EuGH, Große Kammer, am 9. November 2004, Rechtssache C-46/02, Fixtures Marketing gegen Oy Veikkaus, Stichworte: Richtlinie 96/9/EG Rechtlicher Schutz von Datenbanken Schutzrecht sui generis Begriff der mit der Beschaffung, der Überprüfung oder der Darstellung des Inhalts einer Datenbank verbundenen Investition Fußballmeisterschaftsspielpläne Wettspiele
In der Rechtssache C-46/02
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG,
eingereicht vom Vantaan käräjäoikeus (Finnland) mit Entscheidung vom 1. Februar 2002, eingegangen beim Gerichtshof am 18. Februar 2002, in dem Verfahren
Fixtures Marketing Ltd
gegen
Oy Veikkaus Ab
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten
P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas und K. Lenaerts (Berichterstatter),
der Richter J.-P. Puissochet, R. Schintgen und der Richterin N. Colneric,
sowie des Richters J. N. Cunha Rodrigues,
Generalanwältin: C. Stix-Hackl,
Kanzler: M. Múgica Arzamendi und M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätinnen,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 30. März 2004,
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen:
der Fixtures Marketing Ltd, vertreten durch R. Kurki-Suonio, asianajaja,
der Oy Veikkaus Ab, vertreten durch S. Kemppinen und K. Harenko, asianajajat,
der finnischen Regierung, vertreten durch E. Bygglin und T. Pynnä als
Bevollmächtigte,
der belgischen Regierung, vertreten durch J. Devadder als Bevollmächtigter,
Beistand: P. Vlaemminck, avocat,
der deutschen Regierung, vertreten durch W.-D. Plessing als Bevollmächtigten,
der französischen Regierung, vertreten durch C. Isidoro als Bevollmächtigte,
der niederländischen Regierung, vertreten durch H. G. Sevenster als Bevollmächtigte,
der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Fernandes und A. P. Matos
Barros als Bevollmächtigte,
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Huttunen
und N. B. Rasmussen als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 8. Juni 2004,
folgendes
Urteil
1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Vorschriften der
Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.
März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. L 77,
S. 20, im Folgenden: Richtlinie).
2
Dieses Ersuchen ist im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Firma Fixtures
Marketing Ltd (im Folgenden: Fixtures) und der Firma Oy Veikkaus Ab (im Folgenden:
Veikkaus) vorgelegt worden. Der Rechtsstreit ist dadurch ausgelöst worden,
dass die Firma Veikkaus für die Veranstaltung von Wetten Daten über
Fußballspiele der englischen Meisterschaften verwendet.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
3
Gegenstand der Richtlinie ist nach Artikel 1 Absatz 1 der Rechtschutz von
Datenbanken jeglicher Form. Eine Datenbank ist nach Artikel 1 Absatz 2 der
Richtlinie definiert als eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen
unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und
einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind.
4
Nach Artikel 3 der Richtlinie werden Datenbanken, die aufgrund der Auswahl
oder Anordnung des Stoffes eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers
darstellen, urheberrechtlich geschützt.
5
Durch Artikel 7 der Richtlinie wird ein Schutzrecht sui generis wie folgt
eingeführt:
Gegenstand des Schutzes
(1) Die Mitgliedstaaten sehen für den Hersteller einer Datenbank, bei der für die Beschaffung, die Überprüfung oder die Darstellung ihres Inhalts eine in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Investition erforderlich ist, das Recht vor, die Entnahme und/oder die Weiterverwendung der Gesamtheit oder eines in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentlichen Teils des Inhalts dieser Datenbank zu untersagen.
(2) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a)
Entnahme bedeutet die ständige oder vorübergehende Übertragung
der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts einer Datenbank auf
einen anderen Datenträger, ungeachtet der dafür verwendeten Mittel
und der Form der Entnahme;
b)
Weiterverwendung bedeutet jede Form öffentlicher Verfügbarmachung
der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts der Datenbank durch
die Verbreitung von Vervielfältigungsstücken, durch Vermietung,
durch Online-Übermittlung oder durch andere Formen der Übermittlung.
Mit dem Erstverkauf eines Vervielfältigungsstücks einer Datenbank
in der Gemeinschaft durch den Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung erschöpft
sich in der Gemeinschaft das Recht, den Weiterverkauf dieses Vervielfältigungsstücks
zu kontrollieren.
