn
des § 80 UrhG gegenüber einem anderen Werk im Sinn des UrhG, nicht
aber auch den Schutz gegenüber einer Verwendung dieses Titels als Unternehmenskennzeichen
.... zugestanden hätte (wie sich aus der
genannten Enscheidung unschwer entnehmen lässt, trifft gerade das Gegenteil
zu); allein mangels eines "berechtigten Titelschutzes" der Klägerin
(siehe die obigen Ausführungen) entfallen hier beide Arten des von ihr
verfolgten Titelschutzes. Es kommt daher auch nicht auf die Frage an, wie
weit der Titelschutz des § 80 UrhG für Computerprogramme im Allgemeinen
und in Bezug auf verwechselbar ähnliche Internet-Domains im Besonderen
reicht. Soweit im Rechtsmittel ausgeführt wird, das Oberlandesgericht
Linz habe in seiner "Entscheidung 1 R 81/00p" der Bezeichnung "Gewinn"
für ein Wochenmagazin Namensschutz nach § 43 ABGB zugebilligt, ist
die Klägerin auf die zu dieser zweitinstanzlichen Entscheidung ergangene
Entscheidung des erkennenden Senats vom 17. 8. 2000, 4 Ob 158/00i (= Mr 2000/322
- "gewinn.at"), zu verweisen, in welcher ein Namensschutz nach §
43 ABGB (aber auch ein Schutz nach § 9 Abs 1 UWG, als Marke oder auch
als Titel nach § 80 UrhG) gegen eine Verwendung dieses Zeichens als Domain-Name
schon deshalb dahingestellt bleiben konnte(n), weil dort eine - für alle
diese Schutzformen vorausgesetzte - Verwechslungsgefahr verneint wurde.
Ausgehend von den, für den Obersten Gerichtshof bindenden Tatsachenannahmen der beiden Vorinstanzen hat das Rekursgericht aber auch unter zutreffender Darlegung und Anwendung der Rechtsprechung zum Domain-Grabbing in vertretbarer Weise einen darauf gegründeten Verstoss der Beklagten gegen § 1 UWG verneint.
Diese Erwägungen führen zur Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses.