EuGH, Große Kammer, am 9. November 2004, Rechtssache C-203/02, British Horseracing Board (BHB) gegen William Hill Organization, Stichworte: Richtlinie 96/9/EG – Rechtlicher Schutz von Datenbanken – Schutzrecht sui generis – Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung des Inhalts einer Datenbank – (Un)wesentlicher Teil des Inhalts einer Datenbank – Entnahme und Weiterverwendung – Normale Nutzung – Unzumutbare Verletzung der berechtigten Interessen des Herstellers – Pferdesportdatenbank – Verzeichnisse von Rennen – Wettspiele

In der Rechtssache C-203/02

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG,

eingereicht vom Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Vereinigtes Königreich) mit Entscheidung vom 24. Mai 2002, eingegangen beim Gerichtshof am 31. Mai 2002, in dem Verfahren

The British Horseracing Board Ltd u. a.

gegen

William Hill Organization Ltd

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)


unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas und K. Lenaerts (Berichterstatter), der Richter J.-P. Puissochet, R. Schintgen und der Richterin N. Colneric, sowie des Richters J. N. Cunha Rodrigues,

Generalanwältin: C. Stix-Hackl,
Kanzler: M. Múgica Arzamendi und M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätinnen,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 30. März 2004,

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen:


der The British Horseracing Board Ltd u. a., vertreten durch P. Prescott, QC, L. Lane, Barrister, und H. Porter, Solicitor,


der William Hill Organization Ltd, vertreten durch M. Platts-Mills, QC, M. J. Abrahams, Barrister, S. Kon und T. Usher, sowie S. Turnbull, Solicitors,


der belgischen Regierung, vertreten durch A. Snoecx als Bevollmächtigte, Beistand: P. Vlaemminck, Advocaat,


der deutschen Regierung, vertreten durch W. D. Plessing als Bevollmächtigten,


der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Fernandes und A. P. Matos Barros als Bevollmächtigte,


der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch K. Banks als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 8. Juni 2004,

folgendes

Urteil


1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Artikel 7 und 10 Absatz 3 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. L 77, S. 20, im Folgenden: Richtlinie).

2
Dieses Ersuchen ist in einem Rechtsstreit zwischen der The British Horseracing Board Ltd (im Folgenden: BHB), dem Jockey Club und der Weatherbys Group Ltd (im Folgenden: Kläger) und der William Hill Organization Ltd (im Folgenden: Beklagte) vorgelegt worden. Dieser Rechtsstreit ist dadurch ausgelöst worden, dass die Beklagte für die Veranstaltung von Pferdewetten Daten verwendet hat, die aus der Datenbank des BHB stammen.


Rechtlicher Rahmen

3
Gegenstand der Richtlinie ist nach Artikel 1 Absatz 1 der Rechtschutz von Datenbanken jeglicher Form. Eine Datenbank ist nach Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie definiert als „eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind“.

4
Nach Artikel 3 der Richtlinie werden „Datenbanken, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers darstellen“, urheberrechtlich geschützt.

5
Durch Artikel 7 der Richtlinie wird ein Schutzrecht sui generis wie folgt eingeführt:

„Gegenstand des Schutzes

(1) Die Mitgliedstaaten sehen für den Hersteller einer Datenbank, bei der für die Beschaffung, die Überprüfung oder die Darstellung ihres Inhalts eine in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Investition erforderlich ist, das Recht vor, die Entnahme und/oder die Weiterverwendung der Gesamtheit oder eines in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentlichen Teils des Inhalts dieser Datenbank zu untersagen.

(2) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)
‚Entnahme‘ bedeutet die ständige oder vorübergehende Übertragung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts einer Datenbank auf einen anderen Datenträger, ungeachtet der dafür verwendeten Mittel und der Form der Entnahme;

b)
‚Weiterverwendung‘ bedeutet jede Form öffentlicher Verfügbarmachung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts der Datenbank durch die Verbreitung von Vervielfältigungsstücken, durch Vermietung, durch Online-Übermittlung oder durch andere Formen der Übermittlung. Mit dem Erstverkauf eines Vervielfältigungsstücks einer Datenbank in der Gemeinschaft durch den Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung erschöpft sich in der Gemeinschaft das Recht, den Weiterverkauf dieses Vervielfältigungsstücks zu kontrollieren.

Der öffentliche Verleih ist keine Entnahme oder Weiterverwendung.

(3) Das in Absatz 1 genannte Recht kann übertragen oder abgetreten werden oder Gegenstand vertraglicher Lizenzen sein.

(4) Das in Absatz 1 vorgesehene Recht gilt unabhängig davon, ob die Datenbank für einen Schutz durch das Urheberrecht oder durch andere Rechte in Betracht kommt. Es gilt ferner unabhängig davon, ob der Inhalt der Datenbank für einen Schutz durch das Urheberrecht oder durch andere Rechte in Betracht kommt. Der Schutz von Datenbanken durch das nach Absatz 1 gewährte Recht berührt nicht an ihrem Inhalt bestehende Rechte.

(5) Unzulässig ist die wiederholte und systematische Entnahme und/oder Weiterverwendung unwesentlicher Teile des Inhalts der Datenbank, wenn dies auf Handlungen hinausläuft, die einer normalen Nutzung der Datenbank entgegenstehen oder die berechtigten Interessen des Herstellers der Datenbank unzumutbar beeinträchtigen.“

6
Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie bestimmt:

„Der Hersteller einer der Öffentlichkeit – in welcher Weise auch immer – zur Verfügung gestellten Datenbank kann dem rechtmäßigen Benutzer dieser Datenbank nicht untersagen, in qualitativer und/oder quantitativer Hinsicht unwesentliche Teile des Inhalts der Datenbank zu beliebigen Zwecken zu entnehmen und/oder weiterzuverwenden. Sofern der rechtmäßige Benutzer nur berechtigt ist, einen Teil der Datenbank zu entnehmen und/oder weiterzuverwenden, gilt dieser Absatz nur für diesen Teil.“

7
Artikel 9 der Richtlinie sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass der rechtmäßige Benutzer einer der Öffentlichkeit – in welcher Weise auch immer – zur Verfügung gestellten Datenbank ohne Genehmigung des Herstellers der Datenbank in folgenden Fällen einen wesentlichen Teil des Inhalts der Datenbank entnehmen und/oder weiterverwenden kann:

a)
für eine Entnahme des Inhalts einer nichtelektronischen Datenbank zu privaten Zwecken;

b)
für eine Entnahme zur Veranschaulichung des Unterrichts oder zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung, sofern er die Quelle angibt und soweit dies durch den nichtkommerziellen Zweck gerechtfertigt ist;

c)
für eine Entnahme und/oder Weiterverwendung zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit oder eines Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens.

8
Artikel 10 der Richtlinie bestimmt:

„(1) Das in Artikel 7 vorgesehene Recht entsteht mit dem Zeitpunkt des Abschlusses der Herstellung der Datenbank. Es erlischt 15 Jahre nach dem 1. Januar des auf den Tag des Abschlusses der Herstellung folgenden Jahres.

(3) Jede in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Änderung des Inhalts einer Datenbank einschließlich wesentlicher Änderungen infolge der Anhäufung von aufeinanderfolgenden Zusätzen, Löschungen oder Veränderungen, aufgrund deren angenommen werden kann, dass eine in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Neuinvestition erfolgt ist, begründet für die Datenbank, die das Ergebnis dieser Investition ist, eine eigene Schutzdauer.“

9
Die Richtlinie ist im Vereinigten Königreich durch den Erlass der Copyright and Rights in Databases Regulations 1997 umgesetzt worden, die am 1. Januar 1998 in Kraft getreten sind. Der Wortlaut dieser Regulations ist mit dem der Richtlinie identisch.


Ausgangsverfahren und Vorabentscheidungsfragen

10
Die Kläger organisieren den Pferderennsport im Vereinigten Königreich und sorgen in diesem Rahmen mit unterschiedlichen Funktionen für die Entwicklung und den Betrieb der Datenbank des BHB, in der eine erhebliche Zahl von Informationen zusammengefasst ist, die bei Pferdeeigentümern, Trainern, Veranstaltern von Pferderennen und anderen Personen aus dem Bereich des Pferderennsports eingeholt worden sind. Diese Datenbank umfasst Informationen, die sich u. a. auf den Stammbaum von etwa einer Million Pferde beziehen, sowie als „Vorabinformationen“ bezeichnete Informationen, die sich auf die Rennen beziehen, die im Vereinigten Königreich stattfinden sollen. Die letztgenannten Informationen betreffen u. a. die Bezeichnung, den Ort und das Datum des Rennens, die Renndistanz, die Zulassungskriterien, das Datum des Meldeschlusses, die Höhe der Meldegebühr und den Betrag, in dessen Höhe die Rennbahn zu dem nach dem Rennen vergebenen Preis beitragen wird.

11
Die Weatherbys Group Ltd, die Gesellschaft, die die Datenbank des BHB beschickt und betreibt, übt in Bezug auf die Vorabinformationen drei Haupttätigkeiten aus.

12
Erstens registriert sie Informationen, die u. a. die Eigentümer, die Trainer, die Jockeys, die Pferde und deren Leistungen in den einzelnen Rennen betreffen.

13
Zweitens nimmt sie eine Gewichtszuteilung für die zu den einzelnen Rennen gemeldeten Pferde vor und legt ein Handicap fest.

14
Drittens erstellt sie die Liste der an diesen Rennen teilnehmenden Pferde. Dieser Vorgang wird von einem ihr gehörenden Call-Center durchgeführt, bei dem etwa 30 Personen beschäftigt sind. Diese nehmen telefonisch die Meldung der Pferde für jedes veranstaltete Rennen auf. Die Identität und die Qualität der Person, die die Meldung vorgenommen hat, sowie die Übereinstimmung zwischen den Merkmalen des Pferdes und den Zulassungskriterien für das Rennen werden anschließend überprüft. Nach diesen Überprüfungen werden die Meldungen vorläufig veröffentlicht. Für die Teilnahme am Rennen muss der Trainer die Teilnahme des Pferdes telefonisch in der Weise bestätigen, dass er spätestens am Vortag des Rennens eine Erklärung für dieses Pferd abgibt. Die Bearbeiter müssen dann überprüfen, ob das Pferd nach Maßgabe der Zahl der bereits registrierten Erklärungen zur Teilnahme am Rennen zugelassen werden kann. Ein Zentralcomputer teilt dann jedem Pferd eine Satteldeckennummer zu und legt dessen Startbox fest. Die endgültige Teilnehmerliste wird am Vortag des Rennens veröffentlicht.

15
Die Datenbank des BHB enthält wesentliche Informationen nicht nur für die unmittelbar durch die Pferderennen betroffenen Personen, sondern auch für die Rundfunk- und Fernsehanstalten sowie für Wettfirmen und deren Kunden. Die mit dem Betrieb der Datenbank des BHB verbundenen Kosten belaufen sich auf 4 Mio. GBP pro Jahr. Die Gebühren, die Dritten für die Nutzung der in dieser Datenbank enthaltenen Informationen in Rechnung gestellt werden, decken etwa ein Viertel dieses Betrages ab.

16
Die Datenbank ist online über ein gemeinsames Internet-Portal des BHB und der Weatherbys Group Ltd zugänglich. Ein Teil ihres Inhalts wird wöchentlich auch im amtlichen Mitteilungsblatt des BHB veröffentlicht. Der Inhalt der Datenbank wird auch ganz oder teilweise der Firma Racing Pages Ltd zur Verfügung gestellt, die von der Weatherbys Group Ltd und der Press Association gemeinsam kontrolliert wird und die die Informationen am Vortag des Rennens verschiedenen Abonnenten, zu denen Wettfirmen gehören, in Form von „Declarations Feed“ übermittelt. Die Firma Satellite Informations Services Ltd (im Folgenden: SIS) ist von der Racing Pages Ltd dazu ermächtigt, die Informationen an ihre eigenen Abonnenten in der Form von nichtüberarbeiteten Informationen (raw data feed, im Folgenden: RDF) zu übermitteln. Die RDF enthalten eine große Zahl von Informationen, insbesondere die Namen der an den Rennen teilnehmenden Pferde, die Namen der Jockeys, die Satteldeckennummern und die Gewichtszuteilung für jedes Pferd. Die Namen der an einem bestimmten Rennen teilnehmenden Pferde werden der Öffentlichkeit an dem dem Tag des Rennens vorausgehenden Nachmittag in der Presse und über die Dienste Ceefax und Teletext zugänglich gemacht.

17
Die Beklagte, die Declarations Feed und RDF abonniert hat, ist eine der Hauptveranstalterinnen von Wetten „außerhalb der Pferderennbahn“ im Vereinigten Königreich für britische und internationale Kunden. Sie hat einen Online-Wettdienst auf zwei Internetseiten aufgenommen. Interessenten können auf diesen Seiten die einzelnen veranstalteten Rennen, die betreffenden Pferderennbahnen, die teilnehmenden Pferde und die von der Beklagten angebotenen Quoten erfahren.

18
Die Informationen, die diese auf ihren Internetseiten bietet, sind zum einen den am Vortag des Rennens erschienenen Zeitungen und zum anderen den von der SIS am Morgen des Rennens gelieferten RDF entnommen.

19
Nach den Angaben im Vorlagebeschluss stellen die Informationen auf den Internetseiten der Beklagten nur einen sehr geringen Teil der Gesamtzahl der in der BHB-Datenbank enthaltenen Daten dar, da sie nur folgende Elemente dieser Datenbank betreffen: die Namen aller an dem betreffenden Rennen teilnehmenden Pferde, das Datum, die Uhrzeit und/oder die Bezeichnung des Rennens sowie den Namen der Pferderennbahn. Ebenfalls nach den Angaben im Vorlagebeschluss werden die Pferderennen und die Verzeichnisse der teilnehmenden Pferde auf den Internetseiten der Beklagten und in der BHB-Datenbank nicht in der gleichen Weise dargestellt.

20
Im März 2000 erhoben die Kläger beim High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division (Vereinigtes Königreich) eine auf eine angebliche Verletzung ihres Schutzrechts sui generis gestützte Klage gegen die Beklagte. Sie machen zum einen geltend, dass die tägliche Nutzung von den Zeitungen und den RDF entnommenen Informationen über Pferderennen durch die Beklagte eine gegen Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie verstoßende Entnahme oder Weiterverwendung eines wesentlichen Teils des Inhalts der BHB-Datenbank darstelle. Zum anderen tragen sie vor, selbst wenn man annehme, dass die einzelnen Entnahmen, die die Beklagte vornehme, unwesentlich seien, müssten diese nach Artikel 7 Absatz 5 verboten sein.

21
Mit Urteil vom 9. Februar 2001 hat der High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division, die Klage für begründet erklärt. Die Beklagte hat gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel beim vorlegenden Gericht eingelegt.

22
Angesicht von Problemen bei der Auslegung der Richtlinie hat der Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.
Kann einer der Begriffe:

a)
„wesentlicher Teil des Inhalts der Datenbank“; oder
b)
„unwesentliche Teile des Inhalts der Datenbank“
in Artikel 7 der Richtlinie aus der Datenbank stammende Werke, Daten oder andere Elemente erfassen, wenn diese nicht ebenso systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln zugänglich sind wie in der Datenbank?

2.
Was bedeutet „Beschaffung“ in Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie? Können insbesondere die [in der Randnummer 14 dieses Urteils genannten Gesichtspunkte] eine solche Beschaffung darstellen?

3.
Ist die „Überprüfung“ in Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie darauf beschränkt, aus gegebenem Anlass sicherzustellen, dass die in der Datenbank enthaltene Information zutreffend ist oder bleibt?

4.
Was bedeuten in Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie die Begriffe:
a)
ein „in qualitativer Hinsicht … wesentlicher Teil des Inhalts dieser Datenbank“; und
b)
ein „in … quantitativer Hinsicht wesentlicher Teil des Inhalts dieser Datenbank“?

5.
Was bedeutet der Begriff „unwesentliche Teile der Datenbank“ in Artikel 7 Absatz 5 der Richtlinie?

6.
Insbesondere:
a)
Bedeutet „wesentlich“ mehr als „unbedeutend“ und wenn ja, was?
b)
Bedeutet „unwesentlicher“ Teil lediglich, dass er nicht wesentlich ist?

7.
Erfasst „Entnahme“ in Artikel 7 der Richtlinie nur die Übertragung des Inhalts der Datenbank direkt von der Datenbank auf einen anderen Datenträger oder auch die Übertragung von indirekt aus der Datenbank stammenden Werken, Daten oder anderen Elementen, ohne direkten Zugriff auf die Datenbank?

8.
Erfasst „Weiterverwendung“ in Artikel 7 der Richtlinie nur das öffentliche Verfügbarmachen des Inhalts der Datenbank direkt aus der Datenbank oder auch das öffentliche Verfügbarmachen von indirekt aus der Datenbank stammenden Werken, Daten oder anderen Elementen, ohne direkten Zugriff auf die Datenbank?

9.
Erfasst „Weiterverwendung“ in Artikel 7 der Richtlinie nur das erste öffentliche Verfügbarmachen des Inhalts der Datenbank?

10.
Was bedeutet „Handlungen … die einer normalen Nutzung der Datenbank entgegenstehen oder die berechtigten Interessen des Herstellers der Datenbank unzumutbar beeinträchtigen“ in Artikel 7 Absatz 5 der Richtlinie? Können insbesondere die [in den Randnummern 17 bis 19 dieses Urteils beschriebenen Verhaltensweisen] im Zusammenhang mit den [in Randnummer 15 dieses Urteils genannten Gesichtspunkten] solche Handlungen darstellen?

11.
Bedeutet Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie, dass jede „wesentliche Änderung“ des Inhalts der Datenbank, die eine eigene Schutzdauer für die sich ergebende Datenbank begründet, dazu führt, dass die sich ergebende Datenbank auch für die Zwecke des Artikels 7 Absatz 5 als eine neue, separate Datenbank anzusehen ist?


Zu den Vorabentscheidungsfragen

Vorbemerkungen

23
Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie gewährt der Person, die eine Datenbank im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie erstellt, einen als Schutzrecht sui generis bezeichneten besonderen Schutz, sofern „für die Beschaffung, die Überprüfung oder die Darstellung ihres Inhalts eine in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Investition erforderlich ist“.

24
Mit der zweiten und der dritten Frage, die zusammen zu prüfen sind, will das vorlegende Gericht eine Auslegung des Begriffes der mit der Beschaffung bzw. der Überprüfung des Inhalts einer Datenbank im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 der Richtlinie verbundenen Investition erreichen.

25
Nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie ist die Person, die eine durch das Schutzrecht sui generis geschützte Datenbank erstellt hat, berechtigt, die Entnahme und/oder die Weiterverwendung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts dieser Datenbank zu untersagen. Artikel 7 Absatz 5 verbietet außerdem Handlungen der wiederholten und systematischen Entnahme und/oder Weiterverwendung unwesentlicher Teile des Inhalts der Datenbank, die einer normalen Nutzung der Datenbank entgegenstehen oder die berechtigten Interessen der Person, die die Datenbank erstellt hat, unzumutbar beeinträchtigen.

26
Die siebte, die achte und die neunte Vorlagefrage, die zusammen zu prüfen sind, beziehen sich auf die Begriffe Entnahme und Weiterverwendung. Die Begriffe wesentlicher Teil und unwesentlicher Teil einer Datenbank stehen ihrerseits im Mittelpunkt der ersten, der vierten, der fünften und der sechsten Frage, die ebenfalls zusammen zu prüfen sind.

27
Die zehnte Frage betrifft die Tragweite des in Artikel 7 Absatz 5 der Richtlinie ausgesprochenen Verbots. Die elfte Frage geht dahin, ob eine wesentliche Änderung des Inhalts der Datenbank, die von der Person vorgenommen wird, die die Datenbank erstellt hat, den Schluss zulässt, dass es sich für die Beurteilung im Rahmen des Artikels 7 Absatz 5 der Richtlinie, ob unwesentliche Teile der Datenbank betreffende Entnahme- und/oder Weiterverwendungshandlungen wiederholt und systematisch sind, um eine neue Datenbank handelt.

Zur zweiten und zur dritten Frage: Begriff der mit der Beschaffung und der Überprüfung des Inhalts einer Datenbank verbundenen Investition im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie

28
Die zweite und die dritte Frage des vorlegenden Gerichts beziehen sich auf den Begriff der mit der Beschaffung oder der Überprüfung des Inhalts einer Datenbank verbundenen Investition im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie.

29
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Schutz durch das Schutzrecht sui generis nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie Datenbanken vorbehalten ist, die ein bestimmtes Kriterium erfüllen, nämlich dass für die Beschaffung, die Überprüfung oder die Darstellung ihres Inhalts eine in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Investition erforderlich ist.

30
Nach der 9., der 10. und der 12. Begründungserwägung der Richtlinie soll diese, wie die Beklagte ausführt, Investitionen in „Datenspeicher und Datenverarbeitungs“-Systeme fördern und schützen, die zur Entwicklung des Informationsmarktes in einem Rahmen beitragen, der durch eine exponentielle Zunahme der Daten geprägt ist, die jedes Jahr in allen Tätigkeitsbereichen erzeugt und verarbeitet werden. Daraus folgt, dass der Begriff der mit der Beschaffung, der Überprüfung oder der Darstellung des Inhalts einer Datenbank verbundenen Investition allgemein dahin zu verstehen ist, dass er der Erstellung dieser Datenbank als solche gewidmete Investition bezeichnet.

31
In diesem Zusammenhang ist der Begriff der mit der Beschaffung des Inhalts einer Datenbank verbundenen Investition, wie die Beklagte sowie die belgische, die deutsche und die portugiesische Regierung unterstreichen, dahin zu verstehen, dass die der Suche nach vorhandenen unabhängigen Elementen und deren Sammlung in dieser Datenbank gewidmeten Mittel unter Ausschluss der Mittel bezeichnet, die für das Erzeugen der unabhängigen Elemente als solches eingesetzt werden. Das Ziel des durch die Richtlinie eingerichteten Schutzes durch das Schutzrecht sui generis besteht nämlich darin, einen Anreiz für die Einrichtung von Systemen für die Speicherung und die Verarbeitung vorhandener Informationen zu geben und nicht für das Erzeugen von Elementen, die später in einer Datenbank zusammengestellt werden können.

32
Diese Auslegung wird durch die 39. Begründungserwägung der Richtlinie bestätigt, nach dem das Ziel des Schutzrechts sui generis darin besteht, einen Schutz gegen die widerrechtliche Aneignung der Ergebnisse der finanziellen und beruflichen Investitionen sicherzustellen, die „für die Beschaffung und das Sammeln des Inhalts“ einer Datenbank getätigt wurden. Wie die Generalanwältin in den Nummern 41 bis 46 ihrer Schlussanträge feststellt, sprechen alle Sprachfassungen dieser 39. Begründungserwägung trotz leichter terminologischer Abweichungen für eine Auslegung, die von dem Begriff Beschaffung das Erzeugen der in der Datenbank enthaltenen Elemente ausschließt.

33
Die 19. Begründungserwägung der Richtlinie, nach der die Zusammenstellung mehrerer Aufzeichnungen musikalischer Darbietungen auf einer CD keine Investition darstellt, die ausreichend erheblich wäre, um in den Genuss des Rechts sui generis zu kommen, liefert ein zusätzliches Argument für diese Auslegung. Daraus geht nämlich hervor, dass die Mittel, die für das Erzeugen der Werke oder der Elemente, die sich in der Datenbank, in diesem Fall auf einer CD finden, eingesetzt werden, einer mit der Beschaffung des Inhalts dieser Datenbank verbundenen Investition nicht gleichzustellen sind und folglich bei der Beurteilung, ob die mit der Erstellung dieser Datenbank verbundene Investition wesentlich ist, nicht berücksichtigt werden können.

34
Der Begriff der mit der Überprüfung des Inhalts der Datenbank verbundenen Investition ist dahin zu verstehen, dass er die Mittel erfasst, die, um die Verlässlichkeit der in der Datenbank enthaltenen Information sicherzustellen, der Kontrolle der Richtigkeit der ermittelten Elemente bei der Erstellung der Datenbank und während des Zeitraums des Betriebs dieser Datenbank gewidmet werden. Die Mittel, die Überprüfungsmaßnahmen im Laufe des Stadiums der Erzeugung von Daten oder sonstigen Elementen gewidmet werden, die anschließend in einer Datenbank gesammelt werden, stellen dagegen diese Erzeugung betreffende Mittel dar und können daher bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Investition vorliegt, im Rahmen des Artikels 7 Absatz 1 der Richtlinie nicht berücksichtigt werden.

35
In diesem Zusammenhang schließt der Umstand, dass die Erstellung einer Datenbank mit der Ausübung einer Haupttätigkeit verbunden ist, in deren Rahmen die Person, die die Datenbank erstellt, auch die in dieser Datenbank enthaltenen Elemente erzeugt, als solcher nicht aus, dass diese Person den Schutz durch das Schutzrecht sui generis beanspruchen kann, sofern sie nachweist, dass die Beschaffung dieser Elemente, ihre Überprüfung oder ihre Darstellung in dem in den Randnummern 31 bis 34 dieses Urteils angegebenen Sinn Anlass zu einer in quantitativer oder qualitativer Hinsicht wesentlichen Investition gegeben haben, die im Verhältnis zu den Mitteln selbständig ist, die eingesetzt worden sind, um diese Elemente zu erzeugen.

36
Dabei verlangen die Ermittlung der Daten und die Überprüfung ihrer Richtigkeit im Zeitpunkt der Erstellung der Datenbank von der Person, die die Datenbank erstellt, zwar grundsätzlich nicht, dass sie besondere Mittel einsetzt, da es sich um Daten handelt, die sie erzeugt hat und die ihr zur Verfügung stehen, die Zusammenstellung dieser Daten, ihre systematische oder methodische Anordnung innerhalb der Datenbank, die Organisation ihrer individuellen Zugänglichkeit und die Überprüfung ihrer Richtigkeit während des gesamten Zeitraums des Betriebs der Datenbank können aber eine in quantitativer und/oder qualitativer Hinsicht wesentliche Investition im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie erfordern.

37
Im Ausgangsverfahren fragt das vorlegende Gericht, ob die in Randnummer 14 des vorliegenden Urteils beschriebenen Investitionen einer mit der Beschaffung des Inhalts der BHB-Datenbank verbundenen Investition gleichzustellen sind. Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens bestehen in diesem Zusammenhang darauf, dass die genannten Investitionen wesentlich seien.

38
Die Investitionen, die damit verbunden sind, dass zur Veranstaltung von Pferderennen die Pferde bestimmt werden, die zur Teilnahme an dem betreffenden Rennen zugelassen sind, beziehen sich jedoch auf das Erzeugen der Daten, aus denen die Listen für diese Rennen bestehen, die sich in der BHB-Datenbank finden. Sie entsprechen keiner mit der Beschaffung des Inhalts der Datenbank verbundenen Investition. Sie können daher bei der Beurteilung, ob die mit der Erstellung dieser Datenbank verbundene Investition wesentlich ist, nicht berücksichtigt werden.

39
Gewiss erfordert das Verfahren der Eintragung eines Pferdes auf der Liste für ein Rennen eine Reihe von vorherigen Überprüfungen, die sich auf die Identität desjenigen, der die Anmeldung vornimmt, die Merkmale des Pferdes sowie die Qualifikationen des Pferdes, seines Eigentümers und des Jockeys erstrecken.

40
Diese Arbeit der vorherigen Überprüfung erfolgt jedoch im Stadium der Erzeugung der Liste für das betreffende Rennen. Sie stellt daher eine mit dem Erzeugen von Daten und nicht mit der Überprüfung des Inhalts der Datenbank verbundene Investition dar.

41
Die der Aufstellung einer Liste der an einem Rennen teilnehmenden Pferde und den in diesem Rahmen stehenden Überprüfungsmaßnahmen gewidmeten Mittel entsprechen daher keiner Investition, die mit der Beschaffung und der Überprüfung des Inhalts der Datenbank, in der sich diese Liste findet, verbunden ist.

42
Nach alledem sind die zweite und die dritte Vorlagefrage wie folgt zu beantworten:


Der Begriff der mit der Beschaffung des Inhalts einer Datenbank verbundenen Investition im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie ist dahin zu verstehen, dass er die Mittel bezeichnet, die der Ermittlung von vorhandenen Elementen und deren Zusammenstellung in dieser Datenbank gewidmet werden. Er umfasst nicht die Mittel, die eingesetzt werden, um die Elemente zu erzeugen, aus denen der Inhalt einer Datenbank besteht.


Der Begriff der mit der Überprüfung des Inhalts der Datenbank verbundenen Investition im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie ist dahin zu verstehen, dass er die Mittel erfasst, die, um die Verlässlichkeit der in dieser Datenbank enthaltenen Information sicherzustellen, der Kontrolle der Richtigkeit der ermittelten Elemente bei der Erstellung der Datenbank und während des Zeitraums des Betriebs der Datenbank gewidmet sind. Die Mittel, die Überprüfungsmaßnahmen im Stadium der Erzeugung von Elementen gewidmet werden, die anschließend in einer Datenbank gesammelt werden, fallen nicht unter diesen Begriff.


Die der Aufstellung einer Liste der an einem Rennen teilnehmenden Pferde und den in diesem Rahmen stehenden Überprüfungsmaßnahmen gewidmeten Mittel entsprechen keiner Investition, die mit der Beschaffung und der Überprüfung des Inhalts der Datenbank verbunden ist, in der sich diese Liste befindet.

Zur siebten, achten und neunten Frage: Begriffe Entnahme und Weiterverwendung im Sinne des Artikels 7 der Richtlinie

43
Die siebte, die achte und die neunte Frage des vorlegenden Gerichts gehen im Wesentlichen dahin, ob die Nutzung einer Datenbank, wie sie die Beklagte vornimmt, eine Entnahme und/oder eine Weiterverwendung im Sinne von Artikel 7 der Richtlinie darstellt. Das vorlegende Gericht fragt insbesondere, ob der durch das Schutzrecht sui generis gewährte Schutz sich auch auf die Fälle einer Nutzung von Daten erstreckt, die zwar aus einer geschützten Datenbank stammen, von dem Nutzer aber anderen Quellen als dieser Datenbank entnommen worden sind.

44
Nach der 41. Begründungserwägung der Richtlinie gibt der Schutz durch das durch Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie eingeführte Schutzrecht sui generis der Person, die eine Datenbank erstellt hat, die Möglichkeit, die unerlaubte Entnahme und/oder Weiterverwendung der Gesamtheit oder wesentlicher Teile des Inhalts dieser Datenbank zu unterbinden. Darüber hinaus verbietet Artikel 7 Absatz 5 der Richtlinie unter bestimmten Voraussetzungen die Entnahme und/oder Weiterverwendung unwesentlicher Teile des Inhalts einer Datenbank.

45
Die Begriffe Entnahme und Weiterverwendung sind anhand des Zieles auszulegen, das mit dem Schutzrecht sui generis verfolgt wird. Dieses soll die Person, die die Datenbank erstellt hat, gegen „Handlungen des Benutzers … [schützen], die über dessen begründete Rechte hinausgehen und somit der Investition [dieser Person] schaden“, wie in der 42. Begründungserwägung der Richtlinie ausgeführt wird.

46
Aus der 48. Begründungserwägung der Richtlinie geht hervor, dass das Schutzrecht sui generis auf einer wirtschaftlichen Rechtfertigung beruht, die darin besteht, für die Person, die die Datenbank erstellt hat, zu gewährleisten, dass die der Erstellung und dem Betrieb dieser Datenbank gewidmete Investition geschützt wird und sie dafür eine Vergütung erhält.

47
Unter diesen Voraussetzungen ist es für die Beurteilung des Umfangs des Schutzes durch das Schutzrecht sui generis unerheblich, ob Ziel der Entnahme – und/oder Weiterverwendungshandlung die Erstellung einer anderen Datenbank ist, die mit der Ursprungsdatenbank im Wettbewerb steht oder nicht und die gleiche oder eine andere Größe hat, oder ob diese Handlung sich in den Rahmen einer anderen Tätigkeit als der Erstellung einer Datenbank einfügt. Die 42. Begründungserwägung der Richtlinie bestätigt in diesem Zusammenhang, dass das „Recht auf Verbot der Entnahme und/oder Weiterverwendung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts … sich nicht nur auf die Herstellung eines parasitären Konkurrenzprodukts [bezieht], sondern auch auf einen Benutzer, der durch seine Handlungen einen qualitativ oder quantitativ erheblichen Schaden für die Investition verursacht“.

48
Außerdem ist festzustellen, dass in dem von der Kommission am 15. April 1992 vorgelegten Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. L 1992, C 156, S. 4) nach Artikel 2 Absatz 5 der Bereich des Schutzes durch das Schutzrecht sui generis zwar auf unzulässiger Entnahme – und/oder Weiterverwendungshandlungen beschränkt war, die „zu kommerziellen Zwecken“ vorgenommen werden, dass aber das Fehlen einer Verweisung auf eine solche Zweckbestimmung in Artikel 7 der Richtlinie bedeutet, dass es für die Beurteilung, ob eine Handlung in Bezug auf diesen Artikel erlaubt ist, unerheblich ist, ob die Handlung einen kommerziellen oder einen nicht kommerziellen Zweck verfolgt.

49
In Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie wird die Entnahme definiert als „die ständige oder vorübergehende Übertragung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts einer Datenbank auf einen anderen Datenträger, ungeachtet der dafür verwendeten Mittel und der Form der Entnahme“, während in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b die Weiterverwendung definiert wird als „jede Form öffentlicher Verfügbarmachung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts der Datenbank durch die Verbreitung von Vervielfältigungsstücken, durch Vermietung, durch Online-Übermittlung oder durch andere Formen der Übermittlung“.

50
Die Bezugnahme auf „einen wesentlichen Teil“ in der Definition der Begriffe Entnahme und Weiterverwendung gibt Anlass zu Verwirrung, da aus Artikel 7 Absatz 5 der Richtlinie hervorgeht, dass eine Entnahme oder eine Weiterverwendung sich auch auf einen unwesentlichen Teil einer Datenbank beziehen kann. Wie die Generalanwältin in Nummer 90 ihrer Schlussanträge ausführt, betrifft die Bezugnahme auf die Wesentlichkeit des entnommenen oder weiterverwendeten Teils in Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie die Definition dieser Begriffe als solche nicht, sondern sie ist dahin zu verstehen, dass sie sich auf eine der Anwendungsvoraussetzungen des durch Artikel 7 Absatz 1 dieser Richtlinie eingeführten Schutzrechts sui generis bezieht.

51
Die Verwendung von Formulierungen wie „ungeachtet der dafür verwendeten Mittel und der Form der Entnahme“ und „jede Form öffentlicher Verfügbarmachung“ zeigt, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber den Begriffen Entnahme und Weiterverwendung eine weit gefasste Bedeutung verleihen wollte. Mit Rücksicht auf das mit der Richtlinie verfolgte Ziel sind diese Begriffe also dahin auszulegen, dass sie sich auf jede Handlung beziehen, die darin besteht, sich ohne die Zustimmung der Person, die die Datenbank erstellt hat, die Ergebnisse ihrer Investition anzueignen bzw. sie öffentlich verfügbar zu machen und ihr damit die Einkünfte zu entziehen, die es ihr ermöglichen sollen, die Kosten dieser Investition zu amortisieren.

52
In einem solchen Zusammenhang können die Begriffe Entnahme und Weiterverwendung entgegen der von der Beklagten sowie der belgischen und der portugiesischen Regierung vertretenen Auffassung nicht auf die Fälle beschränkt werden, in denen die Entnahme und die Weiterverwendung unmittelbar von der Ursprungsdatenbank aus erfolgt, wenn man die Person, die die Datenbank erstellt hat, nicht ohne Schutz gegen unzulässige Kopierhandlungen lassen will, die von einer Kopie seiner Datenbank aus vorgenommen werden. Diese Auslegung wird durch Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie bestätigt, nach dem sich mit dem Erstverkauf eines Vervielfältigungsstücks einer Datenbank in der Gemeinschaft durch den Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung das Recht, den „Weiterverkauf“ dieses Vervielfältigungsstücks zu kontrollieren, erschöpft, nicht aber das Recht, die Entnahme und die Weiterverwendung des Inhalts dieses Vervielfältigungsstücks zu kontrollieren.

53
Da unzulässige Entnahme- und/oder Weiterverwendungshandlungen, die von einem Dritten von einer anderen Quelle als der betreffenden Datenbank aus vorgenommen werden, ebenso wie derartige Handlungen, die unmittelbar von dieser Datenbank aus vorgenommen werden, geeignet sind, die Investition der Person, die diese Datenbank erstellt hat, zu beeinträchtigen, ist davon auszugehen, dass die Begriffe Entnahme und Weiterverwendung keinen direkten Zugang zu der betreffenden Datenbank voraussetzen.

54
Es ist jedoch zu unterstreichen, dass der Schutz durch das Schutzrecht sui generis sich nur auf Entnahme- und Weiterverwendungshandlungen im Sinne der Definition in Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie bezieht. Dieser Schutz erstreckt sich dagegen nicht auf Handlungen, mit denen eine Datenbank abgefragt wird.

55
Zwar kann die Person, die eine Datenbank erstellt hat, sich ein ausschließliches Recht auf Zugang zu ihrer Datenbank vorbehalten oder den Zugang zu dieser bestimmten Personen vorbehalten. Macht sie jedoch selbst den Inhalt einer Datenbank oder einen Teil davon der Öffentlichkeit zugänglich, so erlaubt ihr Schutzrecht sui generis ihr nicht, sich dem Abfragen dieser Datenbank durch Dritte entgegenzustellen.

56
Das Gleiche gilt, wenn die Person, die eine Datenbank erstellt hat, einem Dritten gestattet, den Inhalt ihrer Datenbank weiterzuverwenden, d. h. diesen in der Öffentlichkeit zu verbreiten. Aus der Definition des Begriffes der Weiterverwendung in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie geht nämlich in Verbindung mit der 41. Begründungserwägung der Richtlinie hervor, dass die Zustimmung dieser Person dazu, ihre Datenbank oder einen Teil der Datenbank weiterzuverwenden, bedeutet, dass sie dem zustimmt, dass ihre Datenbank oder der betreffende Teil der Öffentlichkeit durch einen Dritten, der diese Erlaubnis besitzt, zugänglich gemacht wird. Dadurch, dass sie die Weiterverwendung zulässt, schafft die Person, die die Datenbank erstellt hat, somit für Interessierte eine alternative Quelle für den Zugang zum Inhalt ihrer Datenbank und für deren Konsultation.

57
Dass die Datenbank von Dritten bei einem „Weiterverwender“ abgefragt werden kann, der eine Erlaubnis der Person besitzt, die diese Datenbank errichtet hat, hindert den Letztgenannten im Übrigen nicht daran, den Wert seiner Investition wiederzuerlangen. Es steht dieser Person nämlich frei, eine Gebühr für die Weiterverwendung der Gesamtheit oder eines Teils der Datenbank festzusetzen, bei der u. a. die Aussichten auf nachfolgende Abfragen berücksichtigt werden, und die ihr damit eine ausreichende Verzinsung seiner Investitionen garantiert.

58
Dagegen kann der rechtmäßige Benutzer einer Datenbank, d. h. der Benutzer, dessen Zugang zum Inhalt der Datenbank zu Zwecken der Abfragen auf der unmittelbaren oder mittelbaren Zustimmung der Person beruht, die die Datenbank errichtet hat, von dieser aufgrund des durch Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie eingeführten Schutzrechts sui generis daran gehindert werden, Handlungen vorzunehmen, die darin bestehen, seinerseits die Gesamtheit oder einen wesentlichen Teil des Inhalts der Datenbank zu entnehmen und/oder weiterzuverwenden. Die Zustimmung der Person, die die Datenbank erstellt hat, zu deren Konsultation, führt nämlich nicht zu einer Erschöpfung ihres Schutzrechts sui generis.

59
Dieses Ergebnis der Untersuchung wird, was die Entnahme angeht, durch die 44. Begründungserwägung der Richtlinie bestätigt, nach der, „[wenn] für die Darstellung des Inhalts einer Datenbank auf dem Bildschirm die ständige oder vorübergehende Übertragung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils dieses Inhalts auf einen anderen Datenträger erforderlich [ist], …diese Handlung der Genehmigung durch den Rechtsinhaber [bedarf]“. Was die Weiterverwendung angeht, heißt es in der 43. Begründungserwägung der Richtlinie im gleichen Sinne: „Im Fall einer Online-Übermittlung erschöpft sich das Recht, die Weiterverwendung zu untersagen, weder hinsichtlich der Datenbank noch hinsichtlich eines vom Empfänger der Übermittlung mit Zustimmung des Rechtsinhabers angefertigten physischen Vervielfältigungsstücks dieser Datenbank oder eines Teils davon.“

60
Das Verbot des Artikels 7 Absatz 1 der Richtlinie betrifft jedoch nur die Fälle der Entnahme und/oder Weiterverwendung, die sich auf die Gesamtheit oder einen wesentlichen Teil des Inhalts einer Datenbank beziehen, für deren Errichtung eine wesentliche Investition erforderlich war. Aus Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie geht hervor, dass das Schutzrecht sui generis außer den in Artikel 7 Absatz 5 der Richtlinie genannten Fällen einem rechtmäßigen Benutzer nicht verbietet, unwesentliche Teile des Inhalts einer Datenbank zu entnehmen und weiterzuverwenden.