Der öffentliche Verleih ist keine Entnahme oder Weiterverwendung.
(3) Das in Absatz 1 genannte Recht kann übertragen oder abgetreten werden oder Gegenstand vertraglicher Lizenzen sein.
(4) Das in Absatz 1 vorgesehene Recht gilt unabhängig davon, ob die Datenbank für einen Schutz durch das Urheberrecht oder durch andere Rechte in Betracht kommt. Es gilt ferner unabhängig davon, ob der Inhalt der Datenbank für einen Schutz durch das Urheberrecht oder durch andere Rechte in Betracht kommt. Der Schutz von Datenbanken durch das nach Absatz 1 gewährte Recht berührt nicht an ihrem Inhalt bestehende Rechte.
(5) Unzulässig ist die wiederholte und systematische Entnahme und/oder Weiterverwendung unwesentlicher Teile des Inhalts der Datenbank, wenn dies auf Handlungen hinausläuft, die einer normalen Nutzung der Datenbank entgegenstehen oder die berechtigten Interessen des Herstellers der Datenbank unzumutbar beeinträchtigen.
Nationales Recht
6
In seiner vor der Umsetzung der Richtlinie geltenden Fassung sah § 49
Absatz 1 des Tekijänoikeuslaki (404/1961) (Urheberrechtsgesetz), geändert
durch das Gesetz Nr. 34/1991, vor, dass Verzeichnisse, Tabellen, Programme
oder ähnliche Arbeiten, die eine Zusammenstellung einer erheblichen Anzahl
von Daten enthalten, innerhalb einer Frist von zehn Jahren nach ihrer Veröffentlichung
nicht ohne Zustimmung des Urhebers vervielfältigt werden dürfen.
7
Die Richtlinie wurde im finnischen Recht durch das Gesetz Nr. 250/1998 vom
3. April 1998 umgesetzt, durch das das Gesetz Nr. 404/1961 geändert wurde.
8
§ 49 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 404/1961 in der durch das Gesetz Nr. 250/1998
geänderten Fassung lautet wie folgt:
Demjenigen, der
1. ein Verzeichnis, eine Tabelle, ein Programm oder eine ähnliche Arbeit, die eine Zusammenstellung einer erheblichen Anzahl von Daten enthält, oder
2. eine Datenbank, bei der für die Beschaffung, die Überprüfung oder die Darstellung ihres Inhalts wesentliche Investitionen erforderlich sind,
hergestellt hat, steht das ausschließliche Recht zu, über den gesamten Inhalt der Arbeit oder über einen in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentlichen Teil davon dadurch zu verfügen, dass er Vervielfältigungsstücke herstellt und sie für die Allgemeinheit zugänglich macht.
Ausgangsverfahren und Vorabentscheidungsfragen
9
In England ist die Veranstaltung der Meisterschaften im Berufsfußball
Sache der Football Association Premier League Ltd und der Football League
Ltd. Zu ihr gehört die Aufstellung der Spielpläne für die im
Laufe der betreffenden Saison durchzuführenden Spiele, d. h. für
etwa 2 000 Spiele pro Saison, verteilt über 41 Wochen.
10
Bei der Aufstellung dieser Spielpläne sind eine Reihe von Faktoren zu
berücksichtigen, wie z. B. die Beachtung des Wechsels zwischen Ein- und
Auswärtsspielen, das Bemühen darum, zu vermeiden, dass mehrere Vereine
der selben Stadt am selben Tag Heimspiele austragen, die mit den internationalen
Spielplänen verbundenen Zwänge, die Abhaltung anderer öffentlicher
Veranstaltungen und die Verfügbarkeit der Ordnungskräfte.
11
Die Arbeiten für die Aufstellung der Spielpläne beginnen ein Jahr
vor dem Beginn der betreffenden Saison. Sie sind einer Arbeitsgruppe anvertraut,
zu der u. a. Vertreter der Berufsfußballligen und der Fußballvereine
gehören, und erfordern die Durchführung einer Reihe von Sitzungen,
an denen außer diesen Vertretern, Vertreter der Fanclubs und der Ordnungskräfte
beteiligt sind. Sie stützen sich auf die Verwendung eines von der Firma
Sema gekauften Informatikprogramms.
12
Im Laufe der Saison werden die Spielpläne nach Maßgabe eventueller
Änderungen angepasst, die z. B. durch Anforderungen der Fernsehanstalten
oder durch eine Verlegung der Spiele eines Meisterschaftstages aus klimatischen
Gründen vorgegeben werden.
13
Die Berufsfußballligen sind auch mit der Kontrolle der Durchführung
der Begegnung, der Prüfung der Lizenzen der Spieler sowie der Kontrolle
und der Bekanntgabe der Spielergebnisse vertraut.
14
Die Gesamtheit der Tätigkeiten der Football League Ltd beinhaltet Kosten
in Höhe von 2,3 Mio. GBP pro Jahr.
15
Die Firma Veikkaus besitzt in Finnland ein ausschließliches Recht zur
Veranstaltung von Geldspielen. Diese betreffen u. a. Fußballbegegnungen.
In diesem Rahmen nutzt Veikkaus für verschiedene Wettspiele Daten über
Begegnungen der englischen Fußballmeisterschaften, in erster Linie die
Premier League und Division One betreffende Daten. Die Wettspiele beziehen
sich jede Woche auf etwa 200 Fußballspiele. Zur Veranstaltung dieser
Spiele sammelt Veikkaus jede Woche über das Internet, in Zeitungen oder
bei Vereinen Informationen über etwa 400 Fußballspiele, deren Richtigkeit
sie bei verschiedenen Quellen überprüft. Jedes Jahr verschaffen
die Wettspiele, die sich auf Begegnung der englischen Fußballmeisterschaften
beziehen, der Firma Veikkaus einen Umsatz, der bei einem mehrfachen von 10
Mio. Euro liegt.
16
In einem Urteil vom 17. Juni 1996 (S 94/8994 Nr. 5507) hat der Vantaan käräjäoikeus
die Planung der Fußballbegegnungen als ein Verzeichnis, das eine Zusammenstellung
einer erheblichen Anzahl von Daten enthält, im Sinne von § 49 des
Urheberrechtsgesetzes qualifiziert und entschieden, dass das Vorgehen der
Firma Veikkaus gegen den Schutz verstoße, den ein solches Verzeichnis
genieße. Dieses Urteil ist durch ein Urteil vom 9. April 1998 des Helsingin
hovioikeus (Hohes Gericht Helsinki) (Finnland) (S 96/1304 Nr. 1145), der das
Vorliegen eines Verstoßes gegen diesen Schutz verneint hat, abgeändert
worden. Der Korkein oikeus (Oberster Gerichtshof) hat die Einlegung eines
Rechtsmittels gegen das Urteil des Helsingin hovioikeus nicht zugelassen.
17
Nach dem Inkrafttreten der Richtlinie erhob die Firma Fixtures beim Vantaan
käräjäoikeus eine Klage gegen die Firma Veikkaus mit der Begründung,
dass diese seit dem 1. Januar 1998 die aus der von den englischen Ligen ausgearbeiteten
Planungen der Begegnungen der Fußballmeisterschaften bestehende Datenbank
unerlaubterweise genutzt habe.
18
Der Tekijänoikeusneuvosto (Urheberrechtsbeirat), den das vorlegende Gericht
in dieser Rechtssache um eine Stellungnahme ersucht hatte, dass der durch
die finnischen Rechtsvorschriften eingeführte Schutz nicht erfordere,
dass die Datenbank der Definition des Artikels 1 Absatz 2 der Richtlinie entspreche.
Gestützt auf das oben genannte Urteil des Helsingin hovioikeus vertrat
er die Auffassung, dass die Planung der Begegnungen der Fußballmeisterschaften
eine Datenbank im Sinne von § 49 des Gesetzes Nr. 404/1961 in der durch
das Gesetz Nr. 250/1998 geänderten Fassung darstelle und dass die Beschaffung,
die Überprüfung oder die Darstellung des Inhalts dieser Datenbank
eine wesentliche Investition erfordert hätten. Er nahm jedoch an, dass
die Praktiken der Firma Veikkaus nicht gegen den Schutz verstießen,
den diese Datenbank genieße.
19
Angesichts der Ungewissheit in der Frage, ob die streitige Planung der Begegnungen
eine geschützte Datenbank ist und welche Art von Praktiken gegebenenfalls
einen Verstoß gegen den durch die Richtlinie eingeführten Schutz
darstellt, hat der Vantaan käräjäoikeus beschlossen, das Verfahren
auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1.
Kann die in Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie enthaltene Voraussetzung, dass
die Investitionen sich auf die Herstellung der Datenbank beziehen müssen,
dahin ausgelegt werden, dass die in Absatz 1 erwähnte Beschaffung und
die hierauf gerichteten Investititionen im vorliegenden Fall Investitionen
erfassen, die sich auf die Bestimmung der Spieldaten und -paarungen beziehen,
und umfasst die Aufstellung der Spielpläne auch Investitionen, die im
Rahmen der Prüfung der Schutzvoraussetzungen unbeachtlich sind?
2.
Ist der in der Richtlinie vorgesehene Schutz so zu verstehen, dass andere
Personen als die Urheber der Spielpläne die in diesen Plänen enthaltenen
Daten nicht ohne Zustimmung für Wettveranstaltungen und andere geschäftliche
Tätigkeiten nutzen dürfen?
3.
Betrifft die Benutzung durch Veikkaus im Sinne der Richtlinie einen in qualitativer
und/oder quantitativer Hinsicht wesentlichen Teil des Inhalts der Datenbank,
wenn man berücksichtigt, dass in den wöchentlich herausgegebenen
Wettscheinen von den Daten aus den Spielplänen nur jeweils die für
eine Woche erforderlichen Spieldaten verwendet werden, und dass die Daten
zu den Spielen während der gesamten Saison durch andere Quellen als den
Urheber der Datenbank beschafft und überprüft werden?
Zu den Vorabentscheidungsfragen
Zur Zulässigkeit
20
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften äußert Zweifel
an der Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens. Zum einen gehe aus
dem Vorlagebeschluss nicht hervor, welche Verbindung zwischen den englischen
Fußballligen und der Firma Fixtures bestehe, noch aus welchen Gründen
und welchen Voraussetzungen dieser ein Recht auf Zugang zu der offenbar von
diesen Ligen errichteten Datenbank gewährt worden sei. Zum anderen gebe
das vorlegende Gericht nicht an, welche Stellung es zu der Frage einnehme
ob die Firma Veikkaus den Inhalt dieser Datenbank im Sinne von Artikel 7 der
Richtlinie entnommen und/oder weiterverwendet habe.
21
Nach ständiger Rechtsprechung macht die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen
Gericht nützlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu gelangen, es
erforderlich, dass dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen,
in den sich die von ihm gestellten Fragen einfügen, festlegt oder zumindest
die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen
(Urteil vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-67/96, Albany, Slg. 1999,
I-5751, Randnr. 39).
22
Die Angaben in den Vorlageentscheidungen sollen dem Gerichtshof nicht nur
sachdienliche Antworten ermöglichen, sondern auch den Regierungen der
Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten die Möglichkeit geben, gemäß
Artikel 20 der EG Satzung des Gerichtshofes Erklärungen abzugeben. Der
Gerichtshof hat darauf zu achten, dass diese Möglichkeit gewahrt wird;
dabei ist zu berücksichtigen, dass den Beteiligten nach dieser Vorschrift
nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden (Urteil Albany, Randnr. 40).
23
Im vorliegenden Fall geht aus den von den Parteien des Ausgangsverfahrens
und den Regierungen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 20 der EG
Satzung des Gerichts vorgelegten Erklärungen hervor, dass sie aufgrund
der im Vorlagebeschluss enthaltenen Angaben haben verstehen können, dass
das Ausgangsverfahren dadurch ausgelöst worden ist, dass die Firma Veikkaus
zur Veranstaltung von Sportwetten Informationen verwendet hat, die aus den
von den englischen Fußballligen aufgestellten Meisterschaftsspielplänen
stammen, und dass das vorlegende Gericht sich in diesem Rahmen nach dem Anwendungsbereich
und der Tragweite des durch Artikel 7 der Richtlinie eingeführten Schutzrechts
sui generis fragt.
24
Durch die Angaben des vorlegenden Gerichts erhält der Gerichtshof im
Übrigen eine Kenntnis des tatsächlichen und rechtlichen Rahmens
des Ausgangsverfahrens, die dafür ausreicht, die betroffenen gemeinschaftsrechtlichen
Vorschriften in Bezug auf den Sachverhalt auszulegen, der Gegenstand dieses
Verfahrens ist.
25
Was das Fehlen von Angaben im Vorlagebeschluss über die zwischen den
englischen Fußballligen und der Firma Fixtures bestehenden Beziehungen
angeht, ist festzustellen, dass das Fehlen dieser Angaben, wie es durch
den Inhalt der in dieser Rechtssache eingereichten Erklärung bestätigt
wird die Regierung der Mitgliedstaaten und die Kommission nicht daran
gehindert hat, richtig zu begreifen, was Gegenstand der dem Gerichtshof vorgelegten
Fragen ist und was dabei auf dem Spiel steht, und in diesem Zusammenhang sachgerecht
Stellung zu nehmen. Auch beeinträchtigt es die Fähigkeit des Gerichtshofes
nicht, dem vorlegenden Gericht sachdienliche Antworten auf diese Fragen zu
geben.
26
Was das Fehlen einer Stellungnahme im Vorlagebeschluss zur Qualifizierung
des Vorgehens der Firma Veikkaus in Bezug auf die Begriffe Entnahme und Weiterverwendung
angeht, ist die zweite Frage des vorlegenden Gerichts in Anbetracht des Zusammenhangs,
in den sie sich einfügt, dahin zu verstehen, dass mit ihr Aufschluss
über die Bedeutung dieser beiden Begriffe erlangt werden soll, die dazu
dienen, die Tragweite der in Artikel 7 Absätze 1 und 5 der Richtlinie
ausgesprochenen Verbote abzugrenzen.
27
Daraus folgt, dass das Vorabentscheidungsersuchen zulässig ist.
Zur materiellen Rechtslage
28
Vorab ist festzustellen, dass die vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen
nach dem Vorlagebeschluss von der Prämisse aus gehen, dass ein Spielplan
für die Begegnungen von Fußballmeisterschaften eine Datenbank im
Sinne des § 49 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes Nr. 404/1961 in der durch
das Gesetz Nr. 250/1998 geänderten Fassung darstellt.
29
Da diese Vorschrift den durch sie eingeführten Schutz davon abhängig
macht, dass für die Beschaffung, die Überprüfung oder die Darstellung
des Inhalts der Datenbank eine wesentliche Information erforderlich war, geht
die erste Frage des vorlegenden Gerichts im Wesentlichen dahin, was durch
den Begriff der Beschaffung des Inhalts einer Datenbank im Sinne von Artikel
7 Absatz 1 der Richtlinie erfasst wird, da dieser Begriff in der oben genannten
finnischen Vorschrift übernommen worden ist. Genauer geht die erste Frage
dahin, ob die Investition, die die Person, die eine Datenbank erstellt, auf
das Erzeugen der Daten als solches verwendet hat, bei der Beurteilung, ob
die mit der Erstellung dieser Datenbank verbundenen Investition wesentlich
ist, zu berücksichtigen sind.
30
Auch wenn diese Frage sich nur auf den Begriff einer mit der Beschaffung des
Inhalts einer Datenbank verbundenen Investition bezieht, geht aus dem Vorlagebeschluss
hervor, dass der Vantaan käräjäoikeus ganz allgemein nach dem
Begriff der geschützten Datenbank in Bezug auf einen Spielplan für
Begegnungen von Fußballmeisterschaften fragt, wie aus Randnummer 19
dieses Urteils hervorgeht.
31
Um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, ist daher
umfassender über die Tragweite des Artikels 7 Absatz 1 der Richtlinie
zu befinden, der den Anwendungsbereich des Schutzes durch das Schutzrecht
sui generis abgrenzt.
32
Nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie ist der Schutz durch das Schutzrecht
sui generis Datenbanken vorbehalten, die ein bestimmtes Kriterium erfüllen,
nämlich dass für die Beschaffung, die Überprüfung oder
die Darstellung ihres Inhalts eine in qualitativer oder quantitativer Hinsicht
wesentliche Investition erforderlich ist.
