EuGH, Große Kammer, am 9. November 2004, Rechtssache C-203/02, British Horseracing Board (BHB) gegen William Hill Organization, Stichworte: Richtlinie 96/9/EG Rechtlicher Schutz von Datenbanken Schutzrecht sui generis Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung des Inhalts einer Datenbank (Un)wesentlicher Teil des Inhalts einer Datenbank Entnahme und Weiterverwendung Normale Nutzung Unzumutbare Verletzung der berechtigten Interessen des Herstellers Pferdesportdatenbank Verzeichnisse von Rennen Wettspiele
In der Rechtssache C-203/02
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG,
eingereicht vom Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Vereinigtes Königreich) mit Entscheidung vom 24. Mai 2002, eingegangen beim Gerichtshof am 31. Mai 2002, in dem Verfahren
The British Horseracing Board Ltd u. a.
gegen
William Hill Organization Ltd
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten
P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas und K. Lenaerts (Berichterstatter),
der Richter J.-P. Puissochet, R. Schintgen und der Richterin N. Colneric,
sowie des Richters J. N. Cunha Rodrigues,
Generalanwältin: C. Stix-Hackl,
Kanzler: M. Múgica Arzamendi und M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätinnen,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 30. März 2004,
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen:
der The British Horseracing Board Ltd u. a., vertreten durch P. Prescott,
QC, L. Lane, Barrister, und H. Porter, Solicitor,
der William Hill Organization Ltd, vertreten durch M. Platts-Mills, QC, M.
J. Abrahams, Barrister, S. Kon und T. Usher, sowie S. Turnbull, Solicitors,
der belgischen Regierung, vertreten durch A. Snoecx als Bevollmächtigte,
Beistand: P. Vlaemminck, Advocaat,
der deutschen Regierung, vertreten durch W. D. Plessing als Bevollmächtigten,
der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Fernandes und A. P. Matos
Barros als Bevollmächtigte,
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch K. Banks
als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 8. Juni 2004,
folgendes
Urteil
1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Artikel 7 und 10
Absatz 3 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl.
L 77, S. 20, im Folgenden: Richtlinie).
2
Dieses Ersuchen ist in einem Rechtsstreit zwischen der The British Horseracing
Board Ltd (im Folgenden: BHB), dem Jockey Club und der Weatherbys Group Ltd
(im Folgenden: Kläger) und der William Hill Organization Ltd (im Folgenden:
Beklagte) vorgelegt worden. Dieser Rechtsstreit ist dadurch ausgelöst
worden, dass die Beklagte für die Veranstaltung von Pferdewetten Daten
verwendet hat, die aus der Datenbank des BHB stammen.
Rechtlicher Rahmen
3
Gegenstand der Richtlinie ist nach Artikel 1 Absatz 1 der Rechtschutz von
Datenbanken jeglicher Form. Eine Datenbank ist nach Artikel 1 Absatz 2 der
Richtlinie definiert als eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen
unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und
einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind.
4
Nach Artikel 3 der Richtlinie werden Datenbanken, die aufgrund der Auswahl
oder Anordnung des Stoffes eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers
darstellen, urheberrechtlich geschützt.
5
Durch Artikel 7 der Richtlinie wird ein Schutzrecht sui generis wie folgt
eingeführt:
Gegenstand des Schutzes
(1) Die Mitgliedstaaten sehen für den Hersteller einer Datenbank, bei der für die Beschaffung, die Überprüfung oder die Darstellung ihres Inhalts eine in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Investition erforderlich ist, das Recht vor, die Entnahme und/oder die Weiterverwendung der Gesamtheit oder eines in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentlichen Teils des Inhalts dieser Datenbank zu untersagen.
(2) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a)
Entnahme bedeutet die ständige oder vorübergehende Übertragung
der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts einer Datenbank auf
einen anderen Datenträger, ungeachtet der dafür verwendeten Mittel
und der Form der Entnahme;
b)
Weiterverwendung bedeutet jede Form öffentlicher Verfügbarmachung
der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts der Datenbank durch
die Verbreitung von Vervielfältigungsstücken, durch Vermietung,
durch Online-Übermittlung oder durch andere Formen der Übermittlung.
Mit dem Erstverkauf eines Vervielfältigungsstücks einer Datenbank
in der Gemeinschaft durch den Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung erschöpft
sich in der Gemeinschaft das Recht, den Weiterverkauf dieses Vervielfältigungsstücks
zu kontrollieren.
Der öffentliche Verleih ist keine Entnahme oder Weiterverwendung.
(3) Das in Absatz 1 genannte Recht kann übertragen oder abgetreten werden oder Gegenstand vertraglicher Lizenzen sein.
(4) Das in Absatz 1 vorgesehene Recht gilt unabhängig davon, ob die Datenbank für einen Schutz durch das Urheberrecht oder durch andere Rechte in Betracht kommt. Es gilt ferner unabhängig davon, ob der Inhalt der Datenbank für einen Schutz durch das Urheberrecht oder durch andere Rechte in Betracht kommt. Der Schutz von Datenbanken durch das nach Absatz 1 gewährte Recht berührt nicht an ihrem Inhalt bestehende Rechte.
(5) Unzulässig ist die wiederholte und systematische Entnahme und/oder Weiterverwendung unwesentlicher Teile des Inhalts der Datenbank, wenn dies auf Handlungen hinausläuft, die einer normalen Nutzung der Datenbank entgegenstehen oder die berechtigten Interessen des Herstellers der Datenbank unzumutbar beeinträchtigen.
6
Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie bestimmt:
Der Hersteller einer der Öffentlichkeit in welcher Weise auch immer zur Verfügung gestellten Datenbank kann dem rechtmäßigen Benutzer dieser Datenbank nicht untersagen, in qualitativer und/oder quantitativer Hinsicht unwesentliche Teile des Inhalts der Datenbank zu beliebigen Zwecken zu entnehmen und/oder weiterzuverwenden. Sofern der rechtmäßige Benutzer nur berechtigt ist, einen Teil der Datenbank zu entnehmen und/oder weiterzuverwenden, gilt dieser Absatz nur für diesen Teil.
7
Artikel 9 der Richtlinie sieht vor:
Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass der rechtmäßige Benutzer einer der Öffentlichkeit in welcher Weise auch immer zur Verfügung gestellten Datenbank ohne Genehmigung des Herstellers der Datenbank in folgenden Fällen einen wesentlichen Teil des Inhalts der Datenbank entnehmen und/oder weiterverwenden kann:
a)
für eine Entnahme des Inhalts einer nichtelektronischen Datenbank zu
privaten Zwecken;
b)
für eine Entnahme zur Veranschaulichung des Unterrichts oder zu Zwecken
der wissenschaftlichen Forschung, sofern er die Quelle angibt und soweit dies
durch den nichtkommerziellen Zweck gerechtfertigt ist;
c)
für eine Entnahme und/oder Weiterverwendung zu Zwecken der öffentlichen
Sicherheit oder eines Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens.
8
Artikel 10 der Richtlinie bestimmt:
(1) Das in Artikel 7 vorgesehene Recht entsteht mit dem Zeitpunkt des Abschlusses der Herstellung der Datenbank. Es erlischt 15 Jahre nach dem 1. Januar des auf den Tag des Abschlusses der Herstellung folgenden Jahres.
(3) Jede in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Änderung des Inhalts einer Datenbank einschließlich wesentlicher Änderungen infolge der Anhäufung von aufeinanderfolgenden Zusätzen, Löschungen oder Veränderungen, aufgrund deren angenommen werden kann, dass eine in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Neuinvestition erfolgt ist, begründet für die Datenbank, die das Ergebnis dieser Investition ist, eine eigene Schutzdauer.
9
Die Richtlinie ist im Vereinigten Königreich durch den Erlass der Copyright
and Rights in Databases Regulations 1997 umgesetzt worden, die am 1. Januar
1998 in Kraft getreten sind. Der Wortlaut dieser Regulations ist mit dem der
Richtlinie identisch.
Ausgangsverfahren und Vorabentscheidungsfragen
10
Die Kläger organisieren den Pferderennsport im Vereinigten Königreich
und sorgen in diesem Rahmen mit unterschiedlichen Funktionen für die
Entwicklung und den Betrieb der Datenbank des BHB, in der eine erhebliche
Zahl von Informationen zusammengefasst ist, die bei Pferdeeigentümern,
Trainern, Veranstaltern von Pferderennen und anderen Personen aus dem Bereich
des Pferderennsports eingeholt worden sind. Diese Datenbank umfasst Informationen,
die sich u. a. auf den Stammbaum von etwa einer Million Pferde beziehen, sowie
als Vorabinformationen bezeichnete Informationen, die sich auf
die Rennen beziehen, die im Vereinigten Königreich stattfinden sollen.
Die letztgenannten Informationen betreffen u. a. die Bezeichnung, den Ort
und das Datum des Rennens, die Renndistanz, die Zulassungskriterien, das Datum
des Meldeschlusses, die Höhe der Meldegebühr und den Betrag, in
dessen Höhe die Rennbahn zu dem nach dem Rennen vergebenen Preis beitragen
wird.
11
Die Weatherbys Group Ltd, die Gesellschaft, die die Datenbank des BHB beschickt
und betreibt, übt in Bezug auf die Vorabinformationen drei Haupttätigkeiten
aus.
12
Erstens registriert sie Informationen, die u. a. die Eigentümer, die
Trainer, die Jockeys, die Pferde und deren Leistungen in den einzelnen Rennen
betreffen.
13
Zweitens nimmt sie eine Gewichtszuteilung für die zu den einzelnen Rennen
gemeldeten Pferde vor und legt ein Handicap fest.
14
Drittens erstellt sie die Liste der an diesen Rennen teilnehmenden Pferde.
Dieser Vorgang wird von einem ihr gehörenden Call-Center durchgeführt,
bei dem etwa 30 Personen beschäftigt sind. Diese nehmen telefonisch die
Meldung der Pferde für jedes veranstaltete Rennen auf. Die Identität
und die Qualität der Person, die die Meldung vorgenommen hat, sowie die
Übereinstimmung zwischen den Merkmalen des Pferdes und den Zulassungskriterien
für das Rennen werden anschließend überprüft. Nach diesen
Überprüfungen werden die Meldungen vorläufig veröffentlicht.
Für die Teilnahme am Rennen muss der Trainer die Teilnahme des Pferdes
telefonisch in der Weise bestätigen, dass er spätestens am Vortag
des Rennens eine Erklärung für dieses Pferd abgibt. Die Bearbeiter
müssen dann überprüfen, ob das Pferd nach Maßgabe der
Zahl der bereits registrierten Erklärungen zur Teilnahme am Rennen zugelassen
werden kann. Ein Zentralcomputer teilt dann jedem Pferd eine Satteldeckennummer
zu und legt dessen Startbox fest. Die endgültige Teilnehmerliste wird
am Vortag des Rennens veröffentlicht.
15
Die Datenbank des BHB enthält wesentliche Informationen nicht nur für
die unmittelbar durch die Pferderennen betroffenen Personen, sondern auch
für die Rundfunk- und Fernsehanstalten sowie für Wettfirmen und
deren Kunden. Die mit dem Betrieb der Datenbank des BHB verbundenen Kosten
belaufen sich auf 4 Mio. GBP pro Jahr. Die Gebühren, die Dritten für
die Nutzung der in dieser Datenbank enthaltenen Informationen in Rechnung
gestellt werden, decken etwa ein Viertel dieses Betrages ab.
16
Die Datenbank ist online über ein gemeinsames Internet-Portal des BHB
und der Weatherbys Group Ltd zugänglich. Ein Teil ihres Inhalts wird
wöchentlich auch im amtlichen Mitteilungsblatt des BHB veröffentlicht.
Der Inhalt der Datenbank wird auch ganz oder teilweise der Firma Racing Pages
Ltd zur Verfügung gestellt, die von der Weatherbys Group Ltd und der
Press Association gemeinsam kontrolliert wird und die die Informationen am
Vortag des Rennens verschiedenen Abonnenten, zu denen Wettfirmen gehören,
in Form von Declarations Feed übermittelt. Die Firma Satellite
Informations Services Ltd (im Folgenden: SIS) ist von der Racing Pages Ltd
dazu ermächtigt, die Informationen an ihre eigenen Abonnenten in der
Form von nichtüberarbeiteten Informationen (raw data feed, im Folgenden:
RDF) zu übermitteln. Die RDF enthalten eine große Zahl von Informationen,
insbesondere die Namen der an den Rennen teilnehmenden Pferde, die Namen der
Jockeys, die Satteldeckennummern und die Gewichtszuteilung für jedes
Pferd. Die Namen der an einem bestimmten Rennen teilnehmenden Pferde werden
der Öffentlichkeit an dem dem Tag des Rennens vorausgehenden Nachmittag
in der Presse und über die Dienste Ceefax und Teletext zugänglich
gemacht.
17
Die Beklagte, die Declarations Feed und RDF abonniert hat, ist eine der Hauptveranstalterinnen
von Wetten außerhalb der Pferderennbahn im Vereinigten Königreich
für britische und internationale Kunden. Sie hat einen Online-Wettdienst
auf zwei Internetseiten aufgenommen. Interessenten können auf diesen
Seiten die einzelnen veranstalteten Rennen, die betreffenden Pferderennbahnen,
die teilnehmenden Pferde und die von der Beklagten angebotenen Quoten erfahren.
18
Die Informationen, die diese auf ihren Internetseiten bietet, sind zum einen
den am Vortag des Rennens erschienenen Zeitungen und zum anderen den von der
SIS am Morgen des Rennens gelieferten RDF entnommen.
19
Nach den Angaben im Vorlagebeschluss stellen die Informationen auf den Internetseiten
der Beklagten nur einen sehr geringen Teil der Gesamtzahl der in der BHB-Datenbank
enthaltenen Daten dar, da sie nur folgende Elemente dieser Datenbank betreffen:
die Namen aller an dem betreffenden Rennen teilnehmenden Pferde, das Datum,
die Uhrzeit und/oder die Bezeichnung des Rennens sowie den Namen der Pferderennbahn.
Ebenfalls nach den Angaben im Vorlagebeschluss werden die Pferderennen und
die Verzeichnisse der teilnehmenden Pferde auf den Internetseiten der Beklagten
und in der BHB-Datenbank nicht in der gleichen Weise dargestellt.
20
Im März 2000 erhoben die Kläger beim High Court of Justice (England
& Wales), Chancery Division (Vereinigtes Königreich) eine auf eine
angebliche Verletzung ihres Schutzrechts sui generis gestützte Klage
gegen die Beklagte. Sie machen zum einen geltend, dass die tägliche Nutzung
von den Zeitungen und den RDF entnommenen Informationen über Pferderennen
durch die Beklagte eine gegen Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie verstoßende
Entnahme oder Weiterverwendung eines wesentlichen Teils des Inhalts der BHB-Datenbank
darstelle. Zum anderen tragen sie vor, selbst wenn man annehme, dass die einzelnen
Entnahmen, die die Beklagte vornehme, unwesentlich seien, müssten diese
nach Artikel 7 Absatz 5 verboten sein.
21
Mit Urteil vom 9. Februar 2001 hat der High Court of Justice (England &
Wales), Chancery Division, die Klage für begründet erklärt.
Die Beklagte hat gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel beim vorlegenden Gericht
eingelegt.
22
Angesicht von Problemen bei der Auslegung der Richtlinie hat der Court of
Appeal (England & Wales) (Civil Division) beschlossen, das Verfahren auszusetzen
und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1.
Kann einer der Begriffe:
a)
wesentlicher Teil des Inhalts der Datenbank; oder
b)
unwesentliche Teile des Inhalts der Datenbank
in Artikel 7 der Richtlinie aus der Datenbank stammende Werke, Daten oder
andere Elemente erfassen, wenn diese nicht ebenso systematisch oder methodisch
angeordnet und einzeln zugänglich sind wie in der Datenbank?
2.
Was bedeutet Beschaffung in Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie?
Können insbesondere die [in der Randnummer 14 dieses Urteils genannten
Gesichtspunkte] eine solche Beschaffung darstellen?
3.
Ist die Überprüfung in Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie
darauf beschränkt, aus gegebenem Anlass sicherzustellen, dass die in
der Datenbank enthaltene Information zutreffend ist oder bleibt?
4.
Was bedeuten in Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie die Begriffe:
a)
ein in qualitativer Hinsicht
wesentlicher Teil des Inhalts dieser
Datenbank; und
b)
ein in
quantitativer Hinsicht wesentlicher Teil des Inhalts dieser
Datenbank?
5.
Was bedeutet der Begriff unwesentliche Teile der Datenbank in
Artikel 7 Absatz 5 der Richtlinie?
6.
Insbesondere:
a)
Bedeutet wesentlich mehr als unbedeutend und wenn
ja, was?
b)
Bedeutet unwesentlicher Teil lediglich, dass er nicht wesentlich
ist?
7.
Erfasst Entnahme in Artikel 7 der Richtlinie nur die Übertragung
des Inhalts der Datenbank direkt von der Datenbank auf einen anderen Datenträger
oder auch die Übertragung von indirekt aus der Datenbank stammenden Werken,
Daten oder anderen Elementen, ohne direkten Zugriff auf die Datenbank?
8.
Erfasst Weiterverwendung in Artikel 7 der Richtlinie nur das öffentliche
Verfügbarmachen des Inhalts der Datenbank direkt aus der Datenbank oder
auch das öffentliche Verfügbarmachen von indirekt aus der Datenbank
stammenden Werken, Daten oder anderen Elementen, ohne direkten Zugriff auf
die Datenbank?
9.
Erfasst Weiterverwendung in Artikel 7 der Richtlinie nur das erste
öffentliche Verfügbarmachen des Inhalts der Datenbank?
10.
Was bedeutet Handlungen
die einer normalen Nutzung der Datenbank
entgegenstehen oder die berechtigten Interessen des Herstellers der Datenbank
unzumutbar beeinträchtigen in Artikel 7 Absatz 5 der Richtlinie?
Können insbesondere die [in den Randnummern 17 bis 19 dieses Urteils
beschriebenen Verhaltensweisen] im Zusammenhang mit den [in Randnummer 15
dieses Urteils genannten Gesichtspunkten] solche Handlungen darstellen?
11.
Bedeutet Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie, dass jede wesentliche Änderung
des Inhalts der Datenbank, die eine eigene Schutzdauer für die sich ergebende
Datenbank begründet, dazu führt, dass die sich ergebende Datenbank
auch für die Zwecke des Artikels 7 Absatz 5 als eine neue, separate Datenbank
anzusehen ist?
Zu den Vorabentscheidungsfragen
Vorbemerkungen
23
Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie gewährt der Person, die eine Datenbank
im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie erstellt, einen als Schutzrecht
sui generis bezeichneten besonderen Schutz, sofern für die Beschaffung,
die Überprüfung oder die Darstellung ihres Inhalts eine in qualitativer
oder quantitativer Hinsicht wesentliche Investition erforderlich ist.
24
Mit der zweiten und der dritten Frage, die zusammen zu prüfen sind, will
das vorlegende Gericht eine Auslegung des Begriffes der mit der Beschaffung
bzw. der Überprüfung des Inhalts einer Datenbank im Sinne des Artikels
7 Absatz 1 der Richtlinie verbundenen Investition erreichen.
25
Nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie ist die Person, die eine durch das
Schutzrecht sui generis geschützte Datenbank erstellt hat, berechtigt,
die Entnahme und/oder die Weiterverwendung der Gesamtheit oder eines wesentlichen
Teils des Inhalts dieser Datenbank zu untersagen. Artikel 7 Absatz 5 verbietet
außerdem Handlungen der wiederholten und systematischen Entnahme und/oder
Weiterverwendung unwesentlicher Teile des Inhalts der Datenbank, die einer
normalen Nutzung der Datenbank entgegenstehen oder die berechtigten Interessen
der Person, die die Datenbank erstellt hat, unzumutbar beeinträchtigen.
26
Die siebte, die achte und die neunte Vorlagefrage, die zusammen zu prüfen
sind, beziehen sich auf die Begriffe Entnahme und Weiterverwendung. Die Begriffe
wesentlicher Teil und unwesentlicher Teil einer Datenbank stehen ihrerseits
im Mittelpunkt der ersten, der vierten, der fünften und der sechsten
Frage, die ebenfalls zusammen zu prüfen sind.
27
Die zehnte Frage betrifft die Tragweite des in Artikel 7 Absatz 5 der Richtlinie
ausgesprochenen Verbots. Die elfte Frage geht dahin, ob eine wesentliche Änderung
des Inhalts der Datenbank, die von der Person vorgenommen wird, die die Datenbank
erstellt hat, den Schluss zulässt, dass es sich für die Beurteilung
im Rahmen des Artikels 7 Absatz 5 der Richtlinie, ob unwesentliche Teile der
Datenbank betreffende Entnahme- und/oder Weiterverwendungshandlungen wiederholt
und systematisch sind, um eine neue Datenbank handelt.
Zur zweiten und zur dritten Frage: Begriff der mit der Beschaffung und der Überprüfung des Inhalts einer Datenbank verbundenen Investition im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie
28
Die zweite und die dritte Frage des vorlegenden Gerichts beziehen sich auf
den Begriff der mit der Beschaffung oder der Überprüfung des Inhalts
einer Datenbank verbundenen Investition im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der
Richtlinie.
29
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Schutz durch das Schutzrecht
sui generis nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie Datenbanken vorbehalten
ist, die ein bestimmtes Kriterium erfüllen, nämlich dass für
die Beschaffung, die Überprüfung oder die Darstellung ihres Inhalts
eine in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Investition erforderlich
ist.
30
Nach der 9., der 10. und der 12. Begründungserwägung der Richtlinie
soll diese, wie die Beklagte ausführt, Investitionen in Datenspeicher
und Datenverarbeitungs-Systeme fördern und schützen, die zur
Entwicklung des Informationsmarktes in einem Rahmen beitragen, der durch eine
exponentielle Zunahme der Daten geprägt ist, die jedes Jahr in allen
Tätigkeitsbereichen erzeugt und verarbeitet werden. Daraus folgt, dass
der Begriff der mit der Beschaffung, der Überprüfung oder der Darstellung
des Inhalts einer Datenbank verbundenen Investition allgemein dahin zu verstehen
ist, dass er der Erstellung dieser Datenbank als solche gewidmete Investition
bezeichnet.
31
In diesem Zusammenhang ist der Begriff der mit der Beschaffung des Inhalts
einer Datenbank verbundenen Investition, wie die Beklagte sowie die belgische,
die deutsche und die portugiesische Regierung unterstreichen, dahin zu verstehen,
dass die der Suche nach vorhandenen unabhängigen Elementen und deren
Sammlung in dieser Datenbank gewidmeten Mittel unter Ausschluss der Mittel
bezeichnet, die für das Erzeugen der unabhängigen Elemente als solches
eingesetzt werden. Das Ziel des durch die Richtlinie eingerichteten Schutzes
durch das Schutzrecht sui generis besteht nämlich darin, einen Anreiz
für die Einrichtung von Systemen für die Speicherung und die Verarbeitung
vorhandener Informationen zu geben und nicht für das Erzeugen von Elementen,
die später in einer Datenbank zusammengestellt werden können.
32
Diese Auslegung wird durch die 39. Begründungserwägung der Richtlinie
bestätigt, nach dem das Ziel des Schutzrechts sui generis darin besteht,
einen Schutz gegen die widerrechtliche Aneignung der Ergebnisse der finanziellen
und beruflichen Investitionen sicherzustellen, die für die Beschaffung
und das Sammeln des Inhalts einer Datenbank getätigt wurden. Wie
die Generalanwältin in den Nummern 41 bis 46 ihrer Schlussanträge
feststellt, sprechen alle Sprachfassungen dieser 39. Begründungserwägung
trotz leichter terminologischer Abweichungen für eine Auslegung, die
von dem Begriff Beschaffung das Erzeugen der in der Datenbank enthaltenen
Elemente ausschließt.
33
Die 19. Begründungserwägung der Richtlinie, nach der die Zusammenstellung
mehrerer Aufzeichnungen musikalischer Darbietungen auf einer CD keine Investition
darstellt, die ausreichend erheblich wäre, um in den Genuss des Rechts
sui generis zu kommen, liefert ein zusätzliches Argument für diese
Auslegung. Daraus geht nämlich hervor, dass die Mittel, die für
das Erzeugen der Werke oder der Elemente, die sich in der Datenbank, in diesem
Fall auf einer CD finden, eingesetzt werden, einer mit der Beschaffung des
Inhalts dieser Datenbank verbundenen Investition nicht gleichzustellen sind
und folglich bei der Beurteilung, ob die mit der Erstellung dieser Datenbank
verbundene Investition wesentlich ist, nicht berücksichtigt werden können.
34
Der Begriff der mit der Überprüfung des Inhalts der Datenbank verbundenen
Investition ist dahin zu verstehen, dass er die Mittel erfasst, die, um die
Verlässlichkeit der in der Datenbank enthaltenen Information sicherzustellen,
der Kontrolle der Richtigkeit der ermittelten Elemente bei der Erstellung
der Datenbank und während des Zeitraums des Betriebs dieser Datenbank
gewidmet werden. Die Mittel, die Überprüfungsmaßnahmen im
Laufe des Stadiums der Erzeugung von Daten oder sonstigen Elementen gewidmet
werden, die anschließend in einer Datenbank gesammelt werden, stellen
dagegen diese Erzeugung betreffende Mittel dar und können daher bei der
Beurteilung, ob eine wesentliche Investition vorliegt, im Rahmen des Artikels
7 Absatz 1 der Richtlinie nicht berücksichtigt werden.
35
In diesem Zusammenhang schließt der Umstand, dass die Erstellung einer
Datenbank mit der Ausübung einer Haupttätigkeit verbunden ist, in
deren Rahmen die Person, die die Datenbank erstellt, auch die in dieser Datenbank
enthaltenen Elemente erzeugt, als solcher nicht aus, dass diese Person den
Schutz durch das Schutzrecht sui generis beanspruchen kann, sofern sie nachweist,
dass die Beschaffung dieser Elemente, ihre Überprüfung oder ihre
Darstellung in dem in den Randnummern 31 bis 34 dieses Urteils angegebenen
Sinn Anlass zu einer in quantitativer oder qualitativer Hinsicht wesentlichen
Investition gegeben haben, die im Verhältnis zu den Mitteln selbständig
ist, die eingesetzt worden sind, um diese Elemente zu erzeugen.
36
Dabei verlangen die Ermittlung der Daten und die Überprüfung ihrer
Richtigkeit im Zeitpunkt der Erstellung der Datenbank von der Person, die
die Datenbank erstellt, zwar grundsätzlich nicht, dass sie besondere
Mittel einsetzt, da es sich um Daten handelt, die sie erzeugt hat und die
ihr zur Verfügung stehen, die Zusammenstellung dieser Daten, ihre systematische
oder methodische Anordnung innerhalb der Datenbank, die Organisation ihrer
individuellen Zugänglichkeit und die Überprüfung ihrer Richtigkeit
während des gesamten Zeitraums des Betriebs der Datenbank können
aber eine in quantitativer und/oder qualitativer Hinsicht wesentliche Investition
im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie erfordern.
37
Im Ausgangsverfahren fragt das vorlegende Gericht, ob die in Randnummer 14
des vorliegenden Urteils beschriebenen Investitionen einer mit der Beschaffung
des Inhalts der BHB-Datenbank verbundenen Investition gleichzustellen sind.
Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens bestehen in diesem Zusammenhang
darauf, dass die genannten Investitionen wesentlich seien.
38
Die Investitionen, die damit verbunden sind, dass zur Veranstaltung von Pferderennen
die Pferde bestimmt werden, die zur Teilnahme an dem betreffenden Rennen zugelassen
sind, beziehen sich jedoch auf das Erzeugen der Daten, aus denen die Listen
für diese Rennen bestehen, die sich in der BHB-Datenbank finden. Sie
entsprechen keiner mit der Beschaffung des Inhalts der Datenbank verbundenen
Investition. Sie können daher bei der Beurteilung, ob die mit der Erstellung
dieser Datenbank verbundene Investition wesentlich ist, nicht berücksichtigt
werden.
39
Gewiss erfordert das Verfahren der Eintragung eines Pferdes auf der Liste
für ein Rennen eine Reihe von vorherigen Überprüfungen, die
sich auf die Identität desjenigen, der die Anmeldung vornimmt, die Merkmale
des Pferdes sowie die Qualifikationen des Pferdes, seines Eigentümers
und des Jockeys erstrecken.
40
Diese Arbeit der vorherigen Überprüfung erfolgt jedoch im Stadium
der Erzeugung der Liste für das betreffende Rennen. Sie stellt daher
eine mit dem Erzeugen von Daten und nicht mit der Überprüfung des
Inhalts der Datenbank verbundene Investition dar.
41
Die der Aufstellung einer Liste der an einem Rennen teilnehmenden Pferde und
den in diesem Rahmen stehenden Überprüfungsmaßnahmen gewidmeten
Mittel entsprechen daher keiner Investition, die mit der Beschaffung und der
Überprüfung des Inhalts der Datenbank, in der sich diese Liste findet,
verbunden ist.
42
Nach alledem sind die zweite und die dritte Vorlagefrage wie folgt zu beantworten:
Der Begriff der mit der Beschaffung des Inhalts einer Datenbank verbundenen
Investition im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie ist dahin zu verstehen,
dass er die Mittel bezeichnet, die der Ermittlung von vorhandenen Elementen
und deren Zusammenstellung in dieser Datenbank gewidmet werden. Er umfasst
nicht die Mittel, die eingesetzt werden, um die Elemente zu erzeugen, aus
denen der Inhalt einer Datenbank besteht.
Der Begriff der mit der Überprüfung des Inhalts der Datenbank verbundenen
Investition im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie ist dahin zu verstehen,
dass er die Mittel erfasst, die, um die Verlässlichkeit der in dieser
Datenbank enthaltenen Information sicherzustellen, der Kontrolle der Richtigkeit
der ermittelten Elemente bei der Erstellung der Datenbank und während
des Zeitraums des Betriebs der Datenbank gewidmet sind. Die Mittel, die Überprüfungsmaßnahmen
im Stadium der Erzeugung von Elementen gewidmet werden, die anschließend
in einer Datenbank gesammelt werden, fallen nicht unter diesen Begriff.
Die der Aufstellung einer Liste der an einem Rennen teilnehmenden Pferde und
den in diesem Rahmen stehenden Überprüfungsmaßnahmen gewidmeten
Mittel entsprechen keiner Investition, die mit der Beschaffung und der Überprüfung
des Inhalts der Datenbank verbunden ist, in der sich diese Liste befindet.
Zur siebten, achten und neunten Frage: Begriffe Entnahme und Weiterverwendung im Sinne des Artikels 7 der Richtlinie
43
Die siebte, die achte und die neunte Frage des vorlegenden Gerichts gehen
im Wesentlichen dahin, ob die Nutzung einer Datenbank, wie sie die Beklagte
vornimmt, eine Entnahme und/oder eine Weiterverwendung im Sinne von Artikel
7 der Richtlinie darstellt. Das vorlegende Gericht fragt insbesondere, ob
der durch das Schutzrecht sui generis gewährte Schutz sich auch auf die
Fälle einer Nutzung von Daten erstreckt, die zwar aus einer geschützten
Datenbank stammen, von dem Nutzer aber anderen Quellen als dieser Datenbank
entnommen worden sind.
44
Nach der 41. Begründungserwägung der Richtlinie gibt der Schutz
durch das durch Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie eingeführte Schutzrecht
sui generis der Person, die eine Datenbank erstellt hat, die Möglichkeit,
die unerlaubte Entnahme und/oder Weiterverwendung der Gesamtheit oder wesentlicher
Teile des Inhalts dieser Datenbank zu unterbinden. Darüber hinaus verbietet
Artikel 7 Absatz 5 der Richtlinie unter bestimmten Voraussetzungen die Entnahme
und/oder Weiterverwendung unwesentlicher Teile des Inhalts einer Datenbank.
45
Die Begriffe Entnahme und Weiterverwendung sind anhand des Zieles auszulegen,
das mit dem Schutzrecht sui generis verfolgt wird. Dieses soll die Person,
die die Datenbank erstellt hat, gegen Handlungen des Benutzers
[schützen], die über dessen begründete Rechte hinausgehen und
somit der Investition [dieser Person] schaden, wie in der 42. Begründungserwägung
der Richtlinie ausgeführt wird.
46
Aus der 48. Begründungserwägung der Richtlinie geht hervor, dass
das Schutzrecht sui generis auf einer wirtschaftlichen Rechtfertigung beruht,
die darin besteht, für die Person, die die Datenbank erstellt hat, zu
gewährleisten, dass die der Erstellung und dem Betrieb dieser Datenbank
gewidmete Investition geschützt wird und sie dafür eine Vergütung
erhält.
47
Unter diesen Voraussetzungen ist es für die Beurteilung des Umfangs des
Schutzes durch das Schutzrecht sui generis unerheblich, ob Ziel der Entnahme
und/oder Weiterverwendungshandlung die Erstellung einer anderen Datenbank
ist, die mit der Ursprungsdatenbank im Wettbewerb steht oder nicht und die
gleiche oder eine andere Größe hat, oder ob diese Handlung sich
in den Rahmen einer anderen Tätigkeit als der Erstellung einer Datenbank
einfügt. Die 42. Begründungserwägung der Richtlinie bestätigt
in diesem Zusammenhang, dass das Recht auf Verbot der Entnahme und/oder
Weiterverwendung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts
sich nicht nur auf die Herstellung eines parasitären Konkurrenzprodukts
[bezieht], sondern auch auf einen Benutzer, der durch seine Handlungen einen
qualitativ oder quantitativ erheblichen Schaden für die Investition verursacht.
48
Außerdem ist festzustellen, dass in dem von der Kommission am 15. April
1992 vorgelegten Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über den
rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. L 1992, C 156, S. 4) nach Artikel
2 Absatz 5 der Bereich des Schutzes durch das Schutzrecht sui generis zwar
auf unzulässiger Entnahme und/oder Weiterverwendungshandlungen
beschränkt war, die zu kommerziellen Zwecken vorgenommen
werden, dass aber das Fehlen einer Verweisung auf eine solche Zweckbestimmung
in Artikel 7 der Richtlinie bedeutet, dass es für die Beurteilung, ob
eine Handlung in Bezug auf diesen Artikel erlaubt ist, unerheblich ist, ob
die Handlung einen kommerziellen oder einen nicht kommerziellen Zweck verfolgt.
49
In Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie wird die Entnahme definiert
als die ständige oder vorübergehende Übertragung der
Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts einer Datenbank auf einen
anderen Datenträger, ungeachtet der dafür verwendeten Mittel und
der Form der Entnahme, während in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe
b die Weiterverwendung definiert wird als jede Form öffentlicher
Verfügbarmachung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts
der Datenbank durch die Verbreitung von Vervielfältigungsstücken,
durch Vermietung, durch Online-Übermittlung oder durch andere Formen
der Übermittlung.
50
Die Bezugnahme auf einen wesentlichen Teil in der Definition der
Begriffe Entnahme und Weiterverwendung gibt Anlass zu Verwirrung, da aus Artikel
7 Absatz 5 der Richtlinie hervorgeht, dass eine Entnahme oder eine Weiterverwendung
sich auch auf einen unwesentlichen Teil einer Datenbank beziehen kann. Wie
die Generalanwältin in Nummer 90 ihrer Schlussanträge ausführt,
betrifft die Bezugnahme auf die Wesentlichkeit des entnommenen oder weiterverwendeten
Teils in Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie die Definition dieser Begriffe
als solche nicht, sondern sie ist dahin zu verstehen, dass sie sich auf eine
der Anwendungsvoraussetzungen des durch Artikel 7 Absatz 1 dieser Richtlinie
eingeführten Schutzrechts sui generis bezieht.
51
Die Verwendung von Formulierungen wie ungeachtet der dafür verwendeten
Mittel und der Form der Entnahme und jede Form öffentlicher
Verfügbarmachung zeigt, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber den Begriffen
Entnahme und Weiterverwendung eine weit gefasste Bedeutung verleihen wollte.
Mit Rücksicht auf das mit der Richtlinie verfolgte Ziel sind diese Begriffe
also dahin auszulegen, dass sie sich auf jede Handlung beziehen, die darin
besteht, sich ohne die Zustimmung der Person, die die Datenbank erstellt hat,
die Ergebnisse ihrer Investition anzueignen bzw. sie öffentlich verfügbar
zu machen und ihr damit die Einkünfte zu entziehen, die es ihr ermöglichen
sollen, die Kosten dieser Investition zu amortisieren.
52
In einem solchen Zusammenhang können die Begriffe Entnahme und Weiterverwendung
entgegen der von der Beklagten sowie der belgischen und der portugiesischen
Regierung vertretenen Auffassung nicht auf die Fälle beschränkt
werden, in denen die Entnahme und die Weiterverwendung unmittelbar von der
Ursprungsdatenbank aus erfolgt, wenn man die Person, die die Datenbank erstellt
hat, nicht ohne Schutz gegen unzulässige Kopierhandlungen lassen will,
die von einer Kopie seiner Datenbank aus vorgenommen werden. Diese Auslegung
wird durch Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie bestätigt, nach
dem sich mit dem Erstverkauf eines Vervielfältigungsstücks einer
Datenbank in der Gemeinschaft durch den Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung
das Recht, den Weiterverkauf dieses Vervielfältigungsstücks
zu kontrollieren, erschöpft, nicht aber das Recht, die Entnahme und die
Weiterverwendung des Inhalts dieses Vervielfältigungsstücks zu kontrollieren.
53
Da unzulässige Entnahme- und/oder Weiterverwendungshandlungen, die von
einem Dritten von einer anderen Quelle als der betreffenden Datenbank aus
vorgenommen werden, ebenso wie derartige Handlungen, die unmittelbar von dieser
Datenbank aus vorgenommen werden, geeignet sind, die Investition der Person,
die diese Datenbank erstellt hat, zu beeinträchtigen, ist davon auszugehen,
dass die Begriffe Entnahme und Weiterverwendung keinen direkten Zugang zu
der betreffenden Datenbank voraussetzen.
54
Es ist jedoch zu unterstreichen, dass der Schutz durch das Schutzrecht sui
generis sich nur auf Entnahme- und Weiterverwendungshandlungen im Sinne der
Definition in Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie bezieht. Dieser Schutz erstreckt
sich dagegen nicht auf Handlungen, mit denen eine Datenbank abgefragt wird.
55
Zwar kann die Person, die eine Datenbank erstellt hat, sich ein ausschließliches
Recht auf Zugang zu ihrer Datenbank vorbehalten oder den Zugang zu dieser
bestimmten Personen vorbehalten. Macht sie jedoch selbst den Inhalt einer
Datenbank oder einen Teil davon der Öffentlichkeit zugänglich, so
erlaubt ihr Schutzrecht sui generis ihr nicht, sich dem Abfragen dieser Datenbank
durch Dritte entgegenzustellen.
56
Das Gleiche gilt, wenn die Person, die eine Datenbank erstellt hat, einem
Dritten gestattet, den Inhalt ihrer Datenbank weiterzuverwenden, d. h. diesen
in der Öffentlichkeit zu verbreiten. Aus der Definition des Begriffes
der Weiterverwendung in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie geht
nämlich in Verbindung mit der 41. Begründungserwägung der Richtlinie
hervor, dass die Zustimmung dieser Person dazu, ihre Datenbank oder einen
Teil der Datenbank weiterzuverwenden, bedeutet, dass sie dem zustimmt, dass
ihre Datenbank oder der betreffende Teil der Öffentlichkeit durch einen
Dritten, der diese Erlaubnis besitzt, zugänglich gemacht wird. Dadurch,
dass sie die Weiterverwendung zulässt, schafft die Person, die die Datenbank
erstellt hat, somit für Interessierte eine alternative Quelle für
den Zugang zum Inhalt ihrer Datenbank und für deren Konsultation.
57
Dass die Datenbank von Dritten bei einem Weiterverwender abgefragt
werden kann, der eine Erlaubnis der Person besitzt, die diese Datenbank errichtet
hat, hindert den Letztgenannten im Übrigen nicht daran, den Wert seiner
Investition wiederzuerlangen. Es steht dieser Person nämlich frei, eine
Gebühr für die Weiterverwendung der Gesamtheit oder eines Teils
der Datenbank festzusetzen, bei der u. a. die Aussichten auf nachfolgende
Abfragen berücksichtigt werden, und die ihr damit eine ausreichende Verzinsung
seiner Investitionen garantiert.
58
Dagegen kann der rechtmäßige Benutzer einer Datenbank, d. h. der
Benutzer, dessen Zugang zum Inhalt der Datenbank zu Zwecken der Abfragen auf
der unmittelbaren oder mittelbaren Zustimmung der Person beruht, die die Datenbank
errichtet hat, von dieser aufgrund des durch Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie
eingeführten Schutzrechts sui generis daran gehindert werden, Handlungen
vorzunehmen, die darin bestehen, seinerseits die Gesamtheit oder einen wesentlichen
Teil des Inhalts der Datenbank zu entnehmen und/oder weiterzuverwenden. Die
Zustimmung der Person, die die Datenbank erstellt hat, zu deren Konsultation,
führt nämlich nicht zu einer Erschöpfung ihres Schutzrechts
sui generis.
59
Dieses Ergebnis der Untersuchung wird, was die Entnahme angeht, durch die
44. Begründungserwägung der Richtlinie bestätigt, nach der,
[wenn] für die Darstellung des Inhalts einer Datenbank auf dem
Bildschirm die ständige oder vorübergehende Übertragung der
Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils dieses Inhalts auf einen anderen
Datenträger erforderlich [ist],
diese Handlung der Genehmigung
durch den Rechtsinhaber [bedarf]. Was die Weiterverwendung angeht, heißt
es in der 43. Begründungserwägung der Richtlinie im gleichen Sinne:
Im Fall einer Online-Übermittlung erschöpft sich das Recht,
die Weiterverwendung zu untersagen, weder hinsichtlich der Datenbank noch
hinsichtlich eines vom Empfänger der Übermittlung mit Zustimmung
des Rechtsinhabers angefertigten physischen Vervielfältigungsstücks
dieser Datenbank oder eines Teils davon.
60
Das Verbot des Artikels 7 Absatz 1 der Richtlinie betrifft jedoch nur die
Fälle der Entnahme und/oder Weiterverwendung, die sich auf die Gesamtheit
oder einen wesentlichen Teil des Inhalts einer Datenbank beziehen, für
deren Errichtung eine wesentliche Investition erforderlich war. Aus Artikel
8 Absatz 1 der Richtlinie geht hervor, dass das Schutzrecht sui generis außer
den in Artikel 7 Absatz 5 der Richtlinie genannten Fällen einem rechtmäßigen
Benutzer nicht verbietet, unwesentliche Teile des Inhalts einer Datenbank
zu entnehmen und weiterzuverwenden.