61
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass für Entnahmehandlungen, d. h. die Übertragung des Inhalts einer Datenbank auf einen anderen Träger, und für Weiterverwendungshandlungen, d. h. die öffentliche Zurverfügungstellung des Inhalts einer Datenbank, die sich auf die Gesamtheit oder auf einen wesentlichen Teil des Inhalts einer Datenbank beziehen, eine Genehmigung der Person erforderlich ist, die die Datenbank erstellt hat, auch wenn diese ihre Datenbank ganz oder teilweise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht oder einem Dritten oder bestimmten Dritten erlaubt haben sollte, diese der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.

62
Die Richtlinie enthält eine Ausnahme von dem in der vorstehenden Randnummer formulierten Grundsatz. Artikel 9 definiert abschließend drei Fallgestaltungen, in denen die Mitgliedstaaten festlegen können, dass der rechtmäßige Benutzer einer der Öffentlichkeit – in welcher Weise auch immer – zur Verfügung gestellten Datenbank ohne Genehmigung desjenigen, der die Datenbank errichtet hat, einen „wesentlichen Teil“ dieser Datenbank entnehmen und/oder weiterverwenden kann. Es handelt sich um die Entnahme des Inhalts einer nichtelektronischen Datenbank zu privaten Zwecken, um die Entnahme zur Veranschaulichung des Unterrichts oder zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung und um die Entnahme und/oder Weiterverwendung zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit oder eines Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens.

63
Im Ausgangsverfahren wird im Vorlagebeschluss angegeben, dass die Pferderennen betreffenden Daten, die die Beklagte auf ihre Internet-Seite stellt und die aus der BHB-Datenbank stammen, zum einen den am Vortrag des Rennens erscheinenden Zeitungen und zum anderen den von der Firma SIS gelieferten RDF entnommen werden.

64
Nach dem Vorlagebeschluss werden die in den Zeitungen veröffentlichten Informationen der Presse unmittelbar durch die Weatherbys Group Ltd, die Gesellschaft, die die Datenbank des BHB verwaltet, geliefert. Was die andere Informationsquelle der Beklagten angeht, ist darauf hinzuweisen, dass die SIS von der Racing Pages Ltd, die zum Teil durch die Weatherbys Group Ltd kontrolliert wird, ermächtigt ist, Informationen über die Pferderennen in der Form von RDF an ihre eigenen Abonnenten zu übermitteln, zu denen die Beklagte gehört. Die Daten der BHB-Datenbank über die Pferderennen sind also der Öffentlichkeit für Konsultationszwecke mit Genehmigung des BHB zugänglich gemacht worden.

65
Auch wenn die Beklagte eine rechtmäßige Benutzerin der der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Datenbank ist, zumindest was den Teil dieser Datenbank angeht, der den Informationen über Rennen entspricht, geht doch aus dem Vorlagebeschluss hervor, dass sie Entnahme- und Weiterverwendungshandlungen im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie vornimmt. Zum einen entnimmt sie dadurch Daten, deren Quelle die BHB-Datenbank ist, dass sie diese von einem Datenträger auf einen anderen überträgt. Sie nimmt nämlich diese Daten in ihr eigenes elektronisches System auf. Zum anderen verwendet sie diese Daten in der Weise weiter, dass sie sie ihrerseits der Öffentlichkeit auf ihrer Internet-Seite zur Verfügung stellt, damit ihre Kunden Wetten auf Pferderennen abschließen können.

66
Aus dem Vorlagebeschluss ergibt sich auch, dass diese Entnahmen und Weiterverwendungen ohne Genehmigung durch die Kläger vorgenommen worden sind. Da die vorliegende Rechtssache unter keinen der Tatbestände des Artikels 9 der Richtlinie fällt, könnten Handlungen wie die von der Beklagten vorgenommenen daher von den Klägern aufgrund von deren Schutzrecht sui generis unter der Voraussetzung untersagt werden, dass sie sich auf die Gesamtheit oder auf einen wesentlichen Teil des Inhalts der BHB-Datenbank im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie erstrecken. Erstrecken sich derartige Handlungen auf unwesentliche Teile dieser Datenbank, so wären sie nur untersagt, wenn die Voraussetzungen des Artikels 7 Absatz 5 der Richtlinie erfüllt sind.

67
Nach alledem sind die siebte, die achte und die neunte Vorlagefrage wie folgt zu beantworten:


Die Begriffe Entnahme und Weiterverwendung im Sinne von Artikel 7 der Richtlinie sind dahin auszulegen, dass sie sich auf unzulässige Handlungen beziehen, mit denen jemand sich die Gesamtheit oder einen Teil des Inhalts einer Datenbank aneignet oder diesen in der Öffentlichkeit verbreitet. Diese Begriffe setzen keinen direkten Zugang zu der betreffenden Datenbank voraus.


Der Umstand, dass der Inhalt der Datenbank der Öffentlichkeit durch die Person, die sie erstellt hat, oder mit deren Zustimmung zugänglich gemacht worden ist, berührt deren Recht nicht, Entnahme- und/oder Weiterverwendungshandlungen, die sich auf die Gesamtheit oder auf einen wesentlichen Teil des Inhalts einer Datenbank erstrecken, zu untersagen.

Zur ersten, zur vierten, zur fünften und zur sechsten Frage: Begriffe wesentlicher Teil und unwesentlicher Teil des Inhalts einer Datenbank im Sinne von Artikel 7 der Richtlinie

68
Die vierte, die fünfte und die sechste Frage des vorlegenden Gerichts beziehen sich auf die Bedeutung der Begriffe wesentlicher Teil und unwesentlicher Teil des Inhalts einer Datenbank im Rahmen des Artikels 7 der Richtlinie. Die erste Frage des vorlegenden Gerichts geht außerdem dahin, ob die aus einer Datenbank stammenden Elemente nicht als – wesentlicher oder unwesentlicher – Teil dieser Datenbank qualifiziert werden können, wenn die systematische oder methodische Anordnung diese Elemente und die Voraussetzungen ihrer individuellen Zugänglichkeit von dem Urheber der Entnahme und/oder der Weiterverwendung geändert worden sind.

69
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Schutz durch das Schutzrecht sui generis die Datenbanken betrifft, für deren Erstellung eine erhebliche Investition erforderlich war. In diesem Rahmen verbietet Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie die Entnahme und/oder die Weiterverwendung nicht nur der Gesamtheit einer durch das Schutzrecht sui generis geschützten Datenbank, sondern auch eines in qualitativer und quantitativer Hinsicht wesentlichen Teils des Inhalts der Datenbank. Diese Vorschrift soll nach der 42. Begründungserwägung der Richtlinie verhindern, dass ein Benutzer „durch seine Handlungen einen qualitativ oder quantitativ erheblichen Schaden für die Investition verursacht“. Aus dieser Begründungserwägung geht hervor, dass bei der Beurteilung in qualitativer Hinsicht, ob der betreffende Teil wesentlich ist, ebenso wie bei der Beurteilung in quantitativer Hinsicht auf die mit der Erstellung der Datenbank verbundene Investition und auf die Beeinträchtigung dieser Investition durch die diesen Teil betreffenden Entnahme- und/oder Weiterverwendungshandlungen abzustellen ist.

70
Der Begriff in quantitativer Hinsicht wesentlicher Teil des Inhalts der Datenbank im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie bezieht sich auf das entnommene und/oder weiterverwendete Datenvolumen der Datenbank und ist im Verhältnis zum Volumen des gesamten Inhalts der Datenbank zu beurteilen. Wenn ein Benutzer nämlich einen quantitativ erheblichen Teil des Inhalts einer Datenbank, für deren Erstellung der Einsatz wesentlicher Mittel erforderlich war, entnimmt und/oder weiterverwendet, so ist die Investition, die den entnommenen und/oder weiterverwendeten Teil betrifft, proportional ebenfalls erheblich.