33
Nach der 9., der 10. und der 12. Begründungserwägung der Richtlinie
soll diese Investitionen in Datenspeicher- und Datenverarbeitungs-Systeme
fördern und schützen, die zur Entwicklung des Informationsmarktes
in einem Rahmen beitragen, der durch eine exponentielle Zunahme der Daten
geprägt ist, die jedes Jahr in allen Tätigkeitsbereichen erzeugt
und verarbeitet werden. Daraus folgt, dass der Begriff der mit der Beschaffung,
der Überprüfung oder der Darstellung des Inhalts einer Datenbank
verbundenen Investition allgemein dahin zu verstehen ist, dass er die der
Erstellung dieser Datenbank als solche gewidmete Investition bezeichnet.
34
In diesem Zusammenhang ist der Begriff der mit der Beschaffung des Inhalts
einer Datenbank verbundenen Investition, wie die Firma Veikkaus sowie die
deutsche und die niederländische Regierung unterstreichen, dahin zu verstehen,
dass die der Suche nach vorhandenen unabhängigen Elementen und deren
Sammlung in dieser Datenbank gewidmeten Mittel unter Ausschluss der Mittel
bezeichnet, die für das Erzeugen von Elementen als solches eingesetzt
werden. Wie die deutsche Regierung ausführt, besteht das Ziel des durch
die Richtlinie eingerichteten Schutzes durch das Schutzrecht sui generis nämlich
darin, einen Anreiz für die Einrichtung von Systemen für die Speicherung
und die Verarbeitung vorhandener Informationen zu geben und nicht für
das Erzeugen von Elementen, die später in einer Datenbank zusammengestellt
werden können.
35
Diese Auslegung wird durch die 39. Begründungserwägung der Richtlinie
bestätigt, nach der das Ziel des Schutzrechts sui generis darin besteht,
einen Schutz gegen die widerrechtliche Aneignung der Ergebnisse der finanziellen
und beruflichen Investitionen sicherzustellen, die für die Beschaffung
und das Sammeln des Inhalts einer Datenbank getätigt wurden. Wie
die Generalanwältin in den Nummern 61 bis 66 ihrer Schlussanträge
feststellt, sprechen alle Sprachfassungen dieser 39. Begründungserwägung
trotz leichter terminologischer Abweichungen für eine Auslegung, die
von dem Begriff Beschaffung das Erzeugen der in der Datenbank enthaltenen
Elemente ausschließt.
36
Die 19. Begründungserwägung der Richtlinie, nach der die Zusammenstellung
mehrerer Aufzeichnungen musikalischer Darbietungen auf einer CD keine Investition
darstellt, die ausreichend erheblich wäre, um in den Genuss des Rechts
sui generis zu kommen, liefert ein zusätzliches Argument für diese
Auslegung. Daraus geht nämlich hervor, dass die Mittel, die für
das Erzeugen der Werke oder der Elemente, die sich in der Datenbank, in diesem
Fall auf einer CD finden, eingesetzt werden, einer mit der Beschaffung des
Inhalts dieser Datenbank verbundenen Investition nicht gleichzustellen sind
und folglich bei der Beurteilung, ob die mit der Errichtung dieser Datenbank
verbundene Investition wesentlich ist, nicht berücksichtigt werden können.
37
Der Begriff der mit der Überprüfung des Inhalts der Datenbank verbundenen
Investition ist dahin zu verstehen, dass er die Mittel erfasst, die, um die
Verlässlichkeit der in der Datenbank enthaltenen Information sicherzustellen,
der Kontrolle der Richtigkeit der ermittelten Elemente bei der Errichtung
der Datenbank und während des Zeitraums des Betriebes dieser Datenbank
gewidmet werden. Der Begriff der mit der Darstellung des Inhalts der Datenbank
verbundenen Investition bezieht sich seinerseits auf die Mittel, mit denen
dieser Datenbank ihre Funktion der Informationsverarbeitung verliehen werden
soll, d. h. die Mittel, die der systematischen oder methodischen Anordnung
der in der Datenbank enthaltenen Elemente und der Organisation der individuellen
Zugänglichkeit dieser Elemente gewidmet werden.
38
Die mit der Errichtung der Datenbank verbundene Investition kann im Einsatz
von menschlichen, finanziellen oder technischen Ressourcen oder Mitteln bestehen,
sie muss aber in quantitativer oder qualitativer Hinsicht wesentlich sein.
