EuGH, Große Kammer, am 9. November 2004, Rechtssache C-338/02, Fixtures Marketing gegen Svenska Spel, Stichworte: Richtlinie 96/9/EG Rechtlicher Schutz von Datenbanken Schutzrecht sui generis Begriff der mit der Beschaffung, der Überprüfung oder der Darstellung des Inhalts einer Datenbank verbundenen Investition Fußballmeisterschaftsspielpläne Wettspiele
In der Rechtssache C-338/02
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG,
eingereicht vom Högsta domstol (Schweden), mit Entscheidung vom 10. September 2002, eingegangen beim Gerichtshof am 23. September 2002, in dem Verfahren
Fixtures Marketing Ltd
gegen
Svenska Spel AB
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten
P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas und K. Lenaerts (Berichterstatter),
der Richter J.-P. Puissochet, R. Schintgen und der Richterin N. Colneric,
sowie des Richters J. N. Cunha Rodrigues,
Generalanwältin: C. Stix-Hackl,
Kanzler: Múgica Arzamendi und M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätinnen,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 30. März 2004,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
der Fixtures Marketing Ltd, vertreten durch J. Ågren, advokat,
der Svenska Spel AB, vertreten durch M. Broomé und S. Widmark, advokater,
der belgischen Regierung, vertreten durch A. Snoecx als Bevollmächtigte,
Beistand: P. Vlaemminck, advocaat,
der deutschen Regierung, vertreten durch W.-D. Plessing als Bevollmächtigten,
der niederländischen Regierung, vertreten durch S. Terstal als Bevollmächtigten,
der portugiesischen Regierung, vertreten durch A. P. Matos Barros und M. L.
Fernandes als Bevollmächtigte,
der finnischen Regierung, vertreten durch E. Bygglin und T. Pynnä als
Bevollmächtigte,
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch C. Tufvesson
und K. Banks als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 8. Juni 2004,
folgendes
Urteil
1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Artikels 7 der Richtlinie
96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996
über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. L 77, S. 20, im Folgenden:
Richtlinie).
2
Dieses Ersuchen ist im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Firma Fixtures
Marketing Ltd (im Folgenden: Fixtures) und der Firma Svenska Spel AB (im Folgenden:
Svenska Spel) vorgelegt worden. Der Rechtsstreit ist dadurch ausgelöst
worden, dass die Firma Svenska Spel für die Veranstaltung von Wetten
Daten über Fußballspiele der englischen und der schottischen Meisterschaften
verwendet.
Rechtlicher Rahmen
Das Gemeinschaftsrecht
3
Gegenstand der Richtlinie ist nach Artikel 1 Absatz 1 der Rechtschutz von
Datenbanken jeglicher Form. Eine Datenbank ist nach Artikel 1 Absatz 2 der
Richtlinie definiert als eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen
unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und
einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind.
4
Nach Artikel 3 der Richtlinie werden Datenbanken, die aufgrund der Auswahl
oder Anordnung des Stoffes eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers
darstellen, urheberrechtlich geschützt.
5
Durch Artikel 7 der Richtlinie wird ein Schutzrecht sui generis wie folgt
eingeführt:
Gegenstand des Schutzes
(1) Die Mitgliedstaaten sehen für den Hersteller einer Datenbank, bei der für die Beschaffung, die Überprüfung oder die Darstellung ihres Inhalts eine in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Investition erforderlich ist, das Recht vor, die Entnahme und/oder die Weiterverwendung der Gesamtheit oder eines in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentlichen Teils des Inhalts dieser Datenbank zu untersagen.
(2) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a)
Entnahme bedeutet die ständige oder vorübergehende Übertragung
der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts einer Datenbank auf
einen anderen Datenträger, ungeachtet der dafür verwendeten Mittel
und der Form der Entnahme;
b)
Weiterverwendung bedeutet jede Form öffentlicher Verfügbarmachung
der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts der Datenbank durch
die Verbreitung von Vervielfältigungsstücken, durch Vermietung,
durch Online-Übermittlung oder durch andere Formen der Übermittlung.
Mit dem Erstverkauf eines Vervielfältigungsstücks einer Datenbank
in der Gemeinschaft durch den Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung erschöpft
sich in der Gemeinschaft das Recht, den Weiterverkauf dieses Vervielfältigungsstücks
zu kontrollieren.
Der öffentliche Verleih ist keine Entnahme oder Weiterverwendung.
(3) Das in Absatz 1 genante Recht kann übertragen oder abgetreten werden oder Gegenstand vertraglicher Lizenzen sein.
(4) Das in Absatz 1 vorgesehene Recht gilt unabhängig davon, ob die Datenbank für einen Schutz durch das Urheberrecht oder durch andere Rechte in Betracht kommt. Es gilt ferner unabhängig davon, ob der Inhalt der Datenbank für einen Schutz durch das Urheberrecht oder durch andere Rechte in Betracht kommt. Der Schutz von Datenbanken durch das nach Absatz 1 gewährte Recht berührt nicht an ihrem Inhalt bestehende Rechte.
(5) Unzulässig ist die wiederholte und systematische Entnahme und/oder Weiterverwendung unwesentlicher Teile des Inhalts der Datenbank, wenn dies auf Handlungen hinausläuft, die einer normalen Nutzung der Datenbank entgegenstehen oder die berechtigten Interessen des Herstellers der Datenbank unzumutbar beeinträchtigen.
Nationales Recht
6
Der Schutz von Datenbanken ist im schwedischen Recht durch die Lag (1960:729)
om upphovsrätt till litterära och konstnärliga verk (Gesetz
über das Recht am literatischen und künstlerischen Eigentum, im
Folgenden: Gesetz von 1960) geregelt.
7
Nach § 49 Absatz 1 des Gesetzes von 1960 in der durch das Gesetz Nr.
790 von 1997 über die Umsetzung der Richtlinie im schwedischen Recht
(im Folgenden: Gesetz von 1997) geänderten Fassung steht demjenigen,
der ein Verzeichnis, eine Tabelle oder eine ähnliche Arbeit, die eine
Zusammenstellung einer erheblichen Anzahl von Daten enthält, oder die
das Ergebnis einer wesentlichen Investition ist, das ausschließliche
Recht zu, Vervielfältigungsstücke herzustellen und der Allgemeinheit
zugänglich zu machen.
8
Das Gesetz von 1960 enthält keine Artikel 7 Absatz 5 der Richtlinie entsprechende
Vorschrift. Aus den Vorarbeiten zu dem Gesetz von 1997 geht jedoch hervor,
dass der sich aus § 49 des Gesetzes 1960 ergebende Schutz die Arbeit
selbst oder einen wesentlichen Teil der Arbeit betrifft und dass sich demzufolge
das ausschließliche Recht weder auf das Kopieren einzelner in der Arbeit
enthaltener Daten noch auf unwesentliche Teile der Arbeit erstreckt. Nach
diesen Vorarbeiten kann eine wiederholte Nutzung von unwesentlichen Teilen
der Arbeit jedoch der Nutzung eines wesentlichen Teils der Arbeit gleichgestellt
werden.
Ausgangsverfahren und Vorabentscheidungsfragen
9
Die Veranstaltung der Berufsfußballmeisterschaften ist in England Sache
der Football Association Premier League Ltd sowie der Football League Ltd
und in Schottland der Scottish Football League. Zu ihr gehört die Aufstellung
der Spielpläne für die im Laufe der betreffenden Saison auszutragenden
Spiele, nämlich etwa 2 000 Spiele pro Saison in England und 700 Spiele
ebenfalls pro Saison in Schottland. Diese Informationen werden elektronisch
gespeichert und u. a. in Broschüren zum einen chronologisch und zum anderen
für jede betroffene Mannschaft veröffentlicht.
10
Die Arbeiten für die Aufstellung der Spielpläne beginnen ein Jahr
vor dem Anfang der betreffenden Saison.
11
Die Veranstalter der englischen und der schottischen Fußballmeisterschaften
haben der Firma Football Fixtures Ltd durch Lizenzverträge die Regelung
der Nutzung der Spielpläne dieser Meisterschaften übertragen. Der
Firma Fixtures ist ihrerseits das Recht eingeräumt worden, die Inhaber
der mit diesen Spielplänen verbundenen Rechte am geistigen Eigentum zu
vertreten.
12
Die Firma Svenska Spel veranstaltet in Schweden Wettspiele, die sich u. a.
auf die Fußballspiele der englischen und der schottischen Fußballmeisterschaften
beziehen. Zu diesem Zweck gibt sie auf ihren Spielscheinen diese Spiele betreffende
Daten wieder.
13
Im Februar 1999 erhob die Firma Fixtures, nachdem sie der Firma Svenska Spel
ohne Erfolg eine Nutzungslizenz gegen Zahlung einer Gebühr angeboten
hatte, beim Gotlands tingsrätt (Schweden) gegen Svenska Spel eine Klage
auf Ersatz des Schadens, der damit verbunden war, dass die Letztgenannte zwischen
dem 1. Januar 1998 und 16. Mai 1999 die Spielpläne der englischen und
der schottischen Fußballmeisterschaften betreffende Daten genutzt hatte.
Zur Begründung ihrer Klage machte sie geltend, die Datenbanken, die die
Informationen über diese Spielpläne enthielten, seien durch §
49 des Gesetzes von 1960 geschützt und die Nutzung von diesen Spielplänen
entnommenen Informationen durch die Firma Svenska Spel stelle eine Verletzung
der Rechte am geistigen Eigentum der Fußballligen dar.
14
Mit Urteil vom 11. April 2000 wies das Tingsrätt die Klage der Firma
Fixtures ab; es war der Auffassung, dass die Meisterschaftsspielpläne
zwar unter den Katalogschutz fielen, da sie das Ergebnis wesentlicher Investitionen
darstellten, dass die Nutzung der diesen Spielplänen entnommenen Daten
durch die Firma Svenska Spel die Rechte der Firma Fixtures aber nicht verletze.
15
Im Rechtsmittelverfahren bestätigte das Svea hovrätt (Schweden)
mit Urteil vom 3. Mai 2001 das in erster Instanz erlassene Urteil. Ohne sich
ausdrücklich zu der Frage zu äußern, ob die Fußballmeisterschaftsspielpläne
nach § 49 des Gesetzes von 1960 geschützt sind, hat es angenommen,
dass nicht erwiesen sei, dass die Angaben auf den Spielscheinen der Firma
Svenska Spel den Datenbanken der Fußballligen entnommen worden seien.
16
Beim Högsta domstolen beantragt die Firma Fixtures die Aufhebung des
Rechtsmittelurteils.
17
Der Högsta domstolen unterstreicht, dass § 49 des Gesetzes von 1960
in der durch das Gesetz von 1997 geänderten Fassung als Durchführungsmaßnahme
anhand der Richtlinie auszulegen sei, und stellt fest, dass in dieser nicht
angegeben sei, ob und gegebenenfalls inwieweit dem Zweck der Datenbank bei
der Beurteilung Bedeutung beizumessen sei, ob die Datenbank die Voraussetzungen
für den Schutz durch das Schutzrecht sui generis erfülle. Er fragt
sich außerdem, welche Art von menschlichen und finanziellen Investitionen
bei der Beurteilung zu berücksichtigen ist, ob eine wesentliche Investition
vorliegt. Es stellt sich auch die Frage, was unter Entnahme und/oder Weiterverwendung
der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts der Datenbank sowie
unter normaler Nutzung und unzumutbarer Beeinträchtigung durch die Entnahme
und/oder Weiterverwendung unwesentlicher Teile einer Datenbank zu verstehen
ist.
18
Unter diesen Voraussetzungen hat der Högsta domstolen beschlossen, das
Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung
vorzulegen:
1.