71
Der Begriff in qualitativer Hinsicht wesentlicher Teil des Inhalts der Datenbank bezieht sich auf die Bedeutung der mit der Beschaffung, der Überprüfung oder der Darstellung des Inhalts des Gegenstands der Entnahme- und/oder Weiterverwendungshandlung verbundenen Investition unabhängig davon, ob dieser Gegenstand einen quantitativ wesentlichen Teil des allgemeinen Inhalts der geschützten Datenbank darstellt. Ein quantitativ geringfügiger Teil des Inhalts einer Datenbank kann nämlich, was die Beschaffung, die Überprüfung oder die Darstellung angeht, eine ganz erhebliche menschliche, technische oder finanzielle Investition erfordern.

72
Außerdem führt die Existenz des Schutzrechts sui generis nach der 46. Begründungserwägung der Richtlinie nicht zur Entstehung eines neuen Rechts an den Werken, Daten oder Elementen der Datenbank als solchen und der den durch die Entnahme- und/oder Weiterverwendungshandlungen betroffenen Elemente innewohnende Wert stellt daher kein erhebliches Kriterium für die Beurteilung dar, ob der betroffene Teil wesentlich ist.

73
Was den Begriff unwesentlicher Teil des Inhalts einer Datenbank angeht, ist davon auszugehen, dass unter diesen Begriff jeder Teil fällt, der sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht nicht dem Begriff wesentlicher Teil entspricht.

74
In diesem Zusammenhang ergibt sich aus dem Vorlagebeschluss, dass die auf den Internet-Seiten der Beklagten wiedergegebenen Elemente, die aus der BHB-Datenbank stammen, nur einen sehr geringen Anteil des Gesamtumfangs dieser Datenbank ausmachen, wie in Randnummer 19 dieses Urteils festgestellt worden ist. In quantitativer Hinsicht ist daher anzunehmen, dass diese Elemente keinen wesentlichen Teil des Inhalts dieser Datenbank darstellen.

75
Nach dem Vorlagebeschluss betreffen die von der Beklagten veröffentlichten Informationen nur folgende Elemente der BHB-Datenbank: Die Namen aller an dem betreffenden Rennen teilnehmenden Pferde, das Datum, die Uhrzeit und/oder die Bezeichnung des Rennens sowie den Namen der Pferderennbahn, wie ebenfalls in Randnummer 19 dieses Urteils angegeben worden ist.

76
Für die Beurteilung, ob diese Elemente einen in qualitativer Hinsicht wesentlichen Teil des Inhalts der BHB-Datenbank darstellen, ist zu prüfen, ob die menschlichen, technischen und finanziellen Anstrengungen, die die Person, die die Datenbank erstellt hat, für die Beschaffung, die Überprüfung und die Darstellung dieser Daten getätigt hat, eine wesentliche Investition darstellen.

77
Die Kläger machen in diesem Zusammenhang geltend, die von der Beklagten entnommenen und weiterverwendeten Daten seien grundlegend, denn ohne Teilnehmerlisten könnten die Pferderennen nicht stattfinden. Außerdem stünden diese Daten für eine erhebliche Investition, die durch die Tätigkeit eines Call-Centers gekennzeichnet sei, bei dem mehr als 30 Personen eingesetzt seien.

78
Es ist jedoch zunächst darauf hinzuweisen, dass der den durch die Entnahme und/oder Weiterverwendungshandlung betroffenen Daten innewohnende Wert kein erhebliches Kriterium bei der Beurteilung darstellt, ob der betreffende Teil in qualitativer Hinsicht wesentlich ist. Der Umstand, dass die von der Firma William Hill entnommenen und weiterverwendeten Daten für die Veranstaltung der Pferderennen, mit denen die Kläger betraut sind, unbedingt erforderlich sind, ist daher für die Beurteilung, ob die Handlungen der Beklagten sich auf einen wesentlichen Teil des Inhalts der BHB-Datenbank erstrecken, unerheblich.

79
Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Mittel, die für das Erzeugen der Elemente, die sich in einer Datenbank finden, als solches eingesetzt werden, bei der Beurteilung, ob die mit der Erstellung dieser Datenbank verbundene Investition wesentlich ist, nicht berücksichtigt werden können, wie in den Randnummern 31 bis 33 dieses Urteils ausgeführt worden ist.

80
Die Mittel, die Kläger einsetzen, um zur Veranstaltung von Pferderennen das Datum, die Uhrzeit, den Ort und/oder die Bezeichnung des Rennens sowie die an diesem teilnehmenden Pferde zu ermitteln, entsprechen aber einer Investition, die mit dem Erzeugen von in der BHB-Datenbank enthaltenen Elementen verbunden ist. Demzufolge – und wenn, wie aus dem Vorlagebeschluss hervorgeht, die von der Beklagten entnommenen und weiterverwendeten Elemente von den Klägern keine im Verhältnis zu den für das Erzeugen dieser Elemente erforderliche Mitteln selbständige Investition verlangt haben – müsste davon ausgegangen werden, dass diese Elemente keinen in qualitativer Hinsicht wesentlichen Teil der BHB-Datenbank darstellen.

81
Unter diesen Voraussetzungen braucht die erste Vorlagefrage daher nicht beantwortet zu werden. Die Änderung, die der Urheber der Entnahme- und Weiterverwendungshandlung an der Anordnung oder an den Voraussetzungen der individuellen Zugänglichkeit der durch diese Handlung betroffenen Daten vorgenommen hat, kann auf jeden Fall nicht zur Folge haben, dass in einem wesentlichen Teil des Inhalts der betreffenden Datenbank ein Teil umgewandelt wird, der diese Eigenschaft nicht besitzt.

82
Nach alledem sind die vierte, die fünfte und die sechste Vorlagefrage wie folgt zu beantworten:


Der Begriff in quantitativer Hinsicht wesentlicher Teil des Inhalts einer Datenbank im Sinne von Artikel 7 der Richtlinie bezieht sich auf das entnommene und/oder weiterverwendete Datenvolumen der Datenbank und ist nach dem Verhältnis zum Gesamtvolumen des Inhalts der Datenbank zu beurteilen.


Der Begriff in qualitativer Hinsicht wesentlicher Teil des Inhalts einer Datenbank bezieht sich auf den Umfang der mit der Beschaffung, der Überprüfung oder der Darstellung des Inhalts des Gegenstands der Entnahme- und/oder Weiterverwendungshandlung verbundenen Investition unabhängig davon, ob dieser Gegenstand einen quantitativ wesentlichen Teil des allgemeinen Inhalts der geschützten Datenbank darstellt.


Unter den Begriff unwesentlicher Teil des Inhalts einer Datenbank fällt jeder Teil, der dem Begriff wesentlicher Teil sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht nicht entspricht.

Zur zehnten Frage: Tragweite des in Artikel 7 Absatz 5 der Richtlinie ausgesprochenen Verbots

83
Die zehnte Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, welche Art von Handlungen durch das in Artikel 7 Absatz 5 der Richtlinie ausgesprochene Verbot erfasst wird. Das vorlegende Gericht möchte darüber hinaus wissen, ob Handlungen wie die von der Beklagten vorgenommenen durch dieses Verbot betroffen sind.

84
In diesem Zusammenhang geht aus Artikel 8 Absatz 1 und aus der 42. Begründungserwägung der Richtlinie hervor, dass die Person, die eine Datenbank erstellt hat, dem rechtmäßigen Benutzer dieser Datenbank grundsätzlich nicht untersagen kann, Entnahme- und Weiterverwendungshandlungen vorzunehmen, die sich auf einen unwesentlichen Teil des Inhalts der Datenbank erstrecken. Artikel 7 Absatz 5 der Richtlinie, der es der Person, die eine Datenbank erstellt hat, unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, sich derartigen Handlungen entgegenzustellen, stellt also eine Ausnahme von diesem Grundsatz dar.

85
In dem vom Rat am 10. Juli 1995 festgelegten gemeinsamen Standpunkt (EG) Nr. 20/95 (ABl. C 288, S. 14) heißt es in Nummer 14 der Begründung: „Um … zu vermeiden, dass … [der] fehlende Schutz für unwesentliche Teile zu einer missbräuchlichen, wiederholten und systematischen Entnahme und/oder Weiterverwendung führt, ist im Absatz 5 dieses Artikels des gemeinsamen Standpunkts eine Schutzklausel aufgenommen worden.“

86
Daraus folgt, dass Artikel 7 Absatz 5 der Richtlinie eine Umgehung des Verbots des Artikels 7 Absatz 1 der Richtlinie verhindern soll. Ziel dieser Vorschrift ist es, eine wiederholte und systematische Entnahme und/oder Weiterverwendung unwesentlicher Teile des Inhalts einer Datenbank zu verhindern, die durch ihre kumulative Wirkung die Investition der Person, die die Datenbank erstellt hat, wie die durch Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie erfassten Fälle der Entnahme und/oder Weiterverwendung schwerwiegend beeinträchtigen würde.