61
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass für Entnahmehandlungen, d. h.
die Übertragung des Inhalts einer Datenbank auf einen anderen Träger,
und für Weiterverwendungshandlungen, d. h. die öffentliche Zurverfügungstellung
des Inhalts einer Datenbank, die sich auf die Gesamtheit oder auf einen wesentlichen
Teil des Inhalts einer Datenbank beziehen, eine Genehmigung der Person erforderlich
ist, die die Datenbank erstellt hat, auch wenn diese ihre Datenbank ganz oder
teilweise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht oder einem Dritten
oder bestimmten Dritten erlaubt haben sollte, diese der Öffentlichkeit
zur Verfügung zu stellen.
62
Die Richtlinie enthält eine Ausnahme von dem in der vorstehenden Randnummer
formulierten Grundsatz. Artikel 9 definiert abschließend drei Fallgestaltungen,
in denen die Mitgliedstaaten festlegen können, dass der rechtmäßige
Benutzer einer der Öffentlichkeit in welcher Weise auch immer
zur Verfügung gestellten Datenbank ohne Genehmigung desjenigen,
der die Datenbank errichtet hat, einen wesentlichen Teil dieser
Datenbank entnehmen und/oder weiterverwenden kann. Es handelt sich um die
Entnahme des Inhalts einer nichtelektronischen Datenbank zu privaten Zwecken,
um die Entnahme zur Veranschaulichung des Unterrichts oder zu Zwecken der
wissenschaftlichen Forschung und um die Entnahme und/oder Weiterverwendung
zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit oder eines Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens.
63
Im Ausgangsverfahren wird im Vorlagebeschluss angegeben, dass die Pferderennen
betreffenden Daten, die die Beklagte auf ihre Internet-Seite stellt und die
aus der BHB-Datenbank stammen, zum einen den am Vortrag des Rennens erscheinenden
Zeitungen und zum anderen den von der Firma SIS gelieferten RDF entnommen
werden.
64
Nach dem Vorlagebeschluss werden die in den Zeitungen veröffentlichten
Informationen der Presse unmittelbar durch die Weatherbys Group Ltd, die Gesellschaft,
die die Datenbank des BHB verwaltet, geliefert. Was die andere Informationsquelle
der Beklagten angeht, ist darauf hinzuweisen, dass die SIS von der Racing
Pages Ltd, die zum Teil durch die Weatherbys Group Ltd kontrolliert wird,
ermächtigt ist, Informationen über die Pferderennen in der Form
von RDF an ihre eigenen Abonnenten zu übermitteln, zu denen die Beklagte
gehört. Die Daten der BHB-Datenbank über die Pferderennen sind also
der Öffentlichkeit für Konsultationszwecke mit Genehmigung des BHB
zugänglich gemacht worden.
65
Auch wenn die Beklagte eine rechtmäßige Benutzerin der der Öffentlichkeit
zugänglich gemachten Datenbank ist, zumindest was den Teil dieser Datenbank
angeht, der den Informationen über Rennen entspricht, geht doch aus dem
Vorlagebeschluss hervor, dass sie Entnahme- und Weiterverwendungshandlungen
im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie vornimmt. Zum einen entnimmt
sie dadurch Daten, deren Quelle die BHB-Datenbank ist, dass sie diese von
einem Datenträger auf einen anderen überträgt. Sie nimmt nämlich
diese Daten in ihr eigenes elektronisches System auf. Zum anderen verwendet
sie diese Daten in der Weise weiter, dass sie sie ihrerseits der Öffentlichkeit
auf ihrer Internet-Seite zur Verfügung stellt, damit ihre Kunden Wetten
auf Pferderennen abschließen können.
66
Aus dem Vorlagebeschluss ergibt sich auch, dass diese Entnahmen und Weiterverwendungen
ohne Genehmigung durch die Kläger vorgenommen worden sind. Da die vorliegende
Rechtssache unter keinen der Tatbestände des Artikels 9 der Richtlinie
fällt, könnten Handlungen wie die von der Beklagten vorgenommenen
daher von den Klägern aufgrund von deren Schutzrecht sui generis unter
der Voraussetzung untersagt werden, dass sie sich auf die Gesamtheit oder
auf einen wesentlichen Teil des Inhalts der BHB-Datenbank im Sinne von Artikel
7 Absatz 1 der Richtlinie erstrecken. Erstrecken sich derartige Handlungen
auf unwesentliche Teile dieser Datenbank, so wären sie nur untersagt,
wenn die Voraussetzungen des Artikels 7 Absatz 5 der Richtlinie erfüllt
sind.
67
Nach alledem sind die siebte, die achte und die neunte Vorlagefrage wie folgt
zu beantworten:
Die Begriffe Entnahme und Weiterverwendung im Sinne von Artikel 7 der Richtlinie
sind dahin auszulegen, dass sie sich auf unzulässige Handlungen beziehen,
mit denen jemand sich die Gesamtheit oder einen Teil des Inhalts einer Datenbank
aneignet oder diesen in der Öffentlichkeit verbreitet. Diese Begriffe
setzen keinen direkten Zugang zu der betreffenden Datenbank voraus.
Der Umstand, dass der Inhalt der Datenbank der Öffentlichkeit durch die
Person, die sie erstellt hat, oder mit deren Zustimmung zugänglich gemacht
worden ist, berührt deren Recht nicht, Entnahme- und/oder Weiterverwendungshandlungen,
die sich auf die Gesamtheit oder auf einen wesentlichen Teil des Inhalts einer
Datenbank erstrecken, zu untersagen.
Zur ersten, zur vierten, zur fünften und zur sechsten Frage: Begriffe wesentlicher Teil und unwesentlicher Teil des Inhalts einer Datenbank im Sinne von Artikel 7 der Richtlinie
68
Die vierte, die fünfte und die sechste Frage des vorlegenden Gerichts
beziehen sich auf die Bedeutung der Begriffe wesentlicher Teil und unwesentlicher
Teil des Inhalts einer Datenbank im Rahmen des Artikels 7 der Richtlinie.
Die erste Frage des vorlegenden Gerichts geht außerdem dahin, ob die
aus einer Datenbank stammenden Elemente nicht als wesentlicher oder
unwesentlicher Teil dieser Datenbank qualifiziert werden können,
wenn die systematische oder methodische Anordnung diese Elemente und die Voraussetzungen
ihrer individuellen Zugänglichkeit von dem Urheber der Entnahme und/oder
der Weiterverwendung geändert worden sind.
69
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Schutz durch das Schutzrecht
sui generis die Datenbanken betrifft, für deren Erstellung eine erhebliche
Investition erforderlich war. In diesem Rahmen verbietet Artikel 7 Absatz
1 der Richtlinie die Entnahme und/oder die Weiterverwendung nicht nur der
Gesamtheit einer durch das Schutzrecht sui generis geschützten Datenbank,
sondern auch eines in qualitativer und quantitativer Hinsicht wesentlichen
Teils des Inhalts der Datenbank. Diese Vorschrift soll nach der 42. Begründungserwägung
der Richtlinie verhindern, dass ein Benutzer durch seine Handlungen
einen qualitativ oder quantitativ erheblichen Schaden für die Investition
verursacht. Aus dieser Begründungserwägung geht hervor, dass
bei der Beurteilung in qualitativer Hinsicht, ob der betreffende Teil wesentlich
ist, ebenso wie bei der Beurteilung in quantitativer Hinsicht auf die mit
der Erstellung der Datenbank verbundene Investition und auf die Beeinträchtigung
dieser Investition durch die diesen Teil betreffenden Entnahme- und/oder Weiterverwendungshandlungen
abzustellen ist.
70
Der Begriff in quantitativer Hinsicht wesentlicher Teil des Inhalts der Datenbank
im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie bezieht sich auf das entnommene
und/oder weiterverwendete Datenvolumen der Datenbank und ist im Verhältnis
zum Volumen des gesamten Inhalts der Datenbank zu beurteilen. Wenn ein Benutzer
nämlich einen quantitativ erheblichen Teil des Inhalts einer Datenbank,
für deren Erstellung der Einsatz wesentlicher Mittel erforderlich war,
entnimmt und/oder weiterverwendet, so ist die Investition, die den entnommenen
und/oder weiterverwendeten Teil betrifft, proportional ebenfalls erheblich.