Kann bei der Beurteilung der Frage, ob eine Datenbank im Sinne von Artikel
7 Absatz 1 der Richtlinie 96/9/EG des Rates vom 11. März 1996 über
den rechtlichen Schutz von Datenbanken (Datenbankrichtlinie) das Resultat
einer wesentlichen Investition ist, zugunsten ihres Herstellers
eine Investition berücksichtigt werden, die in erster Linie die Schaffung
eines von der Datenbank unabhängigen Wirtschaftsgutes und somit nicht
nur die Beschaffung, die Überprüfung oder die Darstellung
des Inhalts der Datenbank bezweckt? Spielt es in diesem Fall eine Rolle, ob
die Investition gleichwohl ganz oder teilweise eine Voraussetzung für
die Datenbank darstellt?
2.
Ist eine Datenbank nach der Datenbankrichtlinie nur in Bezug auf solche Tätigkeiten
geschützt, für die der Zweck gilt, den der Hersteller der Datenbank
mit ihrer Schaffung verfolgt?
3.
Was ist mit der in Artikel 7 Absatz 1 enthaltenen Wendung eines in qualitativer
oder quantitativer Hinsicht wesentlichen Teils des Inhalts dieser Datenbank
gemeint?
4.
Ist der durch Artikel 7 Absatz 1 bzw. Artikel 7 Absatz 5 der Richtlinie gewährte
Schutz gegen die Entnahme und/oder Weiterverwendung des Inhalts
einer Datenbank auf Verwendungen begrenzt, die eine direkte Nutzung der Datenbank
implizieren, oder erfasst er auch die Nutzung des Inhalts, wenn sich dieser
in einer anderen Quelle findet (aus zweiter Hand bezogen wird) oder allgemein
zugänglich ist?
5.
Wie sind die Begriffe normale Nutzung und unzumutbar beeinträchtigen
in Artikel 7 Absatz 5 auszulegen?
Zu den Vorabentscheidungsfragen
19
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die durch § 49 Absatz 1 des Gesetzes
von 1960 in der durch das Gesetz von 1997 geänderten Fassung eingeführte
Schutzregelung voraussetzt, dass es sich um ein Verzeichnis, eine Tabelle
oder eine ähnliche Arbeit handelt, die eine Zusammenstellung einer
erheblichen Anzahl von Daten enthält oder für die eine wesentliche
Investition erforderlich ist.
20
Aus dem Vorlagebeschluss ergibt sich, dass der Högsta domstolen nicht
annimmt, dass die streitigen Fußballmeisterschaftsspielpläne ein
Verzeichnis einer erheblichen Anzahl von Daten in Sinne der in
der vorangehenden Randnummer genannten Vorschrift darstellen, was erklärt,
dass seine erste Frage sich auf den Begriff der wesentlichen Investition bezieht,
so wie dieser im Rahmen des Artikels 7 Absatz 1 der Richtlinie zu verstehen
ist.
21
Diese Frage des vorlegenden Gerichts geht insbesondere dahin, ob die Investitionen,
die derjenige, der eine Datenbank erstellt, dem Erzeugen der Daten als solchem
widmet, bei der Beurteilung zu berücksichtigen sind, ob eine die Beschaffung,
die Überprüfung oder die Darstellung des Inhalts der Datenbank betreffende
wesentliche Investitionen vorliegt. Das vorlegende Gericht fragt sich außerdem,
ob die Richtlinie eine Datenbank schützen soll, die sich aus der Ausübung
einer Haupttätigkeit ergibt, die notwendigerweise das Erzeugen von Daten
einschließt.
22
Nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie ist der Schutz durch das Schutzrecht
sui generis Datenbanken vorbehalten, die ein bestimmtes Kriterium erfüllen,
nämlich dass für die Beschaffung, die Überprüfung oder
die Darstellung ihres Inhalts eine in qualitativer oder quantitativer Hinsicht
wesentliche Investition erforderlich ist.
23
Nach der 9., der 10. und der 12. Begründungserwägung der Richtlinie
soll diese Investitionen in Datenspeicher- und Datenverarbeitungs-Systeme
fördern und schützen, die zur Entwicklung des Informationsmarktes
in einem Rahmen beitragen, der durch eine exponentielle Zunahme der Daten
geprägt ist, die jedes Jahr in allen Tätigkeitsbereichen erzeugt
und verarbeitet werden. Daraus folgt, dass der Begriff der mit der Beschaffung,
der Überprüfung oder der Darstellung des Inhalts einer Datenbank
verbundenen Investition allgemein dahin zu verstehen ist, dass er die der
Erstellung dieser Datenbank als solcher gewidmete Investition bezeichnet.
24
In diesem Zusammenhang ist der Begriff der mit der Beschaffung des Inhalts
einer Datenbank verbundenen Investition, wie die Firma Svenska Spel sowie
die deutsche, die niederländische und die portugiesische Regierung unterstreichen,
dahin zu verstehen, dass er die der Suche nach vorhandenen unabhängigen
Elementen und deren Sammlung in dieser Datenbank gewidmeten Mittel unter Ausschluss
der Mittel bezeichnet, die für das Erzeugen der unabhängigen Elemente
als solches eingesetzt werden. Das Ziel des durch die Richtlinie eingerichteten
Schutzes durch das Schutzrecht sui generis besteht nämlich darin, einen
Anreiz für die Einrichtung von Systemen für die Speicherung und
die Verarbeitung vorhandener Informationen zu geben und nicht für das
Erzeugen von Elementen, die später in einer Datenbank zusammengestellt
werden können.
25
Diese Auslegung wird durch die 39. Begründungserwägung der Richtlinie
bestätigt, nach dem das Ziel des Schutzrechts sui generis darin besteht,
einen Schutz gegen die widerrechtliche Aneignung der Ergebnisse der finanziellen
und beruflichen Investitionen sicherzustellen, die für die Beschaffung
und das Sammeln des Inhalts einer Datenbank getätigt wurden. Wie
die Generalanwältin in den Nummern 51 bis 56 ihrer Schlussanträge
feststellt, sprechen alle Sprachfassungen dieser 39. Begründungserwägung
trotz leichter terminologischer Abweichungen für eine Auslegung, die
von dem Begriff Beschaffung das Erzeugen der in der Datenbank enthaltenen
Elemente ausschließt.
26
Die 19. Begründungserwägung der Richtlinie, nach der die Zusammenstellung
mehrerer Aufzeichnungen musikalischer Darbietungen auf einer CD keine Investition
darstellt, die erheblich genug wäre, um in den Genuss des Rechts sui
generis zu kommen, liefert ein zusätzliches Argument für diese Auslegung.
Daraus geht nämlich hervor, dass die Mittel, die für das Erzeugen
der Werke oder der Elemente, die sich in der Datenbank, in diesem Fall auf
einer CD finden, eingesetzt werden, einer mit der Beschaffung des Inhalts
dieser Datenbank verbundenen Investition nicht gleichzustellen sind und folglich
bei der Beurteilung, ob die mit der Erstellung dieser Datenbank verbundene
Investition wesentlich ist, nicht berücksichtigt werden können.
27
Der Begriff der mit der Überprüfung des Inhalts der Datenbank verbundenen
Investition ist dahin zu verstehen, dass er die Mittel erfasst, die, um die
Verlässlichkeit der in der Datenbank enthaltenen Information sicherzustellen,
der Kontrolle der Richtigkeit der ermittelten Elemente bei der Erstellung
der Datenbank und während des Zeitraums des Betriebes dieser Datenbank
gewidmet werden. Der Begriff der mit der Darstellung des Inhalts der Datenbank
verbundenen Investition bezieht sich seinerseits auf die Mittel, mit denen
dieser Datenbank ihre Funktion der Informationsverarbeitung verliehen werden
soll, d. h. die Mittel, die der systematischen oder methodischen Anordnung
der in der Datenbank enthaltenen Elemente und der Organisation der individuellen
Zugänglichkeit dieser Elemente gewidmet werden.