87
Die Vorschrift verbietet folglich von Benutzern der Datenbank vorgenommene Entnahmehandlungen, die durch ihren wiederholten und systematischen Charakter darauf hinauslaufen würden, ohne Genehmigung der Person, die diese Datenbank erstellt hat, diese in ihrer Gesamtheit oder zumindest zu einem wesentlichen Teil wieder zu erstellen, sei es zur Erstellung einer anderen Datenbank oder zur Ausübung einer anderen Tätigkeit als der Erstellung einer solchen Datenbank.

88
In gleicher Weise verbietet Artikel 7 Absatz 5 der Richtlinie einem Dritten, das in Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie ausgesprochene Verbot der Weiterverwendung dadurch zu umgehen, dass er der Öffentlichkeit systematisch und wiederholt unwesentliche Teile des Inhalts der Datenbank zugänglich macht.

89
Somit sind mit „Handlungen …, die einer normalen Nutzung … [einer] Datenbank entgegenstehen oder die berechtigten Interessen des Herstellers der Datenbank unzumutbar beeinträchtigen“, unzulässige Verhaltensweisen gemeint, die darauf gerichtet sind, durch die kumulative Wirkung von Entnahmehandlungen die Gesamtheit oder einen wesentlichen Teil des Inhalts der durch das Schutzrecht sui generis geschützten Datenbank wieder zu erstellen und/oder der Öffentlichkeit durch die kumulative Wirkung von Weiterverwendungshandlungen die Gesamtheit oder einen wesentlichen Teil des Inhalts einer Datenbank zur Verfügung zu stellen, und die dadurch die Investition der Person, die diese Datenbank erstellt hat, schwerwiegend beeinträchtigen.

90
Im Ausgangsverfahren erstrecken sich die von der Beklagten vorgenommenen Entnahme- und Weiterverwendungshandlungen nach den Angaben im Vorlagebeschluss auf unwesentliche Teile des Inhalts der BHB-Datenbank, wie in den Randnummern 74 bis 80 dieses Urteils festgestellt worden ist. Nach dem Vorlagebeschluss werden sie anlässlich jedes Rennens, das veranstaltet wird, vorgenommen. Sie sind also wiederholt und systematisch.

91
Mit derartigen Handlungen soll jedoch das in Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie ausgesprochene Verbot nicht umgangen werden. Es ist nämlich ausgeschlossen, dass die Firma William Hill durch die kumulative Wirkung ihrer Handlungen die Gesamtheit oder einen wesentlichen Teil des Inhalts der BHB-Datenbank wieder erstellt und der Öffentlichkeit zur Verfügung stellt und damit die von den Klägern zur Herstellung dieser Datenbank getätigte Investition schwerwiegend beeinträchtigt.

92
Dabei ist zu unterstreichen, dass die aus der BHB-Datenbank stammenden Elemente, die täglich auf den Internet-Seiten der Beklagten veröffentlicht werden, nur die Rennen des Tages betreffen und sich auf die in Randnummer 19 dieses Urteils genannten Informationen beschränken.

93
Wie in Randnummer 80 dieses Urteils ausgeführt worden ist, ergibt sich aus dem Vorlagebeschluss, dass dafür, dass sich die durch die Handlungen der Beklagten betroffenen Elemente in der Datenbank der Klägerin befinden, von deren Seiten keine Investition erforderlich war, die im Verhältnis zu den zur Erzeugung dieser Elemente eingesetzten Mitteln selbständig wäre.

94
Es ist deshalb davon auszugehen, dass das Verbot des Artikels 7 Absatz 5 der Richtlinie Handlungen wie diejenigen der Beklagten nicht erfasst.

95
Nach alledem ist auf die zehnte Vorlagefrage zu antworten, dass das in Artikel 7 Absatz 5 der Richtlinie ausgesprochene Verbot unzulässige Entnahme- und/oder Weiterverwendungshandlungen erfasst, die durch ihre kumulative Wirkung dahin gehen, ohne Genehmigung der Person, die die Datenbank erstellt hat, die Gesamtheit oder einen wesentlichen Teil des Inhalts dieser Datenbank wieder herzustellen und/oder der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, und die damit die Investition dieser Person schwerwiegend beeinträchtigen.

96
Unter diesen Voraussetzungen braucht die elfte Vorlagefrage nicht beantwortet zu werden.


Kosten

97
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligten für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.


Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

1.
Der Begriff der mit der Beschaffung des Inhalts einer Datenbank verbundenen Investition im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken ist dahin zu verstehen, dass er die Mittel bezeichnet, die der Ermittlung von vorhandenen Elementen und deren Zusammenstellung in dieser Datenbank gewidmet werden. Er umfasst nicht die Mittel, die eingesetzt werden, um die Elemente zu erzeugen, aus denen der Inhalt einer Datenbank besteht.

Der Begriff der mit der Überprüfung des Inhalts der Datenbank verbundenen Investition im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie ist dahin zu verstehen, dass er die Mittel erfasst, die, um die Verlässlichkeit der in dieser Datenbank enthaltenen Information sicherzustellen, der Kontrolle der Richtigkeit der ermittelten Elemente bei der Erstellung der Datenbank und während des Zeitraums des Betriebs der Datenbank gewidmet sind. Die Mittel, die Überprüfungsmaßnahmen im Stadium der Erzeugung von Elementen gewidmet werden, die anschließend in einer Datenbank gesammelt werden, fallen nicht unter diesen Begriff.

Die der Aufstellung einer Liste der an einem Rennen teilnehmenden Pferde und den in diesem Rahmen stehenden Überprüfungsmaßnahmen gewidmeten Mittel entsprechen keiner Investition, die mit der Beschaffung und der Überprüfung des Inhalts der Datenbank verbunden ist, in der sich diese Liste befindet.

2.
Die Begriffe Entnahme und Weiterverwendung im Sinne von Artikel 7 der Richtlinie sind dahin auszulegen, dass sie sich auf unzulässige Handlungen beziehen, mit denen jemand sich die Gesamtheit oder einen Teil des Inhalts einer Datenbank aneignet oder diesen in der Öffentlichkeit verbreitet. Diese Begriffe setzen keinen direkten Zugang zu der betreffenden Datenbank voraus.

Der Umstand, dass der Inhalt der Datenbank der Öffentlichkeit durch die Person, die sie erstellt hat, oder mit deren Zustimmung zugänglich gemacht worden ist, berührt deren Recht nicht, Entnahme und/oder Weiterverwendungshandlungen, die sich auf die Gesamtheit oder auf einen wesentlichen Teil des Inhalts einer Datenbank erstrecken, zu untersagen.

3.
Der Begriff in quantitativer Hinsicht wesentlicher Teil des Inhalts einer Datenbank im Sinne von Artikel 7 der Richtlinie bezieht sich auf das entnommene und/oder weiterverwendete Datenvolumen der Datenbank und ist nach dem Verhältnis zum Gesamtvolumen des Inhalts der Datenbank zu beurteilen.

Der Begriff in qualitativer Hinsicht wesentlicher Teil des Inhalts einer Datenbank bezieht sich auf den Umfang der mit der Beschaffung, der Überprüfung oder der Darstellung des Inhalts des Gegenstands der Entnahme und/oder Weiterverwendungshandlung verbundenen Investition unabhängig davon, ob dieser Gegenstand einen quantitativ wesentlichen Teil des allgemeinen Inhalts der geschützten Datenbank darstellt.

Unter den Begriff unwesentlicher Teil des Inhalts einer Datenbank fällt jeder Teil, der dem Begriff wesentlicher Teil sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht nicht entspricht.

4.
Das in Artikel 7 Absatz 5 der Richtlinie ausgesprochene Verbot erfasst unzulässige Entnahme und/oder Weiterverwendungshandlungen, die durch ihre kumulative Wirkung dahin gehen, ohne Genehmigung der Person, die die Datenbank erstellt hat, die Gesamtheit oder einen wesentlichen Teil des Inhalts dieser Datenbank wieder herzustellen und/oder der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, und die damit die Investition dieser Person schwerwiegend beeinträchtigen.

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