Zumindest mittelfristig wird es keine technischen Möglichkeiten
geben, unerlaubtes Kopieren von Werkstücken, die auf einer WWW-Seite
veröffentlicht sind, zu verhindern. Es wäre aber immerhin möglich
Verletzungen von Urheberrechten aufzuspüren, wenn in den jeweiligen
Dokumenten Daten über Verwendung, Benutzer und Verwertungsart untrennbar
eingebaut werden. Genau das leisten die sogenannten digitalen Wasserzeichen.
Spezialprogramme wie z.B. “Digimarc” [778]
oder das von Kodak gemeinsam mit Bill Gates´ Corbis entwickelte “FlashPix-System”
[779] betten
diese Daten so in Dokumente ein, daß möglichst wenig erkennbare
Veränderungen auftreten. Diese Wasserzeichen können sowohl sichtbar
als auch unsichtbar sein. Sichtbare Zeichen in Bildern, ähnlich wie
die Kennungen eines TV-Kanals, weisen den Betrachter sofort auf ein urheberrechtlich
geschütztes Dokument hin. Unsichtbare Wasserzeichen lassen sich nur
mit der entsprechenden Software des Herstellers erkennen und beweisen im
Streitfall die Urheberschaft des Werkes.
Musik, Texte und Bilder enthalten auf diese Weise alle
für das Urheberrecht relevanten Daten. Der Benutzer kann sich somit
über den rechtlichen Status des Werkes informieren und bei Bedarf den
Urheber kontaktieren. Aber auch der Urheber kann, wenn er den Verdacht hegt,
daß eines seiner Werke unerlaubt vervielfältigt wurde, erkennen,
wer wann unter welchen Bedingungen das Original erhalten hat.
Es gibt auch bereits automatische Suchsysteme, die
im gesamten Internet nach Dokumenten mit Wasserzeichen suchen. Sie vergleichen
die gefundenen Werke mit Datenbanken, in denen zulässige Verwertungen
referenziert sind und können so den Urheber sofort von Urheberrechtsverletzungen
verständigen.
Diese Technik hat auch bereits Eingang in den internationalen
Rechtsbestand gefunden. So wird die Verpflichtung zum Schutz von sogenannter
“Rights Management Information” in den annähernd gleichlautenden
Bestimmungen des Art 12 WIPO Copyright Treaty und Art 19 WIPO Performance
and Phonograms Treaty festgelegt.
Art 12 WCT Obligations concerning Rights Management
Information
(1) Contracting Parties shall provide adequate and
effective legal remedies against any person knowingly performing any of
the following acts knowing, or with respect to civil remedies having reasonable
grounds to know, that it will induce, enable, facilitate or conceal an infringement
of any right covered by this Treaty or the Berne Convention:
(i) to remove or alter any electronic rights management
information without authority;
(ii) to distribute, import for distribution, broadcast
or communicate to the public, without authority, works or copies of works
knowing that electronic rights management information has been removed or
altered without authority.
(2) As used in this Article, "rights management
information” means information which identifies the work, the author
of the work, the owner of any right in the work, or information about the
terms and conditions of use of the work, and any numbers or codes that represent
such information, when any of these items of information is attached to
a copy of a work or appears in connection with the communication of a work
to the public.
Bei Rights Management Information handelt es sich zum
Beispiel um die eben erwähnten digitalen Wasserzeichen oder allgemeiner
gesagt um dem elektronischen Dokument beigefügter Information, die
zum Beispiel nähere Information zu dem Werk, dem Rechteinhaber und
den Nutzungsbedingungen beinhaltet. Verboten ist das Ändern oder Entfernen
solcher zusätzlicher Informationen und das Verbreiten solcher Werke,
bei denen der Verbreiter vom Fehlen solcher Information weiß. Die
erwähnten Vorschriften enthalten allerdings keine Verpflichtung an
die Vertragsstaaten zur Einführung solcher Rights Management Information.
Wie schon oben [780]
ausgeführt, enthält der Entwurf der neuen EU-Richtlinie zum Urheberrecht
in der Informationsgesellschaft auch Bestimmungen, die die verpflichtende
Umsetzung der in den WIPO-Verträgen festgelegten Schutzmechanismen
für alle Mitgliedsstaaten enthalten. Abzuwarten bleibt einerseits die
Annahme des Richtlinienentwurfs, andererseits die Umsetzung der WIPO-Verträge
in den nicht-europäischen Staaten der Welt.
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