28
Die mit der Erstellung der Datenbank verbundene Investition kann im Einsatz
von menschlichen, finanziellen oder technischen Ressourcen oder Mitteln bestehen,
sie muss aber in quantitativer oder qualitativer Hinsicht wesentlich sein.
Die quantitative Beurteilung bezieht sich auf Mittel, die sich beziffern lassen,
und die qualitative Beurteilung auf nicht quantifizierbare Anstrengungen,
wie eine geistige Anstrengung oder einen Verbrauch von Energie, wie aus der
7., der 39. und der 40. Begründungserwägung der Richtlinie hervorgeht.
29
In diesem Zusammenhang schließt der Umstand, dass die Erstellung einer
Datenbank mit Ausübung einer Haupttätigkeit verbunden ist, in deren
Rahmen die Person, die die Datenbank erstellt, auch die in dieser Datenbank
enthaltenen Elemente erzeugt, als solcher nicht aus, dass diese Person den
Schutz durch das Schutzrecht sui generis beanspruchen kann, sofern sie nachweist,
dass die Beschaffung dieser Elemente, ihre Überprüfung oder ihre
Darstellung in dem in den Randnummern 24 bis 27 dieses Urteils angegebenen
Sinn Anlass zu einer in quantitativer oder qualitativer Hinsicht wesentlichen
Investition gegeben hat, die im Verhältnis zu den Mitteln selbständig
ist, die eingesetzt worden sind, um diese Elemente zu erzeugen.
30
Dabei verlangen die Ermittlung der Daten und die Überprüfung ihrer
Richtigkeit im Zeitpunkt der Erstellung der Datenbank von demjenigen, der
die Datenbank erstellt, zwar grundsätzlich nicht, dass er besondere Mittel
einsetzt, da es sich um Daten handelt, die er erzeugt hat und die ihm zur
Verfügung stehen, die Zusammenstellung dieser Daten, ihre systematische
oder methodische Anordnung innerhalb der Datenbank, die Organisation ihrer
individuellen Zugänglichkeit und die Überprüfung ihrer Richtigkeit
während des gesamten Zeitraums des Betriebes der Datenbank können
aber eine in quantitativer und/oder qualitativer Hinsicht wesentliche Investition
im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie erfordern.
31
Im Ausgangsverfahren entsprechen die Mittel, die dazu eingesetzt werden, im
Rahmen der Veranstaltung von Fußballmeisterschaften die Daten, Uhrzeiten
und Mannschaften, die Heimmannschaft und die Gastmannschaft, für die
Begegnungen der einzelnen Tage dieser Meisterschaften festzulegen, wie die
Firma Svenska Spel sowie die belgische, die deutsche und die portugiesische
Regierung vortragen, einer Investition, die mit der Aufstellung des Spielplans
dieser Begegnungen verbunden ist. Eine solche Investition, die sich auf die
Veranstaltung der Meisterschaften als solche bezieht, ist mit dem Erzeugen
der in der Datenbank enthaltenen Daten, d. h. der Daten, die sich auf jede
einzelne Begegnung der verschiedenen Meisterschaften beziehen, verbunden.
Sie kann daher im Rahmen des Artikels 7 Absatz 1 der Richtlinie nicht berücksichtigt
werden.
32
Unter diesen Voraussetzungen ist zu prüfen, ob abgesehen von der
in der vorstehenden Randnummer angesprochenen Investition für
die Beschaffung, die Überprüfung oder die Darstellung des Inhalts
eines Spielplans von Fußballbegegnungen eine in qualitativer oder in
quantitativer Hinsicht wesentliche Investition erforderlich ist.