71
Der Begriff in qualitativer Hinsicht wesentlicher Teil des Inhalts der Datenbank
bezieht sich auf die Bedeutung der mit der Beschaffung, der Überprüfung
oder der Darstellung des Inhalts des Gegenstands der Entnahme- und/oder Weiterverwendungshandlung
verbundenen Investition unabhängig davon, ob dieser Gegenstand einen
quantitativ wesentlichen Teil des allgemeinen Inhalts der geschützten
Datenbank darstellt. Ein quantitativ geringfügiger Teil des Inhalts einer
Datenbank kann nämlich, was die Beschaffung, die Überprüfung
oder die Darstellung angeht, eine ganz erhebliche menschliche, technische
oder finanzielle Investition erfordern.
72
Außerdem führt die Existenz des Schutzrechts sui generis nach der
46. Begründungserwägung der Richtlinie nicht zur Entstehung eines
neuen Rechts an den Werken, Daten oder Elementen der Datenbank als solchen
und der den durch die Entnahme- und/oder Weiterverwendungshandlungen betroffenen
Elemente innewohnende Wert stellt daher kein erhebliches Kriterium für
die Beurteilung dar, ob der betroffene Teil wesentlich ist.
73
Was den Begriff unwesentlicher Teil des Inhalts einer Datenbank angeht, ist
davon auszugehen, dass unter diesen Begriff jeder Teil fällt, der sowohl
in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht nicht dem Begriff wesentlicher
Teil entspricht.
74
In diesem Zusammenhang ergibt sich aus dem Vorlagebeschluss, dass die auf
den Internet-Seiten der Beklagten wiedergegebenen Elemente, die aus der BHB-Datenbank
stammen, nur einen sehr geringen Anteil des Gesamtumfangs dieser Datenbank
ausmachen, wie in Randnummer 19 dieses Urteils festgestellt worden ist. In
quantitativer Hinsicht ist daher anzunehmen, dass diese Elemente keinen wesentlichen
Teil des Inhalts dieser Datenbank darstellen.
75
Nach dem Vorlagebeschluss betreffen die von der Beklagten veröffentlichten
Informationen nur folgende Elemente der BHB-Datenbank: Die Namen aller an
dem betreffenden Rennen teilnehmenden Pferde, das Datum, die Uhrzeit und/oder
die Bezeichnung des Rennens sowie den Namen der Pferderennbahn, wie ebenfalls
in Randnummer 19 dieses Urteils angegeben worden ist.
76
Für die Beurteilung, ob diese Elemente einen in qualitativer Hinsicht
wesentlichen Teil des Inhalts der BHB-Datenbank darstellen, ist zu prüfen,
ob die menschlichen, technischen und finanziellen Anstrengungen, die die Person,
die die Datenbank erstellt hat, für die Beschaffung, die Überprüfung
und die Darstellung dieser Daten getätigt hat, eine wesentliche Investition
darstellen.
77
Die Kläger machen in diesem Zusammenhang geltend, die von der Beklagten
entnommenen und weiterverwendeten Daten seien grundlegend, denn ohne Teilnehmerlisten
könnten die Pferderennen nicht stattfinden. Außerdem stünden
diese Daten für eine erhebliche Investition, die durch die Tätigkeit
eines Call-Centers gekennzeichnet sei, bei dem mehr als 30 Personen eingesetzt
seien.
78
Es ist jedoch zunächst darauf hinzuweisen, dass der den durch die Entnahme
und/oder Weiterverwendungshandlung betroffenen Daten innewohnende Wert kein
erhebliches Kriterium bei der Beurteilung darstellt, ob der betreffende Teil
in qualitativer Hinsicht wesentlich ist. Der Umstand, dass die von der Firma
William Hill entnommenen und weiterverwendeten Daten für die Veranstaltung
der Pferderennen, mit denen die Kläger betraut sind, unbedingt erforderlich
sind, ist daher für die Beurteilung, ob die Handlungen der Beklagten
sich auf einen wesentlichen Teil des Inhalts der BHB-Datenbank erstrecken,
unerheblich.
79
Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Mittel, die für das Erzeugen
der Elemente, die sich in einer Datenbank finden, als solches eingesetzt werden,
bei der Beurteilung, ob die mit der Erstellung dieser Datenbank verbundene
Investition wesentlich ist, nicht berücksichtigt werden können,
wie in den Randnummern 31 bis 33 dieses Urteils ausgeführt worden ist.
80
Die Mittel, die Kläger einsetzen, um zur Veranstaltung von Pferderennen
das Datum, die Uhrzeit, den Ort und/oder die Bezeichnung des Rennens sowie
die an diesem teilnehmenden Pferde zu ermitteln, entsprechen aber einer Investition,
die mit dem Erzeugen von in der BHB-Datenbank enthaltenen Elementen verbunden
ist. Demzufolge und wenn, wie aus dem Vorlagebeschluss hervorgeht,
die von der Beklagten entnommenen und weiterverwendeten Elemente von den Klägern
keine im Verhältnis zu den für das Erzeugen dieser Elemente erforderliche
Mitteln selbständige Investition verlangt haben müsste davon
ausgegangen werden, dass diese Elemente keinen in qualitativer Hinsicht wesentlichen
Teil der BHB-Datenbank darstellen.
81
Unter diesen Voraussetzungen braucht die erste Vorlagefrage daher nicht beantwortet
zu werden. Die Änderung, die der Urheber der Entnahme- und Weiterverwendungshandlung
an der Anordnung oder an den Voraussetzungen der individuellen Zugänglichkeit
der durch diese Handlung betroffenen Daten vorgenommen hat, kann auf jeden
Fall nicht zur Folge haben, dass in einem wesentlichen Teil des Inhalts der
betreffenden Datenbank ein Teil umgewandelt wird, der diese Eigenschaft nicht
besitzt.
82
Nach alledem sind die vierte, die fünfte und die sechste Vorlagefrage
wie folgt zu beantworten:
Der Begriff in quantitativer Hinsicht wesentlicher Teil des Inhalts einer
Datenbank im Sinne von Artikel 7 der Richtlinie bezieht sich auf das entnommene
und/oder weiterverwendete Datenvolumen der Datenbank und ist nach dem Verhältnis
zum Gesamtvolumen des Inhalts der Datenbank zu beurteilen.
Der Begriff in qualitativer Hinsicht wesentlicher Teil des Inhalts einer Datenbank
bezieht sich auf den Umfang der mit der Beschaffung, der Überprüfung
oder der Darstellung des Inhalts des Gegenstands der Entnahme- und/oder Weiterverwendungshandlung
verbundenen Investition unabhängig davon, ob dieser Gegenstand einen
quantitativ wesentlichen Teil des allgemeinen Inhalts der geschützten
Datenbank darstellt.
Unter den Begriff unwesentlicher Teil des Inhalts einer Datenbank fällt
jeder Teil, der dem Begriff wesentlicher Teil sowohl in quantitativer als
auch in qualitativer Hinsicht nicht entspricht.
Zur zehnten Frage: Tragweite des in Artikel 7 Absatz 5 der Richtlinie ausgesprochenen Verbots
83
Die zehnte Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, welche Art von Handlungen
durch das in Artikel 7 Absatz 5 der Richtlinie ausgesprochene Verbot erfasst
wird. Das vorlegende Gericht möchte darüber hinaus wissen, ob Handlungen
wie die von der Beklagten vorgenommenen durch dieses Verbot betroffen sind.
84
In diesem Zusammenhang geht aus Artikel 8 Absatz 1 und aus der 42. Begründungserwägung
der Richtlinie hervor, dass die Person, die eine Datenbank erstellt hat, dem
rechtmäßigen Benutzer dieser Datenbank grundsätzlich nicht
untersagen kann, Entnahme- und Weiterverwendungshandlungen vorzunehmen, die
sich auf einen unwesentlichen Teil des Inhalts der Datenbank erstrecken. Artikel
7 Absatz 5 der Richtlinie, der es der Person, die eine Datenbank erstellt
hat, unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, sich derartigen Handlungen
entgegenzustellen, stellt also eine Ausnahme von diesem Grundsatz dar.
85
In dem vom Rat am 10. Juli 1995 festgelegten gemeinsamen Standpunkt (EG) Nr.
20/95 (ABl. C 288, S. 14) heißt es in Nummer 14 der Begründung:
Um
zu vermeiden, dass
[der] fehlende Schutz für unwesentliche
Teile zu einer missbräuchlichen, wiederholten und systematischen Entnahme
und/oder Weiterverwendung führt, ist im Absatz 5 dieses Artikels des
gemeinsamen Standpunkts eine Schutzklausel aufgenommen worden.