Die quantitative Beurteilung bezieht sich auf Mittel, die sich beziffern lassen,
und die qualitative Beurteilung auf nicht quantifizierbare Anstrengungen,
wie eine geistige Anstrengung oder einen Verbrauch von Energie, wie aus der
7., der 39. und der 40. Begründungserwägung der Richtlinie hervorgeht.
39
In diesem Zusammenhang schließt der Umstand, dass die Errichtung einer
Datenbank mit Ausübung einer Haupttätigkeit verbunden ist, in deren
Rahmen die Person, die die Datenbank errichtet, auch die in dieser Datenbank
enthaltenen Elemente erzeugt, als solche nicht aus, dass diese Person den
Schutz durch das Schutzrecht sui generis beanspruchen kann, sofern sie nachweist,
dass die Beschaffung dieser Elemente, ihre Überprüfung oder ihre
Darstellung in dem in den Randnummern 34 bis 37 dieses Urteils angegebenen
Sinn Anlass zu einer in quantitativer oder qualitativer Hinsicht wesentlichen
Investition gegeben haben, die im Verhältnis zu den Mitteln selbständig
ist, die eingesetzt worden sind, um diese Elemente zu erzeugen.
40
Dabei verlangen die Ermittlung der Daten und die Überprüfung ihrer
Richtigkeit im Zeitpunkt der Errichtung der Datenbank von der Person, die
die Datenbank erstellt, zwar grundsätzlich nicht, dass er besondere Mittel
einsetzt, da es sich um Daten handelt, die sie erzeugt hat und die ihr zur
Verfügung stehen, die Zusammenstellung dieser Daten, ihre systematische
oder methodische Anordnung innerhalb der Datenbank, die Organisation ihrer
individuellen Zugänglichkeit und die Überprüfung ihrer Richtigkeit
während des gesamten Zeitraums des Betriebes der Datenbank können
aber eine in quantitativer und/oder qualitativer Hinsicht wesentliche Investition
im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie erfordern.
41
Im Ausgangsverfahren ist festzustellen, dass mit den vom vorlegenden Gericht
beschriebenen menschlichen und technischen Mitteln, so wie sie in Randnummer
11 dieses Urteils wiedergegeben sind, im Rahmen der Veranstaltung von Fußballmeisterschaften
Daten, Uhrzeiten und Mannschaften, Heimmannschaften und Gastmannschaften,
in Bezug auf die Begegnungen der einzelnen Tage dieser Meisterschaften nach
Maßgabe einer Gesamtheit von Parametern wie den in Randnummer 10 dieses
Urteils genannten bestimmt werden sollen.
42
Wie die Firma Veikkaus sowie die deutsche und die portugiesische Regierung
vortragen, entsprechen die Mittel einer Investition, die mit der Aufstellung
des Spielplans der Fußballbegegnungen verbunden ist. Eine solche Investition,
die sich auf die Veranstaltung der Meisterschaften als solche bezieht, ist
mit dem Erzeugen der in der Datenbank enthaltenen Daten, d. h. der Daten,
die sich auf jede einzelne Begegnung der verschiedenen Meisterschaften beziehen,
verbunden. Sie kann daher im Rahmen des Artikels 7 Absatz 1 der Richtlinie
nicht berücksichtigt werden.
43
Unter diesen Voraussetzungen ist zu prüfen, ob abgesehen von der
in der vorstehenden Randnummer angesprochenen Investition für
die Beschaffung, die Überprüfung oder die Darstellung des Inhalts
eines Spielplans von Fußballbegegnungen eine in qualitativer oder in
quantitativer Hinsicht wesentliche Investition erforderlich ist.
44
Die Ermittlung und die Zusammenstellung der Daten, aus denen der Spielplan
der Fußballbegegnungen besteht, erfordern von Seiten der Berufsfußballligen
keine besondere Anstrengung. Sie sind nämlich untrennbar mit dem Erzeugen
dieser Daten verbunden, an dem diese Ligen als Verantwortliche für die
Veranstaltung der Fußballmeisterschaften unmittelbar beteiligt sind.
Für die Beschaffung des Inhalts eines Spielplans von Fußballbegegnungen
bedarf es daher keiner Investition, die im Verhältnis zu der Investition,
die das Erzeugen der in diesem Kalender enthaltenen Daten erfordert, selbständig
wäre.