33
Die Ermittlung und die Zusammenstellung der Daten, aus denen der Spielplan
der Fußballbegegnungen besteht, erfordern von Seiten der Berufsfußballligen
keine besondere Anstrengung. Wie die Firma Fixtures in ihren Erklärungen
unterstreicht, sind sie nämlich untrennbar mit dem Erzeugen dieser Daten
verbunden, an dem diese Ligen als Verantwortliche für die Veranstaltung
der Fußballmeisterschaften unmittelbar beteiligt sind. Für die
Beschaffung des Inhalts eines Spielplans von Fußballbegegnungen bedarf
es daher keiner Investition, die im Verhältnis zu der Investition, die
das Erzeugen der in diesem Spielplan enthaltenen Daten erfordert, selbständig
wäre.
34
Die Berufsfußballligen brauchen der Kontrolle der Richtigkeit der die
Meisterschaftsbegegnungen betreffenden Daten bei der Erstellung des Spielplans
keine besonderen Anstrengungen zu widmen, da diese Ligen am Erzeugen dieser
Daten unmittelbar beteiligt sind. Was die Überprüfung der Richtigkeit
des Inhalts der Spielpläne im Laufe der Saison angeht, so besteht sie,
wie aus den Erklärungen der Firma Fixtures hervorgeht, darin, bestimmte
Daten dieser Pläne nach Maßgabe der eventuellen Verlegung einer
Begegnung oder eines Meisterschaftsspieltages anzupassen, die von den Ligen
oder in Abstimmung mit diesen beschlossen worden ist. Eine solche Überprüfung
kann nicht als eine Maßnahme angesehen werden, für die eine wesentliche
Investition erforderlich ist.
35
Auch die Darstellung eines Spielplans von Fußballbegegnungen ist eng
mit dem Erzeugen der Daten als solchem verbunden, aus denen dieser Plan besteht,
was dadurch bestätigt wird, dass im Vorlagebeschluss nicht auf Arbeiten
oder Mittel verwiesen wird, die einer solchen Darstellung speziell gewidmet
sind. Es kann daher nicht angenommen werden, dass sie eine Investition erfordert,
die im Verhältnis zu der mit dem Erzeugen dieser Daten verbundenen Investition
selbständig wäre.
36
Daraus folgt, dass weder für die Beschaffung, noch für die Überprüfung,
noch für die Darstellung des Inhalts eines Spielplans von Fußballbegegnungen
eine wesentliche Investition erforderlich ist, die den Schutz durch das in
Artikel 7 der Richtlinie eingeführte Schutzrecht sui generis rechtfertigen
könnte.
37
Nach alledem ist auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass der Begriff
einer mit der Beschaffung des Inhalts einer Datenbank verbundenen Investition
im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie dahin zu verstehen ist, dass
er die Mittel bezeichnet, die der Ermittlung von vorhandenen Elementen und
deren Zusammenstellung in dieser Datenbank gewidmet werden. Er umfasst nicht
die Mittel, die eingesetzt werden, um die Elemente zu erzeugen, aus denen
der Inhalt einer Datenbank besteht. Im Rahmen der Erstellung eines Spielplans
von Begegnungen zur Veranstaltung von Fußballmeisterschaften erfasst
er daher die Mittel nicht, die der Festlegung der Daten, der Uhrzeiten und
der Mannschaftspaarungen für die einzelnen Begegnungen dieser Meisterschaften
gewidmet werden.
38
Demnach brauchen die anderen Vorlagefragen nicht mehr beantwortet zu werden.
Kosten
39
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit
in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung
ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligten für
die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für
Recht erkannt:
Der Begriff einer mit der Beschaffung des Inhalts einer Datenbank verbundenen Investition im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken ist dahin zu verstehen, dass er die Mittel bezeichnet, die der Ermittlung von vorhandenen Elementen und deren Zusammenstellung in dieser Datenbank gewidmet werden. Er umfasst nicht die Mittel, die eingesetzt werden, um die Elemente zu erzeugen, aus denen der Inhalt einer Datenbank besteht. Im Rahmen der Erstellung eines Spielplans von Begegnungen zur Veranstaltung von Fußballmeisterschaften erfasst er daher die Mittel nicht, die der Festlegung der Daten, der Uhrzeiten und der Mannschaftspaarungen für die einzelnen Begegnungen dieser Meisterschaften gewidmet werden.