86
Daraus folgt, dass Artikel 7 Absatz 5 der Richtlinie eine Umgehung des Verbots
des Artikels 7 Absatz 1 der Richtlinie verhindern soll. Ziel dieser Vorschrift
ist es, eine wiederholte und systematische Entnahme und/oder Weiterverwendung
unwesentlicher Teile des Inhalts einer Datenbank zu verhindern, die durch
ihre kumulative Wirkung die Investition der Person, die die Datenbank erstellt
hat, wie die durch Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie erfassten Fälle
der Entnahme und/oder Weiterverwendung schwerwiegend beeinträchtigen
würde.
87
Die Vorschrift verbietet folglich von Benutzern der Datenbank vorgenommene
Entnahmehandlungen, die durch ihren wiederholten und systematischen Charakter
darauf hinauslaufen würden, ohne Genehmigung der Person, die diese Datenbank
erstellt hat, diese in ihrer Gesamtheit oder zumindest zu einem wesentlichen
Teil wieder zu erstellen, sei es zur Erstellung einer anderen Datenbank oder
zur Ausübung einer anderen Tätigkeit als der Erstellung einer solchen
Datenbank.
88
In gleicher Weise verbietet Artikel 7 Absatz 5 der Richtlinie einem Dritten,
das in Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie ausgesprochene Verbot der Weiterverwendung
dadurch zu umgehen, dass er der Öffentlichkeit systematisch und wiederholt
unwesentliche Teile des Inhalts der Datenbank zugänglich macht.
89
Somit sind mit Handlungen
, die einer normalen Nutzung
[einer] Datenbank entgegenstehen oder die berechtigten Interessen des Herstellers
der Datenbank unzumutbar beeinträchtigen, unzulässige Verhaltensweisen
gemeint, die darauf gerichtet sind, durch die kumulative Wirkung von Entnahmehandlungen
die Gesamtheit oder einen wesentlichen Teil des Inhalts der durch das Schutzrecht
sui generis geschützten Datenbank wieder zu erstellen und/oder der Öffentlichkeit
durch die kumulative Wirkung von Weiterverwendungshandlungen die Gesamtheit
oder einen wesentlichen Teil des Inhalts einer Datenbank zur Verfügung
zu stellen, und die dadurch die Investition der Person, die diese Datenbank
erstellt hat, schwerwiegend beeinträchtigen.
90
Im Ausgangsverfahren erstrecken sich die von der Beklagten vorgenommenen Entnahme-
und Weiterverwendungshandlungen nach den Angaben im Vorlagebeschluss auf unwesentliche
Teile des Inhalts der BHB-Datenbank, wie in den Randnummern 74 bis 80 dieses
Urteils festgestellt worden ist. Nach dem Vorlagebeschluss werden sie anlässlich
jedes Rennens, das veranstaltet wird, vorgenommen. Sie sind also wiederholt
und systematisch.
91
Mit derartigen Handlungen soll jedoch das in Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie
ausgesprochene Verbot nicht umgangen werden. Es ist nämlich ausgeschlossen,
dass die Firma William Hill durch die kumulative Wirkung ihrer Handlungen
die Gesamtheit oder einen wesentlichen Teil des Inhalts der BHB-Datenbank
wieder erstellt und der Öffentlichkeit zur Verfügung stellt und
damit die von den Klägern zur Herstellung dieser Datenbank getätigte
Investition schwerwiegend beeinträchtigt.
92
Dabei ist zu unterstreichen, dass die aus der BHB-Datenbank stammenden Elemente,
die täglich auf den Internet-Seiten der Beklagten veröffentlicht
werden, nur die Rennen des Tages betreffen und sich auf die in Randnummer
19 dieses Urteils genannten Informationen beschränken.
93
Wie in Randnummer 80 dieses Urteils ausgeführt worden ist, ergibt sich
aus dem Vorlagebeschluss, dass dafür, dass sich die durch die Handlungen
der Beklagten betroffenen Elemente in der Datenbank der Klägerin befinden,
von deren Seiten keine Investition erforderlich war, die im Verhältnis
zu den zur Erzeugung dieser Elemente eingesetzten Mitteln selbständig
wäre.
94
Es ist deshalb davon auszugehen, dass das Verbot des Artikels 7 Absatz 5 der
Richtlinie Handlungen wie diejenigen der Beklagten nicht erfasst.
95
Nach alledem ist auf die zehnte Vorlagefrage zu antworten, dass das in Artikel
7 Absatz 5 der Richtlinie ausgesprochene Verbot unzulässige Entnahme-
und/oder Weiterverwendungshandlungen erfasst, die durch ihre kumulative Wirkung
dahin gehen, ohne Genehmigung der Person, die die Datenbank erstellt hat,
die Gesamtheit oder einen wesentlichen Teil des Inhalts dieser Datenbank wieder
herzustellen und/oder der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen,
und die damit die Investition dieser Person schwerwiegend beeinträchtigen.
96
Unter diesen Voraussetzungen braucht die elfte Vorlagefrage nicht beantwortet
zu werden.
Kosten
97
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit
in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung
ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligten für
die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für
Recht erkannt:
1.
Der Begriff der mit der Beschaffung des Inhalts einer Datenbank verbundenen
Investition im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen
Schutz von Datenbanken ist dahin zu verstehen, dass er die Mittel bezeichnet,
die der Ermittlung von vorhandenen Elementen und deren Zusammenstellung in
dieser Datenbank gewidmet werden. Er umfasst nicht die Mittel, die eingesetzt
werden, um die Elemente zu erzeugen, aus denen der Inhalt einer Datenbank
besteht.
Der Begriff der mit der Überprüfung des Inhalts der Datenbank verbundenen Investition im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie ist dahin zu verstehen, dass er die Mittel erfasst, die, um die Verlässlichkeit der in dieser Datenbank enthaltenen Information sicherzustellen, der Kontrolle der Richtigkeit der ermittelten Elemente bei der Erstellung der Datenbank und während des Zeitraums des Betriebs der Datenbank gewidmet sind. Die Mittel, die Überprüfungsmaßnahmen im Stadium der Erzeugung von Elementen gewidmet werden, die anschließend in einer Datenbank gesammelt werden, fallen nicht unter diesen Begriff.
Die der Aufstellung einer Liste der an einem Rennen teilnehmenden Pferde und den in diesem Rahmen stehenden Überprüfungsmaßnahmen gewidmeten Mittel entsprechen keiner Investition, die mit der Beschaffung und der Überprüfung des Inhalts der Datenbank verbunden ist, in der sich diese Liste befindet.
2.
Die Begriffe Entnahme und Weiterverwendung im Sinne von Artikel 7 der Richtlinie
sind dahin auszulegen, dass sie sich auf unzulässige Handlungen beziehen,
mit denen jemand sich die Gesamtheit oder einen Teil des Inhalts einer Datenbank
aneignet oder diesen in der Öffentlichkeit verbreitet. Diese Begriffe
setzen keinen direkten Zugang zu der betreffenden Datenbank voraus.
Der Umstand, dass der Inhalt der Datenbank der Öffentlichkeit durch die Person, die sie erstellt hat, oder mit deren Zustimmung zugänglich gemacht worden ist, berührt deren Recht nicht, Entnahme und/oder Weiterverwendungshandlungen, die sich auf die Gesamtheit oder auf einen wesentlichen Teil des Inhalts einer Datenbank erstrecken, zu untersagen.
3.
Der Begriff in quantitativer Hinsicht wesentlicher Teil des Inhalts einer
Datenbank im Sinne von Artikel 7 der Richtlinie bezieht sich auf das entnommene
und/oder weiterverwendete Datenvolumen der Datenbank und ist nach dem Verhältnis
zum Gesamtvolumen des Inhalts der Datenbank zu beurteilen.
Der Begriff in qualitativer Hinsicht wesentlicher Teil des Inhalts einer Datenbank bezieht sich auf den Umfang der mit der Beschaffung, der Überprüfung oder der Darstellung des Inhalts des Gegenstands der Entnahme und/oder Weiterverwendungshandlung verbundenen Investition unabhängig davon, ob dieser Gegenstand einen quantitativ wesentlichen Teil des allgemeinen Inhalts der geschützten Datenbank darstellt.
Unter den Begriff unwesentlicher Teil des Inhalts einer Datenbank fällt jeder Teil, der dem Begriff wesentlicher Teil sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht nicht entspricht.
4.
Das in Artikel 7 Absatz 5 der Richtlinie ausgesprochene Verbot erfasst unzulässige
Entnahme und/oder Weiterverwendungshandlungen, die durch ihre kumulative Wirkung
dahin gehen, ohne Genehmigung der Person, die die Datenbank erstellt hat,
die Gesamtheit oder einen wesentlichen Teil des Inhalts dieser Datenbank wieder
herzustellen und/oder der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen,
und die damit die Investition dieser Person schwerwiegend beeinträchtigen.