45
Die Berufsfußballligen brauchen der Kontrolle der Richtigkeit der die
Meisterschaftsbegegnungen betreffenden Daten bei der Erstellung des Spielplans
keine besonderen Anstrengungen zu widmen, da diese Ligen am Erzeugen dieser
Daten unmittelbar beteiligt sind. Was die Überprüfung der Richtigkeit
des Inhalts der Spielpläne im Laufe der Saison angeht, so besteht sie,
wie aus den Erklärungen der Firma Fixtures hervorgeht, darin, bestimmte
Daten dieser Pläne nach Maßgabe der eventuellen Verlegung einer
Begegnung oder eines Meisterschaftsspieltages anzupassen, die von den Ligen
oder in Abstimmung mit diesen beschlossen worden ist. Wie die Firma Veikkaus
vorträgt, kann eine solche Überprüfung nicht als eine Maßnahme
angesehen werden, für die eine wesentliche Investition erforderlich ist.
46
Auch die Darstellung eines Spielplans von Fußballbegegnungen ist eng
mit dem Erzeugen der Daten als solchem verbunden, aus denen dieser Plan besteht,
was dadurch bestätigt wird, dass im Vorlagebeschluss nicht auf Arbeiten
oder Mittel verwiesen wird, die einer solchen Darstellung speziell gewidmet
sind. Es kann daher nicht angenommen werden, dass sie eine Investition erfordert,
die im Verhältnis zu der mit dem Erzeugen dieser Daten verbundenen Investition
selbständig wäre.
47
Daraus folgt, dass weder für die Beschaffung, noch für die Überprüfung,
noch für die Darstellung des Inhalts eines Spielplans von Fußballbegegnungen
eine wesentliche Investition erforderlich ist, die den Schutz durch das in
Artikel 7 der Richtlinie eingeführte Schutzrecht sui generis rechtfertigen
könnte.
48
Die in Randnummer 13 dieses Urteils beschriebenen Tätigkeiten haben mit
der Aufstellung der Meisterschaftsspielpläne nichts zu tun. Wie die Firma
Veikkaus vorträgt, können die für diese Tätigkeiten eingesetzten
Mittel daher bei der Beurteilung, ob eine mit der Beschaffung, der Überprüfung
oder der Darstellung des Inhalts dieser Spielpläne verbundene wesentliche
Investition vorliegt, nicht berücksichtigt werden.
49
Nach alledem ist auf die erste Vorlagefrage zu antworten, der Begriff einer
mit der Beschaffung des Inhalts einer Datenbank verbundenen Investition im
Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie dahin zu verstehen ist, dass er
die Mittel bezeichnet, die der Ermittlung von vorhandenen Elementen und deren
Zusammenstellung in dieser Datenbank gewidmet werden. Er umfasst nicht die
Mittel, die eingesetzt werden, um die Elemente zu erzeugen, aus denen der
Inhalt einer Datenbank besteht. Im Rahmen der Erstellung eines Spielplans
von Begegnungen zur Veranstaltung von Fußballmeisterschaften erfasst
er daher die Mittel nicht, die der Festlegung der Daten, der Uhrzeiten und
der Mannschaftspaarungen für die einzelnen Begegnungen dieser Meisterschaften
gewidmet werden.
50
Nach alledem brauchen die anderen Vorlagefragen nicht mehr beantwortet zu
werden.
Kosten
51
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit
in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung
ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligten für
die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für
Recht erkannt:
Der Begriff einer mit der Beschaffung des Inhalts einer Datenbank verbundenen Investition im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken ist dahin zu verstehen, dass er die Mittel bezeichnet, die der Ermittlung von vorhandenen Elementen und deren Zusammenstellung in dieser Datenbank gewidmet werden. Er umfasst nicht die Mittel, die eingesetzt werden, um die Elemente zu erzeugen, aus denen der Inhalt einer Datenbank besteht. Im Rahmen der Aufstellung eines Spielplans von Begegnungen zur Veranstaltung von Fußballmeisterschaften erfasst er daher die Mittel nicht, die der Festlegung der Daten, der Uhrzeiten und der Mannschaftspaarungen für die einzelnen Begegnungen dieser Meisterschaften gewidmet werden.